B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1589/2019
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss im Dezember
2015 von Eritrea nach Äthiopien aus. Sie gelangte über den Sudan, Libyen
und Italien am 30. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt trug sie als Geburtsdatum den (…)
ein.
B.
Am 8. November 2016 gab die Vorinstanz eine radiologische Altersbestim-
mung in Auftrag. Im entsprechenden radiologischen Befund vom 21. No-
vember 2016 wurde ein Knochenalter der Beschwerdeführerin (nach der
Tabelle von Greulich und Pyle) von 18 Jahren festgehalten.
C.
Am 28. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt, wobei sie als Ge-
burtsdatum den (…) angab. In der Folge wurde ihr das rechtliche Gehör
zur Alterseinschätzung und zum Ergebnis der Handknochenanalyse ge-
währt und mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Aussagen und angesichts des
Gutachtens als volljährig erachtet und ihr keine Vertrauensperson zuge-
wiesen werde. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, sie sei (…) Jahre
alt, und verweigerte die Unterzeichnung der fraglichen Protokollseiten.
Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Un-
terschriftsverweigerung gewährt. Sie erklärte, sie sei (…) Jahre alt und
nicht damit einverstanden, dass ihr Geburtsdatum so angepasst werde,
dass sie 18 Jahre alt sei.
D.
Am 16. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden bestritten die Zuständigkeit Italiens mit Schrei-
ben vom 8. Februar 2017 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin
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habe sich als unbegleitete Minderjährige registrieren lassen. Wegen der
fortbestehenden Zweifel am Alter nach Abschluss der ärztlichen Untersu-
chungen sei sie weiterhin als minderjährig zu erachten, weshalb die Zu-
ständigkeit für das Asylverfahren bei der Schweiz liege.
E.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 mit, aufgrund
der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden, es werde das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
F.
Die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 6. September
2017. Dabei (sowie bereits anlässlich der BzP) trug sie im Wesentlichen
vor, sie sei in C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub geboren. Ihr
Vater sei kurz nach ihrer Geburt gestorben. Seit ihrem siebten Altersjahr
habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Grossmutter in D._______ gelebt. Im
Jahr (…) sei ihre Mutter im Spital an einer (…)-Erkrankung gestorben und
sie (die Beschwerdeführerin) habe danach wegen ihrer Trauer über den
Tod der Mutter die Schule unterbrochen. Danach sei auch noch wenig spä-
ter ihre Grossmutter gestorben. Als sie versucht habe, wieder an die Schule
zurückzugehen, habe der Schuldirektor dies verweigert. Er habe gesagt,
sie könne es im nächsten Schuljahr wieder versuchen. Daraufhin hätten ihr
Onkel und ihre Tante ihr gesagt, da sie nicht mehr zur Schule gehen könne,
müsse sie nun heiraten. Sie würden sie auch nicht bei sich aufnehmen. Sie
hätten sie zudem gewarnt, ihr drohe angesichts der fehlenden Schulfort-
setzung der Einzug in den Militärdienst. Der Onkel und die Tante hätten sie
einem (…) aus E._______, der um ihre Hand angehalten habe, verspro-
chen. Sie hätten versucht, sie zur Heirat zu zwingen. Sie habe sich aber
geweigert und sei in der Folge ausgereist.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Oktober 2017 ihren Taufschein (im
Original) zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
I.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
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5. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-743/2018 vom 20. Februar
2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit da-
mit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und
wies die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung hielt das Gericht fest, das SEM sei seiner Begründungs-
pflicht im Zusammenhang mit der Annahme der Volljährigkeit der Beschwe-
deführerin nicht nachgekommen. Die Frage ihres Alters sei in der Verfü-
gung nicht thematisiert worden. Damit sei eine sachgerechte Anfechtung
dieses wesentlichen Sachverhaltsaspekts ebenso wenig möglich wie eine
Prüfung durch die Beschwerdeinstanz.
J.
Mit Verfügung des SEM vom 5. März 2019 – eröffnet am 11. März 2019 –
wies das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung so-
wie den Vollzug der Wegweisung an.
In der Begründung der Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe die Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen kön-
nen, da sie während des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Ge-
burtsdatum gemacht habe und der Befund des Knochenaltersgutachtens
gegen die Minderjährigkeit spreche. Auch der eingereichte Taufschein sei
nicht dienlich, die Identität zu belegen, weshalb das Alter nicht nachträglich
angepasst werden könne.
K.
Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin vom 3. April 2019 gegen diesen
Entscheid beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am
(…) geboren sei, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu
gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs.
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3 AsylG zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbei-
ständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
In der Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM
habe im Entscheid nicht berücksichtigt, dass bei der Altersbestimmung im
Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Anhaltspunkte, die für oder gegen
die Minderjährigkeit sprächen, gegeneinander abzuwägen seien. Die Be-
schwerdeführerin habe ihr Geburtsdatum genannt und in der Folge eine
Taufurkunde im Original eingereicht mit diesem Geburtsdatum, wobei sie
keine anderen Dokumente besessen habe. Das SEM könne der Beschwer-
deführerin nicht vorwerfen, dass sie die Taufurkunde einreiche und somit
ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme. Auch habe die Hilfswerkvertretung
auf dem Unterschriftenblattt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
eher minderjährig wirke. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin im Sinne
des Kindeswohls im Zweifel als minderjährig erkennen müssen. Es läge
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da der minderjährigen
Beschwerdeführerin keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei. Es
sei eine nochmalige Anhörung durchzuführen. Zudem lägen frauenspezifi-
sche Asylgründe vor, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und ihr Asyl zu gewähren sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig und unzumutbar.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 8. April 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, dass das SEM die Be-
schwerdeführerin zu Unrecht als volljährig erachtet und ihr deshalb eben-
falls zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet habe.
4.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe
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sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechts-
genüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des
Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispiels-
weise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden,
ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter
entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-
den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
4.2 Die Beschwerdeführerin gab auf dem "Personalienblatt Empfangs- und
Verfahrenszentrum" am 30. Oktober 2016 als Geburtsdatum den (…) an
(vgl. act. A1). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit der Beschwerdefüh-
rerin gab das SEM am 8. November 2016 eine Knochenaltersanalyse in
Auftrag. Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom
21. November 2016 ein Knochenalter von 18 Jahren. Im Rahmen der BzP
vom 28. November 2016 machte die Beschwerdeführerin sodann geltend,
am (…) geboren, mithin (…) Jahre als zu sein. Zur Erklärung des vom Per-
sonalienblatt abweichenden Datums gab sie an, sie habe beim Ausfüllen
einen Fehler gemacht. Im damaligen Zeitpunkt betrug die Abweichung zwi-
schen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem Alter
gemäss Knochenalteranalyse (…) Jahre, die Abweichung zwischen dem
ursprünglich angegebenen Alter und dem Alter gemäss Knochenanalyse
(…) Jahre. Eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und
dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren gilt noch als inner-
halb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das vom
Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenal-
ter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, lässt eine Knochenalters-
analyse nicht den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung
(vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vor-
liegenden Abweichungen von (…) respektive (…) Jahren stellt die durch-
geführte Handknochenanalyse mithin hier kein aussagekräftiges Indiz für
die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin dar. Ohnehin kommt angesichts
des geringen Beweiswerts einer solchen Handknochenanalyse bei der vor-
frageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden
asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben zum Alter
selbst und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in al-
ler Regel entscheidende Bedeutung zu. Das SEM liess in der angefochte-
nen Verfügung und damit in seinen Überlegungen unerwähnt, dass die vor-
liegende Knochenaltersanalyse angesichts ihrer sehr beschränkten Aussa-
gekraft (siehe oben) keinen Nachweis der Täuschung über das Alter zu
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erbringen vermag, sondern berücksichtigte das Ergebnis der Knochenal-
tersanalyse ohne jede Einschränkung.
4.3 Im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung ist weiter zu berück-
sichtigen, dass die Beschwerdeführerin durchgängig an ihrer Altersangabe
festgehalten und keine widersprüchlichen Angaben zum Schulbesuch und
ihren Familienangehörigen gemacht hat. Entgegen der Behauptung des
SEM in der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin während
des Verfahrens nämlich nicht unterschiedliche Angaben zum Geburtsda-
tum gemacht, sondern vielmehr (mit Ausnahme der Angabe des Geburts-
datums im Personalienblatt ihr Geburtsdatum bei sämtlichen Befragungen
übereinstimmend angegeben mit (…) (vgl. act. A10, S. 1, 3, 9; vgl. act. A12;
vgl. act. A25, S. 14). Sie weigerte sich auch, das Protokoll der BzP zu un-
terschreiben wegen der dort aufgeführten abweichenden Alterseinschät-
zung des SEM (vgl. act. A10, S. 9, 10; vgl. act. A12) und erklärte sich mit
der abweichenden Altersfestsetzung ausdrücklich nicht einverstanden (vgl.
act. A12). Angesichts der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
bezog das SEM aber weder das Festhalten an ihrer Altersangabe anläss-
lich der BzP in seine Gesamtbeurteilung mit ein, noch den Umstand, dass
die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung von sich aus darauf auf-
merksam machte, dass sie am (…) geboren sei, nicht am 1. Januar 1998,
wie es das SEM es fälschlicherweise festgesetzt habe (vgl. act. A25, S.
14).
4.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass die Hilfswerkvertreterin anlässlich
der Anhörung schriftlich festhielt, sie sei erstaunt, dass die Beschwerde-
führerin, die auf sie eher minderjährig gewirkt habe, ohne Beisein einer
Vertrauensperson angehört worden sei (vgl. act. A25, Unterschriftenblatt
der Hilfswerkvertretung). Das SEM hat sich in seiner neuen Verfügung vom
5. März 2019 nicht zu diesen Anmerkungen der Hilfswerkvertretung geäus-
sert. Auch wenn dem optischen Eindruck im Hinblick auf eine Altersschät-
zung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann, ist die
entsprechende Anmerkung dennoch in die Gesamtbeurteilung einzubezie-
hen.
4.5 Unerwähnt blieb sodann von der Vorinstanz, dass die italienischen Be-
hörden ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Be-
schwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens verweigerten unter
Hinweis auf die fortbestehenden Zweifel am Alter der Beschwerdeführerin,
die nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen als minderjährig zu er-
achten sei. Auch habe sie sich, bevor sie in Italien untergetaucht sei, als
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unbegleitete Minderjährige bezeichnet. Soweit für das Bundesverwaltungs-
gericht ersichtlich, hat das SEM bei den italienischen Behörden nicht nach-
gefragt, welche konkrete Altersangabe die am 5. Oktober 2016 in Italien
eingereiste Beschwerdeführerin in Italien gemacht hatte. Auch diesbezüg-
lich sind der Beschwerdeführerin keine abweichenden Angaben vorzuwer-
fen.
4.6 Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass es sich bei der eingereichten
Original-Taufurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument
zum Identitätsnachweis handelt. Allerdings ist abgesehen davon, dass der
Taufschein nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und
somit für das tatsächliche Alter der Beschwerdeführerin gelten kann, auch
festzuhalten, dass die Taufurkunde zumindest das durchgehend angege-
bene Geburtsdatum (…) bestätigt. Den Akten sind sodann keine Anhalts-
punkte für die Annahme zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über
eine Identitätskarte oder einen Pass verfügt.
4.7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen – weder das
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin noch ihr Erscheinungsbild, ihre
Angaben zum Alter oder die eingereichte Taufurkunde sprechen gegen die
geltend gemachte Minderjährigkeit und der Knochenaltersanalyse kann
vorliegend kein wesentlicher Beweiswert zugemessen werden – und unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfügung vom 5. März 2019
keine stichhaltigen Argumente entnommen werden können, die überzeu-
gend gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit der Be-
schwerdeführerin sprechen, überwiegen im Rahmen der freien Beweiswür-
digung (vgl. Art. 40 BZP [SR 273]) aufgrund der heutigen Aktenlage die
Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. Mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ist mithin davon auszugehe, dass die Be-
schwerdeführerin am (…) geboren wurde und damit jedenfalls im Zeitpunkt
der Anhörung zu den Asylgründen noch minderjährig war.
Demnach ist die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht in den Genuss der
speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige gekommen.
Ihr wurde weder eine Vertrauensperson beigeordnet, noch wurde anläss-
lich der Anhörung oder bei der Begründung des Wegweisungsvollzugs dem
Aspekt der Minderjährigkeit Rechnung getragen.
5.
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5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
5.2 Vorliegend hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat es den Sachverhalt mittels
Anhörung der Beschwerdeführerin erhoben, ohne dabei die Vorschriften
zum Schutz von Minderjährigen zu beachten. Die Beschwerde ist demnach
antragsgemäss gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist somit auf-
zuheben und die Sache zur erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin
und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ange-
sichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Be-
schwerdevorbingen näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wird deshalb gegenstands-
los. Ebenso ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruk-
tion gegenstandslos geworden.
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde in der mit der Beschwerde eingereichten
Kostennote vom 3. April 2019 ein zeitlicher Gesamtaufwand der Rechts-
vertretung von insgesamt sieben Stunden sowie Auslagen in der Höhe von
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Seite 11
insgesamt Fr. 20.00 (Porti, Fotokopien und Telefonkosten) geltend ge-
macht, was angesichts der bereits im ersten Beschwerdeverfahren von
derselben Rechtsvertreterin eingereichten Beschwerde nicht vollumfäng-
lich angemessen erscheint. Der zeitliche Aufwand ist auf fünf Stunden zu
kürzen. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– für die Parteient-
schädigung steht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art.
9-13 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist daher vom SEM eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 1020.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne des Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wird zur neuen Beurtei-
lung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1020.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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