B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1593/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
dessen Ehefrau
C._______, geboren D._______,
und deren Kinder
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
alle Eritrea,
K._______, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N _______.
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Sachverhalt
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend:
die Botschaft) vom 14. Februar 2011 (Posteingang Botschaft) suchte der
Beschwerdeführer A._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und um Gewährung von Asyl nach. Diese Eingabe wurde von der Bot-
schaft an das BFM weitergeleitet.
B.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass es der Botschaft aus organisatorischen beziehungsweise kapa-
zitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung durchzufüh-
ren. Aus diesem Grund wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zu seiner
Person, zu seinen Asylgründen, zu seinem Aufenthalt in Eritrea und im
Sudan, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten sowie zur familiären Si-
tuation zu beantworten.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 30. August 2012 nahm der Beschwer-
deführer zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. Der Eingabe ist zu
entnehmen, dass seine Ehefrau und seine drei Kinder ebenfalls in das
Asylgesuch einzubeziehen seien.
D.
Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben zur Hauptsache
geltend, aufgrund der politischen Situation in Eritrea seien sie am {…….}
in den Sudan geflüchtet, wo sie bis am {…….} in einem Flüchtlingslager
und danach in L._______ gelebt hätten. Das Leben habe sich nicht nur
im Flüchtlingslager als schwierig erwiesen. Die Lebensbedingungen im
Sudan seien generell sehr schwierig; insbesondere sei es nicht einfach,
eine Arbeit zu finden, und die Hausmieten seien sehr hoch. Er (der Be-
schwerdeführer) habe sich für seine Kinder und seine Ehefrau ein besse-
res Leben gewünscht, weshalb er bei der Botschaft um Asyl ersucht ha-
be. Auf Einzelheiten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2012 – eröffnet am 5. Februar 2013 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den Angaben
des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörde habe. Es sei ihm zuzumu-
ten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren,
sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das Risiko einer Deportati-
on oder Verschleppung von vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen sei
gering. Es bestehe auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
F.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 (Eingang Botschaft) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin hielten
sie im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italieni-
sche (Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]. Aus prozessökonomi-
schen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Überset-
zung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten, zumal ihr sinnge-
mässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung zu entnehmen
sind.
4.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor,
dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch-
geführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der
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Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu ge-
nügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
5.3. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsu-
chenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Ge-
hörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in je-
dem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung
über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
5.4. Die Beschwerdeführenden wurden von der Botschaft nicht persönlich
befragt. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 30. Juli 2012
damit begründet, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von
Asylsuchenden durchzuführen.
5.5. Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführenden sachlich begründet und überzeugend. Sodann
decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Frage-
stellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Aus-
land notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Auf-
enthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die
Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten, und den Aufenthalt
im Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich be-
antwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorge-
hen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheid-
wesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
6.
6.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
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machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewil-
ligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
6.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.4. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamt-
schau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind nament-
lich die bereits vorstehend unter E. 6.2 erwähnten Kriterien zu berück-
sichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbes. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52
Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvorausset-
zung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist
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es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs.
2 AsylG angewendet wird.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen
damit, dass er von {…….} bis {…….} im Nationaldienst gedient habe, in-
dessen von seinem Vorgesetzten mehrfach benachteiligt worden sei und
man seine Rechte nicht respektiert habe. Aus diesem Grund sei er im
{…….} in den Sudan geflüchtet, wo er im Flüchtlingslager M._______ un-
tergebracht und vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. Auf-
grund der schlechten Lebensbedingungen im Flüchtlingslager – Sicher-
heitsmängel und unzureichende materielle Unterstützung – sei er am
{…….} nach L._______ gereist, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebe.
7.2. Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung
im Wesentlichen aus, gemäss eigenen Angaben habe sich der Be-
schwerdeführer vom 1. März 2009 bis zum 26. Juli 2009 als anerkannter
Flüchtling im Flüchtlingslager M._______ aufgehalten. Wegen der vorge-
brachten Sicherheitsmängel im Lager und aufgrund unzureichender ma-
terieller Unterstützung sei er nach L._______ gereist. Vor diesem Hinter-
grund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen
wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden
keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, wonach ein wei-
terer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei
ihm zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurück-
zukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das BFM erachte
die Befürchtung einer Rückschaffung nach Eritrea als unbegründet. Ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz sei das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung für Eritreer, die vom UNHCR als Flüchtling
anerkannt seien, gering. In casu gebe es auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass ihm eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Er
verfüge nicht über ein Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Ver-
schleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Sodann seien auch
die Hürden für eine zumutbare Existenz in L._______ nicht unüberwind-
bar. Eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überle-
gungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Sodann
lebten auch keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der
Schweiz, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gege-
ben sei. Aufgrund der dargelegten Begründung benötigten der Beschwer-
deführer und seine Familie den zusätzlichen subsidiären Schutz der
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Seite 8
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen daher zuzu-
muten, im Sudan zu verbleiben.
7.3. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die
Inhaftierung. Eine Rückkehr in das sudanesische Flüchtlingslager sei
aufgrund der fehlenden Sicherheit nicht zumutbar. Das Leben im Sudan
ausserhalb des Flüchtlingslagers sei aus wirtschaftlichen Gründen - Ar-
beitslosigkeit, keine Bewegungsfreiheit, hohe Lebenskosten – nicht mög-
lich.
7.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz.
So ist nicht zu verkennen, dass die Lage für Menschen in sudanesischen
Flüchtlingslagern schwierig ist. Dennoch kann es den Beschwerdefüh-
renden zugemutet werden, sich in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager
im Sudan zu begeben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die dor-
tigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge anerkanntermassen zum Teil
prekär sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an die-
ser Feststellung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht
nämlich auch diesbezüglich mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwer-
deführer über kein Profil verfügt, welches ihn einem Verschleppungsrisiko
aussetzen würde. Auch den Akten können keine konkreten Anhaltspunkte
für eine tatsächlich drohende Verschleppung entnommen werden. Mithin
ist der Beschwerdeführer auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht
angewiesen.
Sodann ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist
oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im Sudan und die weitere
Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat aufrechterhalten bleiben
kann. Der Beschwerdeführer bestätigt auch auf Beschwerdeebene seine
im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben, wonach keine Ver-
wandten oder sonstige Bezugspersonen direkt in der Schweiz leben. So-
mit bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, welche in Abwä-
gung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu füh-
ren müssten, dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen den erforderli-
chen Schutz gewähren soll.
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Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Situation in Eritrea
ist vorliegend nicht einzugehen, da sie sich in einem Drittstaat aufhalten
können.
7.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumut-
barkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Das
BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert beziehungsweise die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: