Abtei lung IV
D-159/2010/ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren (...), Sudan, alias
A._______, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 /
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-159/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan am
1. September 2009 verliess und über Libyen und Italien am 27. No-
vember 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er an der Befragung zur Person vom 11. Dezember 2009 und an
der Direktanhörung vom 28. Dezember 2009 im Transitzentrum Altstät-
ten zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, er habe im August 2009 die Frau eines Onkels väterlicherseits er-
stochen, aus Rache für die Tötung seiner Mutter durch den Sohn die-
ses Onkels im Oktober 2008,
dass dieser Cousin bei den Janjaweed sei, die vor langer Zeit seinen
Vater, einen ehemaligen Regierungsbeamten, umgebracht hätten,
dass ein Freund seiner Mutter, bei dem er gewohnt habe, ihm Geld für
die Ausreise gegeben habe,
dass er sich nach dem Tod seiner Mutter nicht an die Behörden ge-
wandt habe, weil er nicht im Dorf anwesend gewesen sei, in dem der
Mord geschehen sei, und weil sein Onkel und dessen Sohn ihn hätten
umbringen können, weil er ja selbst nur ein "small boy" sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2010 – eröffnet am selben
Tag – einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fällte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit – in englischer Sprache mit deutscher
Übersetzung verfasster – Eingabe vom 11. Januar 2010 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde
erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung
durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zwei-
felsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
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dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, weshalb keine entschuld-
baren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspa-
piere vorlägen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, noch nie in seinem Le-
ben ein amtliches Ausweisdokument besessen zu haben und sich vor
der Polizei nie mittels Identitätskarte ausgewiesen haben zu müssen,
wenig plausibel erscheine,
dass dies auch gelte für seine Behauptung, keinerlei schriftliche oder
mündliche Kontaktmöglichkeiten und Telefonnummern zu haben, um
Verwandte oder Freunde zwecks Papierbeschaffung zu kontaktieren,
dass auch die Aussagen, ohne jegliche Reisedokumente und Kontrol-
len und ohne für die Reise bezahlt zu haben, in die Schweiz gelangt
zu sein, der allgemeinen Erfahrung widersprächen und daher offen-
sichtlich unglaubhaft seien,
dass zudem die Angaben zum Reiseweg und zum zweimonatigen Auf-
enthalt in Libyen oberflächlich seien,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Länder-
und Ortskenntnisse offensichtlich nicht sudanesischer Staatsangehöri-
ger sein könne und weder aus X._______ – ein dem BFM unbekannter
Ort – stammen noch in Y._______ gewohnt haben könne,
dass er nämlich über seine angeblichen Herkunfts- und Aufenthaltsor-
te im Südsudan nur tatsachenwidrige oder gar keine Angaben habe
machen können,
dass er zudem tatsachenwidrige Angaben über die sudanesische
Währung und die Nationalflagge gemacht habe und nicht in der Lage
gewesen sei, den Nationalfeiertag, einheimische Ethnien, politische
Parteien sowie Nachbarstaaten des Sudans zu nennen,
dass es unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer, der in ei-
nem arabischen Sprachraum aufgewachsen sein wolle, des Arabi-
schen nicht mächtig sei und behaupte, Englisch sei seine Mutterspra-
che, obwohl er offensichtlich Mühe bekunde, sich in Englisch fliessend
und auf Anhieb verständlich auszudrücken,
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dass die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen zu Recht den
Schluss zog, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine wahre Iden-
tität offenzulegen,
dass daran auch die Erklärungsversuche für die mangelhaften Länder-
kenntnisse in der Beschwerde, er habe als Halbwaise die Schule nicht
besuchen können und sei als Kuhhirt aufgewachsen, nichts zu ändern
vermögen,
dass gerade ein Hirte sehr wohl in der Lage sein dürfte, den Namen
des Flusses zu nennen, der durch sein Dorf fliesst,
dass die unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde, wenn je ein
Identitätsdokument von ihm existiert hätte, er dieses von seinen ver-
storbenen Eltern vor deren Tod hätte erhalten müssen, was nicht der
Fall gewesen sei, offensichtlich nicht zu einer anderen Schlussfolge-
rung zu führen vermögen,
dass dasselbe auch für die vagen Erklärungsversuche in der Be-
schwerde zu den oberflächlichen Angaben zum Reiseweg gilt,
dass auch die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung für die
geringen Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers - seine verstor-
bene Mutter stamme aus Ghana und habe ihn in ihrer Muttersprache
Englisch aufgezogen, sein Vater habe ihm Arabisch nicht beibringen
können, weil er verstorben sei, und an seinem Wohnort im Südsudan
werde mehr Englisch als Arabisch gesprochen - nicht zu überzeugen
vermag,
dass daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer verschleiere bewusst seine Identität und seine Her-
kunft, um ein Wegweisungshindernis zu schaffen, und demnach für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
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dass das Bundesamt aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer of-
fensichtlich nicht aus dem Sudan stamme, zu Recht folgerte, dessen
sich ausschliesslich auf diesen Staat beziehende Asylvorbringen ent-
behrten jeglicher Grundlage,
dass auch die Feststellungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen
und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers
(Wohnorte, Adressen, Identität des verstorbenen Onkels, häufige Rei-
sen der Mutter ins Heimatdorf ihres Mannes, obwohl sie wegen Prob-
lemen mit ihrem Schwager und dessen Sohn von dort weggezogen
sei) nicht zu beanstanden sind,
dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben zu den
Janjaweed-Milizen – die seinen Vater umgebracht haben sollen und
von deren Mitglied, seinem Cousin, er sich verfolgt fühlt – zu machen
vermochte, indem er sie als Ethnie und als "eine Gruppe von Leuten"
bezeichnete, "die Macht haben" und "gute Dinge" an sich reissen wür-
den (A7 S. 4,6),
dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Begründung des Asyl-
gesuchs enthält und nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen
des BFM unzutreffend sein sollen,
dass in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, weshalb weitere
Abklärungen erforderlich sein sollten,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug
der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanzi-
ierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asyl-
behörden sein kann, nach Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelnden Mitwirkung
und der Verheimlichung der wahren Identität beziehungsweise Her-
kunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden seiner
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen,
dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfang- und Verfahrenszentrum Altstätten (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Bescherdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbetätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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