B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1594/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (…).
D-1594/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus B._______, Provinz
C._______, Afghanistan, reichte am 29. Januar 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Schreiben vom 6. November 2014 hatte sein Rechtsver-
treter zunächst um Bewilligung seiner Einreise im Rahmen eines Familien-
nachzugs ersucht, nachdem seiner in Afghanistan religiös angetrauten
Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers am
6. Januar 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden war. Es stellte sich
heraus, dass der Beschwerdeführer bereits Ende August 2014 zu Frau und
Kindern die Schweiz gereist war. Abklärungen ergaben, dass dem Be-
schwerdeführer im Jahr 2012 in Griechenland Asyl gewährt worden war,
was dieser in seiner Befragung zur Person (BzP) vom 4. Februar 2015
auch bestätigte. Der Beschwerdeführer reichte einen von den griechischen
Behörden ausgestellten Flüchtlingspass und eine gültige Aufenthaltsbewil-
ligung ein.
B.
Gemäss den Vorakten waren zunächst die beiden minderjährigen Söhne
des Beschwerdeführers unbegleitet in die Schweiz gereist und hatten am
8. September 2012 um Asyl ersucht. Der Ehefrau des Beschwerdeführers
und der jüngsten Tochter wurde sodann die Einreise in die Schweiz bewil-
ligt, zum Zweck der Familienvereinigung. Sie beantragten am 19. Novem-
ber 2012 Asyl.
C.
Übereinstimmend brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor,
dass die Familie im Jahr 2000 vor den Taliban zunächst nach Pakistan und
dann weiter in den Iran geflüchtet war. Von dort seien sie jedoch wieder
nach Afghanistan deportiert worden und hätten in D._______ gewohnt.
Nach einigen Monaten seien sie wieder in den Iran geflüchtet, da sie erfah-
ren hätten, dass die Mutter des Beschwerdeführers von Taliban ermordet
worden war. Danach habe die Familie im Iran gelebt. Der Beschwerdefüh-
rer habe in dieser Zeit versucht, nach Europa zu gelangen und sei über die
Türkei und Griechenland nach Grossbritannien gereist, wo er Asyl bean-
tragt habe. Er sei aber wieder nach Griechenland zurückgeschickt worden.
Danach sei er zur Familie in den Iran zurückgekehrt und sie hätten dort drei
Jahre zusammen gelebt. Er habe seine Frau und die Kinder eines Tages
im Jahr 2008 verlassen und sei danach nicht zurückgekehrt. Er habe seine
Familie dort gut versorgt gewusst. Seine Frau hatte nach eigenen Angaben
D-1594/2015
Seite 3
nach seinem Weggang nie mehr von ihm gehört und keine Kenntnis über
seinen Aufenthaltsort. Der Gesuchsteller gab an, er sei erneut über die Tür-
kei nach Griechenland gereist, wo er fünf bis sechs Jahre gelebt habe. In
diesen Jahren sei er Ende 2011 nochmals in den Iran gegangen, habe
seine Familie dort aber nicht getroffen. Dann sei er nach Griechenland zu-
rückgekehrt. Die Frau brachte vor, das Leben im Iran sei für sie als allein-
stehende Mutter mit drei Kindern sehr beschwerlich gewesen, weshalb sie
circa ein Jahr und zwei Monate nach dem Verschwinden des Beschwerde-
führers mit den Kindern ebenfalls nach Griechenland weitergereist sei. Sie
hätten jedoch nie Asyl beantragt. Die Lebensbedingungen seien auch dort
sehr schlecht gewesen, weshalb sie mit Hilfe eines Schleppers ihre Söhne
im September 2012 in die Schweiz geschickt habe.
D.
Abklärungen in den Datenbank Eurodac ergaben, dass der Beschwerde-
führer am 23. April 2005 in Grossbritannien sowie am 24. Mai 2005 in Grie-
chenland Asyl beantragt hatte.
E.
Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ge-
währt. Er wurde gefragt, ob er auf einer weiteren vertieften Anhörung be-
stehe oder darauf verzichte, weil er bereits alle Asylgründe vorgetragen
habe. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Anhörung. Das
SEM informiert ihn darüber, dass er und seine Frau möglicherweise im
Rahmen einer Drittstaatenwegweisung nach Griechenland weggewiesen
werden könnten. Hierzu entgegnete er, dass sein Leben dort die Hölle ge-
wesen sei und er nie mehr nach Griechenland zurück wolle. Auf den Vor-
halt, seine Frau und die Kinder hätten den Asylstatus in der Schweiz nur
erhalten, weil die Kinder zunächst alleine eingereist seien und die Schwei-
zer Behörden keine Kenntnis von seinem Asylstatus in Griechenland ge-
habt hätten und dass ferner die Schweizer Behörden wohl anders entschie-
den hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass er bereits in Grie-
chenland anerkannt worden war, entgegnete er, dies sei ein falscher Ge-
danke. Er hätte seine Familie seit Ende 2008 nicht mehr gesehen.
F.
Am 12. Februar 2015 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Rückführungsrichtli-
nie der EU und des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz
und Griechenland für Personen mit internationalem Schutzstatus. Die An-
frage betraf auch die Frau und die Kinder.
D-1594/2015
Seite 4
G.
Am 18. Februar 2015 stimmte die griechische Dublin-Unit der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zu. In Bezug auf die Ehefrau und die drei
Kinder wurde das Gesuch abgewiesen, da diese in Griechenland nicht re-
gistriert worden seien und auch keinen Flüchtlingsstatus hätten und keine
weiteren Informationen betreffend die Familiensituation vorlägen.
H.
Am 25. Februar 2015 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach
Griechenland. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte es ihm die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer könne in einen vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG als sicher deklarierten Drittstaat zurückkehren. Es würden
zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen
für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen würde. Gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat
jedoch nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nach-
gewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits
ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer in
Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er dorthin
zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips zu befürchten, der Vollzug sei daher zulässig und in seinem
Fall auch zumutbar. Auch Art. 8 EMRK stehe dem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegen, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau keine gelebte
Beziehung führe, sondern Frau und Kinder nach eigenen Angaben bereits
im Jahr 2008 verlassen und keinerlei Anstrengungen unternommen habe,
um sie zu finden oder zu kontaktieren. Dies gelte sowohl für den Aufenthalt
in Iran als auch den in Griechenland. Da der Beschwerdeführer zwischen
2008 und 2014 keine Familienbeziehung gelebt habe, könne er sich nicht
auf Art. 8 EMRK berufen. Der Entscheid wurde am 4. März 2015 eröffnet.
I.
Am 11. März 2015 focht der Beschwerdeführer den Entscheid der Vor-
instanz an und beantragte dessen Aufhebung. Das SEM sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde die unent-
geltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die
D-1594/2015
Seite 5
Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Verweis auf die Komplexität der
Materie wurde die amtliche Verbeiständung beantragt. Zur Begründung
trug der Beschwerdeführer vor, der Entscheid verletzte seine Ansprüche
auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 51 AsylG. Beide Ehegatten
hätten übereinstimmend erklärt, religiös getraut zu sein und drei gemein-
same Kinder zu haben. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien Ehegatten von
Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen würden. Dies gelte auch für nach
Brauch Verheiratete. Die Vorinstanz habe einen Einbezug nicht geprüft.
Der Beschwerdeführer biete an, seine Vaterschaft per DNA-Analyse nach-
zuweisen. Die von der Vorinstanz für das Nichteintreten ins Feld geführte
Trennung geschah aus reiner Not, da die Familie im Iran keine Perspektive
hatte und stets die Abschiebung befürchten musste. Der Kontakt sei unge-
wollt abgebrochen, wofür der Beschwerdeführer verschiedene Gründe be-
nannte. Die Familienmitglieder hätten sowohl im Iran als auch in Griechen-
land unter sehr schwierigen Umständen gelebt. Inzwischen seien alle sehr
froh, sich wiedergefunden zu haben. Gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG trete
die Vorinstanz im Fall einer Drittstaatenwegweisung „in der Regel“ nicht auf
ein Gesuch ein. Vorliegend sei jedoch eine Ausnahme begründet, da Frau
und Kinder sich in der Schweiz mit Asylstatus aufhielten. Die Vorinstanz
hätte das Familienasyl prüfen müssen, da dieses keine gelebte Beziehung
voraussetze – obwohl die Vorinstanz auch diese Annahme fälschlicher-
weise getroffen habe.
J.
In der Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es hiess auch den
Antrag auf amtliche Verbeiständung gut und ernannte den Rechtsvertreter
(legitimiert durch Vollmacht vom 3. Oktober 2014) zum amtlichen Rechts-
beistand. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Stellungnahme vom 30. März 2015 hielt das SEM an seinem Ent-
scheid fest, die in der Beschwerde vorgetragenen Hinderungsgründe für
den fehlenden Kontakt vermöchten die Einschätzung, die Familie habe
sich bewusst gegen das gemeinsame Leben entschieden, nicht zu entkräf-
ten. Insbesondere habe die Ehefrau ausgesagt, keine wirklichen Probleme
während des zweiten Aufenthaltes im Iran gehabt zu haben. Es sei ferner
auch nur schwer vorstellbar, dass eine Kontaktaufnahme in Griechenland
D-1594/2015
Seite 6
nicht möglich gewesen sein soll, zeitweise hätten alle Familienmitglieder in
Athen gelebt. Betreffend Art. 51 Abs. 1 AsylG lägen in casu besondere Um-
stände vor, da der Beschwerdeführer in Griechenland schutzberechtigt sei
und in Umgehung der anwendbaren ausländerrechtlichen Gesetzesbe-
stimmungen eigenhändig in die Schweiz gereist sei. Darüber hinaus habe
der Beschwerdeführer nicht darlegen können, wie er in Griechenland in
eine existenzbedrohende Notlage geraten sei.
L.
In der Replik vom 17. April 2015 erklärte der Rechtsvertreter, die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe erklärt, sie seien bei ihrem ersten Aufenthalt
im Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden, da sie keine Papiere ge-
habt hätten. Beim zweiten Aufenthalt im Iran seien sie voller Sorgen gewe-
sen. Sehr wohl habe sie ihre Probleme angesprochen. Tatsächlich hätten
sich alle Familienmitglieder zeitweise gleichzeitig in Athen befunden. Die
Ehefrau hätte jedoch nie vermutet, dass der Beschwerdeführer auch dort
sein könnte. Sie hätte mit den Kindern unter extrem prekären Bedingungen
gelebt und auch keine Hilfe beanspruchen können.
M.
Am 26. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den
Akten und teilte mit, der Beschwerdeführer lebe bis heute gemeinsam mit
Frau und Kindern.
N.
Mit weiterer Verfügung vom 7. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, eine vorfrageweise Prüfung ergebe, dass sich der Beschwerdeführer
grundsätzlich auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen
kann, wobei diese Prüfung nicht mehr Sache der Asylbehörden, sondern
des zuständigen kantonalen Migrationsamtes wäre. Bis anhin sei jedoch
nach Aktenlage kein Gesuch um Erteilung einer entsprechenden auslän-
derrechtlichen Bewilligung eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei
daher aufzufordern, ein Gesuch beim zuständigen Amt für Migration seines
Wohnkantons zu stellen und das Gericht über den Stand des Verfahrens
in Kenntnis zu setzen. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, er
verzichte auf seine im Ausländerrecht verankerten Ansprüche beziehungs-
weise die Geltendmachung entsprechender Wegweisungsvollzugshinder-
nisse.
D-1594/2015
Seite 7
O.
Am 22. Juni 2016 informierte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerde-
führer ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer kantonalen Aufent-
haltsbewilligung eingereicht habe.
P.
Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das zuständige Migrationsamt
des Kantons E._______ das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung ab. Die Behörde verneinte das Vorliegen eines Anspruches aus
Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien nur reli-
giös getraut, weshalb Art. 44 AuG nicht zur Anwendung komme. Zudem
verfüge die Familie nur über ungenügende finanzielle Mittel. Auch ein Kon-
kubinat könne angesichts der lange dauernden Trennung nicht angenom-
men werden. Zwar sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Vater
der drei Kinder sei, aber auch dies sei nicht belegt. Der Anspruch aus Art.
8 Abs. 1 EMRK gelte nicht absolut und seine Beschränkung gestützt auf
Art. 62 Bst. e AuG rechtfertige sich durch die Sozialhilfeabhängigkeit der
Betroffenen und die schlechte Aussicht des Beschwerdeführers auf In-
tegration in den Arbeitsmarkt. Der Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK
sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich mindestens
zwischen dem 25. November 2014 bis zur Einreichung seines Asylgesu-
ches am 29. Januar 2015 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und sich
auch nicht massgeblich integriert. Eine Rückkehr nach Griechenland sei
zwar mit einer gewissen Härte verbunden, diese sei jedoch zumutbar, habe
er sich doch seit 2004 mehrheitlich dort aufgehalten. Das öffentliche Inte-
resse überwiege vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers, bezie-
hungsweise das seiner Frau und der Kinder, an seinem Verbleib in der
Schweiz. Die Betroffenen können den Kontakt durch gegenseitige Besu-
che und mittels Mitteln der Telekommunikation und mit Briefen aufrecht-
erhalten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig oder unmöglich wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-1594/2015
Seite 8
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Ver-
letzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). So-
weit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
D-1594/2015
Seite 9
3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz in
Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer
wurde dort als Flüchtling anerkannt und die griechischen Behörden haben
seiner Rückübernahme zugestimmt (vgl. act. C17/1). Die Voraussetzungen
für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG sind erfüllt.
3.3 Im Zuge der letzten Asylgesetzrevision wurden die früher im Rahmen
der Anwendung der Drittstaatenregelung des aArt. Artikel 34 Abs. 2 AsylG
geltenden Ausnahmebestimmungen des aArt. 34 Abs. 3 AsylG auf das völ-
kerrechtliche Minimum beschränkt. Nach geltendem Recht stehen auch die
Anwesenheit von nahen Angehörigen sowie die offensichtliche Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft der Wegweisung in einen Drittstaat nicht entge-
gen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010
[BBl 2010 4455, 4494]).
3.4 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
grundsätzlich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht
gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, da seine Familienmitglieder in der
Schweiz als Flüchtlinge Asyl erhalten haben. Ein Nichteintretensentscheid
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG habe auszubleiben, wenn sich
der Vollzug der Wegweisung aufgrund nationaler oder völkerrechtlicher
Hindernisse als unzulässig erweist. Auf diese Argumentationslinie ist nach-
folgend einzugehen.
4.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Euro-
päische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Ein-
reise oder den Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein
Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Bezie-
hung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz un-
tersagt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Anlass daran zu zweifeln, dass es sich bei F._______ um
D-1594/2015
Seite 10
die religiös angetraute Ehefrau und bei G._______, H._______ und
I._______ um die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers handelt.
F._______ und die Kinder haben als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl einen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und
verfügen jeweils über eine B-Bewilligung. Ihr Aufenthaltsstatus in der
Schweiz entspricht mithin einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis.
4.4 Wie erwähnt kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1
BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ei-
ner ausländischen Person die Einreise oder Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird. Praxisgemäss liegt es jedoch nicht mehr in der Kompetenz
der Asylbehörden, im Rahmen der Anordnung der Wegweisung oder deren
Vollzug eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen, wenn sich
bereits die in diesem Bereich spezialgesetzlich zuständigen Behörden im
Ausländerbereich mit der entsprechenden Frage befassen oder befasst
haben. Die damalige Asylrekurskommission hat in ihrem publizierten Ent-
scheid EMARK 2001/21 darauf hingewiesen, dass – sofern die im auslän-
derrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Beste-
hen eines Anspruchs verneint hat –, sich die Asylbehörden bei der Prüfung
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu
befassen haben (Erw. 12b und c sowie 14a). Dies soll Doppelspurigkeiten
und sich entgegenstehende Beurteilungen verhindern, zumal davon aus-
zugehen ist, dass die fremdenpolizeilichen Behörden einen allfälligen An-
spruch gestützt auf Art. 8 EMRK prüfen oder bereits geprüft haben, bezie-
hungsweise die betroffenen Personen diesbezüglich die Möglichkeit ha-
ben, im Rahmen des dort vorgesehenen Beschwerdeverfahrens genügend
Rechtsschutz zu erlangen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu-
weisen, dass das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 für Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt, unter welchen Bedingungen
ein Familiennachzug möglich und die Anwesenheit für Familienangehörige
zu bewilligen ist.
4.5 Der Beschwerdeführer hat am 22. Juni 2016 ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden ge-
stellt. Das Migrationsamt E._______ hat dieses Gesuch mit Entscheid vom
5. August 2016 abgewiesen, mit der Begründung, die entsprechenden Vor-
aussetzungen seien nicht erfüllt. So werde unter anderem vorausgesetzt,
dass die Familienangehörigen in der Schweiz nicht von der Sozialhilfe ab-
hängig sind, was vorliegend jedoch der Fall sei. Es ergibt sich denn auch
D-1594/2015
Seite 11
aus Lehre und Rechtsprechung, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK finanzi-
elle Anforderungen gestellt werden können beziehungsweise aus diesen
Gründen die Familieneinheit verweigert werden kann (vgl. BGE 126 II 335).
Allerdings ist dabei auch die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der
Einreise oder des Aufenthaltes zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1), was
vorliegend, insbesondere in Hinblick auf das Kindeswohl und die Rechte
der Kinder des Beschwerdeführers, nur am Rande geprüft wurde. Dem Be-
schwerdeführer steht es frei, die Verfügung des Migrationsamtes
E._______ auf dem ordentlichen Rechtsweg anzufechten.
4.6 Zu prüfen bleibt, ob wie in der Beschwerde vorgetragen, eine Aus-
nahme vom Regelfall des Nichteintretens vorliegen könnte, da die religiös
angetraute Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Es ist
demnach zu klären, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend auf Art. 51
Abs. 1 AsylG berufen könnte, wonach Ehegatten von Flüchtlingen, die sich
in der Schweiz aufhalten, als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Dieser Ansicht kann nicht ge-
folgt werden. Die besonderen Umstände des Falls sprechen vorliegend ge-
gen einen solchen Einbezug, da der Ehegatte seinerseits in einem siche-
ren Drittstaat über die Flüchtlingseigenschaft verfügt und in Umgehung der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen eigenhändig in die Schweiz gereist
ist. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im AuG
vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu
schützen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4916/2014 vom 5. Dezember 2014 E.6.4).
4.7 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass das BFM zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist.
5.
Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und keine Anhaltspunkte für eine etwaige Un-
zulässigkeit oder Unmöglichkeit der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AuG
erblickt. Die angefochtene Verfügung des SEM ist demnach auch bezüg-
lich der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen
der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht zu beanstanden.
D-1594/2015
Seite 12
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 gut-
geheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht ent-
scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
7.2 Die Beschwerdeinstanz spricht dem amtlichen Rechtsvertreter eine
Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zu (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE i.V.m. 110a AsylG). Der
Rechtsvertreter hat am 26. Oktober 2015 eine Kostennote eingereicht. Bei
amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Auf-
wand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wird ein Stunden-
ansatz von Fr. 250.– zu Grunde gelegt. Die Vertretungskosten sind daher
entsprechend zu kürzen und werden auf insgesamt Fr. 1077.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag wird dem Rechtsver-
treter als Entschädigung für die Verbeiständung des Beschwerdeführeris
ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1594/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Entschädigung
in Höhe von Fr. 1077.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: