Abtei lung IV
D-1592/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1592/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – reichte am 1. April 2002 ein Asylgesuch ein, worauf er am
8. April 2002 vom BFF kurz befragt und am 14. Mai 2002 von der da-
mals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Gesuchs-
gründen angehört wurde. Bei dieser Gelegenheit führte er zu seiner
Person und seinen persönlichen Verhältnissen aus, sein Name sei
B._______, er sei am (...) geboren und er stamme aus der Ortschaft
Z._______, welche in der Provinz Mosul liege und wo weiterhin seine
Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern wohnhaft seien. Die Schule
habe er nur während dreier Jahre besucht und anschliessend
respektive später in Z._______ als Hirte gearbeitet, bis er im Januar
2000 respektive im Juli 2001 zu einem Kollegen ins nordirakische
Zakho geflüchtet sei. Dabei machte er zur Begründung seines Gesu-
ches geltend, er habe erst seinen Heimatort und dann den Irak wegen
Saddam Hussein und namentlich wegen des Militärdienstes verlassen,
mithin er sich der Rekrutierung entzogen habe, worauf es nach mehre-
ren schriftlichen Mahnungen am Wohnort seiner Eltern zu einer be-
hördlichen Suche nach ihm gekommen sei. Da die im Zakho herr-
schende KDP mit Saddam Hussein zusammengearbeitet habe, habe
er sich auch im Nordirak nicht sicher gefühlt, weshalb er am 10. März
2002 aus dem Irak ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Dabei verwies das BFF zur Begrün-
dung auf die zwischenzeitlich im Irak eingetretene Lageveränderung,
respektive den Sturz des Regimes von Saddam Hussein, womit den
Gesuchsgründen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen sei.
Zur Frage des Wegweisungsvollzuges führte das BFF im Wesentlichen
aus, im Irak herrsche trotz teilweise schwerer Anschläge und verschie-
dener bewaffneter Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene kein offe-
ner Bürgerkrieg, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im ganzen Land gesprochen werden könne. Im Falle des Beschwerde-
führers, welcher sich vor seiner Ausreise im nordirakischen Zakho auf-
gehalten habe, wo er keine Probleme gehabt habe, sprächen auch kei-
ne individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug.
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D-1592/2010
C.
Gegen den Entscheid des BFF erhob der Beschwerdeführer am 3. De-
zember 2004 – beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges –
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Gewäh-
rung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges, wobei er zur Begründung auf eine un-
zureichende Sicherheitslage im Nordirak verwies.
Im Rahmen des Schriftenwechsel – mit Verfügung vom 17. Oktober
2005 – hob das BFM den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt
auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an. Zur Begründung verwies das BFM auf die allgemeine
Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzu-
mutbar sei.
Als Folge dieses Entscheides schrieb die ARK am 25. Oktober 2005
das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
D.
Gemäss den Akten liess der Beschwerdeführer im März 2006 – nach
wie vor unter dem Namen B._______ – im Hinblick auf eine geplante
Eheschliessung ein zivilstandesamtliches Vorbereitungsverfahren ein-
leiten, welches indes, soweit ersichtlich, keine Fortsetzung fand.
E.
Gemäss den Akten reichte der Beschwerdeführer Ende 2009 bei der
zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer aus-
länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (B) ein, wobei er insbesonde-
re einen neuen Reisepass vorlegte, lautend nunmehr auf den Namen
A._______, geboren am (...) in Dohuk. Die kantonale Behörde
überwies dieses Dokument am 5. Januar 2010 ans BFM.
In der Folge gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 7. Januar 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhe-
bung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und
den damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei hielt das BFM
einleitend fest, aufgrund des nunmehr vorgelegten Reisepasses habe
der Beschwerdeführer offensichtlich seine wahre Identität und Her-
kunft verheimlicht. So sei nunmehr davon auszugehen, dass er nicht,
wie vormals geltend gemacht, aus der Provinz Mosul stamme, sondern
aus der nordirakischen Provinz Dohuk, also aus einer der drei von der
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kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
(Dohuk, Erbil und Suleimaniya), wo aufgrund der dort herrschenden
Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche, womit sich der Vollzug der Wegweisung in diese drei
Provinzen wieder als grundsätzlich zumutbar erweise. In seinem Fall
sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges, weshalb das BFM erwäge, die ihm gewährte
vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer dem
BFM mit, es sei ihm bewusst, dass er vor sieben Jahren, als er in die
Schweiz gekommen sei und eine falsche Identität angegeben habe, ei-
nen Fehler gemacht habe. Damals habe er aber grosse Angst gehabt,
wieder in den Irak zurück zu müssen, und deshalb gelogen. Heute wis-
se er, dass das nicht richtig gewesen sei. Er gehe indes einer geregel-
ten Arbeit nach und habe sich in der Schweiz auch integriert. Zudem
lebe er seit sieben Monaten mit einer Frau zusammen, die mit ihren
zwei kleinen Töchtern in Frankreich alles aufgegeben habe und zu ihm
in die Schweiz gezogen sei, und welche er heiraten möchte. Er hoffe
daher auf einen guten Bescheid.
F.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 – eröffnet am folgenden Tag –
hob das BFM die am 17. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
8. April 2010 zu verlassen. Im Rahmen der Begründung seines Ent-
scheides monierte das BFM vorab, dass von Seiten des Beschwerde-
führers die asylrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt worden sei, indem
er zugegebenermassen seine wahre Identität verheimlicht habe, was
im Resultat dazu geführt habe, dass die ihm gewährte vorläufige Auf-
nahme nicht schon früher aufgehoben worden sei. Indes sei die vor-
läufige Aufnahme nunmehr aufzuheben, da sich der Vollzug der Weg-
weisung auch zum heutigen Zeitpunkt als zulässig und zumutbar er-
weise. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es dabei auf die
rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und es hielt im Weiteren
fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beschwerdeführer in seiner nordirakischen Heimat eine un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In Zusam-
menhang mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
bezeichnete es im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geltend
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gemachten Heiratspläne als unerheblich. Den Wegweisungsvollzug in
die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte
das BFM in der Folge aufgrund der heutigen Verhältnisse als grund-
sätzlich zumutbar, wobei im Falle des Beschwerdeführers auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges sprächen. Er habe den grössten Teil seines Lebens in der Provinz
Dohuk verbracht und sei daher mit den Verhältnissen bestens vertraut.
Als lediger, junger und gesunder Mann, welcher über eine Schulbil -
dung und Berufserfahrung in der Schweiz verfüge, werde es ihm trotz
der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in seiner Heimatregion bei
entsprechendem Bemühen gelingen, sich in seiner Heimat innert nütz-
licher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Ab-
schliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den
Nordirak auch als möglich.
G.
Gegen den Entscheid des BFM liess der Beschwerdeführer – durch
zwei separate Rechtsvertreterinnen – am 15. März 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Im Rahmen der zwei sepa-
raten Eingaben beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks
Neubeurteilung, respektive die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte die eine
Rechtsvertreterin namentlich um Gewährung von Akteneinsicht und
Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung, die
andere um Erlass der Verfahrenskosten. Im Rahmen der Eingabe der
zweitmandatierten Rechtsvertreterin wurde zur Hauptsache vorge-
bracht, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk und er habe seine
Heimat am 10. März 2002 aus privaten Gründen respektive aus Furcht
vor der Rache einer verfeindeten Familie verlassen. Diesen Umstand
habe er im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht geltend ge-
macht, da er hier gehört habe, private Fluchtgründe würden in der
Schweiz nicht akzeptiert. Seine Furcht vor der drohenden Blutrache
sei im Weiteren so gross gewesen, dass er in der Schweiz einen fal-
schen Namen angegeben habe, mithin er befürchtet habe, bei Be-
kanntgabe seines tatsächlichen Namens würde sein Aufenthaltsort in
der Heimat bekannt und die verfeindete Familie würde jemanden in die
Schweiz schicken, um ihn hier zu töten. Vor dem Hintergrund seiner
Zwangslage sei das Verhalten des Beschwerdeführers daher verständ-
lich. Im Weiteren brachte sie vor, die unzutreffenden Angaben des Be-
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schwerdeführers seien den Behörden schon im Jahre 2007 im Rah-
men des damaligen Ehevorbereitungsverfahrens bekannt geworden,
da er bereits damals abweichende Papiere eingereicht habe, was für
ihn jedoch ohne Folge geblieben sei. Erst nachdem er sich im Jahre
2009 um Erteilung einer B-Bewilligung bemüht und einen neuen Pass
vorgelegt habe, habe das negative Folgen gezeitigt, mithin dem Be-
schwerdeführer nun plötzlich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
angedroht worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände seines Auf-
enthalts in der Schweiz, sowie vor dem Hintergrund seiner Furcht vor
Blutrache (sowohl im Irak als auch in der Schweiz), sei indes von ei-
nem überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers auszugehen,
trotz der begangenen Fehler in der Schweiz zu verbleiben. Mithin dro-
he ihm im Nordirak Verfolgung durch Dritte, wobei er keinen Schutz
von Seiten der Behörden erwarten könne. In diesem Zusammenhang
wurde schliesslich geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage im
Nordirak verschlechtert habe, weshalb auch nach Ansicht des UNHCR
ein weiterer Verbleib aus humanitären Gründen zu gestatten sei. Im
Rahmen der Eingaben der erstmandatierten Rechtsvertreterin wurde
schliesslich unter Verweis auf eine Arbeitgeberbestätigung geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Arbeit nach, er
komme alleine für seinen Unterhalt auf und seine finanziellen Verhält-
nisse seien sehr ordentlich.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März
2010 wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, ohne Ge-
genbericht werde die weitere Korrespondenz an die von ihm zuerst
mandatierte Rechtsvertreterin gesandt. Das Gesuch um Ansetzung ei-
ner Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurde gleichzeitig abgewie-
sen, verbunden mit einem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
I.
Am 25. März 2010 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er
lasse sich einzig durch seine zweitmandatierte Rechtsvertreterin ver-
treten, und am 31. März 2010 legte die erstmandatierte Rechtsvertre-
terin ihr Mandat ausdrücklich nieder.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formge-
recht, weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
1.4 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als zum
vornherein unbegründet erweist, hat das Bundesverwaltungsgericht
auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer liess durch seine erstmandatierte Rechtsvertre-
terin die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung durch das
BFM beantragen. Der entscheidrelevante Sachverhalt erscheint jedoch
aufgrund der Akten als hinreichend erstellt, womit es keiner weiteren
Sachverhaltsabklärung bedarf und das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
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Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwer-
deführer vom BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 vorläufig auf-
genommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen
Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2
AuG – zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnis-
se im Irak sowie der individuelle Situation des Beschwerdeführers – zu
Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt und die am 17. Oktober 2005 verfügte vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt,
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. daz WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem
das BFF in seiner Verfügung vom 12. November 2004 festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und der Entscheid in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage von Seiten
einer verfeindeten Familie nicht gelungen, mithin seine diesbezügli-
chen Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage als offenkundig
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nachgeschoben zu erkennen sind. Es darf ohne weiteres geschlossen
werden, dass er sich diesbezüglich im ursprünglichen Asylverfahren –
im Sinne eines Zusatzargumentes – geäussert hätte, hätte eine solche
Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestanden.
Auch im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2004
wurde nichts in dieser Hinsicht geltend gemacht, wie auch in der Stel-
lungnahme vom 16. Januar 2010 nichts über eine angeblich bestehen-
de Bedrohungslage berichtet wurde. Das Vorbringen, er habe eine Ver-
folgung aus dem Irak bis in die Schweiz befürchtet, muss – vor dem
Hintergrund fehlender Sachverhaltsschilderungen – als offenkundig
haltlos bezeichnet werden. Zusammenfassend sind die Vorbringen be-
treffend eine angeblich in der Heimat bestehende Verfolgungsgefahr
von Seiten einer verfeindeten Familie auch nicht ansatzweise als
glaubhaft gemacht zu erkennen, womit im Falle des Beschwerdefüh-
rers keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des
Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den
Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von
hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicher-
heits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen
grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern
Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). Die an-
ders lautenden Beschwerdevorbringen vermögen im Resultat nicht zu
überzeugen.
4.1.3 Gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen
schliesslich – wie vom BFM zu Recht erkannt – auch die im Rahmen
der Stellungnahme vom 16. Januar 2010 vorgebrachten Einwände
nicht, unbesehen des Umstandes, dass diesbezüglich aufgrund der
Akten nichts Stichhaltiges erkennbar ist und das Vorbringen auf Be-
schwerdeebene nicht wieder aufgenommen wurde.
4.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
4.2.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden Vor-
bringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be-
richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des
UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
Iraq).). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angebli-
che Verschlechterung der Lage im Nordirak – welche auch vom
UNHCR beklagt werde – vermögen im Resultat nicht zu überzeugen.
4.2.4 Der gemäss den vorliegenden Akten alleinstehende, nunmehr
33-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der
Provinz Dohuk. Aufgrund seiner Angaben betreffend seine familiären
Verhältnisse ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein
beachtliches familiäres Beziehungsnetz verfügt, hat er doch angege-
ben, er habe in seiner Heimat – neben seinen Eltern – insgesamt
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sechs Brüder und drei Schwestern. Der Beschwerdeführer verfügt
zwar eigenen Angaben zufolge kaum über eine nennenswerte Schul-
bildung und Berufserfahrung einzig als Hirte. Seine diesbezüglichen
Angaben bezogen sich jedoch auf seinen angeblichen Werdegang in
Z._______, weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen. Auf der
anderen Seite hat er in der Schweiz offenbar über mehrere Jahre
Erfahrungen im Autoverwertungsgewerbe sammeln können (vgl.
Arbeitgeberbestätigung), weshalb durchaus davon ausgegangen
werden darf, er könne sich nach seiner Rückkehr in den Nordirak
selbständig eine tragfähige Existenz aufbauen. Zur Überbrückung
allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem –
wie vom BFM zu Recht erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen. Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in die Provinz Dohuk aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde.
4.2.5 Festzuhalten bleibt, dass auch der bereits länger dauernde Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive die von ihm
sinngemäss geltend gemachte gute Integration keine andere Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die
Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den
1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, ist diesbezüglich im Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Prüfungsbereich mehr ge-
geben. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im
Rahmen jener Notlageprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem
Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einrei-
chung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält,
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschritte-
nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Alleine der Umstand, dass das BFM die
vorläufige Aufnahme nicht schon früher aufgehoben hat, erscheint in
diesem Sinne als nicht relevant.
4.2.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar zu bezeichnen.
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4.3 Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisge-
mäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist gehal-
ten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für
ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
5.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben wiederholt auf seine gu-
ten respektive geregelten wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen,
weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er sei bedürftig. Nach vor-
stehenden Erwägungen hat sich die Beschwerdesache zudem als von
Anfang an aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
Bei dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung des Ausgangs des
vorliegenden Verfahrens – sind dem Beschwerdeführer die Kosten von
Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-1592/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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