B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1585/2013/mel
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und
ethnischer Rom mit letztem Wohnsitz in B._______, am 16. November
2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2003 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) im darauffolgenden Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfü-
gung teilweise aufhob und das BFM mit Urteil vom 27. Dezember 2004
anwies, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. Januar 2005 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass das BFM diese vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 2. Septem-
ber 2008 in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wieder aufhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 2. Oktober 2008 mit Urteil D-6326/2008 vom 14. Februar 2011 ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer daraufhin via Belgien in sein Heimatland zu-
rückkehrte,
dass er den Kosovo am 25. November 2012 wieder verliess, gleichentags
erneut in die Schweiz einreiste und mit Eingabe an das BFM vom 29. No-
vember 2012 (Datum Eingang BFM) ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz stellen liess,
dass er daraufhin am 10. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
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dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er habe nach seiner Ausreise aus der
Schweiz im Frühjahr 2011 in Belgien um Asyl ersucht, sei jedoch vor Ab-
schluss des Asylverfahrens in den Kosovo zurückgekehrt,
dass er sich in der Folge im Kosovo und in Mazedonien bei Verwandten,
in Hotels und bei einem Freund aufgehalten habe,
dass sein Leben im Kosovo in Gefahr sei, weil sein Vater vor dem Krieg
geschäftliche Beziehungen zu Serbien gepflegt habe,
dass sein Bruder B. im Mai 2009 Opfer eines Anschlags geworden sei
und deshalb habe ausreisen müssen,
dass er selber am 21. April 2012 anlässlich einer Polizeikontrolle festge-
nommen worden sei, weil in seinem Wagen zwei Bomben gefunden wor-
den seien, er jedoch von diesen Bomben nichts gewusst und jemand of-
fensichtlich versucht habe, ihn umzubringen,
dass er während der Polizeihaft geschlagen worden sei,
dass er schliesslich am 25. April 2012 aufgrund eines Gerichtsbeschlus-
ses freigelassen worden sei,
dass er daraufhin sein Heimatland erneut in Richtung Schweiz verlassen
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle sowie das
schriftliche Asylgesuch bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine kosovarische Identitätskarte, einen abgelaufenen serbischen Reise-
pass sowie mehrere Unterlagen bezüglich seine Aufenthalte, den An-
schlag auf seinen Bruder sowie seine Festnahme zu den Akten reichte,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 22. Februar 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen
Gefährdungssituation im Kosovo seien unplausibel und unsubstanziiert
ausgefallen und stünden zudem im Widerspruch zum Inhalt der Bot-
schaftsabklärung, welche im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers durchgeführt worden sei,
dass die geltend gemachte Gefährdung daher nicht glaubhaft sei,
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Po-
lizeihaft geschlagen worden sei, aufgrund seiner unplausiblen diesbezüg-
lichen Angaben zweifelhaft sei,
dass zudem die Festnahme im April 2012 keinen zeitlichen und sachli-
chen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im November
2012 aufweise und überdies rechtsstaatlich legitim erscheine, weshalb
dieses Ereignis nicht asylrelevant sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft demnach zu verneinen und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei,
dass die Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG entfalle, wenn die betreffende Person (u.a.) zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden
sei,
dass in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips die privaten Inte-
ressen der betreffenden Person am Verbleib in der Schweiz dem öffentli-
chen Interesse der Schweiz an seiner Wegweisung gegeneinander ab-
zuwägen seien,
dass das BFM diese Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorgenommen habe und
zum Schluss gekommen sei, dass das öffentliche Interesse am Vollzug
das private Interesse des Gesuchstellers überwiege,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Interessenabwägung mit Urteil
vom 14. Februar 2011 bestätigt habe,
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dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass sich die
Sachlage in der Zwischenzeit wesentlich verändert habe,
dass zwar der Bruder B. des Beschwerdeführers offenbar nicht mehr im
Kosovo lebe, der Beschwerdeführer sich jedoch im Heimatland bei ent-
fernten Verwandten sowie einem Freund aufhalten könne, wie er das be-
reits getan habe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 26. März 2013 beantragen liess, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 22. Februar 2013 sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers sei beizubehalten (recte: anzuordnen),
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine
Vollmacht vom 11. März 2013 sowie eine Fürsorgebestätigung vom
26. März 2013 (Faxkopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass mit Zwischenverfügung
vom 5. April 2013 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
22. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 18. April 2013 einbezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde den eindeutig formulierten Anträgen zufolge
lediglich gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern
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4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet (vgl. dazu
bereits die Zwischenverfügung vom 5. April 2013),
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Februar 2013 demzufolge in
Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft,
dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivzif-
fer 3) nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur
noch die Frage ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 darauf hinge-
wiesen wurde, dass insoweit, als in der Beschwerdebegründung Ausfüh-
rungen zu den Asylgründen gemacht werden, darauf angesichts der kla-
ren Rechtsbegehren nicht einzugehen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Ko-
sovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass bezüglich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Zumut-
barkeit vorab festzustellen ist, dass im Kosovo zurzeit keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht,
dass ausserdem der Wegweisungsvollzug von Roma, Ashkali und "Ägyp-
tern" in den Kosovo praxisgemäss grundsätzlich zumutbar ist, wenn sich
aus dem relevanten Sachverhalt (welcher unter Umständen mittels Ein-
zelfallabklärung zu vervollständigen ist) ergibt, dass bestimmte Reintegra-
tionskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, aus-
reichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz erfüllt
sind (vgl. dazu BVGE 2007/10 E. 5.3 sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012),
dass im vorliegenden Fall sodann Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zur Anwen-
dung kommt,
dass gemäss dieser Bestimmung unter anderem dann keine vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit verfügt wird, wenn
die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstra-
fe verurteilt wurde,
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dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge mit rechtskräftigem Urteil
des Obergerichts des Kantons E._______ vom (…) wegen Freiheitsbe-
raubung und Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung (grau-
same und gemeinsame Begehungsweise) und mehrfacher sexueller
Handlungen mit einem Kind zu einer Zuchthausstrafe von 61 Monaten
(unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 500 Tagen und bei vorzei-
tigem Strafantritt) verurteilt wurde,
dass deswegen die am 3. Januar 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers mit Verfügung des BFM vom 2. September 2008
aufgehoben und dieser Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht im dar-
auffolgenden Beschwerdeverfahren bestätigt wurde,
dass im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegwei-
sung und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz vorgenommen wurde,
dass dabei insbesondere auch die persönlichen Nachteile berücksichtigt
wurden, welche der Beschwerdeführer als Folge einer Wegweisung in
den Kosovo zu gewärtigen hätte,
dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme insgesamt als verhältnis-
mässig beurteilt wurde (vgl. dazu namentlich die Ausführungen im Be-
schwerdeurteil D-6326/2008 vom 14. Februar 2011, E. 4.4.1),
dass demnach die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG im vorliegenden Fall offensichtlich weiterhin erfüllt sind
und die Nichtanwendbarkeit namentlich von Art. 83 Abs. 4 AuG ausser-
dem nach wie vor als verhältnismässig zu erachten ist, zumal seitens des
Beschwerdeführers keine wesentlichen neuen, konkreten und individuel-
len Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geltend ge-
macht werden, welche sich nach Abschluss des Verfahrens betreffend
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ereignet haben,
dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise und entgegen der völlig
unsubstanziierten Behauptung in der Beschwerde insbesondere davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo nach wie vor
über Bezugspersonen (Freunde und Verwandte; vgl. dazu beispielsweise
C6 S. 5 und 7), welche ihn bei Bedarf – wie bereits in der Vergangenheit
– beherbergen und unterstützen könnten,
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dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 18. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: