Abtei lung IV
D-1588/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Vietnam,
vertreten durch Dr. iur. Patrick Sutter, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerruf des Asyls;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1588/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. März 1991 von B._______ her,
wo er sich mehrere Jahre in einem Flüchtlingslager aufgehalten hatte,
in die Schweiz ein. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 5. Juli 1991 wurde er als Flüchtling
anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 fragte der Beschwerdeführer beim
BFM an, ob die Tatsache, dass er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei, allenfalls zur Aufhebung seines Flüchtlingsstatus oder zum
Widerruf des Asyls führen könnte. Zur Kenntnisnahme stellte er dem
BFM eine Kopie des Berichts der C._______ vom 13. Februar 2008 zu.
Daraus ging hervor, dass das Kreisgericht D._______ den
Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) des Raubes unter Offenbarung
besonderer Gefährlichkeit schuldig erklärt hatte. Auf Berufungsebene
hatte das Obergericht des Kantons E._______ mit Urteil vom (...)
festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil vom (...) insofern in
Rechtskraft erwachsen sei, als der Beschwerdeführer des Raubes
unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit für schuldig erklärt
worden sei; zusätzlich hatte es den Beschwerdeführer des mehrfachen
(zweifachen) Mordes (begangen in Mittäterschaft am (...)) schuldig
erklärt und ihn zu fünfzehn Jahren Zuchthaus und zwölf Jahren
Landesverweisung verurteilt. Das Bundesgericht hatte diesen
Entscheid mit Urteil vom (...) bestätigt.
C.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass aufgrund seiner Straffälligkeit die Voraussetzungen für
einen Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) grundsätzlich erfüllt seien, weshalb
es beabsichtige, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Es räumte dem
Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ein. Hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft stellte das BFM fest, dass diese von einem
Asylwiderruf vorerst nicht tangiert wäre, da die Straffälligkeit des Be-
schwerdeführers nicht unter die Gründe für eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b AsylG falle.
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D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer zur
Frage des Asylwiderrufs Stellung und ersuchte das BFM, von einem
solchen abzusehen. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe sich mit
Ausnahme des Delikts, das zu seiner Verurteilung geführt habe, nie
etwas zu Schulden kommen lassen. Er habe eine Ausbildung zum
F._______ absolviert und sei immer einer Erwerbstätigkeit nach-
gegangen. Bei der Verübung des Raubüberfalls sei es der grösste
Fehler seines Lebens gewesen, den mitbeteiligten Kollegen zu ver-
trauen. Er habe nicht im Entferntesten geahnt, dass dabei Personen zu
Schaden kommen oder gar umgebracht würden. Für sein Handeln
übernehme er die Verantwortung, er habe jedoch niemanden um-
gebracht. Zur Zeit des Delikts sei er der Gruppendynamik unterworfen
gewesen; er sei naiv und ohne Selbstvertrauen gewesen und habe
sich gegen die Anführer nicht durchzusetzen gewusst. Seit Mitte 2004
befinde er sich in therapeutischer Behandlung. Er bedauere es sehr,
dass er die Schweiz enttäuscht habe und hoffe auf eine zweite
Chance. Eine Rückkehr nach Vietnam wäre für ihn sehr schlimm, da er
dort keine Papiere erhalten würde und um sein Leben fürchten müsste.
E.
E.a Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 – eröffnet am 9. Februar 2009
– widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Be-
schwerdeführer am 5. Juli 1991 gewährte Asyl.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss
Art. 63 Abs. 2 AsylG werde das Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten, ge-
fährdeten oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen be-
gangen hätten. Nach ständiger Praxis seien unter verwerflichen Hand-
lungen im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Straftaten zu verstehen,
die mit Zuchthaus bedroht und damit unter den Begriff des Ver-
brechens gemäss Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) fallen würden. Für die Quali-
fizierung sei einzig die abstrakte Strafandrohung ausschlaggebend.
Der Beschwerdeführer sei wegen mehrfachen Mordes zu fünfzehn
Jahren Zuchthaus und zwölf Jahren Landesverweisung verurteilt
worden. Da aufgrund dieser Straftaten die Bedingungen von Art. 63
Abs. 2 AsylG erfüllt seien, sei das ihm gewährte Asyl zu widerrufen.
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F.
F.a Mit Eingabe vom 11. März 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Absehen vom Widerruf des Asyls,
eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und
Neubegründung an das BFM, ersucht wurde. Zudem wurde um An-
setzung einer Frist zur Nachreichung der Strafurteile ersucht, sofern
sich diese nicht bei den vorinstanzlichen Akten befinden sollten.
F.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, seine Eltern, Geschwister (abgesehen von einer in Australien
wohnhaften Schwester) und ein Onkel lebten in der Schweiz, in
Vietnam sei nur noch sein kranker Grossvater. Am (...) habe er
zusammen mit drei weiteren Personen (darunter H.) einen bewaffneten
Raubüberfall auf einen Bordellbetrieb in E._______ verübt. Eine
Zusammenfassung des damaligen Geschehens lasse sich dem Bericht
der C._______ vom 13. Februar 2008 entnehmen. Die erste Instanz –
das Kreisgericht D._______ – habe ihn wegen Raubes unter Offen-
barung besonderer Gefährlichkeit schuldig gesprochen. Das Kreis-
gericht habe ausgeführt, er sei als Mitläufer von H. zu betrachten,
wobei für ihn keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass H. die
beiden Raubopfer töten würde. Vom Vorwurf des Mordes sei er des-
halb durch das Kreisgericht freigesprochen worden. Überraschend
habe ihn dann das Obergericht des Kantons E._______ jedoch mit
Urteil vom (...) zusätzlich auch wegen – in Mittäterschaft begangenen
– zweifachen Mordes verurteilt, was das Bundesgericht für nicht
willkürlich und nicht bundesrechtswidrig erachtet habe.
Das BFM begründe den Asylwiderruf damit, dass er eine „besonders
verwerfliche Straftat“ begangen habe. Der anwendbare Art. 63 Abs. 2
AsylG – das BFM berufe sich wohl versehentlich auf Art. 53 AsylG –
spreche jedoch nicht von einer „besonders verwerflichen Straftat“,
sondern von „besonders verwerflichen strafbaren Handlungen“. Zudem
sei nicht klar, was die vom BFM in diesem Zusammenhang angerufene
ständige Praxis besage, zumal das BFM alt- und neurechtliche Be-
grifflichkeiten vertausche. Art. 10 StGB unterscheide zwar tatsächlich
zwischen Verbrechen und Vergehen, jedoch sei der altrechtliche Be-
griff des „Zuchthauses“ nicht mehr anwendbar. Die Unterscheidung
zwischen Verbrechen und Vergehen setze heute vielmehr bei der
Dauer der Freiheitsstrafe an. Altrechtlich sei die durch die Zuchthaus-
strafe definierte Grenze zum Verbrechen bei einer Strafdauer von
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einem Jahr gelegen, heute liege sie hingegen bei drei Jahren. Daher
sei nicht klar, was gemäss der vom BFM genannten „ständigen Praxis“
gelte. Damit habe das BFM das Begründungserfordernis verletzt.
Bundesrechtswidrig sei auch die Erwägung des BFM, wonach für die
Qualifizierung einzig die abstrakte Strafandrohung ausschlaggebend
sei. Der Begriff „besonders verwerfliche strafbare Handlungen“ sei im
Strafrecht unbekannt, weshalb er im Verwaltungsrecht autonom aus-
zulegen sei. Dabei könne nicht die abstrakte Strafandrohung allein
ausschlaggebend sein. Hätte der Gesetzgeber eine Verknüpfung mit
der abstrakten Strafandrohung gewollt, hätte er den Begriff des „Ver-
brechens“ anstelle des unscharfen Begriffs der „besonders verwerf-
lichen strafbaren Handlungen“ verwendet. Zudem besage der Zusatz
„besonders“, dass nicht jede verwerfliche strafbare Handlung – mithin
nicht jedes Verbrechen – zu einem Asylwiderruf führen solle, vielmehr
müsse es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln. Das
BFM irre auch in der Annahme, im Strafrecht bemesse sich die
abstrakte Strafandrohung nach der „Verwerflichkeit“ einer Tathandlung.
Ein solcher Automatismus bestehe nicht. Die „Verwerflichkeit“ sei ein
auf die individuelle Tathandlung und den Täter angewandtes Kriterium,
bei dem es um die Geisteshaltung beziehungsweise Gesinnung des
Täters gehe. Die Orientierung am abstrakten Strafrahmen gehe hier
fehl. Dies bestätige ein Blick in das Amtliche Bulletin des Parlaments;
die ursprünglich vom Bundesrat vorgesehene, unscharfe Bestimmung
der „verwerflichen Handlungen“ sei zweifach qualifiziert worden,
einerseits durch das Erfordernis der „Strafbarkeit“, andererseits durch
dasjenige der „besonderen“ Verwerflichkeit. Die Schwere der straf-
baren Handlung spiele somit keine ausschlaggebende Rolle.
Massgeblich sei stattdessen die besondere Verwerflichkeit, die durch
eine schlechte Gesinnung oder eine besondere Renitenz des Täters
gekennzeichnet sei.
Er habe beim Tatentschluss keine mörderische Gesinnung gehegt.
Sein Tatentschluss habe einzig den Gang ins Bordell und die An-
nahme, dass sich die bestohlenen Personen gegen den Verlust des
Geldes nicht zur Wehr setzen würden, da es sich dabei um Schwarz-
geld gehandelt habe, umfasst. Er sei auch nicht bewaffnet gewesen.
Dass das Opfer S. durch eine von ihm (dem Beschwerdeführer)
niemals einkalkulierte masslose Überreaktion von H. regelrecht mit
Kugeln durchsiebt worden sei, könne nicht seiner Gesinnung zu-
geschrieben werden. Dass er die am Boden liegende Pistole zunächst
aufgehoben, in einer Instinkthandlung wieder weggelegt und die
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Fingerabdrücke abgewischt habe, widerspreche dem nicht. Natürlich
sei er masslos dumm gewesen, dass er die anderen Täter nicht ein-
fach ihrem Schicksal überlassen habe. Er sei aber weiterhin von der
Autorität von H. geblendet gewesen. Ohnehin sei es angesichts der
Kaltblütigkeit von H. nicht dargetan, dass dieser ihn einfach hätte
ziehen lassen. Dies dürfe jedoch nicht mit einer Gutheissung des
Handelns von H. verwechselt werden. Sein Ziel sei einzig der Dieb-
stahl des Geldes gewesen. Ein solcher Raub sei zwar zweifelsohne
eine Straftat und wohl auch als verwerflich einzustufen, jedoch könne
darin keine besondere Verwerflichkeit gesehen werden. In seinem
Vorleben weise nichts darauf hin, dass er Gewalt oder Kriminalität als
Mittel zur Lösung von Problemen betrachte. Im Gegenteil, er habe sich
durch Gewalt und Autorität zu Folgsamkeit und Loyalität bewegen
lassen. Bei dem Raub habe es sich um eine einmalige, unerklärliche
Handlung gehandelt, die dumm und unentschuldbar sei, von ihm
jedoch nicht in diesem Ausmass geplant oder genehmigt worden sei.
Die Tat hole ihn bis heute mit „flash backs“ ein, was bei einem
Menschen mit verwerflicher Gesinnung nicht der Fall wäre. Der
Gutachter im Strafverfahren und die C._______ attestierten ihm eine
gute Sozialkompetenz, Empathie, Gewissensbildung,
Einfühlungsvermögen und Toleranz. Das Obergericht habe ihm nur
vorgeworfen und ihn deshalb als Mittäter verantwortlich gemacht, die
Gefährlichkeit von H. trotz deren Offensichtlichkeit nicht erkannt zu
haben, und während der Tat trotz Einsicht in das Unrecht nicht
ausgestiegen zu sein. Grund hierfür sei jedoch nicht seine Gesinnung
gewesen, sondern sein fehlgeleitetes Autoritäts- und
Loyalitätsbedürfnis.
Die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf seien damit nicht ge-
geben. Die abstrakte Praxis der Vorinstanz sei abzulehnen, da jene
bundesrechtswidrig sei. Stattdessen sei gemäss dem Willen des
Gesetzgebers die besondere Verwerflichkeit in einer besonders
schlechten Gesinnung zu suchen, die bei ihm fehle. Der geplante
Raubüberfall offenbare höchstens eine verwerfliche, jedoch keine
besonders verwerfliche Geisteshaltung, und die zwei Morde seien
nicht seiner Geisteshaltung oder Gesinnung anzurechnen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 stellte der Instruktions-
richter fest, dass sich in den vorinstanzlichen Akten zwar der Bericht
der C._______ vom 13. Februar 2008 befindet, jedoch nicht die drei
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darin erwähnten Strafurteile, weshalb er dem Beschwerdeführer
antragsgemäss eine Frist zu deren Nachreichung setzte. Gleichzeitig
erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum
31. März 2009, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
H.
Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopien
der Urteile des Kreisgerichts D._______ vom (...) und des
Obergerichts des Kantons E._______ vom (...) sowie einen Ausdruck
der Internetpublikation des Urteils des Bundesgerichts vom (...) ein.
Gleichzeitig reichte er einen Therapiebericht der Strafanstalt
G._______ vom 18. Februar 2009 zu den Akten, der darlege, dass bei
ihm im Tatzeitpunkt kein Risiko aktiver Tötungshandlungen bestanden
habe und auch sonst keine Gewaltbereitschaft bestehe, weshalb in
seiner Gesinnung keine besondere Verwerflichkeit auszumachen
gewesen sei beziehungsweise – zum heutigen Zeitpunkt – vorhanden
sei.
(Anmerkung des Gerichts: Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bundesgerichts-
Urteil betrifft nicht ihn, sondern einen Mittäter. Da das den Beschwerdeführer be -
treffende Urteil des Bundesgerichts vom (...) im Internet einsehbar ist, erübrigte sich
jedoch eine Aufforderung zur Nachreichung).
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2009 geleistet.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 30. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn
ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz ver-
letzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter
Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG)
voraus; mithin muss die „besonders verwerfliche strafbare Handlung“
qualitativ eine Stufe über der „verwerflichen Handlung“ im Sinne von
Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach
mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität
aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung
als „besonders verwerflich“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
3.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als „verwerfliche“
Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff
des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
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Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit
Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im
Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen
(Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem
Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es
das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB ).
3.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT
StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Seither werden als
Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind
Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der
Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive,
wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich.
Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen
Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung
zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen
Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen
Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung
abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Ab-
grenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher – ab-
gesehen von wenigen Ausnahmen – gemäss Art. 36 aStGB maximal
drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999
1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.).
3.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der
Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den
Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff „verwerflich“
inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Ver-
anlassung, die Verknüpfung des Begriffs der „verwerflichen Handlung“
mit demjenigen des „Verbrechens“ gemäss Art. 10 StGB aufzugeben.
Daraus folgt, dass unter den Begriff der „verwerflichen Handlung“ im
Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren
sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das dem Beschwerdeführer am
5. Juli 1991 gewährte Asyl aufgrund dessen Verurteilung zu fünfzehn
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Jahren Zuchthaus wegen zweifachen Mordes gemäss Art. 112 aStGB
und qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 3 aStGB zu
Recht widerrufen hat. Zum Urteilszeitpunkt (Urteil des Obergerichts
des Kantons E._______ vom (...)) lagen die Strafdrohungen für Mord
bei lebenslänglichem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn
Jahren (Art. 112 aStGB), und für Raub unter Offenbarung besonderer
Gefährlichkeit bei Zuchthaus bis zu zehn Jahren, jedoch nicht unter
zwei Jahren (Art. 140 Ziff. 1 und 3 aStGB). An den Strafrahmen hat
sich mit dem Inkrafttreten des neuen AT StGB und der damit
verbundenen neuen Umschreibung der Strafdrohungen am 1. Januar
2007 nichts geändert; lediglich der altrechtliche Begriff „Zuchthaus“
wurde mit demjenigen der „Freiheitsstrafe“ ersetzt (Art. 112 StGB:
lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren; Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren,
jedoch nicht unter zwei Jahren).
4.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen in E. 3.2-3.4 sind
die Straftaten des Beschwerdeführers als verwerflich im Sinne von
Art. 53 AsylG zu erachten. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe diesbezüglich die Begründungspflicht verletzt, in-
dem sie alt- und neurechtliche Begrifflichkeiten vertauscht habe, greift
im Ergebnis nicht. Das BFM führte in seinem Entscheid aus, als ver-
werfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG seien gemäss
geltender Praxis diejenigen Straftaten anzusehen, die mit Zuchthaus
bedroht seien und damit unter den Verbrechensbegriff von Art. 10
StGB fallen würden. Zwar stellt der Begriff der „Zuchthausstrafe“ seit
dem Inkrafttreten des neuen AT StGB am 1. Januar 2007 grundsätzlich
kein taugliches Begründungselement mehr dar, jedoch erscheint dies
vorliegend wenig gewichtig, da sich das BFM mit dem Verweis auf
Art. 10 StGB auf geltendes Recht beruft, und – wie vorstehend aus-
geführt – durch die Neufassung der Begriffsbestimmungen in Art. 10
StGB inhaltlich an der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Ver-
gehen praktisch nichts geändert hat. Das BFM hat damit im Ergebnis
zutreffend auf die – weiterhin geltende – Verknüpfung des Begriffs der
„verwerflichen Handlung“ mit demjenigen des „Verbrechens“ verwiesen
(vgl. E. 3.4).
4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffenden Straftaten als „be-
sonders“ verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren
sind. Dies ist klarerweise zu bejahen. Der Straftatbestand des Mordes
gemäss Art. 112 StGB beinhaltet im Vergleich zum Grundtatbestand
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der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB per se eine besondere
Verwerflichkeit („Handelt der Täter [bei der vorsätzlichen Tötung eines
Menschen] besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund,
der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich,
so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren“). Die in diesem Zusammenhang erhobenen
Einwände des Beschwerdeführers, wonach die beiden Morde von ihm
nicht einkalkuliert gewesen seien und nicht seiner Geisteshaltung oder
Gesinnung anzurechnen seien, vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig als
Mittäter der Morde verurteilt; seine diesbezügliche Rolle (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom (...) E. (...): „(...).“) und sein Vorsatz respektive seine
Gesinnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom (...) E. (...): „(...).“) wurden
abschliessend und verbindlich beurteilt. Dem
Bundesverwaltungsgericht obliegt es nicht, im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens betreffend Widerruf des Asyls die
rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu
hinterfragen; die in der Beschwerdeeingabe geäusserte
appellatorische Kritik an der Verurteilung ist denn auch nicht zu hören.
Im Übrigen weisen nicht nur die Morde die von Art. 63 Abs. 2 AsylG
geforderte gewisse Intensität auf, sondern auch der Raub in der hier
vorliegenden qualifizierten Form von Art. 140 Ziff. 3 StGB
(Offenbarung besonderer Gefährlichkeit).
4.3 Schliesslich ist bei der Würdigung der betreffenden Delikte als
besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium
der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behörd-
lichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Be-
troffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen
Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003
Nr. 11 E. 7 S. 75).
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren – in
seiner Stellungnahme zur Frage des Asylwiderrufs vom 23. Januar
2009 – durch den Verweis auf seine persönliche Situation sinngemäss
geltend gemacht, ein Asylwiderruf wäre unverhältnismässig. Das BFM
hat sich indes in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Ver-
hältnismässigkeit des verfügten Asylwiderrufs geäussert. Insoweit hat
es – sofern nicht von einer stillschweigenden Prüfung der Frage aus-
gegangen werden kann – seine Begründungspflicht verletzt. Eine
Kassation ist deswegen jedoch nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer
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hat sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Be-
schwerdeebene zur Frage der Verhältnismässigkeit geäussert, so dass
die notwendige Entscheidreife vorliegt. Aus prozessökonomischen
Gründen ist daher – angesichts der klaren Aktenlage – auf eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Begründung zu ver-
zichten (vgl. hierzu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
4.3.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme an das
BFM vom 23. Januar 2009 und in seiner Rechtsmitteleingabe vom
11. März 2009 auf seine persönliche Situation hin, wonach in Vietnam
nur noch sein kranker Grossvater lebe, er (der Beschwerdeführer) sich
bereits seit dem Jahr 1991 in der Schweiz befinde, eine Ausbildung
zum F._______ absolviert habe und immer einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei; bei dem verübten Raubüberfall habe es sich um
eine unentschuldbare, aber einmalige Tat gehandelt, wobei die dabei
begangenen Morde nicht seiner Geisteshaltung oder Gesinnung
anzurechnen seien. Diese Ausführungen sind indes offensichtlich nicht
geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der
Qualifizierung der verübten Straftaten als besonders verwerflich etwas
zu ändern. Wie unter E. 4.2 ausgeführt, kann eine Hinterfragung der
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Sodann ist
festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch auch die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht. Der Verlust
des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar
und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann er sich weiterhin in der
Schweiz aufhalten und arbeiten. Dem öffentlichen Interesse an einem
Asylwiderruf wegen des Begehens besonders verwerflicher strafbarer
Handlungen stehen demnach keine überwiegenden privaten
Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf des Asyls
erscheint somit auch nicht als unverhältnismässig.
4.4 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2009 und
deren Ergänzung vom 25. März 2009 einzugehen, da diese am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
Seite 12
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verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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