B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1585/2014
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
D-1585/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 lehnte das BFM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Am 17. Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2011 nicht eintrat. Auch die-
se Verfügung blieb unangefochten.
C.
Am 7. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch,
welches er mit seinem exilpolitischen Engagement begründete. Im Laufe
des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel (Mitgliedschaftsbestätigungen, Fotos, Berichte und Internet-
auszüge) ins Recht, auf welche – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 (Eröffnung am 18. März 2014) trat das
BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf die-
ses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 25. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventuali-
ter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Des Weiteren sei dem
Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten zu
gewähren und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Be-
schwerde lagen zwei Berichte über die Lage in Äthiopien bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 hiess das Bundesverwal-
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Seite 3
tungsgericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zur Ergänzung der Beschwerde und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergän-
zung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1585/2014
Seite 4
3.
3.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben.
Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und
Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und
somit auch im vorliegenden Fall – jedoch noch bisheriges Recht (vgl.
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2012 zum AsylG, AS 2013 4387).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
3.3 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Fra-
ge der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er sei (…) offi-
zielles Mitglied der Organisation Ginbot 7. Diese gelte in Äthiopien als ter-
roristische Vereinigung. (…) habe er an einer Demonstration teilgenom-
men, anlässlich welcher er ein T-Shirt getragen habe, das auf den Ethio-
pian Satellite Television (ESAT) verweise. Dabei handle es sich um eine
unabhängige Medienseite, welche sich in Äthiopien für Demokratie, Pres-
sefreiheit und Menschenrechte einsetze. ESAT habe einen Bericht über
diese Demonstration auf Youtube veröffentlicht. Über die Demonstration
sei auch auf anderen Websites prominent berichtet worden und der Be-
schwerdeführer sei in diesen Berichten erkennbar. Somit sei davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis der Demonstration
hätten und es sei für sie ein Leichtes, die Teilnehmer zu identifizieren.
Seit (…) sei er überdies Mitglied der Ethiopian People's Patriotic Front
(EPPF), einer Rebellengruppe, welche gegen das äthiopische Regime
kämpfe und daher verfolgt werde. Er sei zudem seit geraumer Zeit auf
Facebook politisch aktiv, veröffentliche regelmässig regimekritische Bei-
träge und verlinke auf seiner (öffentlich zugänglichen) Profilseite Beiträge
von ESAT und Ginbot 7.
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Er nehme regelmässig an Demonstrationen teil. (…) habe er sich an einer
Spendenaktion von ESAT beteiligt, und Filmaufnahmen davon seien auf
Youtube publiziert worden. (…) habe er sich mit dem Präsidenten von
Ginbot 7 (B._______) in C._______ getroffen. Er sei auch Mitglied der
Ethiopian Human Right and Democracy Task Force in Switzerland
(EHDTS) und sei in dieser Vereinigung Sekretär der Social und Gender
Activity Group. In dieser Funktion nehme er an Veranstaltungen teil.
4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Gesuchsbegrün-
dung, der zahlreichen Eingaben während des erstinstanzlichen Verfah-
rens sowie der eingereichten Beweismittel hinreichend klar erstellt sei,
weshalb auf eine Anhörung praxisgemäss verzichtet werden dürfe. Dem
Beschwerdeführer sei es im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht ge-
lungen, eine bereits im Heimatland bestandene politisch motivierte Ver-
folgung glaubhaft zu machen. Es könne somit ausgeschlossen werden,
dass er noch vor Verlassen des Heimatlandes als Regimekritiker behörd-
lich registriert worden sei. In der Schweiz betätige er sich zwar exilpoli-
tisch, hebe sich dabei aber nicht aus der breiten Masse der exilpolitisch
aktiven Personen heraus. Eine Exponiertheit sei jedoch gemäss gefestig-
ter Praxis Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten. Denn den äthiopischen Behörden sei wohl be-
kannt, dass viele äthiopische Emigranten ihre Heimat aus wirtschaftlichen
Gründen verlassen würden und mit niedrigprofilierten politischen Aktivitä-
ten lediglich versuchen würden, ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Daher
beschränke sich das Interesse der äthiopischen Regierung auf Personen,
welche eine tatsächliche Bedrohung für das politische System darstellen
würden. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die blosse Mitgliedschaft in der
EPPF vermöge keine Gefährdung zu begründen und den Akten könnten
keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die äthiopischen Behör-
den von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der EPPF über-
haupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Mass-
nahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Die EPPF habe
innerhalb von Äthiopien nur eine marginale Bedeutung und stelle daher
keine Gefahr für die dortige Regierung dar. Aufgrund der untergeordneten
Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei bestehe daher keine Ge-
fährdung. Es mute im Übrigen eigenartig an, dass der Beschwerdeführer
nun gleich drei Organisationen unterstütze, nachdem er in Äthiopien
überhaupt nicht politisch aktiv gewesen sei. Auch dies spreche dafür,
dass die Mitgliedschaft hauptsächlich zum Erwirken eines Aufenthalts-
rechts instrumentalisiert werde.
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Seite 6
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das BFM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es den Beschwer-
deführer nicht zur Sache angehört habe, obwohl darum ersucht worden
sei. Vorliegend sei der Sachverhalt noch nicht hinreichend erstellt, was
eine Anhörung zwingend erforderlich mache.
In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift und der Be-
schwerdeergänzung ausgeführt, dass sich die Situation von Oppositionel-
len in Äthiopien in letzter Zeit verschlechtert habe und für prominent agie-
rende Personen weiterhin eine hohe Verfolgungsgefahr bestehe. Der Be-
schwerdeführer habe mittels zahlreicher Beweismittel ein exponiertes
Wirken dargelegt, was ein Eintreten auf das Asylgesuch zwingend ma-
che, zumal eine genaue Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Verfah-
rens unabdingbar sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vorin-
stanz einen materiellen Entscheid formell in einen Nichteintretensent-
scheid "verpackt" habe. Der Beschwerdeführer sei stark in der demokrati-
schen Opposition involviert. In der EHDTS sei er etwa Mitglied, Sekretär
sowie Mitorganisator von Veranstaltungen der Social and Gender Group
und beteilige sich aktiv an deren analytischen, strategischen und öffentli-
chen Aktivitäten. Es sei ein Leichtes, mittels Internetrecherchen die Vi-
deo- und Bildaufnahme oder das Facebookprofil des Beschwerdeführers
zu finden, auf welchen er ohne Weiteres erkennbar sei. Aus den Akten
des ersten Asylverfahrens gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den
äthiopischen Behörden bekannt und er von diesen bereits im Heimatland
verfolgt worden sei.
5.
5.1 Zunächst ist die formelle Rüge zu prüfen. Der Beschwerdeführer for-
derte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörsanspruchs (Nichtrespektierung des Anspruchs auf eine
vorgängige persönliche Anhörung gemäss Art. 36 AsylG).
5.2 Einer asylsuchenden Person, die in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das
rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 aAbs. 2 AsylG); sollten sich auf-
grund des neuen Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind, ist auf das Gesuch einzutreten und in der Regel eine Anhörung
D-1585/2014
Seite 7
durchzuführen. Der Anspruch der gesuchstellenden Person auf rechtli-
ches Gehör wird oft bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit
seiner Begründung, wahrgenommen. Das BFM kann daher nach Treu
und Glauben von der späteren formellen Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs absehen, wenn es den Sachverhalt als vollständig erstellt erachtet
(vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.).
Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfor-
dert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht er-
scheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung be-
weismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteils-
grundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206).
5.3 Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 7. Februar 2013 und den weiteren Eingaben vom 27. März 2013,
24. Mai 2013, 12. Juni 2013, 5. Juli 2013, 11. September 2013, 30. Sep-
tember 2013, 18. Oktober 2013, 26. November 2013, 6. Dezember 2013,
24. Januar 2014 und 6. März 2014 unter Einreichung diverser Beweismit-
tel sein drittes Asylgesuch einlässlich begründete, durfte das BFM im
Zeitpunkt seines Entscheids, am 17. März 2014, ohne Weiteres von der
vollständigen Erstellung des Sachverhalts und der Spruchreife des Ver-
fahrens ausgehen, zumal es sich ja um ein drittes Asylverfahrens handel-
te. Zur Durchführung einer Anhörung war das BFM daher nicht verpflich-
tet; es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) über das Gesuch direkt ent-
scheiden.
6.
6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter
anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es
gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
mögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Be-
weismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in An-
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Seite 8
wendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu
BVGE 2009/53 E. 4.2).
6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein erstes Asylverfahren er-
folglos durchlaufen; es wurde mit Verfügung des BFM vom 6. Januar
2011 rechtskräftig beendet. Auf ein zweites Asylgesuch wurde mit Verfü-
gung des BFM vom 3. Juni 2011 nicht eingetreten. Das formelle Erforder-
nis des Nichteintretensgrundes ist damit erfüllt.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss
des zweiten Asylverfahrens – mithin seit dem 3. Juni 2011 – bedeutsame
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Dies ist vorliegend – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor-
instanz – zu verneinen. Stützt sich ein neues Asylgesuch auf exilpoliti-
sches Engagement und wird dieses mit Beweismitteln dokumentiert, so
bedeutet dies noch nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Auto-
matismus einzutreten wäre. Vielmehr hat die Prüfung, ob ein materieller
Entscheid zu treffen oder aber auf das Gesuch nicht einzutreten ist, in
Würdigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes zu
erfolgen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772).
Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (be-
schränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Daten-
banken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahr-
scheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche er-
kennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch
nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am
Flughafen bekannt würden. Angesichts der beschränkten Ressourcen
des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der
Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in
der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeu-
tung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpo-
litischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und
dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden ha-
ben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn de-
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Seite 9
ren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. No-
vember 2012 E. 5.2.3 m.w.H.). Dies setzt voraus, dass die betreffende
Person eine exilpolitisch Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus
der Behörden rückt.
Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu vernei-
nen. Seinen Eingaben sowie den eingereichten Beweismitteln ist zu ent-
nehmen, dass er sich an diversen öffentlichen Kundgebungen in der
Schweiz beteiligte und Aufnahmen dieser Demonstrationen im Internet
publiziert wurden (vgl. die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der
Demonstrationen […]). Allerdings trat der Beschwerdeführer anlässlich
der Veranstaltung nicht prominent in Erscheinung, indem er – wie viele
andere Teilnehmer auch – etwa Transparente trug, Flugblätter verteilte
oder den Veranstaltungen (wie etwa bei der Spendenveranstaltung des
ESAT (…) oder dem Treffen der EHDTS […]) als Zuschauer beiwohnte.
Auch aus dem "Verlinken" von nicht eigenhändig verfassten, regimekriti-
schen Artikeln auf seinem Facebook-Profil ergibt sich keine Exponierung.
Hinsichtlich der Organisationen, welchen der Beschwerdeführer angehört,
gilt zu bemerken, dass Mitglieder der EPPF in der Schweiz kaum im Fo-
kus der äthiopischen Behörden stehen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1284/2014 vom 28. März 2014 E.4.2). Gleich verhält es
sich mit der EHDTS, die lediglich eine in der Schweiz tätige Kleinstorga-
nisation darstellt. Ohnehin liesse sich aus einer blossen Mitgliedschaft in
solchen Organisationen keine Gefährdung ableiten, da auch hier exponie-
rendes Wirken vorzuliegen hat. Auch das private Treffen mit einem be-
kannten und einflussreichen Oppositionellen vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, kann er doch aus dessen politischem Profil nicht
auf sein eigenes schliessen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7864/2010 vom 22. Mai 2012 E. 6.10).
Unter Würdigung des länderspezifischen Kontextes sowie der dokumen-
tierten konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers ist das BFM folglich
zu Recht auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sodann erge-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit (im Sinne eines «real risk» [vgl. dazu etwa Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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Seite 11
§§ 124–127 m.w.H.]) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass sich die Situation seit den vorangehenden Entscheiden nicht
verändert habe, so dass die dortigen Erwägungen weiterhin Gültigkeit
besässen. In den vorangehenden Verfügungen wurde ausgeführt, dass in
Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine in-
dividuellen Gründe eine konkrete Gefährdung zu begründen vermöchten.
Es gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer während Jah-
ren in Addis Abeba gelebt habe. Seine Ausführungen zu den persönlichen
Verhältnissen im Heimatland seien unglaubhaft, womit davon ausgegan-
gen werden könne, er verfüge entgegen seinen Behauptungen über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Es könne von ihm erwartet werden, sich mit
seinen Verwandten in Kontakt zu setzen und sich mit deren Hilfe im Hei-
matland zu reintegrieren.
8.5 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer ein, das BFM habe
durch einen blossen Verweis auf die vorangehenden Verfügungen die
Begründungspflicht verletzt. Dies werde einer Einzelfallprüfung nicht ge-
recht, und blende den Umstand aus, dass sich die Gefährdungslage des
Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivität verschärft habe.
Das BFM habe dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ein-
reise in die Schweiz erst 19-jährig gewesen sei, mittlerweile fünfeinhalb
Jahre hier lebe und gut integriert sei, keine Rechnung getragen. Der Be-
schwerdeführer verfüge aufgrund seiner langen Anwesenheit in der
Schweiz mittlerweile auch über kein Beziehungsnetz mehr in Äthiopien,
da sein Vater nach Eritrea deportiert worden sei und er auch sonst keine
Angehörigen mehr habe.
8.6 Die formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich
als nicht stichhaltig. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmit-
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Seite 12
telbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach
die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Ei-
ne hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Vorausset-
zung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdein-
stanz dar. Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so ab-
gefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).
Den soeben skizzierten Anforderungen vermag die Verfügung des BFM
zu genügen. Dies insbesondere aus dem Umstand, dass den zahlreichen
Eingaben anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen sind, dass sich die für die Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebenden Parameter massgeb-
lich geändert haben könnten, so dass sich ein Verweis auf die Erwägun-
gen in den bisherigen Verfügungen als sachgerechte Wahrnehmung der
Begründungspflicht erweist.
8.7 Auch inhaltlich erweisen sich die Erwägungen des BFM als zutref-
fend. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person han-
delt, spielt die hiesige Integration bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
keine Rolle. Im ersten Asylverfahren stellte das BFM unter Hinweis auf
die Mitwirkungspflicht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer über
seine persönlichen Verhältnisse in Äthiopien unglaubhafte Aussagen ge-
macht habe und daher angenommen werden könne, er verfüge in seiner
Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diese Feststellung erweist
sich weiterhin als zutreffend. Zum einen wurde erst auf Beschwerdeebe-
ne geltend gemacht, dass sich das Beziehungsnetz in Äthiopien wesent-
lich verändert habe, was berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Aussage entstehen lässt. Zum anderen erweist sich die Begründung für
den Wegfall des Beziehungsnetzes – der Vater sei schon vor langer Zeit
nach Eritrea deportiert worden – als aktenwidrig, da der Beschwerdefüh-
rer im ersten Asylverfahren noch angeben hat, sein Vater sei verstorben
(act. A1 S.12).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Seite 13
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1585/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: