B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1587/2014
thc/kna/
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Partei
A._______,
geboren (…),
Bangladesch,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-214/2014
vom 19. Februar 2014 / N (…).
D-1587/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein bangladeschischer Staatsangehöriger, ersuchte
am 13. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei
Mitglied der Partei Jamat-e-Islami gewesen und habe 2011 in eine Firma
zur Produktion von (…) investiert, indessen drei Monate später
Schwierigkeiten mit seinen Partnern bekommen, welche ihn aus dem Ge-
schäft ausgeschlossen hätten und ihm das investierte Geld nicht hätten
zurückgeben wollen. In der Folge habe ein Rat der Älteren über die An-
gelegenheit beraten und beschlossen, dass er nach Ablauf einer sechs-
monatigen Frist sein Geld zurückbekommen solle. In der darauffolgenden
Nacht sei aber dann ein Geschäftspartner, welcher sich gegen ihn ausge-
sprochen habe, ermordet worden. Dessen Familienangehörigen hätten
ihn (den Gesuchsteller) dieser Tat beschuldigt. In der Folge habe er sich
bei seinem älteren Bruder und einem Freund aufgehalten. Die Polizei
habe in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht und seine Identitätsdo-
kumente mitgenommen. Am 10. Juni 2011 sei er mit Unterstützung seines
Bruders, welcher seine Ausreise organisiert und ihm dabei unter anderem
ein Visum für Indien besorgt habe, legal nach Indien gereist und habe
dort zwei Jahre gelebt. Während dieses Aufenthaltes sei er von einem
Gericht der Ermordung des Geschäftspartners schuldig gesprochen und
zum Tode verurteilt worden. Sein Rechtsanwalt habe gegen dieses Urteil
nicht rekurriert. Aus Furcht, von Indien an seinen Heimatstaat ausgeliefert
zu werden, sei er auf dem Luftweg in Richtung Schweiz geflohen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente, da-
runter insbesondere eine Identitätskarte, einen Geburtsschein, eine
Anzeigeschrift vom (…) sowie das Urteil eines bangladeschischen
Gerichts vom (…), in welchem er zum Tod verurteilt wurde, (beide in
Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wies das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2014
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-214/2014 vom
D-1587/2014
Seite 3
19. Februar 2014 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die
Asylvorbringen für unglaubhaft. Zudem wurde ausgeführt, dass die in
Kopie eingereichten Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen nichts am Ergebnis zu ändern vermöchten und
die in Aussicht gestellten Originale bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nach-
gereicht worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 gelangte der Gesuchsteller mit einer als
zweites Asylgesuch betitelten Eingabe an das Bundesamt und beantragte
sinngemäss die Asylgewährung und die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu-
folge Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, er habe im ordentlichen Ver-
fahren nur Kopien der nun im Original verfügbaren Dokumente ins Recht
legen können. Die Originale habe er erst am 28. Februar 2014, somit erst
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten. Dem einge-
reichten Original des Urteils (…) sei zu entnehmen, dass er zum Tode
verurteilt worden sei. Dies habe er schon im ordentlichen Verfahren
vorgebracht. Nun könne er auch beweisen, dass er die Wahrheit gesagt
habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Urteil vom (…) eines
bangladeschischen Gerichts, in welchem er zum Tode verurteilt worden
sei, und ein zweites bangladeschisches Dokument – darin enthalten ein
"first information report", ein "order", ein "charge sheet" und ein "warrant
of arrest" – beide im Original und englischer Übersetzung zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 5. März 2014 stellte das BFM fest, dass in der Ein-
gabe keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wieder-
erwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären und es sich
bei den eingereichten Beweismitteln um sogenannte "unechte Noven"
handle, was einem Revisionsgesuch entspreche. Die Eingabe falle somit
nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFM und werde gestützt auf Art. 8
VwVG zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht über-
wiesen.
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Seite 4
F.
Am 27. März 2014 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provi-
sorischen Vollzugsstopp.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 hielt das Gericht fest, die Ein-
gabe vom 5. März 2014 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen.
Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu leisten.
H.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 ersuchte der Gesuchsteller um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
I.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 wurde der Gesuchsteller auf-
gefordert, innert Frist eine Stellungnahme bezüglich des zweiten einge-
reichten Dokuments einzureichen, da er sich gemäss eigenen Angaben
bei den in den Beweismittel aufgeführten Daten bereits in Indien befand.
Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weiter-
geführt.
K.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 nahm der Gesuchsteller zum erfragten
Dokument Stellung und machte im Wesentlichen geltend, er sei zu die-
sem Zeitpunkt tatsächlich schon in Indien gewesen. Die Polizei habe aber
durch diese Anzeigen ihm und seiner Partei schaden wollen.
Gleichzeitig reichte er ein Schreiben seines bangladeschischen Anwalts
(inkl. englischer Übersetzung) ein, in welchem der Anwalt ihn warne, nach
Bangladesch zurückzukehren.
L.
Die Instruktionsrichterin ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die
schweizerische Botschaft in Dhaka bezüglich der Echtheit der anderen
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Seite 5
eingereichten Dokumente und dem heutigen Stand der geltend gemach-
ten Verfahren um zusätzliche Abklärungen. Zudem sollte abgeklärt wer-
den, ob Anhaltspunkte bestünden, dass der Gesuchsteller im heutigen
Zeitpunkt in Bangladesch von den staatlichen Behörden gesucht werde
und ob es sich bei dem in den Akten befindlichen Aliasnamen des Ge-
suchstellers, auf welche sich die eingereichten Beweismittel bezogen, um
dieselbe Person handle.
M.
Die schweizerische Botschaft in Dhaka übermittelte mit Schreiben vom
19. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der im
Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen in englischer
Sprache.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 wurde dem Gesuchsteller der
wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung in zusammengefasster Form
zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig gewährte ihm die Instruktionsrichterin
Gelegenheit, sich innert Frist zur Botschaftsabklärung zu äussern. Bei
ungenutzter Frist werde auf Grundlage der Akten entschieden. Der Ge-
suchsteller reichte keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur-
teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
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Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend, indem er sei-
ner Eingabe insbesondere mehrere, vor dem Beschwerdeentscheid datie-
rende Beweismittel beilegt. Der Gesuchsteller vermag durch den Um-
schlag, in welchem er die Dokumente aus Bangladesch erhalten hatte,
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen. Auf das im Übri-
gen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
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fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revi-
sion ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be-
reits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bishe-
rige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände,
welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken-
nen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn
die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn
darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei
zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 249 f, Rz. 5.47).
4.
4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, er habe
die Dokumente im Original erst nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens aus Bangladesch erhalten, weshalb es nicht möglich gewesen
sei, diese früher einzureichen.
4.2 Die beiden neu im Original eingereichten Dokumente stammen beide
aus dem Zeitraum vor Erlass der Beschwerdeurteils vom 19. Februar
2014 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen
müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden.
Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumut-
bar und möglich gewesen sei, besagte Originale bereits im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens zu beschaffen. So wäre er im Rahmen seiner
Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, diese bereits im
erstinstanzlichen Verfahren zu beschaffen und schnellstmöglich einzurei-
chen. Dass er erst knapp einen Monat nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens die Dokumente, von welchen er wusste, dass diese von zen-
traler Bedeutung für sein Asylgesuch wären, erhielt und einreichte, kann
jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden. Das
Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren be-
gangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzu-
holen.
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Seite 8
5.
5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7,
insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass
auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatz-
entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – dessen
wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. BVGE 2013/22 E.
5.4) – ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im
Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen
Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
2008, Art. 66, N 26).
5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden
zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der ge-
setzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es ge-
nügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von
Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Viel-
mehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaf-
ten Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herab-
gesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abwie-
chen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten
nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche ge-
eignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen
ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die
Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem
anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumin-
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Seite 9
dest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs –
geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge
gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des
Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorwegge-
nommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrecht-
lichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
5.3 Vorliegend haben die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in
Dhaka ergeben, dass die eingereichten Originale – insbesondere das in
Frage stehende Todesurteil, welches grundsätzlich geeignet wäre, eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK nachzuweisen –, mit Ausnahme
der Geburtsurkunde nicht als echt bezeichnet werden könnten. Die Bot-
schaft begründete dies insbesondere aufgrund der unechten Stempel,
Unterschriften, Inhalte, Aufzeichnungen, Schreibstil und Schriftart der Do-
kumente. Zudem hätten mündliche Auskünfte unter anderem aufgezeigt,
dass der Gesuchsteller, entgegen den Vorbringen im erstinstanzlichen
Verfahren, ungefähr fünf Jahre in Malaysia, Dubai, Singapur und Italien
gelebt habe. Bevor er ins Ausland gegangen sei, sei er Schüler und Pri-
vatlehrer gewesen. Der Gesuchsteller habe zwei Brüder, einer davon lebe
auch in der Schweiz.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, an
den ausführlichen und sorgfältig dargelegten Abklärungen der Schweizer
Botschaft zu zweifeln. Aus den Abklärungen ist denn auch klar begründet,
warum die Dokumente als Fälschungen zu betrachten sind, weshalb auf
eine (wiederholte) Überprüfung der Dokumente durch einen Experten in
der Schweiz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen
werden kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Ergebnisse der Botschafts-
abklärung wurden dem Gesuchsteller in zusammengefasster und über-
setzter Form in der Verfügung vom 17. Juli 2014 mitgeteilt (Art. 27 Abs. 1
VwVG). Auch aus dem Verzicht des Gesuchstellers auf eine Stellung-
nahme zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft können keine ande-
ren Schlussfolgerungen gezogen werden. Somit sind die mit dem Revi-
sionsgesuch eingereichten Dokumente als Fälschungen zu bezeichnen,
weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind.
5.5 Da sich das Revisionsgesuch einzig auf die eingereichten Originale
stützt, entzieht sich den Vorbringen des Gesuchstellers jegliche Grund-
lage und die darauf aufgebauten Folgerungen können nicht aufrecht er-
halten werden. Aus diesem Grund muss auch auf das Schreiben seines
bangladeschischen Anwalts vom 13. Februar 2014 nicht näher eingegan-
D-1587/2014
Seite 10
gen werden, da dieses nicht geeignet ist, etwas am Resultat zu ändern.
Der Gesuchsteller kann somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig glaubhaft machen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen
von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im Zeit-
punkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen ver-
mochte und demzufolge nicht von einer überwiegenden Gefahr einer dro-
henden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
auszugehen war.
7.
Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vor-
gebracht werden. Die Eingabe vom 5. März 2014 ist demzufolge als Revi-
sionsgesuch abzuweisen.
8.
Durch die Einreichung von gefälschten Beweismitteln, wodurch das Revi-
sionsverfahren ausgelöst wurde, hat sich der Gesuchsteller einer be-
wussten Täuschung des Gerichts schuldig gemacht. So wusste der Ge-
suchsteller von Beginn weg, dass die eingereichten Dokumente Fäl-
schungen sind. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Einrei-
chung des Revisionsgesuchs in erster Linie die Irreführung des Gerichts
respektive einen Zeitgewinn zum Ziel hatte (vgl. PHILIPPE WEISSEN-
BERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.),
Zürich 2009, Art. 60 N 51 ff.). Der Gesuchsteller hat dem Vorwurf, es
handle sich um Fälschungen, denn auch nichts entgegen zu halten. So-
mit ist vorliegend die Einreichung des Revisionsgesuchs unter einziger
Bezugnahme auf gefälschte Beweismittel als mutwillige Prozessführung
zu würdigen, und demnach – im Hinblick auf die hohen Verfahrenskosten
im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung – in Anwendung von
Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse von Fr. 800.– auszusprechen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Dem
D-1587/2014
Seite 11
Gesuchsteller war jedoch mit Verfügung vom 14. April 2014 die unentgelt-
liche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, wes-
halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1587/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente (Gerichtsurteil, "first
information report", "order", "charge sheet" und "warrant of arrest")
werden eingezogen.
3.
Der Gesuchsteller hat eine Ordnungsbusse von Fr. 800.– zu leisten. Der
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Entscheides der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: