Abtei lung IV
D-1585/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1585/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben Äthiopien
im Mai 2006 und gelangte über den Sudan und Italien am 7. Au-
gust 2006 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stell-
te. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ wurde sie am
23. August 2006 summarisch befragt und am 31. August 2006 für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 9. Ok-
tober 2006 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde einläss-
lich befragt und am 17. Januar 2008 durch das BFM ergänzend ange-
hört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, sie sei seit dem 11. März 2002 beziehungsweise seit
2002/2003 (äthiopisches Jahr 1995) Mitglied der MEAD, welche sich
2004/2005 (äthiopisches Jahr 1997) mit anderen Parteien zur KINIJIT
(Coalition for Unity and Democracy [CUD]) zusammengeschlossen ha-
be. Im Vorfeld der Wahlen vom 15. Mai 2005 habe sie Flugblätter ver-
teilt und die Menschen mobilisiert, für Keneget zu stimmen. Am
8. Mai 2005 beziehungsweise am 8. Juni 2005 habe sie an einer be-
willigten Grossdemonstration wegen des Wahlbetrugs teilgenommen.
Dabei hätten die Demonstranten Steine geworfen und die Polizisten
hätten geschossen; es sei auch zu Todesopfern gekommen. Am
11. Juni 2005 sei sie für einen Monat und acht Tage inhaftiert worden.
Während der Haft sei sie vergewaltigt worden. Nachdem ihr Bruder ei-
ne Kaution bezahlt habe, sei sie entlassen worden. Etwa eine Woche
später sei ihr Bruder verhaftet worden, und wieder eine Woche später,
als sie nicht zu Hause gewesen sei, habe die Polizei bei den Nachbarn
eine Vorladung für sie abgegeben. Daraufhin habe sie sich für die
Dauer der Organisation der Ausreise in einem anderen Quartier in
Addis Abeba versteckt, und sei dann im Mai 2006 ausgereist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die er-
wähnte Vorladung der Polizei, welche vom 5. Juni 2005 datiert und ihre
Haft vom 11. Juni 2005 bis zum 19. Juli 2005 bestätigt, einen Zei-
tungsartikel vom 8. Juni 2005, in welchem bei der Suche nach ihr um
Mithilfe gebeten wird, einen Parteiausweis der CUD und ein Schreiben
der CUD vom 25. März 2005, in welchem ihre Mitgliedschaft und ihre
Haft bestätigt werden, ein.
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D-1585/2008
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 – eröffnet am 7. Februar 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. März 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
D.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 gewährte die Instruktionsrichterin
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2008, welche der Beschwerdefüh-
rerin am 25. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
F.
Am 18. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorge-
bestätigung vom 17. März 2008 zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 machte die Beschwerdeführerin
neu subjektive Nachfluchtgründe geltend und reichte zwei Fotografien
von einer Veranstaltung der KINIJIT vom 23. November 2008 in
W._______ zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-
teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
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wirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Ihre
Angaben seien durchwegs undifferenziert gewesen. Ihre einfach und
allgemein gehaltenen Schilderungen – zum Beispiel zu ihrer politi-
schen Arbeit, Festnahme, Inhaftierung und auch zu ihrer Freilassung –
hätten eine subjektiv geprägte Wahrnehmung missen lassen. Auch auf
mehrmaliges Nachfragen hin sei die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage gewesen, die geltend gemachten Ereignisse mit vertiefender
Substanz oder in einer authentischen und erlebnisgeprägten Weise
nachzuerzählen. Weiter seien ihre Angaben teilweise widersprüchlich
ausgefallen. So habe sie bei der kantonalen Anhörung angegeben,
seit dem 11. März 2002 bei der KINIJIT gewesen zu sein, während sie
bei der ergänzenden Anhörung dargelegt habe, sie sei seit 1995
(2002/2003) Mitglied der Partei MEAD gewesen und erst 1997
(2004/2005) auch zur KINIJIT gekommen. Zudem stehe auf dem ein-
gereichten Parteiausweis der CUD als Eintrittsdatum der 2.7.1995
(11. März 2003) – nicht wie von ihr angegeben der 11. März 2002 –,
und entgegen ihren Angaben sei auf dem Parteiausweis auch nichts
zu einer Mitgliedschaft in der MEAD vermerkt. Auch bei der Schilde-
rung der Haftentlassung habe sich die Beschwerdeführerin in Wider-
sprüche verstrickt. An der kantonalen Anhörung habe sie angegeben,
der Mann, der sie habe abholen sollen, sei um 8.00 Uhr gekommen,
die Behörden hätten ihm aber gesagt, sie werde erst am Montag frei-
gelassen. Gegen etwas mehr Geld sei sie dann aber doch bereits am
gleichen Nachmittag freigelassen worden. Gemäss ihren Angaben bei
der ergänzenden Anhörung, habe man sie an jenem Morgen um 8.00
Uhr aus der Zelle geholt, und wenig später habe sie bereits das Ge-
fängnis verlassen. Als die Beschwerdeführerin auf alle diese Wider-
sprüche angesprochen worden sei, habe sie keine plausible Erklärung
abzugeben vermocht. Die eingereichten Beweismittel stünden eben-
falls im Widerspruch zu ihren Angaben. So datiere das Schreiben der
CUD vom 25. März 2005, bestätige aber bereits die Haft vom 11. Ju-
ni 2005. Ebenfalls unstimmig sei die Vorladung der Polizei, welche vom
5. Juni 2005 stamme, aber bereits die Haft vom 11. Juni 2005 bis zum
19. Juli 2005 bestätige. Zudem habe die Beschwerdeführerin angege-
ben, sie habe das Dokument erst nach der Haft erhalten. Der Zei-
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tungsartikel betreffend die behördliche Suche nach ihr, welchen ihr ein
Freund nach der Haftentlassung gebracht habe, stamme sodann vom
8. Juni 2005, während die Probleme der Beschwerdeführerin gemäss
ihren Angaben erst mit ihrer Verhaftung vom 11. Juni 2005 begonnen
hätten. Anlässlich der Stellungnahme zu diesen Diskrepanzen habe
die Beschwerdeführerin lediglich gesagt, sie habe keine Ahnung be-
ziehungsweise sie habe diese Dokumente einfach mitgebracht und bei
der Empfangsstelle abgegeben und damals nicht gewusst, worum es
da ginge. Aufgrund der Ungereimtheiten in den Dokumenten, den Dis-
krepanzen zwischen diesen und dem geltend gemachten Sachverhalt
sowie der Tatsache, dass solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht
käuflich erwerblich seien, sei insgesamt davon auszugehen, dass es
sich um gefälschte Beweismittel handle, weshalb diese einzuziehen
seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt den Erwägungen des BFM entge-
gen, es sei für sie schwierig gewesen, über die schmerzlichen Ereig-
nisse offen und ausführlich zu sprechen. Sie bestreite nicht, dass die
Daten auf der Vorladung und dem Zeitungsartikel nicht mit den von ihr
angegebenen Daten übereinstimmten. Sie halte aber an der Echtheit
der eingereichten Dokumente fest und schliesse nicht aus, dass sie
sich selber nicht genau an die Daten erinnern könne.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus Äthiopien geführt haben, gesamthaft als
glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
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Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für sie schwierig
gewesen, über die schmerzlichen Ereignisse offen und ausführlich zu
sprechen, ist entgegenzuhalten, dass trotz der psychischen Belastung,
unter der sie während der Befragung verständlicherweise stand, von
ihr hätte erwartet werden können, dass sie eigene Lebensumstände
sowie selbst erlebte und markante – somit für die Ausreise bestim-
mende – Ereignisse im Wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig,
substanziiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil
sie bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen braucht.
5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben
sich bereits bezüglich ihres politischen Engagements in Äthiopien. So
widerspricht sie sich beim Zeitpunkt des Parteibeitritts, indem sie ein-
mal den 11. März 2002 und einmal das Jahr 2002/2003 (äthiopisches
Jahr 1995) nennt, während im Mitgliederausweis ein unleserliches,
allem Anschein nach nachträglich überschriebenes Datum steht, wel-
ches am ehesten dem 11. März 2003 entsprechen könnte. Sodann
vermag sie zu ihrer konkreten Tätigkeit bei der Partei keine näheren
Angaben zu machen und gibt lediglich an, sie habe sich im Vorfeld der
Wahlen im Jahre 2005 propagandistisch betätigt, indem sie Leute mo-
bilisiert und Flugblätter verteilt habe. Unklar bleibt dabei insbesondere,
inwiefern sie sich vor ihrem Einsatz rund um die Wahlen für die Partei
eingesetzt hatte. Gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel müsste
dieses Engagement aber ausserordentlich gewesen sein, sodass von
der Beschwerdeführerin konkretere und ausführlichere Angaben er-
wartet werden konnten. Auch zu ihren politischen Ansichten machte
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sie nur allgemeine Aussagen, indem sie angab, sie sei gegen das
neue Bildungssystem gewesen, und im Land habe es keine demokra-
tischen Rechte gegeben. Und zu den allgemeinen Inhalten und Zielen
der Partei wusste sie auf Nachfrage lediglich anzugeben, diese wolle
die Vereinigung der Bevölkerung und demokratische Rechte ermögli-
chen. Schliesslich gab sie in der ergänzenden Anhörung gar an, sie
sei am Wahltag in X._______ gewesen, weil eine Tante gestorben sei,
und habe gar nicht gewählt. Dies ist für eine langjährig politisch aktive
Frau sehr aussergewöhnlich.
5.4 Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der
haftauslösenden Demonstration und der Ausreise. Während die Be-
schwerdeführerin in der Erstbefragung aussagte, die Demonstration
habe am 8. Juni 2005, also nach den Wahlen stattgefunden, gab sie
an der ergänzenden Anhörung den 8. Mai 2005, also zirka eine Woche
vor den Wahlen, an. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass rund um
die Wahlen verschiedene Demonstrationen stattgefunden haben, und
somit wäre es auch möglich, dass die Beschwerdeführerin am
8. Mai 2005 und am 8. Juni 2005 an einer Demonstration teilgenom-
men hat. Es ist aber davon auszugehen, dass sie bei ihrer Asylbe-
gründung von der haftauslösenden und somit lediglich von einer einzi-
gen Demonstration gesprochen hat. Somit kann festgehalten werden,
dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Zeitpunkt der De-
monstration klar widersprochen hat, indem sie einmal sagte, diese
habe nach den Wahlen stattgefunden, und ein andermal, davor.
Zudem gab sie an, die Demonstration habe stattgefunden, weil die
amtierende Regierung betrogen habe, obwohl die KINIJIT die Wahlen
gewonnen habe, womit die Demonstration gar nicht vor den Wahlen
stattgefunden haben kann. Dass es sich bei der ergänzenden An-
hörung um einen Versprecher gehandelt und sie einfach den falschen
Monat gesagt hat, ist auszuschliessen, da die Befragerin explizit
nachgefragt hat, ob denn die Demonstration vor den Wahlen statt-
gefunden habe. Schliesslich ist nicht verständlich, wieso die Be-
schwerdeführerin mit der Ausreise aus Äthiopien noch bis zum
Mai 2006 wartete, nachdem sie Ende Juli 2005 von der polizeilichen
Suche nach ihr erfahren hatte; dies ist ums so unverständlicher vor
dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Gefängnis ver-
gewaltigt worden sein soll und deshalb sicherlich versucht hätte, das
Land auf dem schnellsten Weg zu verlassen. Die Erklärung, sie habe
in dieser Zeit ihre Ausreise organisieren müssen, vermag nicht zu
überzeugen.
Seite 8
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5.5 Bestätigt werden diese Zweifel durch die unsubstanziierten und
widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre
Verhaftung, Haft und Haftentlassung. In der kantonalen Anhörung gab
sie an, sie sei während des Mittagessens verhaftet worden, und die
Beamten hätten dabei kein Wort gesagt. Bei der ergänzenden An-
hörung sagte sie dann aber aus, sie sei im Pyjama gewesen, als die
Beamten gekommen seien; diese hätten sie und ihre Freundin ge-
schlagen und gesagt, sie müssten mitkommen, woraufhin sie die Be-
amten nach dem Grund gefragt hätten. In Bezug auf die Haft be-
schränkte sich die Beschwerdeführerin auf allgemeine Aussagen wie:
Die Zelle sei ein Lehmhaus gewesen, es habe abgesehen von ihren
Strohmatten und Wolldecken und einer Glühbirne keine Gegenstände
darin gehabt. Auch die geltend gemachte Vergewaltigung beschreibt
sie in einer stereotypen Weise ohne wesentliche Realkennzeichen.
Schliesslich verstrickte sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausfüh-
rungen zur Haftentlassung in Widersprüche, welche vom BFM in kor-
rekter und ausführlicher Weise dargelegt wurden, sodass darauf ver-
wiesen werden kann.
5.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, sondern bestätigen diese vielmehr. Wie vom BFM
richtigerweise aufgeführt, fällt auf, dass im Schreiben der CUD vom
25. März 2005 und in der Vorladung vom 5. Juni 2005 die Haft vom
11. Juni 2005 bis zum 19. Juli 2005 bestätigt wird, also ein Ereignis,
das zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht stattgefunden hat. Unstimmig
ist zudem, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die Polizei
habe mittels dieser Vorladung erst zwei Wochen nach der Haftentlas-
sung nach ihr gesucht. Weiter gilt es festzuhalten, dass der im Original
eingereichte Zeitungsartikel offensichtlich gefälscht ist: Das Zeitungs-
papier ist an der Stelle, wo der Artikel gedruckt ist, wesentlich dünner
und enthält einige Löcher, sodass davon ausgegangen werden muss,
dass ein anderer Artikel wegradiert wurde, um für den Artikel zu der
Beschwerdeführerin Platz zu schaffen. Hinweis auf eine Fälschung des
Artikels begründet des Weiteren auch der Umstand, dass die Schriftart
des Artikels nicht der Schriftart in der restlichen Zeitung entspricht,
sondern grösser und fetter ist, und zu wenig Abstand zu den anderen
Artikeln frei bleibt. Die Tatsache, dass der Artikel im Vergleich zu den
anderen Texten auf der gleichen Seite schräg steht und am oberen En-
de ein schwarzer schräger Strich sichtbar ist, weist ebenfalls auf das
Einkopieren des Artikels hin. Auch die Fotografien der gesuchten Per-
sonen sind vollkommen uneinheitlich und nicht in einer Linie platziert.
Seite 9
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Aus diesen Gründen ist der Entscheid des BFM, die eingereichten Do-
kumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, zu bestätigen.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin
darin nicht in substanziierter Weise mit den Ausführungen des BFM
auseinandersetzt, sondern lediglich ausführt, vielleicht habe sie sich
bei der Angabe der Daten geirrt. Dies vermag jedoch nicht zu über-
zeugen und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal
sich daraus nicht erklärt, wie in der Vorladung vom 5. Juni 2005 bereits
die Haft vom 11. Juni 2005 bis 19. Juli 2005 und die Haftentlassung
auf Kaution erwähnt werden können.
6.
Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerde-
führerin beschränken sich auf die Teilnahme an einer Veranstaltung
der KINIJIT in W._______ am 23. November 2008. Den Akten ist nicht
zu entnehmen, dass sie sich dabei besonders und über das Mass der
anderen Teilnehmer exponiert oder eine Führungsposition innegehabt
hätte. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen
Behörden sie namentlich identifiziert und registriert haben. Ansonsten
weist die Beschwerdeführerin kein politisches Profil auf. Insgesamt
kann somit nicht von exilpolitischem Aktivismus die Rede sein, sodass
die Beschwerdeführerin deshalb eine zukünftige Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden zu befürchten hätte. Sie kann somit auch nicht
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt wer-
den.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeit-
punkt ihrer Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu
machen. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 10
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
Seite 11
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. Novem-
ber 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. Sep-
tember 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwi-
schen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu
sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin schei-
nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am
13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein er-
neuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich ver-
hindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien – und
insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwer-
deführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 wohnte – kann im Falle
ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen
werden.
9.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und ak-
tenkundig gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im
Jahre 2006, mithin mehr als 21 Jahre, in Äthiopien gelebt. Sodann ver-
fügt sie über eine zehnjährige Schulbildung und Berufserfahrung als
Sekretärin. Gemäss ihren Angaben leben ihre Mutter, ihr Bruder und
weitere Verwandte in Äthiopien. Es ist somit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
9.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien auch als zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
14. März 2008 gutgeheissen wurde, ist jedoch darauf zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- V._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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