B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1592/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Hansjörg Trüb,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimat-
land am 26. November 2011 und gelangte am 11. Februar 2012 illegal in
die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 29. März 2012 fand die Befra-
gung zur Person statt und am 31. Januar 2014 wurde die Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen
angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus dem Dorf C._______ (bzw. D._______) in der Gemeinde
E._______ (bzw. F._______). Diese sei im Kreis G._______ in der Provinz
H._______ gelegen. Bis zur Ausreise aus Tibet/China habe sie ihr ganzes
Leben in C._______ verbracht. Ihr erster Ehemann, den sie mit 23 Jahren
geheiratet habe, sei gestorben. Seit zwei Jahren (aus Sicht der Befragung
zur Person vom 29. März 2012) habe sie einen neuen Ehemann, welcher
Händler sei und daher oft unterwegs beziehungsweise selten zu Hause
gewesen sei. Sie habe nie die Schule besucht und keinen Beruf erlernt.
Vor ihrer Ausreise aus Tibet/China habe sie sich um die Kinder und den
Haushalt gekümmert sowie Teppiche geknüpft und die Kühe gemolken. Sie
habe drei Kinder von ihrem ersten Ehemann, die in C._______ lebten.
Eines Tages habe sie zwei Nonnen, welche sich nach einer Demonstrati-
onsteilnahme auf der Flucht befunden hätten, während zweier Tage Unter-
schlupf gewährt. Sie habe den Nonnen Männerkleidung gegeben, damit
sie nicht erkannt würden. Nach zwei Tagen habe sie die Nonnen aufgefor-
dert, ihre Flucht fortzusetzen. Sie habe ihnen den Weg gezeigt und sei ein
Stück weit mit ihnen gegangen. Vermutlich hätten einige Leute sie dabei
gesehen, denn kurze Zeit später, als sie wieder zu Hause gewesen sei
beziehungsweise gegen vier Uhr am Nachmittag, sei der Dorfvorsteher zu
ihr gekommen. Er habe ihr gesagt, es sei verboten, Flüchtigen Unter-
schlupf zu gewähren, und habe ihr nahegelegt, zu fliehen. Sie habe nicht
weggehen wollen, sich aber trotzdem zur Flucht entschieden, da der Dorf-
vorsteher und weitere Leute ihr gesagt hätten, sie müsse unbedingt fliehen.
A.b Am 13. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin beim BFM im
Rahmen eines Telefoninterviews zu ihrem Alltagswissen über Tibet befragt.
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Die Evaluation des Alltagswissens ergab, dass sie mit geringer Wahr-
scheinlichkeit in dem von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt
habe.
A.c Mit Schreiben vom 26. November 2014 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den genannten Abklärungser-
gebnissen. Am 5. Dezember 2014 reichte sie eine entsprechende Stellung-
nahme ein. Gleichzeitig gab sie ein Schreiben des "Office of the Represen-
tative of H. H. the Dalai Lama" vom 4. Dezember 2014 zu den Akten, in
dem bestätigt wird, dass sie tibetischer Abstammung und Mitglied der Sek-
tion I._______ der Tibeter Gemeinschaft Schweiz & Liechtenstein sei.
Ansonsten reichte sie keine Beweismittel und, trotz wiederholter Aufforde-
rung, keine Identitätspapiere ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 10. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 11. Februar 2012 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug –
unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – an.
B.b Mit Eingabe vom 9. März 2015 (Poststempel vom 11. März 2015) liess
die Beschwerdeführerin gegen diesen ablehnenden Asylentscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihr sei Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei sie vorläufig aufzunehmen. Für eine Stellungnahme zum LINGUA-
Gutachten sei eine Frist bis zum 8. April 2015 zu gewähren. Auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM
zunächst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten in einigen
zentralen Punkten Widersprüche aufgewiesen. So habe sie zum Beispiel
im freien Bericht zu ihren Asylgründen in der Befragung zur Person ausge-
sagt, dass ihr Mann und ihr Bruder zum Zeitpunkt ihrer Flucht nicht zu
Hause gewesen seien, weshalb sie ihre Kinder vor der Abreise aus
C._______ ihren Nachbarn übergeben habe (A7 Ziff. 7.01). In der einläss-
lichen Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, ihr älterer
Bruder habe ihr bei der Ausreise geholfen (A16 F18). Zwar habe die Dol-
metscherin in der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Anrede ("cho"),
die die Beschwerdeführerin für ihren Nachbarn gebraucht habe, sowohl für
einen Bruder als auch für einen befreundeten Bekannten verwendet wer-
den und somit zu Verwechslungen führen könne (A16 F64). Da aber ihre
erste Aussage, wonach ihr älterer Bruder ihr bei der Ausreise geholfen
habe, in einem Kontext gemacht habe, in dem es eindeutig um ihre Ver-
wandten gegangen sei und sie davor schon von ihrem älteren Bruder ge-
sprochen habe (A16 F17, F18), sei eine Verwechslung mit ihrem Nachbarn
auszuschliessen.
In der einlässlichen Anhörung habe sie in Bezug auf das Gespräch mit dem
Dorfchef zunächst gesagt, dieser habe ihr mitgeteilt, sie sei in grosser Ge-
fahr, wenn die Chinesen das erfahren würden (A16 F43). Später habe sie
ausgeführt, dass laut dem Dorfchef die Chinesen bereits davon erfahren
hätten (A16 F55).
Ungeachtet der widersprüchlichen Aussagen dazu, ob die Chinesen zum
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Zeitpunkt der Unterredung der Beschwerdeführerin mit dem Dorfchef be-
reits über die Beherbergung der Nonnen Bescheid gewusst hätten oder
nicht, widerspreche das angebliche Vorgehen der Chinesen der Logik des
Handelns. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung angegeben, der
Dorfchef habe von den Chinesen erfahren, dass sie Nonnen beherbergt
habe (A16 F55, F87). Auf die Frage, wieso denn die Chinesen dies zuerst
dem Dorfchef mitteilen würden, habe sie gemeint, sie (die Chinesen) müss-
ten zuerst über den Dorfchef abklären, ob das so gewesen sei oder nicht.
Sie hätten erst den Dorfchef kontaktieren müssen (A16 F88). Sollte die Be-
strafung für die Beherbergung von flüchtigen Nonnen tatsächlich dermas-
sen streng ausfallen, wie von ihr dargestellt, so wäre nicht nachvollziehbar,
wieso die chinesischen Behörden zuerst den Dorfchef über ihr Fehlverhal-
ten unterrichtet und ihr somit die Möglichkeit zur Flucht geboten hätten.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nach ihrer
Ankunft in J._______ derart überhastet aus Tibet/China ausgereist sei,
ohne vorher ihren Bruder oder ihren Mann zu treffen, die beide in
J._______ Handel getrieben hätten. Ihren Aussagen zufolge habe sie über
J._______ ausreisen müssen und gedacht, sie würde ihren Mann dort tref-
fen, dies sei aber nicht der Fall gewesen (A16 F47). Sie sei dann am Tag
ihrer Ankunft in J._______ auch schon wieder weitergereist. Ihre beiden
Reiseführer hätten ihr gesagt, sie könne nicht bleiben (A16 F50). Auf die
Frage, weshalb sie nicht weiter in J._______ hätte warten können, um ih-
ren Mann zu treffen, habe sie gemeint, sie habe Angst gehabt, dass die
Chinesen hinter ihr her seien (A16 F51). Allerdings habe sie keine konkre-
ten Hinweise auf eine Verfolgung durch die Chinesen geliefert. Sie habe
lediglich darauf verwiesen, dass der Dorfchef gesagt habe, es würde so
passieren, weil es früher schon einmal so geschehen sei (A16 F52). Man-
gels konkreter Hinweise auf eine Verfolgung seitens der chinesischen Be-
hörden und in Anbetracht dessen, dass sie ihren Mann oder Bruder vor
ihrer Ausreise das letzte Mal hätte sehen (und über das Vorgefallene infor-
mieren bzw. warnen) können, sei ihre angebliche überhastete Ausreise mit
der Logik des Handelns und der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin angegeben habe, C._______ am Abend des 25. Novem-
ber 2011 verlassen zu haben und mit einem Auto nach J._______ gefahren
zu sein (A7 Ziff. 5.02). Angesichts dessen, dass sie Angst vor einer Verfol-
gung durch die chinesischen Behörden gehabt hätte, erstaune es, dass sie
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auf direktem Weg nach J._______ gereist sei und dabei in Kauf genommen
hätte, an Kontrollpunkten identifiziert zu werden.
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe bis zu ihrer Aus-
reise ihr ganzes Leben in C._______ (bzw. D._______), Kreis E._______
(bzw. F._______) in der Provinz H._______, Tibet/China, gelebt. Bei ihrer
Ausreise aus Tibet/China habe sie bei J._______ beziehungsweise bei
K._______ (L._______) die chinesisch-nepalesische Grenze überquert.
Ihre diesbezügliche Schilderung lasse allerdings Zweifel daran aufkom-
men, dass sie den Grenzübertritt und somit die Ausreise von China nach
Nepal tatsächlich erlebt habe. Zunächst habe sie angegeben, sie habe Ti-
bet am 26. November 2011 verlassen und sei am 27. November 2011 in
Nepal angekommen. Später habe sie auf die Frage nach ihrem Reiseweg
ausgeführt, sie sei am Morgen in J._______ angekommen. Danach, von
J._______ aus, habe sie ein Schlepper über die Grenze nach Nepal ge-
bracht. Bis zur Grenze sei sie gelaufen. In K._______, an der Grenze, sei
sie den ganzen Tag in einem Haus geblieben. Am Abend sei sie dann in
einem Auto nach Nepal gefahren. In der Nacht sei sie in Nepal angekom-
men […] (A7 Ziff. 5.02). An anderer Stelle habe sie gesagt, L._______ sei
ein Grenzort zu Nepal (A16 F65) beziehungsweise es liege an der nepale-
sischen Grenze (A16 F67).
Ausgehend von ihrer Aussage, es handle sich bei L._______ um einen
Grenzort zu Nepal, könnte man den Eindruck erhalten, dass L._______
eine Ortschaft sei, die sich noch in Tibet/China, aber an der Grenze zu
Nepal befinde, während L._______ in der Realität in Nepal liege. Auch die
Schilderung, wonach die Beschwerdeführerin von K._______ beziehungs-
weise L._______ aus in einem Auto nach Nepal gefahren sei, gebe aus
demselben Grund Anlass zu Zweifeln. Da sich L._______ schon auf der
nepalesischen Seite der Grenze befinde, sei nicht verständlich, wieso sie
Nepal erst nach mehrstündiger Autofahrt erreicht hätte. Zu erklären wäre
diese Darstellung allenfalls damit, dass sie den Landesnamen (Nepal) an-
stelle des Namens der Hauptstadt (Kathmandu) verwendet hätte.
Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet/China werde weiter auf-
grund der Evaluation ihres Alltagswissens zu Tibet bezweifelt. Am 13. No-
vember 2014 sei mit ihr im BFM ein telefonisches Interview geführt worden.
Dabei habe man ihr Fragen aus verschiedenen Bereichen gestellt, wie zum
Beispiel zur Umgebung ihres Herkunftsorts, zu ihrer Arbeit, zu den Preisen
von Produkten des alltäglichen Gebrauchs, zu den Schulen in Tibet und
zum Kontakt mit Behörden. Darüber hinaus sei ihre Kenntnis der chinesi-
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schen Sprache getestet worden. Die Auswertung des Interviews habe er-
geben, dass sie in keinem der befragten Bereiche hinreichende Angaben
habe machen können. Auch ihre Chinesisch-Kenntnisse hätten nicht dem
entsprochen, was von einer Bewohnerin Tibets mit dem Profil der Be-
schwerdeführerin zu erwarten wäre.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 habe sie erklärt, dass sie
in M._______ zurückgezogen gelebt habe. Sie habe zusammen mit ihrem
Bruder, ihrem Mann und ihren drei Kindern auf einem Bauernhof gelebt,
der ihnen allen gehört habe. Ihr erster Mann sei vor etwa acht oder neun
Jahren gestorben. Ihr Bruder habe zunächst als Bauer, später als Händler
gearbeitet. Der Hof sei in dieser Zeit einem Nachbarn verpachtet worden.
Vor etwa fünf Jahren habe sie wieder geheiratet. Ihr zweiter Mann sei zu-
sammen mit ihrem Bruder als Händler tätig gewesen. Sie selber habe als
Hausfrau und Teppichknüpferin gearbeitet. Zudem habe sie sich um die
Tiere gekümmert. Sie sei voll damit beschäftigt gewesen, vor allem auch,
weil eines der Kinder psychisch behindert gewesen sei. Den Einkauf habe
ihr Bruder oder ihr zweiter Mann erledigt, weshalb sie keine Ahnung von
den Lebensmittelpreisen habe. Sie selbst sei nie zur Schule gegangen. Ti-
betisch könne sie zwar lesen, nicht aber schreiben. In M._______ sei sie
immer zu Hause gewesen, habe sich um den Haushalt, die Arbeit als Tep-
pichknüpferin und ihre Kinder gekümmert. Deshalb habe sie auch kaum
Kontakt mit anderen Personen gehabt und wisse nicht, wie das Leben dort
ablaufe. Es sei daher möglich, dass ihre Antworten nicht der Realität ent-
sprächen. Im Dorf sei nur Tibetisch gesprochen worden. Auch die chinesi-
sche Polizei spreche Tibetisch. Sie selbst spreche kein Chinesisch und die
Kontakte mit den Behörden seien im Dorf über den Dorfchef gelaufen. Im
Übrigen möchte sie darauf hinweisen, dass sei bei den Gesprächen mit
den Behörden, auch bei den Befragungen in Bern, sehr nervös gewesen
sei und Schmerzen gehabt habe.
Hinsichtlich dieser Stellungnahme erwog das SEM, dass sie die in allen
befragten Bereichen unzureichenden Antworten nicht zu erklären vermöge.
Zwar könnte es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Tibet/China ein
zurückgezogenes Leben geführt und sich aufgrund ihrer Beschäftigung mit
Haushalt, Kindern und Teppichknüpfen stets zu Hause aufgehalten hätte.
Da jedoch ihr Bruder und ihr Mann die meiste Zeit ausser Haus gewesen
seien, sei nicht glaubhaft, dass sie das Haus nicht verlassen und beispiels-
weise von Alltagsprodukten und deren Preise keine Ahnung gehabt hätte.
Dass ihre drei Kinder nicht zur Schule gegangen seien, obschon es im Dorf
eine Schule gegeben habe, sei weiter verwunderlich. Einige der Fragen,
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die ihr zur Schule gestellt worden seien, wären allerdings selbst dann zu
beantworten gewesen, wenn man davon ausginge, dass weder sie noch
ihre Kinder in Tibet/China die Schule besucht hätten. Auch die weiteren
unzureichenden Antworten beispielsweise zur Landwirtschaft in der be-
haupteten Umgebung, zur administrativen Gliederung und zum Erhalt von
Ausweisen, könnten mit der zurückgezogenen Lebensweise alleine nicht
erklärt werden.
Aus all diesen Gründen sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in
Tibet/China hauptsozialisiert worden und im November 2011 nach Nepal
ausgereist sei. Das von ihr eingereichte Beweismittel bestätige lediglich,
dass sie tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion I._______ der
Tibeter Gemeinschaft Schweiz & Liechtenstein sei. Es tauge indessen
nicht dazu, ihre geltend gemachte Herkunft aus Tibet/China zu belegen.
Ihre Abstammung tibetischer Ethnie werde nicht in Zweifel gezogen, aller-
dings sei ihre Hauptsozialisierung in China unglaubhaft.
Nach dem Gesagten würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es könne darauf
verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber
keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in ei-
nem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-
5.10).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft mache, weshalb sie
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei demnach
abzuweisen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das Staatssekretariat als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen das Ergebnis der LIN-
GUA-Analyse bezweifelt.
6.
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6.1 Was den vorliegenden Analysebericht Evaluation des Alltagswissens
vom 17. November 2014 (vgl. A18) anbelangt, so ist festzustellen, dass
dieser einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt
und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihm erhöhter Beweis-
wert zuzumessen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr.
34 S. 284 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht entgegen anderslautender
Auffassung kein Grund, die Richtigkeit des Gutachtens zu bezweifeln. Dies
umso weniger, als die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene
nicht in der Lage ist, dem Evaluationsergebnis, wonach die Wahrschein-
lichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben
könnte, klein sei, etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem gab sie
selbst an, sie könne kein Chinesisch (vgl. A7 S. 4 Ziff. 1.17.03, A18), womit
sie ebenso wenig den Eindruck erweckt, dass sie in der von ihr angegebe-
nen Herkunftsregion gelebt haben könnte. Diese Einschätzung wird noch
zusätzlich dadurch verstärkt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, welche
die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei belegen würden.
6.2 Nach dem Gesagten ist der Feststellung der Vorinstanz, wonach die
Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in China unglaubhaft sei, ins-
gesamt beizupflichten. Da der erwähnte Analysebericht zu keinen Bean-
standungen Anlass gibt und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs dazu äussern konnte (vgl. Schreiben des BFM vom 26.
November 2014, A20; Stellungnahme vom 5. Dezember 2014, A21), kann
auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme verzichtet werden. Das
Gesuch um Fristansetzung zwecks Überprüfung und Auswertung der Ab-
schrift der Aufnahme wird infolgedessen abgewiesen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Weiteren die von der Vor-in-
stanz vertretene Auffassung, wonach es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen sei, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
7.2
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Seite 11
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vor-in-
stanz, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften
Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu
tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss E-
MARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde
nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person,
und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie
in Drittstaaten innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).
7.2.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vor-instanz in
der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Weg-
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Seite 12
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunfts-
staaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen wor-
den (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015, Dispositiv Ziff. 5).
9.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Februar 2015 ausgewiesenen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.─ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-1592/2015
Seite 13
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: