Abtei lung IV
D-1590/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Munib Alsaid, ACCESSZ Beratungsstelle
für Migrantinnen und Migranten, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1590/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 25. Juli
2009 seinen Heimatstaat und gelangte am 11. August 2009 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach-
suchte. Dazu wurde er am 28. August 2009 durch das BFM im
Transitzentrum D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 27. Januar
2010 am selben Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______), wo er auch
gewohnt und in seinem eigenen Salon als Coiffeur tätig gewesen sei.
Viele seiner Kunden seien syrische Soldaten gewesen, die ihn bei
ihren Besuchen aufgrund seiner kurdischen Abstammung teilweise
beschimpft und beleidigt hätten. Zudem sei es oft vorgekommen, dass
sie ihn für seine Arbeit nicht bezahlt hätten. Am 15. Juli 2009 seien
erneut drei Soldaten in seinen Salon gekommen und hätten sich von
ihm die Haare schneiden lassen. Als er damit fertig gewesen sei,
hätten sie dafür jedoch nicht bezahlen wollen. Als er auf die Bezahlung
bestanden habe, sei er von den Soldaten beschimpft und geohrfeigt
worden, worauf er die Soldaten ebenfalls beleidigt und geschlagen
habe. Aufgrund dieser Handgreiflichkeiten zwischen ihm und den
Soldaten seien viele Leute in seinen Salon gekommen, um zu
schlichten, weshalb es den Soldaten nicht gelungen sei, ihn zu ver-
haften, und er nach Hause habe fliehen können. Kaum zu Hause an-
gekommen, habe ihm G._______, dessen Laden sich neben seinem
Salon befinde, telefonisch mitgeteilt, dass ein Militärfahrzeug mit
Soldaten bei seinem Salon vorgefahren sei und die Soldaten den
Salon gestürmt und zerstört hätten. Daraufhin habe er seinen Vater
angerufen, der ihm geraten habe, rasch zu verschwinden, weshalb er
zu seinem Grossvater ins Dorf H._______ gegangen sei, wo er sich
versteckt habe. In der Folge seien die Behörden täglich bei ihm zu
Hause erschienen und hätten seinen Vater nach ihm gefragt. Deshalb
habe er Syrien am 25. Juli 2009 mit der Hilfe eines Schleppers unter
Verwendung seines eigenen Passes über einen offiziellen
Grenzübergang verlassen und sei nach Istanbul gefahren, wo er sich
bis zum 5. August 2009 aufgehalten habe. Anschliessend sei er in
einem LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Auf
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die Frage nach weiteren Asylgründen gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, dass er während seiner Militärzeit Probleme mit Soldaten
und Vorgesetzten arabischer Ethnie gehabt habe.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
syrische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 31. August 2009 ersuchte das BFM die
Schweizerische Vertretung in Damaskus um die Abklärung folgender
Fragen:
1. Besitzt der Beschwerdeführer einen syrischen Pass?
2. Hat der Beschwerdeführer Syrien auf legalem Weg verlassen?
3. Kann bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer von syrischen
Behörden gesucht wird?
C.
In der Botschaftsantwort vom 23. Dezember 2009 wurde dem BFM
bezüglich des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt: Er sei Inhaber
des syrischen Reisepasses Nr. (...), er sei am 11. Mai 2009 legal aus
Syrien in die Türkei ausgereist und werde in Syrien nicht gesucht. Zu
diesen Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am 25. Februar 2010 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass die Reiseangaben des Beschwerdeführers oberflächlich
ausgefallen seien. So habe er nur vage Aussagen über die Erlangung
des türkischen Visums gemacht. Zudem habe er nicht gewusst, von
wann bis wann dieses gültig gewesen sei. Ferner sei er nicht in der
Lage gewesen anzugeben, über welchen Grenzübergang er legal in
die Türkei ausgereist sei. Überdies habe er auch den Lastwagen nicht
näher beschreiben können, obwohl er diesen einige Male während
Fahrtpausen habe verlassen können. Aufgrund dieser vagen Angaben
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland
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auf andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen habe und die
Umstände seiner Aus- und Herreise zu verschleiern versuche. Die
unglaubhaften Angaben über den Reiseweg würden erste Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffnen. Diese
Zweifel würden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer tat-
sachenwidrige, widersprüchliche und unplausible Angaben zu seinen
Ausreisegründen gemacht habe. So habe er erklärt, er sei am 25. Juli
2009 aus Syrien ausgereist, weil er seit dem Vorfall vom 15. Juli 2009
von den syrischen Behörden gesucht werde. Abklärungen seitens der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten indessen ergeben,
dass der Beschwerdeführer Syrien bereits am 11. Mai 2009 verlassen
habe und zudem durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde.
Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs ausgeführt, er habe Syrien nicht am 11.
Mai 2009 verlassen. Zudem würden die syrischen Behörden natürlich
nicht sagen, dass sie nach ihm suchten. Diese Erklärungen des Be-
schwerdeführers vermöchten jedoch nicht zu überzeugen und seien
als reine Schutzbehauptungen einzustufen, da Abklärungen seitens
der Schweizerischen Vertretung in Damaskus in Einzelfällen auch er-
geben würden, dass jemand gesucht werde. Zudem müsse fest-
gehalten werden, dass den Vorbringen, die der Beschwerdeführer in
den Zeitraum vom 15. bis 25. Juli 2009 einordne, aufgrund des Bot-
schaftsberichts jegliche Grundlage entzogen sei, zumal der Be-
schwerdeführer Syrien bereits mehr als zwei Monate vor dem vor-
gebrachten Verfolgungsmoment vom 15. Juli 2009 verlassen habe.
Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aus-
geführt, dass G._______ zum Zeitpunkt des Streits zwischen ihm und
den Soldaten in seinen Coiffeur-Salon gekommen sei, um zu sehen,
was los sei. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der Anhörung
geltend gemacht, er wisse nicht, ob G._______ während des Streits
anwesend gewesen sei und sich unter den hinzugekommenen Leuten
befunden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung ausgesagt, er habe einen der drei Männer gekannt,
wobei er auch seinen Rang und Namen genannt habe. Demgegenüber
habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorgebracht,
dass er keinen der drei Männer gekannt habe. Nach Vorhalt dieser
Widersprüche sei er nicht in der Lage gewesen, diese plausibel zu
erklären. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft habe erklären können, weshalb er am 15. Juli 2009 das
erste Mal nach Jahren seine Zurückhaltung verloren, auf den Lohn
bestanden und sich gar körperlich mit den drei Soldaten angelegt
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habe, zumal er ausgesagt habe, er habe jeweils nichts gegen die
Beleidigungen durch die Soldaten und den Umstand, dass diese nicht
bezahlt hätten, unternehmen können. Zudem sei nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer während angeblich zwei oder drei Minuten mit
drei bewaffneten Männern habe kämpfen können, bevor eine
Menschenmenge die Streitenden auseinandergebracht habe. Zum
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner
Militärzeit Probleme mit Soldaten und Vorgesetzten arabischer Ethnie
gehabt habe, sei schliesslich festzustellen, dass sich aus den Akten
keine Hinweise darauf ergeben würden, dass ihm deswegen staatliche
Verfolgungsmassnahmen von asylrechtlicher Relevanz drohen würden,
zumal er selbst ausgesagt habe, dass sich die besagten
Schwierigkeiten ausschliesslich auf seine militärische Dienstzeit
bezogen hätten. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere
Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 15. März 2010 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
sei Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Anweisung an die zuständigen Behörden, keine ihn
betreffende Daten nach Syrien weiterzuleiten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er -
wägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer einen "Ab-
holungsbefehl" vom 7. Dezember 2009 (Fotokopie mit Handeintrag,
inklusive deutscher Übersetzung und DHL-Empfangsbestätigung)
sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
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Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 14. April 2010 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 12. April 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
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licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die (sinngemässe) Behauptung des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die von der Vor-
instanz aufgeführten Widersprüche auf ungenaue Übersetzungen an-
lässlich der Befragungen zurückzuführen seien, unbegründet ist, zu-
mal dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze findet. Es ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle
mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die Übersetzer
bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A
1/12, S. 10, A 14/20, S. 1).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Ziffer I; Bst. D. vorstehend). Die Behauptung des Beschwerde-
führers in der Rechtsmittelschrift, wonach er im Mai 2009 für ein paar
Tage bei einem Verwandten in der Türkei zu Besuch gewesen sei,
weshalb es denkbar sei, dass die Botschaft in Syrien in ihrer Antwort
vom 23. Dezember 2009 diese Ausreise gemeint habe, ist unglaubhaft
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und vermag daher das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht in
Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung explizit erklärte, vor dem 25. Juli 2009 noch nie aus Syrien
ausgereist zu sein (vgl. Akten BFM A 14/20, S. 4). Auch der ein-
gereichte "Abholungsbefehl" vom 7. Dezember 2009 ist nicht geeignet,
die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen,
zumal es sich bei diesem Dokument lediglich um eine Fotokopie mit
Handeintrag handelt, der aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein
Beweiswert beigemessen werden kann, und solche Dokumente zudem
im Heimatland des Beschwerdeführers ohne Weiteres käuflich erwor-
ben werden können. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen kann darauf verzichtet werden, die in der Rechts-
mittelschrift in Aussicht gestellte Bestätigung von Augenzeugen abzu-
warten, zumal der Beweiswert dieses Beweismittels ohnehin als
äusserst gering einzuschätzen wäre (antizipierte Beweiswürdigung;
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/24 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 S. 84; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274).
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Be-
hauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien von den Be-
hörden gesucht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch
nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland von den syrischen Behörden etwas zu befürchten hätte.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und dem
eingereichten "Abholungsbefehl" zu keiner anderen Betrachtungsweise
zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er er-
füllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht -
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den
Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, wo er auch
die Schule besucht hat. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als
Coiffeur, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat
wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben
überdies seine Eltern sowie sechs seiner Geschwister nach wie vor in
seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9. Der Antrag in der Beschwerde, die zuständigen Behörden seien
anzuweisen, keine ihn betreffende Daten nach Syrien weiterzuleiten,
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zumal vorsorgliche
Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens wirksam wären.
Seite 11
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12.
April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 12. April 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13