Abtei lung IV
D-1594/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1594/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 22. Mai 2008 auf dem Landweg verliess und am
17. Juni 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er am 25. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ summarisch befragt und am 24. November 2008 vom BFM
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, anläss-
lich der Wahlen vom 18. Februar 2008 sei es zu Unruhen gekommen
und sein politisch aktiver Vater (Mitglied in der C._______ Partei) sei in
einem der Wahllokale, einer (...), verhaftet worden,
dass er sich ebenfalls bei jenem Wahllokal befunden habe, jedoch
habe flüchten können,
dass in der Folge ein FIR (First Information Report) erstellt worden sei,
dass am 23. April 2008 eine Versammlung im (...) College veranstaltet
worden sei, um Gerechtigkeit für die verhafteten Personen zu
verlangen,
dass es anlässlich des anschliessenden Demonstrationszuges erneut
zu Unruhen gekommen sei, wobei er wiederum habe flüchten können,
dass ein zweiter FIR gegen ihn ausgestellt worden sei,
dass er sich zunächst nach D._______ und nach sieben oder acht
Tagen nach E._______ begeben habe, von wo aus er das Land
verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung 13. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das an den Beschwerdeführer adressierte Kuvert mit der vor-
instanzlichen Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bun-
desamt retourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Schreiben vom 2. März
2009 mitteilte, er habe bis anhin keinen Entscheid erhalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am 9. März
2009 – erneut in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer eine (neue) Ausreise-
frist bis 6. April 2009 ansetzte,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
mit der Einreichung einer Faxkopie von zwei Seiten seines Reisepas-
ses sowie der Kopie des Identitätsausweises seines Vaters den Asyl-
behörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil es sich bei der Aus-
sage des Beschwerdeführers, er habe sich um ein Identitätspapier
bemüht, um Schutzbehauptungen handle, da er sich widersprüchlich
zu den angeblichen Bemühungen geäussert habe,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers über die Beschuldigungen
im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 18. Februar und 23. April
2008 sehr vage geblieben seien,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom
18. Februar 2008 der Logik entbehre, wenn er behaupte, sich trotz
behördlicher Suche an einer weiteren politischen Manifestation betei-
ligt zu haben,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden
könnten und abgesehen davon auch nicht als asylrelevant zu betrach-
ten wären,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersuchte, zudem sei ihm für das Nachreichen von Beweismitteln
eine Frist von drei Wochen zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die
"sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. BVGE
2007/7 E. 6),
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die bisher eingereich-
ten Dokumente stellten keine Identitätsdokumente dar, die geeignet
sind, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen, weshalb auf
die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten
Dokument – Geburtsurkunde im Original – ebenfalls nicht um ein
Reise- oder Identitätspapier im Sinne der erwähnten Rechtsprechung
handelt, weshalb sich die Gewährung einer Frist zur Nachreichung des
erwähnten Dokumentes erübrigt,
dass überdies auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise-
oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von
48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
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fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss gelang-
te, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwer-
deführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift dazu im
Übrigen auch nicht äussert,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass der in der Rechtsmittelschrift vorgetragene Umstand, der Be-
schwerdeführer verfüge über viele politische Kenntnisse, nicht geeig-
net ist, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beeinflussen, da es
sich dabei um allgemein bekannte Sachverhalte handelt,
dass gerade die Darstellung des Beschwerdeführers, sein Anwalt –
und damit eine fachkundige Person – habe ihn über die Ereignisse in
Kenntnis gesetzt, genauere Angaben erwarten lässt, wie vom Bundes-
amt argumentiert wird,
dass die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
überzeugen,
dass der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Umstand
schildert, weshalb die Behörden anlässlich der Veranstaltung vom
23. April 2008, an welcher angeblich hunderte von Personen teilnah-
men, gerade ihn hätten identifizieren können,
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dass sich mangels Feststellung der Identität des Beschwerdeführers
die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der FIR ebenfalls erübrigt,
da diese nicht dem Beschwerdeführer zweifelsfrei zugeordnet werden
könnten,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustel-
len ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
se zu treffen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch – aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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