B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1589/2017
brl
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N (…).
D-1589/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 17. April 2015 und gelangte
am 31. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte.
A.b Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 2. Juni 2015 unbekannten
Aufenthalts war, wurde sein Asylgesuch vom SEM am 10. August 2015 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Rahmen eines Dublin-Ver-
fahrens wurde der Beschwerdeführer von Dänemark in die Schweiz zu-
rückgeführt; das Asylverfahren in der Schweiz wurde wiederaufgenommen.
A.c Angesichts der hohen Belastung führte das SEM mit dem Beschwer-
deführer am 24. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen nur eine stark verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch.
Dabei wurden seine Personalien aufgenommen und der Reiseweg erfragt.
A.d Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 zeigte die Rechtsvertretung die Man-
datsübernahme an und ersuchte unter Hinweis auf den Gesundheitszu-
stand des in Syrien verbliebenen Sohnes des Beschwerdeführers um eine
Beschleunigung des Verfahrens. Dem Schreiben lag ein ärztlicher Kurzbe-
richt betreffend den Sohn des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2016 bei.
A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. September 2016 zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______ geboren worden und aufgewachsen. In den Jahren 2003 bis
2005 habe er sich in Libyen aufgehalten, wo er auch gearbeitet habe. In
Syrien habe er ab Juni 2005 den Militärdienst absolviert, im Juli 2007 sei
er aus der Armee entlassen worden. Nachdem Unruhen ausgebrochen
seien, habe er im Mai 2012 B._______ verlassen; er habe seine Frau und
seinen Sohn ins Dorf gebracht und sei in den Libanon gegangen. Ende
November 2012 habe er seine Familie zu sich in den Libanon geholt – er
habe in C._______ in einer (…) gearbeitet. Danach habe er sich noch drei-
mal besuchsweise nach Syrien begeben; ab 2014 habe er es nicht mehr
gewagt, nach Syrien zu gehen, da der Weg zu gefährlich gewesen sei. Im
April 2015 sei er über Syrien in die Türkei gereist, bevor er sich nach Eu-
ropa begeben habe. Seine Familie habe er wieder nach Syrien gebracht,
bevor er nach Europa aufgebrochen sei. Sein Schwager und Cousin,
D._______, der im Irak mit den Peschmerga gekämpft habe, werde von
den syrischen Behörden gesucht, weshalb auch er gesucht werde.
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D._______ sei nach seiner Rückkehr nach E._______ am 1. Dezember
2014 von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) verhaftet worden. Am 7.
Dezember 2014 habe man den Schwager zur türkischen Grenze gebracht
und ihm gesagt, er dürfe nicht nach Syrien zurückkehren. Da die libanesi-
schen Behörden seine Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert hätten,
sei er im April 2015 nach E._______ zurückgekehrt, wo er sich nur eine
Nacht aufgehalten habe, da er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe.
Er habe D._______ angerufen, der gesagt habe, er solle zu ihm in die Tür-
kei kommen. Am folgenden Tag sei das Haus seines Schwiegervaters
durchsucht worden, da man bemerkt habe, dass jemand dorthin gekom-
men sei. Seine Frau habe gesagt, ihr Mann sei zu Hause gewesen und
habe Syrien bereits verlassen. Sein Heimatland habe er verlassen, weil
dort Krieg herrsche und weil er für den Reservedienst gesucht werde. Wäh-
rend seiner Rückreise vom Libanon habe man den Bus dreimal kontrolliert.
Zwecks Einzugs in den Militärdienst habe man ihn an den Kontrollpunkten
festhalten wollen. Durch den Hinweis, er habe seine Familie dabei, und
mittels Bestechung habe er dies abwenden können. In E._______ habe er
das Problem wegen D._______ gehabt; zudem gebe es auch dort Zwangs-
rekrutierungen durch die Kurden. Sein Schwiegervater habe ihn schon vor
seiner Ankunft vor möglichen Problemen gewarnt. Ein anderer Schwager,
F._______, der bei den lokalen Behörden gearbeitet habe, sei entlassen
und verhaftet worden – er sei später, nachdem er den Militärdienst bei den
Kurden geleistet habe, auch geflohen. Ein Neffe von D._______ sei von
den Kurden entführt und für den Militärdienst einbehalten worden. Nach
einigen Monaten habe man ihn aufgefordert, E._______ zu verlassen. Eine
Nichte von D._______ sei ebenfalls für einige Stunden festgehalten, ge-
schlagen und danach auf einer Strasse zurückgelassen worden. Nach sei-
ner Ausreise sei man zweimal bei seinen Schwiegereltern nachschauen
gegangen, ob jemand von der Familie zurückgekehrt sei. Ein aus dem Irak
zurückgekehrter Cousin von D._______ sei festgenommen und wieder frei-
gelassen worden, nachdem sie gemerkt hätten, dass er mit der Sache
nichts zu tun gehabt habe. Das Haus seiner Schwiegereltern sei 2015 von
der PYD beschlagnahmt worden. Sie lebten nun in einem Haus im Dorf,
das beobachtet werde. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhö-
rung einen USB-Stick ab, auf dem sich zwei Videos befinden, in denen
über D._______ berichtet wird.
A.f Am 19. September 2016 reisten die Ehefrau, G._______, und der
Sohn, H._______, des Beschwerdeführers in die Schweiz ein, nachdem
ihnen zuvor mit Zustimmung des SEM ein humanitäres Visum erteilt wor-
den war (Beschwerdeverfahren D-1590/2017).
D-1589/2017
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A.g Der Beschwerdeführer gab am 22. September 2016 sein Militärbüch-
lein und eine Bestätigung der Beendigung seines Militärdienstes ab.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 – eröffnet am 13. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als zurzeit unzu-
mutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 14. März 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurch-
führbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Eingabe lag die
Kopie eines Marschbefehls bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 trat der Instruktionsrichter auf
die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und
es sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. April
2017 einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 30. März 2017 übermittelte der Rechtsvertreter seine Vollmacht und
eine Fürsorgebestätigung vom 22. März 2017. Zugleich ersuchte er um
Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 110a AsylG am 5. April 2017 gut und gab
dem Beschwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen
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Seite 5
amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlas-
sung an das SEM.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 an
seinen Anträgen festhalten. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 reichte er das
Original des Marschbefehls vom Januar 2017 ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Schwagers des Be-
schwerdeführers, D._______ (N […]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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Seite 6
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe bei der Anhörung nicht erwähnt, dass man ihn an Kontrollpunkten
zwecks Zuführung in den Reservedienst habe festhalten wollen, als er ge-
fragt worden sei, ob er nach seiner Entlassung aus der Armee nochmals
aufgeboten worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er plötzlich gel-
tend gemacht, er habe Syrien verlassen, weil er für den Reservedienst auf-
geboten worden sei. Da er dies nicht erwähnt habe, als er ausdrücklich
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Seite 7
danach gefragt worden sei, entstünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit die-
ses Vorbringens. Die Zweifel würden dadurch bestärkt, dass er das geltend
gemachte Aufgebot nicht habe substanziiert schildern können, zumal in
seinen Erzählungen der Ereignisse an den Kontrollpunkten Realkennzei-
chen fehlten. Seine Aussagen dazu seien oberflächlich geblieben. Ergän-
zungen seien auf Nachfrage gemacht worden, aber auch diese seien nicht
erlebnisgeprägt ausgefallen. Ausserdem habe er seinen syrischen Reise-
pass im Jahr 2014 über einen Vermittler erneuern lassen. Zwischen 2012
und 2014 sei er mehrere Male legal vom Libanon nach Syrien und zurück
gereist, wobei er keine Probleme gehabt habe. Schliesslich habe er gesagt,
es habe für ihn nie einen Reservistenaufruf gegeben. Es könne demnach
nicht geglaubt werden, dass er wegen des Reservedienstes gesucht
werde.
Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er habe sich vor einer Ver-
folgung durch die PYD gefürchtet, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei. Es sei auch nicht plausibel,
dass er sich ausgerechnet zur in der Region E._______ lebenden Familie
seiner Frau begeben habe, wo sich die Vorfälle zugetragen hätten. Er habe
gesagt, er habe persönlich mit der PYD keine Probleme gehabt, weshalb
keine Hinweise dafür vorlägen, er sei von dieser gesucht worden. Allein die
Vermutung, er könnte wegen seines Schwagers irgendwann Probleme mit
der PYD haben, könne keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung begründen. Eine allfällige Zwangsrekrutierung in den autonomen kur-
dischen Kantonen würde keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, da
sie nicht auf einer der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften beruhen
würde.
Im Rahmen von Krieg oder in Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile seien asylrechtlich nicht relevant, soweit sie nicht auf der Absicht
beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu treffen. Die vorgebrachten Nachteile lägen in der politischen
Lage und den daraus folgenden Lebensbedingungen in Syrien begründet,
die grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Gemäss kon-
stanter Praxis sei dies asylrechtlich nicht relevant.
Auch die Asylakten des Schwagers des Beschwerdeführers (N […]) und
seiner Frau lieferten keine Anhaltspunkte für die Annahme, er hätte in der
Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
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Seite 8
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
einen Marschbefehl erhalten, gemäss dem er am 27. Januar 2017 im Mili-
tärzentrum von B._______ einrücken müsse. Das Dokument sei seiner
Mutter von der Gemeinde ausgehändigt worden. Damit könne er nachwei-
sen, dass er in Syrien gesucht werde. Hinzu komme, dass er bereits 2015
vom Militär angehalten worden sei und hätte eingezogen werden sollen. Er
werde vom syrischen Regime und von der PKK gesucht, weshalb er den
Schutz der Schweiz benötige.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, als Beweismittel einge-
reichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn
sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn formale
und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung
verunmöglichten. Solche Dokumente hätten einen reduzierten Beweiswert.
Das Dokument liege nur in Kopie vor, was eine Überprüfung der Echtheit
verunmögliche.
4.4 In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerde-
führer versuche, sich das Original des Haftbefehls in die Schweiz schicken
zu lassen.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
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5.2 Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er habe von 2005
bis 2007 Militärdienst geleistet und sei ordentlich aus der Armee entlassen
worden (act. A21/30 S. 4 und 15 f.). Die Frage, ob er später von der Armee
nochmals aufgeboten worden sei, verneinte er mit der Begründung, er sei
im Libanon gewesen, als sie ehemalige Soldaten für den Reservedienst
aufgeboten hätten. Bis zum Jahr 2012 habe er kein Aufgebot erhalten und
er wisse nicht, ob sie danach etwas geschickt hätten – er hätte es ohnehin
nicht entgegennehmen können, da er sich im von Kurden kontrollierten Ge-
biet Syriens aufgehalten habe. Die Frage, ob es stimme, dass er seit seiner
Entlassung keinen persönlichen Kontakt zum Militär gehabt habe, bejahte
er mit dem erneuten Hinweis, er sei während des Krieges nicht in Syrien
gewesen (act. A21/30 S. 16). Diese Angaben lassen sich schwerlich mit
dem kurz danach gemachten Vorbringen, er habe Syrien verlassen, weil er
für den Reservedienst der regulären Armee gesucht werde (act. A21/30
S. 17), in Übereinstimmung bringen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab
er gar an, er sei an Kontrollpunkten dreimal von Soldaten der syrischen
Armee kontrolliert worden, die gesagt hätten, er müsse sofort eingezogen
werden. Auch diese Aussage steht im Widerspruch zu den vorhergehen-
den Antworten.
5.3 Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtlichen
Relevanz des entsprechenden Vorbringens, kann die Frage, ob der Be-
schwerdeführer im April 2015 einer Rekrutierung für die syrische Armee
nur durch Bestechung entkam oder nicht, ebenso offen gelassen werden
wie diejenige, ob es sich beim eingereichten Marschbefehl vom Januar
2017 um ein echtes Dokument handelt oder nicht.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
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6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft wird nur dann bejaht, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch
Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Diese Recht-
sprechung wurde für den syrischen Kontext vom Bundesverwaltungsge-
richt dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter
Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbe-
sondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unter-
stützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird, eine Person
deshalb aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifi-
ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Dies ist
etwa zu bejahen, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Re-
gimegegner aufgefallen ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe von 2005 bis 2007 bei der syri-
schen Armee den Militärdienst geleistet und sei ordentlich entlassen wor-
den. Anschliessend habe er bis im Jahr 2012 in B._______ gelebt und im
Mai 2012 sei er in den Libanon gereist, von wo aus er mehrmals besuchs-
weise nach Syrien zurückgekehrt sei (act. A21/30 S. 5). Die Frage, ob er in
Syrien persönlichen Kontakt zu den Behörden gehabt habe (Festnahme
oder Zusammenarbeit), verneinte er (act. A21/30 S. 9 f.). Somit hätten die
syrischen Behörden keinen Anlass, in ihm einen politischen Gegner zu se-
hen. Er arbeitete jahrelang im Ausland und kehrte jeweils besuchsweise in
die Heimat zurück, wobei er die Landesgrenzen kontrolliert und somit legal
überquerte. Er machte nicht geltend, mit den heimatlichen Behörde je in
Konflikt geraten zu sein und deren Unmut erweckt zu haben.
Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, der Beschwerdeführer werde aufgrund des allfälligen Nicht-
erscheinens zum militärischen Reservedienst durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als sol-
cher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung er-
füllte er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in
den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge
geleistet hätte.
6.3 Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, er fürchte sich vor einer
Verfolgung durch die lokalen Machthaber in der Gegend von E._______,
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Seite 11
ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Der Beschwerdeführer wurde im
zirka
(…) km von E._______ entfernten B._______ geboren und wohnte mit
Ausnahme der Auslandaufenthalte (Libyen, Libanon) stets dort (act.
B10/10 S. 3 f. und B21/30 S. 4). Vom Libanon aus kehrte er zusammen mit
seiner Familie jeweils in den Grossraum von B._______ zurück und be-
suchte dort auch die Angehörigen seiner Ehefrau (act. B21/30 S. 5). Es
darf davon ausgegangen werden, dass er den lokalen Machthabern von
DYP und YPG bekannt war und dass diese von seinem Aufenthalt im Liba-
non Kenntnis hatten, da seine Ehefrau aus E._______ stammte (act.
B21/30). Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung für den Libanon abgelau-
fen war (act. B21/30 S. 10), musste er zusammen mit seiner Familie nach
Syrien zurückkehren. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund der an-
gespannten Lage in Syrien von der PYD überprüft worden wäre, falls er in
E._______ geblieben wäre. Da die Leute der PYD persönlich nichts gegen
ihn gehabt und ihm nichts vorgeworfen hätten (act. B21/30 S. 20 f.), er-
scheint seine Befürchtung, er wäre aufgrund der verwandtschaftlichen Be-
ziehung zu D._______, der im Irak auf Seiten der Peshmerga gekämpft
und bereits zuvor Probleme mit der PYD gehabt habe (act. B21/30 S. 10),
längerfristig inhaftiert worden, objektiv nicht begründet. Zwar sei der Ehe-
mann einer Schwägerin, F._______, von seiner Arbeitsstelle entlassen,
festgenommen und zur Leistung eines Dienstes in der YPG verpflichtet
worden (vgl. zur Frage einer möglichen Zwangsrekrutierung durch diese
Organisation die nachfolgende Erwägung 6.4), wonach er mit seiner Fami-
lie die Flucht ergriffen habe (act. B21/30 S. 19 f.). Daraus muss aber nicht
der Schluss gezogen werden, dem Beschwerdeführer hätte das gleiche
Schicksal gedroht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und Schwester von D._______
nach der Rückkehr aus dem Libanon während rund eineinhalb Jahren im
Machtbereich der DYP und YPG lebte. Es gelang ihr im Rahmen ihrer Be-
fragungen nicht, glaubhaft zu machen, dass deren Vertreter ein erhöhtes
Interesse an ihrer Person hatten und sie zu verfolgen beabsichtigten (vgl.
Urteil des BVGer D-1590/2017 vom heutigen Tag). Der Beschwerdeführer
erwähnte einen Cousin von D._______, der aus dem Irak nach Syrien zu-
rückgekehrt sei. Er sei festgenommen worden, aber nachdem die lokalen
Machthaber gemerkt hätten, dass er mit der „ganzen Sache“ nichts zu tun
gehabt habe, sei er freigelassen worden (act. B21/30 S. 23). Die Schwie-
gereltern und zwei Onkel des Beschwerdeführers leben ebenfalls noch in
E._______ und er brachte nicht vor, dass diese dort ernsthafte Probleme
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Seite 12
hätten (act. B21/30 S. 9). Es ist demzufolge nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit zu folgern, der Beschwerdeführer wäre bei einem Verbleib in
Syrien von der PYD und der YPG verfolgt worden.
6.4 Der Beschwerdeführer äusserte die Befürchtung, die lokalen Machtha-
ber in der Umgebung von E._______ hätten ihn zur Leistung eines bewaff-
neten Dienstes in den Reihen der YPG einziehen können. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrecht-
lich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung der
YPG entziehen, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des
BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Re-
ferenzurteil publiziert], vgl. auch Urteil E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016
E. 9.4). Zum heutigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Hinweise für die
Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am be-
waffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdi-
schen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnis-
mässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den
von den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leis-
tung eines Dienstes ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt je-
doch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es
sich bei einer diesbezüglichen Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legiti-
mierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums han-
delt, kann insofern offen bleiben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine
drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei
den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt
noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrele-
vanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich
wäre. Diese Thematik ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die
vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Verfahren nicht
Prozessgegenstand (vgl. Urteil des BVGer E-1218/2017 E. 5.3.).
6.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewie-
sen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile, die als bedauer-
liche, eine normale Lebensführung verunmöglichende Nebenfolgen des
syrischen Bürgerkrieges zu werten sind, für sich allein praxisgemäss nicht
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Dieser
Situation, von der die meisten im Heimatland lebenden syrischen Staats-
angehörigen mehr oder weniger direkt betroffen sind, wurde durch die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
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6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind. Die vom Beschwerdeführer
geäusserte Furcht vor einer Festnahme und Überprüfung durch die PYD
beziehungsweise YPG ist zwar nachvollziehbar, indessen erscheint die
subjektive Furcht vor sich daraus ergebender asylrechtlich relevanter Be-
gründung objektiv gesehen nicht begründet. Ein möglicher Einzug zu ei-
nem Dienst in den Reihen der syrischen Armee oder den Truppen der YPG
ist ebenso wenig als asylrechtlich relevant zu qualifizieren wie eine mögli-
che Bestrafung wegen der Nichtleistung des Dienstes. Der Beschwerde-
führer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 20. April 2017 unter der Voraussetzung der Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er eine solche nachreichte, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
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10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nach-
forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund
der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Zwischenverfügung vom
5. April 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand hat im Rahmen seines
Mandats eine Fürsorgebestätigung eingereicht und eine kurze Stellung-
nahme zur Vernehmlassung eingereicht, wodurch ihm kein erheblicher
Zeitaufwand entstanden ist. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesver-
waltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 400.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 400.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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