B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1588/2018
brl
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
D-1588/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar
2014. Auf dem Luftweg reiste er nach Istanbul, wo er sich eineinhalb Jahre
lang aufhielt. Danach setzte er seine Reise über Griechenland und die so-
genannte Balkanroute fort und gelangte am 16. Oktober 2015 mit dem Zug
in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 6. November 2015
im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Um-
ständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Am 18. Februar 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen an.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus C._______ im Distrikt D._______, wo er elf Jahre
lang die Schule besucht sowie im Familiengeschäft gearbeitet habe. Im
Jahr 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangs-
rekrutiert worden und habe für je zwei Monate ein militärisches Training
sowie ein Matrosentraining bei den Sea Tigers absolviert. Da seine Leis-
tungen nicht gut gewesen seien, habe man ihn zur Arbeit in einem Waren-
lager eingeteilt. Dort habe er Nahrungsmittel sowie Toilettenartikel an
LTTE-Kämpfer in verschiedenen Ortschaften verteilen müssen. Bei einem
Hubschrauberangriff im April 2008 habe er eine Verletzung am (…) erlitten,
weshalb er noch heute hinke. Nach seiner Behandlung sei er wiederum in
jenem Verteilzentrum stationiert worden und habe dort bis im April 2009
gearbeitet. Dann sei ihm erlaubt worden, die LTTE zu verlassen und zu
seiner Cousine zu gehen. Schliesslich habe er sich am (…) Mai 2009 in
E._______ der sri-lankischen Armee gestellt. In der Folge sei er Eingliede-
rungsmassnahmen unterzogen worden, welche bis zum (…) Oktober 2010
gedauert hätten. Danach sei er freigelassen worden und habe vorerst bei
seiner Tante in der Nähe von F._______ gelebt. Im Februar 2011 seien das
Criminal Investigation Department (CID) sowie die sri-lankische Armee vor-
beigekommen und hätten ihn zu einem Camp mitgenommen, um ihn einer
Befragung zu unterziehen. Nach der Einvernahme sei er noch am gleichen
Tag auf freien Fuss gesetzt worden. Drei Wochen später seien erneut CID-
Beamte erschienen, um ihn zu befragen. Sie hätten Informationen zu sei-
ner Ausbildung bei der LTTE und seinen dortigen Vorgesetzten erhalten
wollen. Bei diesem Verhör sei er auch geschlagen und verletzt worden.
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Anschliessend sei er häufig zu Hause abgeholt und für Befragungen mit-
genommen worden, manchmal wöchentlich, manchmal im Abstand von ei-
nigen Wochen. Bei diesen Befragungen seien ihm zahlreiche Fusstritte
versetzt worden, teilweise gezielt auf alte Verletzungen. Im November 2011
habe er nach C._______ zurückkehren können. Man habe ihn aber auch
dort jeweils abgeholt und in ein Camp in D._______ gebracht. Zwischen-
zeitlich habe er im (…) seines Schwagers gearbeitet, wobei man ihn aber
nie in Ruhe gelassen habe. Aufgrund der Schikanen sei der Schwager
schliesslich nicht mehr bereit gewesen, ihn weiter zu beschäftigen.
Schliesslich seien etwa 15 in zivil gekleidete und bewaffnete Soldaten ge-
kommen, hätten ihn mitgenommen und mehrere Tage lang eingesperrt.
Man habe von ihm Informationen zu seinen Kameraden sowie zu Waffen-
verstecken verlangt und gesagt, wenn er nicht kooperiere, würde er lange
in Haft bleiben. Zuletzt hätten sie ihm damit gedroht, ihn zu töten und seine
Leiche in einen Fluss zu werfen. Da er an Leib und Leben bedroht gewesen
sei und es keine Sicherheit gegeben habe, habe sein Vater einen Schlep-
per organisiert. Mit einem ihm nicht zustehenden Pass habe er Sri Lanka
auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien Leute des CID
wiederholt bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten sich nach sei-
nem Aufenthaltsort erkundigt.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente
zu den Akten (alle im Original): ein Entlassungsschreiben aus der Rehabi-
litation, eine Bestätigung der Wiedereingliederung, ein Schreiben betref-
fend Kompensation (gerichtet an den Vater des Beschwerdeführers), eine
Karte der IOM, ein Schreiben der IOM vom 29. September 2010, ein wei-
teres Dokument der IOM mit Kontaktangaben, eine Haftbestätigung des
ICRC, eine beglaubigte Geburtsurkunde sowie seine Identitätskarte.
C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 – eröffnet am 13. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Ver-
fügung – drei ambulante Berichte des Kantonsspitals G._______, datie-
rend vom 19. April 2017, 12. Mai 2017 sowie 11. August 2017 und ein Arzt-
bericht von H._______ vom 17. Juli 2017 zu den Akten gegeben.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 21. März 2018 fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
den Beschwerdeführer auf, einen Rechtsbeistand zu bezeichnen, welcher
die Voraussetzungen von Art. 110a AsylG erfülle.
F.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 zeigte MLaw El Uali Emmhammed Said
unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass er vom Beschwer-
deführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei, und er-
suchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Daraufhin
wurde er mit Verfügung vom 3. April 2018 dem Beschwerdeführer als amt-
licher Rechtsbeistand beigeordnet.
G.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 5. April 2018 zur Beschwerde vom
15. März 2018 vernehmen. Als Beilage reichte es ein Consulting vom
27. März 2018 mit dem Titel „Sri Lanka: Bürgschaft für rehabilitierte, ehe-
malige LTTE-Mitglieder“ zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 25. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage mehrerer Arztberichte sowie
einer Kostennote.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung seines Entscheids aus, die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen seien bereits un-
glaubhaft. So habe er anlässlich der BzP erklärt, er sei von Colombo direkt
nach Istanbul geflogen, wobei sein Pass an beiden Flughäfen kontrolliert
worden sei. In der Anhörung habe er dagegen angegeben, dass er zuerst
nach Dubai geflogen sei und erst dort das Ticket für den Weiterflug nach
Istanbul erhalten habe. Es überrasche auch, dass er an der BzP gesagt
habe, er habe einen gefälschten sri-lankischen Reisepass verwendet, wel-
cher ein türkisches Visum enthalten habe, während er bei der Anhörung
nur habe sagen können, der verwendete Pass sei blau gewesen und er
wisse nicht, ob dieser ein Visum enthalten habe. Demgegenüber könne
angesichts der eingereichten Beweismittel als erstellt gelten, dass der Be-
schwerdeführer bei der LTTE gewesen und erfolgreich rehabilitiert worden
sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllten rehabilitierte
sri-lankische Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht, es sei
denn, es bestünden im Ausnahmefall Anzeichen auf eine nach der Wieder-
eingliederung erfolgte asylrelevante Verfolgung. Dem Beschwerdeführer
gelinge es jedoch nicht, eine solche glaubhaft zu machen. So habe er nicht
erklären können, weshalb die Behörden nach seiner Wiedereingliederung
noch ein Interesse an ihm gehabt hätten – obwohl er ihnen während der
Rehabilitation keine Informationen vorenthalten habe – und ihn derart oft
abgeführt und unter Folter verhört hätten. Ein politisches Profil, welches ein
erhöhtes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden nach seiner Entlas-
sung aus der Rehabilitation rechtfertigen würde, weise der Beschwerde-
führer nicht auf. Es erstaune auch, dass er die Vorfälle zwischen 2011 und
2014 nie gemeldet habe. Die Erklärung, in Sri Lanka herrsche Anarchie
und es sei niemand bereit, gegen das Verhalten der Sicherheitskräfte vor-
zugehen, mute angesichts zahlreicher Rechtsvertreter und Nichtregie-
rungsorganisationen sowie der in Sri Lanka tätigen Menschenrechtskom-
mission befremdend an. Ebenso überrasche, dass der Beschwerdeführer
trotz der angeblich erlittenen Folter weder Spitalbesuche vor seiner Aus-
reise erwähnt noch ärztliche Unterlagen aus jener Zeit nachgereicht habe.
Weiter sei erstaunlich, dass er während drei Jahren wiederholten Verhören
und Folter ausgesetzt gewesen sei, sich schliesslich aber erst nach einer
mündlichen Todesdrohung dazu entschlossen habe, das Land zu verlas-
sen. Zentrale Punkte seiner Vorbringen erwiesen sich als unplausibel und
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Seite 7
seien nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden als
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Sodann habe der Beschwerdeführer
bei der BzP ausgeführt, er sei nach seiner Wiedereingliederung im Oktober
2010 nach C._______ zurückgegangen und zwei bis drei Monate danach
das erste Mal für eine Befragung abgeführt worden. In der Anhörung habe
er demgegenüber erklärt, er habe sich nach seiner Freilassung zunächst
bei seiner Tante nahe F._______ aufgehalten. Im Februar 2011 sei er von
dort aus ein erstes Mal durch das CID mitgenommen worden; erst im No-
vember 2011 sei er schliesslich nach C._______ zurückgekehrt. Auch be-
züglich seiner letzten Mitnahme vor der Ausreise habe er sich widersprüch-
lich geäussert, sowohl zu deren Zeitpunkt als auch dazu, von wie vielen
Personen er abgeholt worden sei. Weitere Widersprüche hätten sich hin-
sichtlich der Behandlung, welcher er während der Befragungen ausgesetzt
gewesen sei, ergeben. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Ausrei-
segründe auf über eineinhalb Seiten dargelegt, die Antworten auf an-
schliessende Nachfragen seien jedoch karg und repetitiv geblieben. Na-
mentlich die Angaben zur letzten Mitnahme und den damaligen Haftbedin-
gungen seien weder detailliert noch erlebnisgeprägt ausgefallen. Den ge-
schilderten Mitnahmen und Verhören unter Folter während rund drei Jah-
ren fehle es zudem an Realkennzeichen, weshalb nicht davon auszugehen
sei, dass er diese tatsächlich erlebt habe. Insgesamt gelinge es ihm nicht,
glaubhaft zu machen, dass nach der Rehabilitierung und Wiedereingliede-
rung ein behördliches Interesse an seiner Person bestanden habe.
Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, sei anhand von soge-
nannten Risikofaktoren vorzunehmen. Aufgrund des blossen Umstandes,
dass er ein rehabilitierter LTTE-Angehöriger mit einer Kriegsverletzung am
(…) sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der Behörden
als Person gelte, welche besonders enge Beziehungen zur LTTE pflege.
Er habe sich zudem in der Anhörung von der LTTE distanziert und ausge-
sagt, dass keine weiteren Familienmitglieder der LTTE nahestehen wür-
den. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich.
D-1588/2018
Seite 8
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM
habe zwar richtigerweise festgestellt, dass er bei den LTTE gewesen und
rehabilitiert worden sei, es habe jedoch zu Unrecht ein Verfolgungsinte-
resse seitens der Behörden verneint. Dem Anhörungsprotokoll lasse sich
entnehmen, dass er ausführlich und substanziiert über die Vorfälle mit den
CID-Beamten, welche ihn nach seiner Entlassung aus den Eingliederungs-
massnahmen immer wieder aufgesucht hätten, berichtet habe. Ebenso
habe er den Grund für die Behelligungen durch die CID-Beamten genannt;
sie hätten von ihm wissen wollen, wer sein Instruktor bei den LTTE gewe-
sen sei und wo sich die Ausbildungsstätte befunden habe. Ebenso hätten
sie ihn zur Identität und zum Aufenthaltsort weiterer LTTE-Anhänger be-
fragt, da sie ihm nicht geglaubt hätten, dass er keinen Kontakt mehr zu
diesen habe. Die Beamten hätten ihm zudem deutlich zu verstehen gege-
ben, dass sie sich wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE an ihm rächen
wollten. Der Auffassung der Vorinstanz, seine Vorbringen seien in diesen
Punkten zu wenig konkret und detailliert, könne daher nicht gefolgt werden.
Er habe auf mehr als eineinhalb Seiten seine Asylgründe frei dargelegt und
die betreffende Schilderung weise zahlreiche Realkennzeichen auf. Weiter
entspreche es allgemeinen Erkenntnissen, dass ehemalige LTTE-Mitglie-
der auch nach ihrer Rehabilitation vom CID aufgesucht, bedroht und miss-
handelt würden. Einmal im Fokus der Sicherheitskräfte blieben sie weiter-
hin Ziel von Übergriffen, Einschüchterungen und Bedrohungen. Die von
ihm geschilderten Ereignisse seien kein Einzelfall, sondern entsprächen
gemäss mehreren Quellen der Verhaltensweise der sri-lankischen Behör-
den. Bei einer Rückkehr würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit direkt von
den Sicherheitskräften registriert und inhaftiert werden. Laut Medienberich-
ten sei es auch während der Amtszeit des neuen Präsidenten zu Verhaf-
tungen tamilischer Rückkehrer gekommen, welche oft mit vermuteten oder
länger zurückliegenden Verbindungen zu den LTTE zusammenzuhängen
schienen. Menschenrechtsorganisationen hätten Fälle dokumentiert, in de-
nen abgewiesene Asylsuchende nach ihrer Abschiebung verhaftet und da-
bei Folter ausgesetzt worden seien. Es seien auch zwei Fälle von Perso-
nen dokumentiert, die nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche in der
Schweiz bei der Einreise nach Sri Lanka verhaftet worden seien, wobei es
Hinweise gebe, dass sie in Haft Misshandlungen ausgesetzt gewesen
seien. Zudem sei er von den Behörden als LTTE-Unterstützer identifiziert
worden und habe einen Rehabilitationsprozess durchlaufen, weshalb er of-
fensichtlich über einen Strafeintrag verfüge und auf der sogenannten
„Stop-List“ eingetragen sei. Infolge seiner illegalen Ausreise befinde er sich
zudem auf der „Watch List“. Als Person mit einem Laissez-Passer sei er
entsprechend verdächtig und müsste damit rechnen, bei der Einreise vom
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CID verhört und allenfalls verhaftet zu werden. Entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz seien auch seine Vorbringen in Bezug auf die Reise-
umstände als glaubhaft anzusehen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz
geltend gemachten Widersprüche seien die Beobachtungen der Hilfs-
werksvertretung miteinzubeziehen, welche festgestellt habe, dass seine
Darstellungen teilweise unterschiedlich ausgefallen, jedoch auf die jeweils
gleiche subjektive Ausgangslage zurückzuführen seien. Als Beweis für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu seinen Verletzungen reiche er ärztliche
Zeugnisse zu den Akten. Sodann sei festzuhalten, dass sich der sri-lanki-
sche Staat auch nach Beendigung des Bürgerkrieges noch äusserst para-
noid verhalte und versuche, ein Wiederaufleben der LTTE oder ein Aufkei-
men tamilischer Unabhängigkeitsbestrebungen im Keim zu ersticken. Es
könne keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des
Staates ausgegangen werden. Als ehemaliges LTTE-Mitglied und ange-
sichts der konkret erfolgten Drohungen des CID kurz vor seiner Ausreise
sei von einer begründeten und aktuellen Furcht vor Verfolgung in Sri Lanka
auszugehen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Sollte ihm wider Erwarten kein Asyl gewährt werden, so beantrage er eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Seine (…)verletzung werde hierzu-
lande ärztlich behandelt und bei einem Wegweisungsvollzug könne eine
entsprechende Behandlung nicht sichergestellt werden. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich zudem als unzumutbar, da er von den Sicher-
heitsbehörden gesucht werde und es ihm praktisch unmöglich sei, ein ge-
regeltes und unversehrtes Leben in Sri Lanka zu führen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, es habe
sich im Rahmen einer Fact-Finding-Mission eingehend mit der Situation
rehabilitierter ehemaliger LTTE-Mitglieder auseinandergesetzt. Diese wür-
den von den Sicherheitsbehörden überwacht, wozu ein Netzwerk von In-
formanten aufgebaut worden sei, welches grösstenteils aus Personen be-
stehe, welche selbst Rehabilitierte seien. Je nach Fall sei die Überwachung
unterschiedlich intensiv, gemäss Vertretern einer internationalen Organisa-
tion handle es sich dabei aber um eine offene und sichtbare Überwachung.
Eine Mehrheit der von der Länderanalyse des SEM interviewten Rehabili-
tierten gebe an, dass sie sich trotz dieser Überwachung in Sri Lanka frei
bewegen könnten. Einschränkungen von asylrelevanter Intensität würden
sich daraus nicht ergeben. Ein besonderes behördliches Interesse an sei-
ner Person, welches den Rahmen der dargelegten Überwachungstätigkei-
ten sprengen würde, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen
können. Sodann vermöge eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE
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Seite 10
nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen,
wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein
Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben werde. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt
worden sei, erfülle der Beschwerdeführer ganz offensichtlich kein derarti-
ges Risikoprofil. Weiter sei die vorgebrachte nicht als Wegweisungsvoll-
zugshindernis zu erachten und eine medizinische Behandlung sei auch im
Heimatland möglich.
4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass sich das SEM – ab-
gesehen davon, dass rehabilitierte Personen als Informanten zur Überwa-
chung ehemaliger LTTE-Mitglieder rekrutiert würden – nicht spezifisch zum
Verhalten der Behörden gegenüber Rehabilitierten äussere. Zudem wür-
den keine Angaben zu den von der Länderanalyse des SEM erwähnten
Quellen gemacht, welche eine Überprüfung ermöglichen würden. Auch
habe die Länderanalyse lediglich 14 rehabilitierte Personen interviewt.
Diese geringe Anzahl erlaube keine aussagekräftigen Schlüsse angesichts
der Tatsache, dass im Jahr 2012 über 12‘000 Personen aus Rehabilitati-
onslagern entlassen worden seien. Vorliegend gehe es nicht um die Frage,
ob der Beschwerdeführer überwacht worden sei und sich frei habe bewe-
gen können; vielmehr sei er ständig von den Behörden aufgesucht, ge-
schlagen und mit dem Tod bedroht worden. Entgegen der Ausführungen
der Vorinstanz sei ein konkretes behördliches Interesse an seiner Person,
welches über eine reine Überwachung hinausgehe, evident. Zunächst
habe er glaubhaft darlegen können, dass er nach der Rehabilitation Opfer
von Angriffen und Morddrohungen durch die Behörden geworden sei. Er
habe hinreichend glaubhaft ausgeführt, welche Informationen die Beamten
von ihm hätten erlangen wollen und dass sie sich wegen seiner ehemaligen
LTTE-Mitgliedschaft an ihm hätten rächen wollen. Es entspreche der allge-
meinen Kenntnis, dass ehemalige LTTE-Mitglieder auch nach der Rehabi-
litation vom CID aufgesucht, bedroht und misshandelt würden. Gemäss
dem US Department of State, Amnesty International oder der SFH gebe es
Berichte von rehabilitierten LTTE-Kämpfern, welche weiterhin Misshand-
lungen durch die Behörden ausgesetzt seien. Schliesslich sei darauf hin-
zuweisen, dass Rehabilitierte in Sri Lanka allein schon aufgrund der regel-
mässigen Kontrollen, Belästigungen und Schikanen durch die Polizei keine
Chance hätten, einen Job zu finden und ausserdem mit grossen Schwie-
rigkeiten kämpften, sich wieder zu integrieren.
D-1588/2018
Seite 11
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11
E. 5.1).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung richtigerweise
zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen kön-
nen, dass er bei den LTTE gewesen und nach Kriegsende im Rahmen von
Eingliederungsmassnahmen rehabilitiert worden ist. Als nicht glaubhaft er-
achtete das SEM, dass er nach seiner Freilassung sehr häufig von den
Sicherheitsbehörden aufgesucht, mitgenommen und unter Anwendung
von Folter befragt worden sowie zuletzt mehrere Tage in Haft gewesen sei.
5.2.2 Anlässlich der Anhörung erzählte der Beschwerdeführer im freien Be-
richt sehr ausführlich von seiner Zeit bei den LTTE, von den Eingliede-
rungsmassnahmen sowie den anschliessenden Behelligungen durch das
CID sowie die sri-lankische Armee. Hinsichtlich der Ereignisse nach der
Entlassung aus der Rehabilitation enthalten seine Schilderungen jedoch
verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten. So machte er bei der
D-1588/2018
Seite 12
Anhörung geltend, er sei im Februar 2011, als er noch in der Nähe von
F._______ gelebt habe, ein erstes Mal durch das CID und die sri-lankische
Armee mitgenommen worden. Danach sei er unzählige Male – manchmal
wöchentlich, manchmal im Abstand von einigen Wochen – zu Hause ab-
geholt und verhört worden. Dies sei auch nach seiner Rückkehr nach
C._______ im November 2011 und bis zu seiner Ausreise geschehen (vgl.
A14, F25 und F42). Im Unterschied dazu führte der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP aus, er habe seit Oktober 2015 und damit unmittelbar nach
seiner Entlassung aus der Rehabilitation wieder in C._______ gelebt. Zwei
oder drei Monate nach seiner Rückkehr sei er das erste Mal abgeführt wor-
den, danach seien die Behörden regelmässig jede Woche oder alle zwei
Wochen gekommen und hätten ihn zu Befragungen in ihre Camps in
D._______ oder F._______ mitgenommen (vgl. A6 Ziff. 2.01 und Ziff. 7.02).
5.2.3 Auch wenn es zutrifft, dass rehabilitierte ehemalige LTTE-Mitglieder
oft weiterhin überwacht werden, Meldepflichten unterstehen oder allenfalls
auch zu erneuten Befragungen aufgeboten werden, so scheinen die vom
Beschwerdeführer dargelegten Mitnahmen durch die Sicherheitsbehörden
und insbesondere deren Häufigkeit äussert ungewöhnlich. Es handelt sich
bei ihm weder um einen LTTE-Kämpfer noch um ein Kadermitglied, son-
dern um eine Person, die der LTTE erst im Jahr 2007 (zwangsweise) bei-
getreten und auf einer geringen Hierarchiestufe in der Logistik tätig gewe-
sen ist. Die eingereichten Dokumente belegen, dass er rehabilitiert, or-
dentlich entlassen und wieder in die Gesellschaft eingegliedert worden war.
Selbst wenn die Behörden vom Beschwerdeführer noch weitere Informati-
onen zu seinen Vorgesetzten, Kameraden und Waffenverstecken hätten
erlangen wollen, so scheint es kaum vorstellbar, dass sie ihn deswegen
Dutzende Male – dies wäre bei Mitnahmen alle paar Wochen über drei
Jahre hinweg der Fall – von zu Hause abholen, mitnehmen und unter Folter
befragen. Ein besonderes Profil, welches ihn von anderen rehabilitierten
ehemaligen LTTE-Mitgliedern unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich,
weshalb es erstaunt, dass die Behörden an seiner Person ein derart gros-
ses Interesse zeigen würden. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht zu liefern (vgl. A14, F33 ff.). Er führte
lediglich aus, obwohl er bereits während der Rehabilitation alles erzählt
habe, was er wisse, seien immer wieder andere Soldaten, Geheimdienst-
mitarbeiter oder militante Gruppierungen (Paramilitärs) in die Gegend ge-
kommen. Diese seien der Ansicht, wenn man jemanden foltere, werde
diese Person etwas erzählen (vgl. A14, F40). Dies vermag die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Behelligungen jedoch kaum zu erklä-
D-1588/2018
Seite 13
ren. Vielmehr liessen seine Ausführungen darauf schliessen, dass sämtli-
che ehemaligen LTTE-Angehörigen auch nach erfolgreicher Rehabilitation
mit unzähligen Mitnahmen, Befragungen und Folter zu rechnen hätten. An-
gesichts des Umstands, dass über 12‘000 ehemalige LTTE-Mitglieder ein
Rehabilitierungsprogramm durchlaufen haben (vgl. DailyMirror, No threat
to national security: Army Commander, 16.08.2017,
/article/No-threat-to-national-security-Army-Commander-
134733.html, abgerufen am 16.10.2018), erscheint es wenig wahrschein-
lich, dass diese weiterhin und ohne besonderen Anlass derart häufig Be-
fragungen unter Folter unterzogen würden.
5.2.4 Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch zur angeblichen
Haft und den dortigen Misshandlungen, welche kurz vor seiner Ausreise
stattgefunden hätten, keine substanziierten und erlebnisgeprägten Anga-
ben machen. In seinem ausführlichen freien Bericht schilderte er den Vor-
fall nur sehr oberflächlich, obwohl es sich dabei um das am wenigsten
lange zurückliegende Ereignis gehandelt hätte (vgl. A14, F25 S. 5). Als er
den genauen Ablauf der Verhaftung darlegen sollte, führte er aus, er sei
von vier oder fünf in Zivil gekleideten Armeeangehörigen mitgenommen
worden (vgl. A14, F48). Sowohl im freien Bericht als auch während der BzP
hatte er noch angegeben, er sei von 15 Soldaten festgenommen worden.
Die Antworten des Beschwerdeführers auf die konkreten Nachfragen, wie
er die mehrtägige Haft erlebt habe, blieben weitgehend substanzlos. Ins-
besondere konnte er den Alltag im Camp – abgesehen von den Befragun-
gen – nicht weiter beschreiben und lieferte lediglich oberflächliche Anga-
ben zu den Umständen, unter denen er festgehalten worden sei (vgl. A14,
F53 ff.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
stellte, waren seine Schilderungen in diesem Zusammenhang nicht von
Realkennzeichen geprägt und repetitiv.
5.2.5 Auch seine Ausreise sowie die Ereignisse kurz davor vermag der Be-
schwerdeführer nicht kohärent darzulegen. So erklärte er während der An-
hörung, er sei vor seiner Ausreise „weniger als zehn Tage“ eingesperrt wor-
den. Ebenso habe er zehn Tage vor der Ausreise den Entschluss gefasst,
das Land zu verlassen. Auslöser für diesen Entscheid sei die letzte Mit-
nahme durch die Behörden zehn Tage vor seiner Ausreise gewesen, bei
der er geschlagen, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei. Auf die
Frage, wie viele Tage vor seiner Ausreise er aus der Haft entlassen worden
sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat zehn Tage
nach der Freilassung verlassen. Auf den Einwand der Befragungsperson,
er könne doch nicht zehn Tage vor der Ausreise festgenommen worden
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sein und zehn Tage nach der Freilassung das Land verlassen haben, er-
klärte er, dass er weniger als zehn Tage lang festgehalten worden sei (vgl.
A14, S. 6). Diese Ausführungen ergeben wenig Sinn und erwecken den
Eindruck, als würde sich der Beschwerdeführer auf die Zeitangabe von
„zehn Tagen“ fokussieren, anstatt den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse
darzulegen. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, es überra-
sche, dass der Beschwerdeführer jahrelang von den Behörden in einem
derartigen Ausmass behelligt worden sein soll, ohne dies je gemeldet zu
haben, beispielsweise der sri-lankischen Menschenrechtskommission oder
einer internationalen Organisation. Ebenfalls zu Recht als erstaunlich an-
gesehen wurde der Umstand, dass es während drei Jahren zu wiederhol-
ten Verhören mit Folter gekommen sein soll, der Beschwerdeführer sich
aber erst infolge einer mündlichen Todesdrohung entschlossen habe, das
Land zu verlassen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Aus-
reise innert weniger Tage organisiert und finanziert worden sein soll, wäre
zu erwarten gewesen, dass unter dem geschilderten Umständen eine
frühere Ausreise erfolgt wäre.
5.2.6 Sodann hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinem
Leben nach der Entlassung geäussert. Bei der BzP gab er in dieser Hin-
sicht zu Protokoll, er habe nach der Rückkehr aus dem Rehabilitation wie-
derum in C._______ gelebt und dabei bis zur Ausreise im Februar 2014 im
(…)geschäft seiner Familie gearbeitet (vgl. A6 Ziff. 1.17.05). Auch in der
Anhörung erklärte er, dass er im Februar 2014 ausgereist sei und zuletzt
im (…) seines Schwagers gearbeitet habe (vgl. A14, F17 f.). Kurz darauf
führte er jedoch aus, er habe nur eine kurze Zeit im (…) arbeiten können.
Aufgrund der anhaltenden Schikanen durch die Soldaten sei sein Schwa-
ger nicht mehr bereit gewesen, ihn weiter zu beschäftigen (vgl. A14, F25
S. 5). Dies lässt sich nicht vereinbaren mit seinen vorangehenden Anga-
ben, wonach er bis zur Ausreise im (…)geschäft seiner Familie gearbeitet
habe.
5.2.7 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auch zutreffend erwo-
gen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, wie
seine Reise in die Türkei abgelaufen sei. Anlässlich der BzP führte er aus,
er habe Sri Lanka im Februar 2014 verlassen und sei von Colombo direkt
nach Istanbul geflogen. Hierzu habe er einen sri-lankischen Pass mit sei-
nem eigenen Foto, lautend auf den Namen I._______, verwendet, welcher
ein ordentliches Visum für die Türkei enthalten habe (vgl. A6 Ziff. 5.01).
Auch bei der Anhörung sprach der Beschwerdeführer davon, dass er mit
einen Pass lautend auf I._______ ausgereist sei. Mit diesem seien er und
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der Schlepper nach Dubai geflogen und hätten dort ein Ticket für die Wei-
terreise in die Türkei gekauft. Von einem Visum wusste der Beschwerde-
führer nichts. Zudem konnte er nicht sagen, von welchem Land sein Pass
gewesen sei, lediglich dass er eine blaue Farbe gehabt habe. Da die türki-
schen Behörden seinen Pass jedoch für eine Fälschung gehalten hätten,
sei ihm die Einreise in die Türkei verweigert worden. Sie hätten ihn drei
oder vier Tage festgehalten und ihn in der Folge für 15 Tage inhaftiert. An-
schliessend habe man ihn freigelassen mit der Anweisung, die Türkei innert
15 Tagen zu verlassen (vgl. A14, F71 und F131 f.). Diese Schilderungen
der Reiseumstände sind sehr unterschiedlich, so dass nicht angenommen
werden kann, der Beschwerdeführer berufe sich hierbei auf tatsächliche
Erlebnisse.
5.3 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen
des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass es ihm
nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er nach der Entlassung aus der
Rehabilitation unzählige Male von den Sicherheitsbehörden aufgesucht, im
Camps mitgenommen und dort unter Anwendung von Folter befragt wor-
den ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass er kurz vor seiner Ausreise meh-
rere Tage inhaftiert worden war. Nach dem Gesagten ist auch nicht anzu-
nehmen, dass er nach seiner Ausreise weiterhin vom CID gesucht worden
ist und sowohl seine Eltern als auch die Geschwister mehrmals nach sei-
nem Aufenthaltsort gefragt worden sind. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob
ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen – namentlich
aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE – ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei
der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da-
bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
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die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er durch die LTTE
zwangsrekrutiert worden ist und nach zwei Trainingsausbildungen in einem
Warenlager gearbeitet hat. Bei Kriegsende stellte er sich der sri-lankischen
Armee und wurde rund eineinhalb Jahre lang Eingliederungsmassnahmen
unterzogen. Er erfüllt somit einen stark risikobegründenden Faktor. Frag-
lich ist, ob er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer übte bei
den LTTE zu keinem Zeitpunkt eine Kaderfunktion oder eine besondere
Tätigkeit aus. Seine Aufgaben beschränkten sich auf die Verteilung von
verschiedenen Gütern an LTTE-Kämpfer. Im Anschluss an den Bürger-
krieg wurde er erfolgreich rehabilitiert, konnte in seinen Heimatort zurück-
kehren und ging zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach. Nicht
glaubhaft machen konnte er, dass er in den folgenden drei Jahren häufig
vom CID respektive der sri-lankischen Armee mitgenommen, befragt und
gefoltert worden sei. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation weiterhin in
asylrelevantem Ausmass von den Behörden behelligt worden ist. Hinweise
darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wurde oder ein Haftbe-
fehl ausgestellt worden sei, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht ist daher nicht an-
zunehmen, dass er auf der sogenannten „Stop-List“ vermerkt ist und bei
einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet
zu werden. Angesichts der – relativ kurzen – LTTE-Vergangenheit und der
geltend gemachten illegalen Ausreise kann dies zwar nicht gänzlich aus-
geschlossen werden, es ist jedoch als unwahrscheinlich anzusehen, nach-
dem keine glaubhaften Probleme mit den Sicherheitsbehörden nach der
Entlassung aus der Rehabilitation dargetan wurden. Sodann waren keine
weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers bei den LTTE, was
darauf schliessen lässt, dass er nicht aus deiner der LTTE nahestehenden
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Seite 17
Familie stammt. Zudem hat er sich nie in irgendeiner Form exilpolitisch en-
gagiert (vgl. A14, F107 f.). Zwar verfügt er über Narben am (…), womit ein
weiterer schwach risikobegründender Faktor vorliegt. Dieser ist jedoch
ebenso wenig wie der Umstand, dass er tamilischer Ethnie ist und in der
Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, geeignet, dazu zu führen, dass
er von den sri-lankischen Behörden als Regimekritiker wahrgenommen o-
der als Person angesehen würde, welche bestrebt ist, den tamilischen Se-
paratismus wiederaufleben zu lassen. Unter Würdigung aller Umstände ist
somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen
des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka an-
gesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG drohen würden.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
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Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde,
konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer
Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenz-
urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri
Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des
sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
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Seite 19
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)jährigen Mann,
welcher elf Jahre die Schule besucht hat und über mehrere Jahre Arbeits-
erfahrung in einem (…)geschäft verfügt (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f.). Er stammt
aus der Ortschaft C._______, welche sich im Distrikt D._______ in der sri-
lankischen Nordprovinz befindet. Seine Eltern wohnen nach wie vor dort,
ebenso seine beiden Schwestern. Einer seiner Brüder lebt in Indien, der
andere in Frankreich (vgl. A6 Ziff. 3.01 ff.). Der Vater sei Bauer, pflanze
Reis und Gemüse an und erwirtschafte so ein Einkommen (vgl. A14, F20).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist seine Ausreise von den El-
tern sowie sehr wohlhabenden Verwandten finanziert worden (vgl. A14,
F115 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er auf ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei
der Wiedereingliederung und dem Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen
Existenz unterstützen kann. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend,
er befinde sich aufgrund seiner (…)verletzung in der Schweiz in ärztlicher
Behandlung und bei einem Vollzug der Wegweisung könnte eine angemes-
sene Behandlung nicht sichergestellt werden. Den eingereichten Arztzeug-
nissen lässt sich entnehmen, dass infolge einer im Jahr 2008 erlittenen
Schussverletzung am (…) verschiedene Probleme mit (…) bestehen. Of-
fenbar trägt der Beschwerdeführer (…), um seine Beschwerden zu lindern;
zudem wurde eine Physiotherapie durchgeführt. Gemäss dem aktuellsten
Arztbericht vom 11. August 2017 hätten die Schmerzen im Bereich des (…)
deutlich abgenommen, während weiterhin brennende Schmerzen in der
(…) vorlägen, welche nur leicht besser geworden seien. Von einem opera-
tiven Eingriff wurde jedoch abgesehen und die Behandlung wurde vorerst
abgeschlossen. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers scheint
somit in der Schweiz keine zwingend erforderliche medizinische Mass-
nahme durchgeführt zu werden. Zudem suchte der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben wegen seiner Beschwerden auch bereits im Hei-
matland einen Arzt auf (vgl. A6 Ziff. 8.02). Es ist davon auszugehen, dass
er eine allenfalls notwendige weitere medizinische Behandlung auch in Sri
Lanka erhalten könnte. Zusammenfassend liegt weder eine konkrete Exis-
tenzbedrohung noch eine medizinische Notlage vor, welche den Vollzug
der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-1588/2018
Seite 20
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. In der Beschwerdeschrift wurde subeven-
tualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag
wurde jedoch nicht näher begründet. Es sind vorliegend keine Gründe er-
sichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforder-
lich machen könnten. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuwei-
sen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die
Erhebung ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 21. März 2018
gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Mit Verfügung vom 3. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer MLaw
El Uali Emmhammed Said als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. In
der Kostennote vom 25. April 2018 wird ein Honorar von insgesamt
Fr. 1‘394.17 (nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend gemacht. Dieser Be-
trag setzt sich zusammen aus einem zeitlichen Aufwand von 325 Minuten
(Stundenansatz Fr. 250.–) und Barauslagen von Fr. 40.– (Fotokopien, Porti
und Telefongebühren). Im Begleitschreiben zur Honorarnote wird ausge-
führt, im Falle des Unterliegens sei ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– zu setzen. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint vorliegend
angemessen, weshalb das amtliche Honorar – unter Berücksichtigung des
auf Fr. 150.– reduzierten Stundenansatzes – auf Fr. 852.– (inklusive Aus-
lagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1588/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 852.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: