B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1590/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
D-1590/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 17. Februar 2011 an die
Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 17. Februar
2011) sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 20. August 2012 teil-
te das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in
EMARK (recte: BVGE) 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit,
letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des
begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen
im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der La-
ge, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte ihn in die-
sem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Ver-
vollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien;
Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem
Heimatstaat geführt haben und deren Umständen; Aufenthalt im Sudan;
Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer
für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könn-
te, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise
Einwänden bis zum 20. September 2012 eingeräumt. Das undatierte
Antwortschreiben des Beschwerdeführers – unter Beilage der Identitäts-
karte in Kopie – ging bei der schweizerischen Botschaft am
11. September 2012 ein.
B.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus
dem eritreischen B._______ und sei in der sechzehnten Runde in den
Nationaldienst eingetreten. Im Dienst seien ihm seine Rechte verwehrt
worden, so die Meinungsäusserung oder das Praktizieren des Glaubens.
Als Angehöriger der (Organisation) sei er anlässlich der Hochzeitsfeier-
lichkeiten seines Schulfreundes in C._______ verhaftet und zusammen
mit anderen Personen ins Gefängnis von D._______ gebracht worden.
Dem Ansinnen von seinem Glauben abzukommen, habe er sich während
der Haft aber widersetzt. Nach 43 Tagen, am 7. Dezember 2008, habe
man ihn und seine Glaubensgenossen unter der Auflage, den Glauben
nicht mehr zu praktizieren, freigelassen. Er hätte sich unverzüglich zu
seiner Einheit begeben müssen, indes sei er desertiert und einer Arbeit
nachgegangen. Nach sechs Monaten habe die Militärpolizei ihn im Rah-
D-1590/2013
Seite 3
men einer Ausweiskontrolle aufgegriffen und zur Einheit zurückgebracht.
Er habe dort während sechs Monaten ohne Lohn arbeiten müsse und Ur-
laub sei ihm während zwei Jahren verboten worden. Vor diesem Hinter-
grund habe er sein Heimatland verlassen und sei direkt nach Khartum ge-
reist. Aufgrund der geografischen Nähe zu Eritrea und der prekären Si-
cherheitslage habe er sich nie in einem Flüchtlingslager aufgehalten. In
Khartum sei er wegen seiner religiösen Zugehörigkeit Benachteiligungen
ausgesetzt gewesen. Auch habe er aufgrund seiner Herkunft Mühe ge-
habt, eine Arbeit zu finden. Ferner würde er Diskriminierungen durch su-
danesische Behörden erfahren.
C.
Mit am 5. November 2012 über die Schweizerische Botschaft versandter
Verfügung vom selben Tag – eröffnet am 5. Februar 2013 – verweigerte
das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf
den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine
unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Be-
schwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausfüh-
rungen im Asylgesuch vom 17. Februar 2011 und der Stellungnahme vom
20. August 2012 sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu
prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschluss-
grund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden
könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen.
Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche erit-
reische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen
sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich
sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager
zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung
erhielten. Es sei ihm deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu er-
suchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung
des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei als
unbegründet zu erachten, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Ri-
D-1590/2013
Seite 4
siko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Das UNHCR regist-
riere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden,
unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Vorliegend be-
stünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer
eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Weder verfüge er gemäss
Akten über ein geeignetes Risikoprofil noch habe er glaubhaft darlegen
können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu
werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe
oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei
der Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Khartum sei für eritrei-
sche Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des längeren Aufent-
halts des Beschwerdeführers in Khartum sei allerdings davon auszuge-
hen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht
unüberwindbar seien. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation
und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreise-
bewilligung darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische
Diaspora, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könne. Seine Religi-
onszugehörigkeit betreffend sei nicht auszuschliessen, dass er im Sudan
Opfer von Diskriminierungen sein könnte. Die im Juli 2005 unterzeichnete
Übergangsverfassung des Sudans garantiere jedoch die Religionsfreiheit
und die christlichen Glaubensgemeinschaften seien anerkannt. Unter den
Mitgliedern der Regierung befänden sich mehrere Christen. Demnach
herrsche im Sudan keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Ver-
folgung von Christen. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da er keine nahen Ver-
wandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe.
D.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. März 2013 (Eingang Botschaft;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. März 2013) beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungswei-
se Asyl zu gewähren. Erneut fand eine Kopie der bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren in Kopie eingereichten Identitätskarte Eingang in die Ak-
ten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D-1590/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-1590/2013
Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
D-1590/2013
Seite 7
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt.
Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 17. Februar
2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in
der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2012 ein Ka-
talog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am
11. September 2012 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Der rechtserhebliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. B) ist an-
gesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe erstellt.
4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwer-
deführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertre-
tung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
5.
5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig geht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
von ihm dargelegten Vergangenheit in seinem Heimatstaat vor seiner
Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
D-1590/2013
Seite 8
schen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft zu machen.
5.2 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine
grundsätzliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. C). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. November
2012 zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer
Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im
vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge seit rund zwei Jahren lebt, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden – wie in der
Beschwerde hinsichtlich der Zwischenfälle mit der Polizei geltend ge-
macht (5 Festnahmen; Freilassungen jeweils gegen Geldzahlungen) –
tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Erit-
rea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächende-
ckend. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine
drohende Deportation des Beschwerdeführers. Es bleibt dem Beschwer-
deführer, der sich aus Sicherheitsüberlegungen nicht in einem Flücht-
lingscamp, sondern in Khartum niedergelassen hat, sodann unbenom-
men, sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen und sich in
einem ihm von diesem zugewiesenen Camp aufzuhalten. Seine in die-
sem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung
aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation
vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in seiner Verfügung
vom 5. November 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das
D-1590/2013
Seite 9
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil
E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von
Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hin-
weist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das
UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die suda-
nesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches
gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps
(vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013;
"UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Su-
dan"). Ferner weist der Beschwerdeführer als einfacher Deserteur und
Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft kein Profil auf, welches
ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversu-
ches machen würde. Ausserdem lebt er – wie bereits erwähnt – seit rund
zwei Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu
entfalten. Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde geht er einer Ar-
beit nach. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische
Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung
ebenfalls erleichtert.
Obschon der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit keinem
Wort mehr Schwierigkeiten wegen seiner Religionszugehörigkeit geltend
macht, sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass gemäss gesicher-
ten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Sudan die Religi-
onsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Gruppenverfolgung
von Christen betrieben wird. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im
Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich
anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei
Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen
frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen
im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regi-
onen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich der Beschwerde-
führer durch Registrierung als Flüchtling beim UNHCR verbunden mit der
Zuweisung zu einem Flüchtlingscamp jedoch weitgehend entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer
Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation
D-1590/2013
Seite 10
nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu be-
fürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und
den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
5.3 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzu-
muten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1590/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: