B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-159/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (angeblich Bhutan),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz nachsuchte, am 3. Okto-
ber 2012 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 6. Mai 2014
vom BFM angehört wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 auf-
forderte, innert Frist einen Arztbericht zu den Akten zu reichen,
dass mit Schreiben vom 14. respektive 19. Mai 2014 je ein Arztbericht zu
den Akten gereicht wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2014
aufforderte, innert Frist schriftlich Informationen bezüglich ihres Wohnsit-
zes in Nepal einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2014 zwei Karten
mit Markierungen einreichte,
dass das BFM mit Schreiben vom 23. Juni 2014 die schweizerische Bot-
schaft in Nepal um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Wohnortes, des
familiären Beziehungsnetzes und der Registrierung der Beschwerdeführe-
rin ersuchte,
dass die Schweizer Botschaft in Nepal ihre Abklärungen dem BFM mit
Schreiben vom 14. August 2014 zukommen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am
15. Dezember 2014 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass ihr gleichzeitig mit Eröffnung der Verfügung Akteneinsicht in die editi-
onspflichtigen Akten gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zur
Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz beantragte,
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dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, wie auch um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung,
dass sie ausserdem um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersuchte, sowie um Anordnungen an das BFM be-
treffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat, eventuali-
ter eine diesbezügliche Information,
dass hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Be-
gründung der Verfügung und der Beschwerde auf die Akten verwiesen
wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
haltlich nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
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AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, ei-
nerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt,
dass als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Behörde die Parteien anhört,
bevor sie verfügt, und dieser Anspruch auf vorgängige Anhörung insbeson-
dere beinhaltet, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht
auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung be-
troffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen
konnte (Art. 30 Abs. 1 VwVG; BVGE 2011/37 E. 5.4.1),
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung massgeblich
auf die Abklärung der Schweizer Botschaft in Nepal Bezug nahm,
dass die Beschwerdeführerin jedoch nach Eingang des Schreibens der Ab-
klärungen der Schweizer Botschaft in Nepal vom 14. August 2014 keine
Gelegenheit erhielt, sich zu den Resultaten der Abklärungen und zur Bot-
schaftsanfrage des BFM selber zu äussern,
dass an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass aus den Akten nicht
ersichtlich wird, welche Akten der Beschwerdeführerin mit Eröffnung der
Verfügung zugestellt wurden und ob respektive wie auch Einsicht in die
Botschaftsabklärung und –anfrage gegeben wurde,
dass diese Akteneinsicht mit Eröffnung der Verfügung jedoch ohnehin an
der Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung nichts zu verän-
dern vermag, da die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung hätte
Gelegenheit erhalten müssen, sich zur Botschaftsabklärung zu äussern,
dass mit diesem Vorgehen der Anspruch auf vorgängige Anhörung der Be-
schwerdeführerin und somit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in massge-
bender Weise verletzt wurde (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 30 Abs.
1 VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.),
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dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch um einen groben Verstoss gegen die Ver-
fahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt,
dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014
– in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wie-
deraufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen
Verfahrens an das SEM zurückzuweisen ist,
dass der Prozessantrag betreffend Datentransfer aufgrund des vorliegen-
den Entscheids in der Hauptsache hinfällig geworden ist und sich im Wei-
teren keine Hinweise in den Akten befinden, wonach eine Kontaktnahme
mit dem Heimatstaat erfolgt wäre,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist und – da das Gesuch um
Rechtsverbeiständung sich mit vorliegendem Urteil erübrigt – ihr daher
keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erst-
instanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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