B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1590/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesh,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2007
sein Heimatland in Richtung B._______ verliess und nach C._______ ge-
langte, wo er sich zunächst fast sechs Jahre lang aufhielt, ehe er von dort
am 25. Februar 2013 auf dem Luft-, Land- und Seeweg über diverse Län-
der am 3. März 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. März 2013 um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 27. März 2013 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 23. Januar 2014 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei bangladeschischer Staats-
angehöriger, islamischen Glaubens, seit dem (Datum) religiös getraut und
habe in E._______ gelebt,
dass er ab dem elften Lebensjahr bis 1997 in einer Kleiderfabrik in
E._______ und danach bis zur Ausreise auf dem Bau gearbeitet habe, wo-
bei er zuletzt nirgendwo registriert gewesen sei,
dass er am 18. September 1997 einen Jungen mit dem Kauf von Zigaretten
beauftragt und diesen – da er sich geweigert habe – geohrfeigt habe,
dass der Junge nach Hause gegangen sei und seinen Vorgesetzten infor-
miert habe, worauf er (der Beschwerdeführer) kurze Zeit später von zwei
Personen verprügelt worden sei,
dass aufgrund seiner Schreie Leute herbeigekommen seien und es zu ei-
ner Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf einer seiner Kollegen aus
einem Metzgerladen ein Messer geholt habe,
dass in der Folge einer der beiden Angreifer erstochen, er später angezeigt
und der Tat beschuldigt worden sei,
dass er sich einer Festnahme durch die Polizei habe entziehen können, da
er sich versteckt habe,
dass anstelle von ihm seine Mutter und sein Bruder verhaftet worden seien,
dass er am 13. Mai 2007 in Abwesenheit vom Judge Court in E._______
zu einer lebenslangen Haftstrafe und 10'000 Taka Bussgeld verurteilt wor-
den sei,
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dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen und zum Beleg seiner Iden-
tität eine Wohnsitzbestätigung, eine Geburtsurkunde, den Ausweis der
Kleiderfabrik sowie verschiedene Dokumente, welche unter anderem das
Gerichtsverfahren betreffen, in Englisch und Bengalisch zu den Akten
reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
6. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen wür-
den (Angaben im Zusammenhang mit der Aushändigung des im Jahre
2007 gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils an seinen Schwie-
gervater; Verhaltensweise des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der
Kenntnis des gegen ihn geführten Prozesses und der ihm drohenden nach-
teiligen Konsequenzen bis zur Ausreise),
dass Vorbringen widersprüchlich seien, wenn im Verlaufe des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden (An-
gaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von in Auftrag gegebenen
Dokumenten [Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde]; Angaben im Zusam-
menhang mit der Ausstellung einer Identitätskarte)
dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn
sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens gel-
tend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dar-
gelegter Ereignisse darstellen würden (Angaben zur Verhaftung des Bru-
ders und der Mutter am Tag der Schlägerei),
dass der Beschwerdeführer keine gezielte Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können, womit die geltend gemachten
Fluchtgründe keine Asylrelevanz entfalten würden,
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dass die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es
sich beim bangladeschischen Polizei- und Justizwesen im Allgemeinen um
ein korruptes Staatssystem handle, weder eine Schutzunfähigkeit noch ei-
nen fehlenden Schutzwillen im Einzelfall zu belegen vermöchten,
dass er keine konkreten Angaben zum angeblich ihn betreffenden Verfah-
ren habe machen können, welche eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfol-
gung belegen würden (Freund S. als einzige Informationsquelle),
dass den eingereichten Dokumenten, welche im Zusammenhang mit dem
angeblichen Verfahren gegen ihn entstanden seien, kein Beweiswert zu-
komme, da solche Unterlagen in Bangladesch leicht fälschbar und käuflich
erwerblich seien,
dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftig be-
gründete Furcht vorhanden seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs auf das
Urteil D-6879/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2014
(politische Situation im Heimatstaat) verwiesen und weiter ausgeführt
wurde, aufgrund der Akten bestehe kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ausserdem ausgeführt
wird, dass die geltend gemachten Schmerzen, an denen er seit der Schlä-
gerei leide, das wirtschaftliche Fortkommen nicht verunmöglicht hätten
(Nachgehen einer Arbeit auf dem Bau im Verlaufe der folgenden zehn
Jahre),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Gewährung von Asyl, eventualiter
den Verzicht auf die Wegweisung sowie subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchen liess,
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dass mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ab-
gewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–,
zahlbar bis zum 2. April 2015, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend erachtet haben respektive die ihm unter Angabe der jewei-
ligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (A 7 und A
16 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht zu beanstanden sein dürften,
dass das SEM unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der
Anhörung ebenfalls zu Recht festgestellt haben dürfte, dass gezielt gegen
den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen auf-
grund seines Sachvortrags in Abrede zu stellen sein dürften und den von
ihm in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente die Beweistaug-
lichkeit abzusprechen sein dürfte,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
nicht geeignet sein dürften, Klärung in den als unglaubhaft erachteten
Sachvortrag hineinzubringen,
dass das Zitieren von Art. 3 AsylG, versehen mit einem äusserst rudimen-
tären Verweis auf den festgestellten Sachverhalt, und die blosse Einrei-
chung der angeblichen "Gerichtsurteile im Original", deren Übersetzungen
beim SEM aktenkundig seien, keine substanziierte Auseinandersetzung
mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung darstellen oder zu einer anderen Betrachtungs-
weise hinsichtlich der vom SEM bereits gewürdigten Dokumente führen
dürften,
dass insbesondere die Argumentation, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht unglaubhaft seien, weil er mit einem Freispruch ge-
rechnet und sich daher bis zur Verurteilung im Heimatland aufgehalten
habe, als ein nicht nachvollziehbarer, in den Akten keine Stütze findender
und damit unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren sein dürfte,
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dass nicht zuletzt auch darauf hinzuweisen sei, dass eine in diesem Zu-
sammenhang entsprechende Begründung bereits in der Verfügung des
SEM ihren Niederschlag gefunden haben dürfte (vgl. II/Ziff. 1 b),
dass der Antrag, wegen Verletzung der Abklärungspflicht die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sein dürfte,
dass vorab festzuhalten sein dürfte, dass gemäss Art. 7 AsylG der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen habe,
dass Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) die Be-
hörde nicht verpflichte, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären,
dass sie bei der Auswahl der Beweismittel vielmehr deren Tauglichkeit und
Beweiskraft berücksichtige (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 469) und zusätzliche Abklärungen insofern nur dann vorzunehmen
seien, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass bestehe,
dass in casu der vom Beschwerdeführer dargelegte rechtserhebliche
Sachverhalt in sämtliche Verfahrensabschnitten, selbst auf Beschwerde-
stufe, unverändert geblieben sei, mithin als richtig und vollständig festge-
stellt zu gelten haben dürfte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – entgegen der pau-
schalen und nicht näher substanziierten Sichtweise des Beschwerdefüh-
rers – einlässlich und überzeugend dargetan haben dürfte, von welchen
massgebenden und entscheidenden Überlegung sie sich bei der Ent-
scheidfindung habe leiten lassen,
dass vor diesem Hintergrund festzustellen sein dürfte, dass zusätzliche Ab-
klärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdien-
lichen Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise auch im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären,
dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurtei-
lung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid hätte
führen können,
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dass eine Botschaftsanfrage ohnehin nicht durchgeführt werden könnte,
da die Identität des Beschwerdeführers, der zum Nachweis seiner Perso-
nalien lediglich eine Geburtsurkunde, eine Wohnsitzbestätigung und einen
Ausweis einer Kleiderfabrik eingereicht habe, nicht hinreichend belegt sein
dürfte,
dass aus diesem Grund auch nicht geprüft werden könnte, ob sich die ein-
gereichten Gerichtsdokumente auf den Beschwerdeführer beziehen wür-
den,
dass das SEM unter anderem in Berücksichtigung des als unglaubhaft er-
achteten Sachvortrags und des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts D-6879/2013 vom 25. März 2014, welches sich auf die Rechtspre-
chung abstütze (vgl. BVGE 2010/8), zu Recht festgestellt haben dürfte, we-
der die allgemeine Lage in Bangladesch noch in der Person des Beschwer-
deführers liegende Gründe dürften gegen einen allfälligen Vollzug der
Wegweisung in dessen Heimatland sprechen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 verlangte Kostenvor-
schuss am 24. März 2015 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit an das SEM gerichteter Eingabe vom
20. April 2015, die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, mitteilte, er halte an seinen Anträgen fest, und darauf
hinwies, er habe sich mit einer Schweizer Bürgerin verlobt, möchte diese
heiraten und werde die Dokumente des Zivilstandsamtes sobald als mög-
lich nachreichen,
dass deshalb eine Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art 83 Abs. 1–4 AuG
[SR 142.20], zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Er-
wägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der in Bezug auf die Gewährung von Asyl festgestellte Sachverhalt
unverändert bleibt respektive die in diesem Zusammenhang in äusserst
rudimentärer Art und Weise wiedergegebenen Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Ver-
fügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 18. März
2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewäh-
rung zu bewirken vermögen,
dass insbesondere im Zusammenhang mit der Ablehnung des Antrags, we-
gen Verletzung der Abklärungspflicht die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, zum Ausdruck gebracht wurde, weshalb die auf Beschwerde-
stufe eingereichten Beweismittel (Gerichtsdokumente) zum Beleg einer
asylrelevanten Verfolgung als untauglich erschienen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren keinen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag,
dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umset-
zung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze ver-
weist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute
nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28.
April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass der Beschwerdeführer den Aus-
gang seines Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann,
dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechen-
des Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV
Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufent-
haltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE
137 I 351 E. 3.7), und es eben nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen
eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten
können,
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass, falls ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, dessen Aus-
gang und Dauer ohnehin ungewiss sein dürften, da bisher die Identität des
Beschwerdeführers nicht feststeht, weshalb es sich bei dieser Sachlage
erübrigt, den Eingang allfälliger Dokumente des Zivilstandsamtes abzuwar-
ten,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass – wie bereits erwähnt – die Vorbereitungen für einen allfälligen Ehe-
schluss auch vom Ausland her getroffen werden können, weshalb Art. 8
EMRK nicht verletzt ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
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Seite 12
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Wegwei-
sungshindernisgründe in der Rechtsmitteleingabe nicht angeführt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs-
punkts lediglich pauschal festgehalten wird, aufgrund der Verfolgungssitu-
ation im Heimatland sei eine Wegweisung unzumutbar,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die unbestritten ge-
bliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist (vgl. III/Ziff.2 S. 5),
dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
24. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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