B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1590/2017
brl
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und Sohn B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N (…).
D-1590/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in
C._______ (D._______/ E._______), verliess Syrien den Eintragungen in
ihrem Reisepass gemäss zusammen mit ihrem Sohn B._______ am 24.
August 2016 und hielt sich anschliessend bis zu ihrer Weiterreise in die
Schweiz im Libanon auf. Von dort aus flogen sie mit einer Einreisebewilli-
gung des SEM versehen am 19. September 2016 in die Schweiz, wo sie
am 21. September 2016 um Asyl nachsuchten.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 26. September 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte
die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, F._______ (Beschwerdeverfahren
D-1589/2017), befinde sich bereits in der Schweiz. Sie habe Syrien verlas-
sen, weil ihr Sohn eine medizinische Behandlung benötige. In D._______
gebe es keine Ruhe, es gebe viele Organisationen und Parteien, die einem
„Kopfschmerzen bereiteten“. Ihr Ehemann habe Syrien verlassen, weil er
befürchtet habe, verhaftet zu werden. Sie persönlich habe keine Probleme
gehabt. Einer ihrer Brüder sei im Nordirak bei den Peshmerga gewesen.
Als er zu Besuch nach D._______ gekommen sei, sei er von APO-Leuten
(Anhän-ger von Abdullah Öcalan, Leute der PKK; Anmerkung des Ge-
richts) verhaftet und sechs Tage lang festgehalten worden. In der Folge
seien die APO-Leute ständig zu ihnen gekommen und hätten versucht,
Frauen zu verhaften. Einmal sei sie durch ein Fenster geflohen. Eine ihrer
Nichten sei festgenommen und geschlagen worden. Deren Bruder sei län-
gere Zeit inhaftiert worden. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab
sie an, sie leide unter Migräne, habe eine Sehschwäche und Schmerzen
an der linken Niere. Ihr Sohn sei krank, er spreche nicht, weine oft und
habe Wutanfälle.
A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 zu ih-
ren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in
D._______ aufgewachsen und habe in E._______ studiert. Sie habe ge-
heiratet und zusammen mit ihrem Mann in E._______ gelebt. Im Jahr 2012
habe er sie zurück nach D._______ gebracht und sei in den Libanon ge-
reist. Sechs Monate später habe ihr Mann sie in den Libanon geholt. Sie
sei mehrmals nach Syrien und wieder zurück in den Libanon gereist. Nach
der letzten Rückkehr nach Syrien sei ihr Mann in die Schweiz gegangen.
Da ihre Wohnung in D._______ versiegelt worden sei, sei sie nach der
Rückkehr aus dem Libanon nach C._______ gegangen. Danach habe sie
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sich an mehreren Orten aufgehalten, da sie bedroht gewesen sei. In Da-
maskus habe sie sich die Papiere ausstellen lassen und sei wieder in den
Libanon gegangen, von wo aus sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe
Syrien wegen des Krieges verlassen; die Apoci (Leute der PKK; Anmer-
kung des Gerichts) hätten D._______ übernommen und sie „rausge-
schmissen“. Sie sei hauptsächlich ausgereist, damit sie ihren Sohn behan-
deln lassen könne. Ihr Bruder sei bei den Peshmerga im Irak gewesen. Als
er gekommen sei, um die herzkranke Mutter zu besuchen, sei er mitten in
der Nacht von den Apoci festgenommen worden. Sie hätten die Wohnung
durchsucht und alles zerstört. Ihr Bruder sei sechs Tage festgehalten wor-
den. Es sei im Nordirak für die Freilassung ihres Bruders demonstriert wor-
den. Die Apoci hätten ihn zur türkischen Grenze gebracht und ihm gesagt,
er dürfe nicht zurückkehren, sonst werde man ihn töten. Ihr Neffe habe von
den Peshmerga Hilfe angefordert und sei von den Apoci vier Monate lang
festgehalten worden. Ihr Vater habe einen Herzinfarkt erlitten; als er nach
Hause habe zurückkehren wollen, sei die Wohnung versiegelt gewesen.
Die Apoci hätten ihre Familie bedroht und ihren Schwager mitgenommen,
der mit seiner Familie anschliessend in die Türkei geflohen sei. Noch bevor
ihr Neffe freigelassen worden sei, habe man ihre Nichte mitgenommen; sie
sei geschlagen und nach einer Stunde auf einer Strasse freigelassen wor-
den. Als ihr Neffe freigelassen worden sei, habe er nicht mehr sehen kön-
nen und sei „im Kopf verrückt gewesen“. Ihr Bruder habe sich daraufhin mit
seiner Familie in die Türkei abgesetzt. Ein weiterer Bruder habe sich vor
einer Festnahme gefürchtet und habe Syrien deshalb zusammen mit sei-
ner Familie verlassen. Nachdem sie aus dem Libanon zurückgekehrt sei,
habe sie vom Geschehenen erfahren. Ihr Mann sei nur eine Nacht geblie-
ben, da ihr Vater ihm gesagt habe, man werde ihn auch mitnehmen. Nach-
dem er weggegangen sei, seien sie gekommen und hätten gefragt, wer bei
ihnen gewesen sei. Einige Tage später seien sie um drei Uhr in der Nacht
gekommen und hätten an die Türe geklopft. Sie hätten festgestellt, dass in
der Wohnung keine Männer mehr seien und hätten sie mitnehmen wollen.
Durch ein kleines Fenster habe sie entkommen können. Anschliessend
habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Die Apoci hätten die
ganze Familie vertreiben wollen, weil ihr Bruder bei den Peshmerga gewe-
sen sei. Die Apoci hätten ihre Eltern darauf hingewiesen, dass sie die Fa-
milie „nicht vergessen“ hätten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 – eröffnet am 13. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre
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Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als zurzeit
unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 14. März 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurch-
führbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 trat der Instruktionsrichter auf
die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und
es sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. April
2017 einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 30. März 2017 übermittelte der Rechtsvertreter seine Vollmacht und
eine Fürsorgebestätigung vom 22. März 2017. Zugleich ersuchte er um
Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 110a AsylG am 5. April 2017 gut und gab
den Beschwerdeführenden in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen
amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlas-
sung an das SEM.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Be-
schwerdeführenden die Vernehmlassung am 25. April 2017 zur Kenntnis.
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Seite 5
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders der Beschwer-
deführerin, G._______ (N […]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Beschwer-
deführerin bezüglich ihrer Vorbringen widersprüchlich geäussert habe. Bei
der BzP habe sie gesagt, sie sei in D._______ gewesen, als sie den Apoci
durch ein Fenster habe entkommen können. Danach sei sie nach
C._______ gegangen. Bei der Anhörung habe sie hingegen angegeben,
sie habe sich nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon direkt nach C._______
begeben, weil die Wohnung in D._______ versiegelt worden sei. Sie sei in
C._______ gewesen, als sie mitten in der Nacht gesucht worden sei. Auf
Vorhalt habe sie gesagt, D._______ und C._______ seien für sie dasselbe,
da die Orte nahe beieinander lägen. Sie habe sich an verschiedenen Orten
in der Region aufgehalten. Ausserdem habe sie sich nach der nächtlichen
Suche eineinhalb Jahre lang im Dorf und in D._______ aufgehalten, ohne
dass etwas geschehen sei. Die Apoci hätten ihren Eltern mitgeteilt, dass
sie die Familie nicht vergessen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
die Apoci sie während eineinhalb Jahren nicht gefunden hätten, falls sie
von diesen tatsächlich gesucht worden wäre. Auf Vorhalt habe sie denn
auch gesagt, sie seien nicht mehr gekommen, weil sie gewusst hätten,
dass aus der Familie keine Männer mehr in der Region geblieben seien.
Aufgrund der Widersprüche und der unlogischen Ausführungen könne
nicht geglaubt werden, dass sie von den Apoci wegen ihres Bruders ge-
sucht worden sei. Die bezüglich des Bruders eingereichten Beweismittel
könnten daran nichts ändern.
Im Rahmen von Krieg oder in Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile seien asylrechtlich nicht relevant, soweit sie nicht auf der Absicht
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beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu treffen. Die vorgebrachten Nachteile lägen in der politischen
Lage und den daraus folgenden Lebensbedingungen in Syrien begründet,
die grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Gemäss kon-
stanter Praxis sei dies asylrechtlich nicht relevant.
Auch die Asylakten des Bruders der Beschwerdeführerin (N […]) und ihres
Ehemannes lieferten keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätte in der
Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ihr Bruder sei im Irak bei den
Peshmerga gewesen; ihre Familie sei den Behörden deshalb bekannt. Sie
werde vom syrischen Regime und von der PKK gesucht, weshalb sie den
Schutz der Schweiz benötige.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2
5.2.1 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, sie habe die letzten ein-
einhalb Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien im Dorf C._______ bei
D._______ gelebt. Da es in D._______ Unruhen gegeben habe, seien sie
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ins Dorf gegangen (act. B29/12 S. 4). Sie sei wegen der medizinischen
Behandlung, die ihr Sohn benötige, in die Schweiz gekommen. Abgesehen
vom Krieg habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Sie sei in ihrer
Heimat weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Nachdem ihr Bruder
aus dem Nordirak zurückgekommen und inhaftiert gewesen sei, seien die
APO-Leute ständig gekommen, um bei ihnen zu Hause Frauen zu verhaf-
ten. Eines Nachts hätten sie an die Türe geklopft – es sei in D._______
geschehen – und sie sei durch ein Fenster ins Nachbarhaus geflohen. Sie
habe sich dort aufgehalten, bis es hell gewesen sei, und sei dann nach
C._______ gegangen
(act. B29/12 S. 7 f.).
5.2.2 Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in
D._______ geblieben, als sie vom Libanon zurückgekehrt sei. Sie korri-
gierte sich umgehend und berichtigte, sie sei ins Dorf C._______ gegan-
gen. In D._______ sei es ihr schlecht gegangen und sie sei nach
C._______ gegangen. Sie sei überall gewesen, da sie bedroht worden sei.
Auf Nachfrage sagte sie, sie seien vom Libanon direkt nach C._______
gefahren (act. B36/19 S. 5). Die Apoci hätten ihren Bruder um Mitternacht
festgenommen, als er vom Nordirak zurückgekehrt sei. Nach sechs Tagen
Haft sei er aufgefordert worden, in die Türkei zu gehen. Ihr Mann sei nach
der Rückkehr aus dem Libanon nur eine Nacht geblieben. Nachdem er ge-
flohen sei, seien sie gekommen und hätten gefragt, wer bei ihnen gewesen
sei. Sie hätten gesagt, es sei niemand da gewesen und die Beschwerde-
führerin sei alleine gekommen (act. B36/19 S. 9). Einige Tage später seien
sie wieder gekommen und hätten festgestellt, dass keine Männer mehr in
der Wohnung seien. Sie seien gekommen, um sie mitzunehmen. Durch ein
kleines Fenster habe sie entkommen können; sie sei zu einer anderen Fa-
milie gegangen (act. B36/19 S. 8).
5.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Vorfall, bei dem die
Apoci sie hätten mitnehmen wollen, voneinander abweichende Angaben
machte. Bei der BzP gab sie an, nachdem ihr Bruder aus der Haft entlas-
sen worden sei, seien ständig APO-Leute gekommen, die versucht hätten,
bei ihnen Frauen zu verhaften. In einer Nacht seien sie aufgetaucht und
hätten an die Türe geklopft, worauf sie durch das Fenster geflohen sei. Sie
sei bis es hell geworden sei im Nachbarhaus geblieben und dann nach
C._______ gegangen (act. B29/12 S. 8). Bei der Anhörung gab sie zuerst
an, einige Tage nachdem sie aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt
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sei, sei in einer Nacht an die Türe geklopft worden. Die Apoci seien gekom-
men, um sie mitzunehmen, und sie sei durch ein kleines Fenster entkom-
men. Sie sei zu einer anderen Wohnung gegangen und habe sich an-
schliessend bei verschiedenen Familien aufgehalten (act. B36/19 S. 8).
Später führte sie aus, sie seien in besagter Nacht gekommen und hätten
an die Türe geklopft. Ihre Eltern hätten gesagt, sie seien bestimmt gekom-
men, um sie mitzunehmen. Sie habe der Mutter gesagt, sie solle auf ihr
Kind aufpassen und sei durch die Fenster zum Nachbarn gegangen. Am
folgenden Tag habe sie ihren Sohn geholt; sie habe sich danach an ver-
schiedenen Orten aufgehalten (act. B36/19 S. 10). Auf die Nachfrage, wie
es ihr gelungen sei, aus dem Fenster zu flüchten, antwortete sie, sie hätten
in der Nacht an die Türe geklopft. Als sie die Stimme gehört habe, habe sie
gewusst, dass sie es seien, und habe ihrer Mutter gleich gesagt, sie seien
gekommen, um sie mitzunehmen. Sie sei bis am frühen Morgen bei ihrer
Nachbarin geblieben, habe ihren Sohn geholt und sei weggegangen (act.
B36/19 S. 11).
5.2.4 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP angegeben, sie sei nach
dem Vorfall nach C._______ gegangen, während sie bei der Anhörung gel-
tend machte, der Vorfall habe sich dort zugetragen. Ihre Erklärung bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie mache keinen Unterschied zwi-
schen D._______ und C._______, diese lägen nahe beieinander (act.
B36/19 S. 14), vermag im vorliegenden Kontext nicht zu überzeugen, da
sie bei der BzP ausdrücklich sagte, sie sei nach dem Vorfall nach
C._______ gegangen, was impliziert, dass sie sich zuvor anderswo aufge-
halten hatte. Des Weiteren machte sie unterschiedliche Angaben dazu,
weshalb sie davon ausgegangen sei, man wolle sie abholen. Das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, die Apoci hätten sie mitnehmen wollen, was
sie durch Flucht in ein Nachbarhaus habe abwenden können, ist mit erheb-
lichen Zweifeln behaftet, die durch den weiteren Verlauf der Geschehnisse
bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, sie habe sich
nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon zirka eineinhalb Jahre lang in und
um D._______ aufgehalten (act. B36/19 S. 11). Ihren Schilderungen ge-
mäss hätten die Apoci sie kurz nach ihrer Rückkehr mitnehmen wollen, so
dass sie nach diesem Vorfall für diese noch ungefähr eineinhalb Jahre lang
greifbar gewesen wäre. Die Apoci seien indessen nicht mehr gekommen,
sie hätten nur einmal, kurz nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon, nach ihr
gesucht (act. B36/19 S. 11). Weder ihre Erklärung, sie habe sich an ver-
schiedenen Orten aufgehalten, noch diejenige, die Apoci hätten gewusst,
dass aus der Familie keine Männer mehr dort geblieben seien und ihr Bru-
D-1590/2017
Seite 10
der habe im Internet viel darüber geschrieben, lassen es als nachvollzieh-
bar erscheinen, weshalb sie nur einmal gesucht worden sein sollte, wenn
man ihrer tatsächlich hätte habhaft werden wollen. Da sich die Beschwer-
deführerin in einem Gebiet aufhielt, das unter der Kontrolle der PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat) beziehungsweise deren bewaffneter Organisation
YPG (Yekîneyên Parastina Gel) stand, und sich zwischen ihrem Dorf und
D._______ bewegte, hätten die lokalen Machthaber ihrer habhaft werden
können, wenn sie dies beabsichtigt hätten. Die Beschwerdeführerin
musste sich um ihren erkrankten Sohn kümmern und hatte ihn praktisch
dauernd bei sich, was sie eigenen Angaben gemäss sehr beanspruchte.
Dies bedeutet aber auch, dass sie sich kaum dauerhaft hätte unauffällig
bewegen und verstecken können. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
es auch in Anbetracht des Vorbringens der Beschwerdeführerin, das mit
den Aussagen ihres Ehemannes und ihres in der Schweiz lebenden Bru-
ders in Übereinstimmung steht, ihr Bruder und weitere Verwandte seien
von den Apoci aus Syrien vertrieben worden, als überwiegend unwahr-
scheinlich, dass sie von Letzteren gesucht wurde.
5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin werde von den syrischen Behörden gesucht. Bei der BzP gab
sie indessen an, sie habe persönlich keine Probleme gehabt, weder mit der
Polizei noch mit (anderen) Behörden (act. B29/12 S. 7 f.). Sie schilderte,
dass sie während mehreren Jahren vom Libanon nach Syrien reiste und
wieder in den Libanon zurückkehrte (act. B36/19 S. 4 f.). Im April 2015
wurde ihr in Damaskus ein Reisepass ausgestellt, mit dem sie am 24. Au-
gust 2016 kontrolliert in den Libanon einreiste. Aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin und den Eintragungen in ihrem Reisepass kann dem-
nach nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit den syrischen Behör-
den konkrete Probleme hatte. Das Vorbringen in der Beschwerde, sie
werde von den syrischen Behörden gesucht, weil sie aus einer politisch
aktiven Familie stamme, vermag demnach nicht zu überzeugen
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
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Seite 11
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
6.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist die Einschätzung der
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich objektiv gesehen in ihrem
Heimatland nicht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen,
zu bestätigen.
6.2.1 Da sie sich nach ihrer letzten Rückkehr aus dem Libanon während
rund eineinhalb Jahren in ihrer Heimatregion aufhielt, ohne dass sie glaub-
haft machen konnte, von den lokalen Machthabern ernsthaft behelligt wor-
den zu sein, musste und muss nicht davon ausgegangen werden, es
drohte beziehungsweise drohe ihr in absehbarer Zeit von dieser Seite Ver-
folgung. Insbesondere ist auch die von ihr geltend gemachte Furcht vor
einer Reflexverfolgung zu verneinen, da sie sich während längerer Zeit im
Machtbereich der PYD aufhielt, ohne von deren Vertretern gesucht, behel-
ligt oder verfolgt worden zu sein. Unbesehen des Ausgangs des Asylver-
fahrens des Bruders der Beschwerdeführerin hat das SEM berechtigter-
weise geschlossen, dass ihr durch den geltend gemachten Konflikt dessel-
ben mit den lokalen Machthabern keine Nachteile erwachsen sind, die als
Verfolgung zu werten wären.
6.2.2 Wie bereits vorstehend erwogen, vermag das Vorbringen in der Be-
schwerde, die Beschwerdeführerin werde von den syrischen Behörden ge-
sucht, nicht zu überzeugen. Sie selbst hat mit diesen zu keinem Zeitpunkt
konkrete Probleme gehabt. Diese Aussage wird durch die kontrollierten
und somit legalen Ausreisen in den Libanon – letztmals im August 2016 –
und die mehrmaligen legalen Wiedereinreisen nach Syrien bestätigt. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt in seinem, den Ehemann betreffenden
Urteil (D-1589/2017) vom heutigen Tag zum Schluss, dass dieser, selbst
wenn er als Reservist in den Militärdienst hätte einrücken müssen und des-
halb gesucht würde, seitens der syrischen Behörden keine asylrechtlich
relevante Verfolgung zu fürchten hätte, weshalb auch die Beschwerdefüh-
rerin in dieser Hinsicht nichts zu befürchten hat.
6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewie-
sen, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile, die als be-
dauerliche, eine normale Lebensführung verunmöglichende Nebenfolgen
des syrischen Bürgerkrieges zu werten sind, für sich allein praxisgemäss
nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen.
D-1590/2017
Seite 12
Dieser Situation, von der die meisten im Heimatland lebenden syrischen
Staatsangehörigen mehr oder weniger direkt betroffen sind, wurde durch
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind. Die Beschwerdeführerin und
ihr Sohn erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 20. März 2017 unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und eine solche eingereicht wurde, sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
10.
10.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
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Seite 13
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nach-
forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund
der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Zwischenverfügung vom
5. April 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand hat im Rahmen seines
Mandats eine Fürsorgebestätigung eingereicht und ihm wurde die vo-
rinstanzliche Vernehmlassung zur Weiterleitung und allfälligen Bespre-
chung zugestellt, wodurch ihm kein erheblicher Zeitaufwand entstanden
ist. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.– (inkl. Auslagen) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1590/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 300.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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