B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1594/2019
wiv
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. März 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am
22. Juni 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er anlässlich der Gesuchseinreichung vorbrachte, er sei noch minder-
jährig, das Vorbringen jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens als nicht
glaubhaft gemacht erkannt wurde (vgl. dazu die Akten),
dass er im Rahmen der Befragung zur Person vom 2. Juli 2015 und der
Anhörung vom 15. September 2015 vorbrachte, er sei ein Angehöriger der
ethnischen Minderheit der Hazara und er sei ursprünglich im Iran geboren
(wo seine Familie damals gelebt habe, wo sie vom Vater verlassen worden
seien und wo heute seine Brüder B._______ und C._______ lebten), er
habe jedoch ab dem Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter und seinen
Brüdern D._______ und E._______ stets in Kabul gelebt,
dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches im Wesentlichen
auf eine Konfliktlage unter privaten Dritten verwies (vgl. dazu die Akten),
wegen welcher er seine Heimat Ende Sommer 2014 verlassen habe,
dass er danach während rund einem halben Jahr bei seinen Brüdern im
Iran gelebt habe, bis er mit deren Unterstützung weitergereist sei,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung des SEM vom
26. Februar 2016 abgelehnt wurde, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 26. März 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht,
dass er im Rahmen seiner Beschwerde und im weiteren Verlauf des Ver-
fahrens unter anderem geltend machte, er könne nicht in die Heimat zu-
rückkehren, da von seiner Familie niemand mehr dort lebe, nachdem seine
Mutter und seine beiden Brüder Kabul verlassen hätten und zu seinen im
Iran lebenden Brüdern gezogen seien,
dass die Beschwerde mit BVGer-Urteil D-1898/2016 vom 26. Februar 2018
abgewiesen wurde,
dass das Gericht in diesem Urteil namentlich zum Schluss gelangte, es sei
weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen aus
den von ihm vorgebrachten Gründen Nachstellungen erlitten hätten, noch
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glaubhaft, dass sich seine Mutter und seine beiden Brüder (deshalb) nicht
mehr in Kabul aufhielten (vgl. a.a.O., E. 5.3),
dass vom Gericht unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf der Wegwei-
sungsvollzug nach Afghanistan als zumutbar erklärt wurde, da davon aus-
gegangen werde, dass seine Mutter und zwei seiner vier Brüder nach wie
vor in Kabul lebten, mit welchen er während des erstinstanzlichen Verfah-
rens in Kontakt gestanden habe und welche von seinen im Iran lebenden
Brüdern unterstützt würden (vgl. a.a.O., E. 8.3.2),
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2019 mit einer als Wiedererwä-
gungsgesuch bezeichneten Eingabe ans SEM gelangte,
dass er in seiner Eingabe namentlich die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz beantragte (vgl. für die Anträge im Einzelnen die Akten),
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, nachdem das SEM
bisher zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er in Afghanistan noch
über Familienangehörige verfüge, könne er nunmehr den Nachweis erbrin-
gen, dass seine Mutter und sein Bruder nicht mehr in Afghanistan, sondern
in der Nähe von Teheran lebten,
dass er mit seiner Eingabe zwei fremdsprachige Original-Beweismittel ein-
reichte (je mit Übersetzung), zusammen mit dem Original-Zustellcouvert
aus dem Iran (eine Sendung über den internationalen Expresspostdienst
der Weltpostvereinigung [EMS-Sendung mit entsprechender Nummer]),
dass das SEM die Gesuchseingabe vom 15. März 2019 als (einfaches)
Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG (SR 142.31) entgegen-
nahm,
dass das SEM auf die Durchführung von Instruktionsmassnahmen verzich-
tete und mit Verfügung vom 27. März 2019 (eröffnet am 28. März 2019) auf
das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat, wobei es seine Verfügung vom
26. Februar 2016 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte, dem Be-
schwerdeführer eine Gebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung namentlich anführte, aufgrund der Akten-
lage seien sowohl die Gesuchsvorbringen als auch die vom Beschwerde-
führer vorgelegten Beweismittel als verspätet zu erachten, sei doch an-
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hand der ersichtlichen Chronologie und des Inhalts der vorgelegten Be-
weismittel davon auszugehen, dass ihm sowohl die damit ausgewiesenen
Sachverhaltsumstände als auch die Existenz der Beweismittel als solche
schon viel länger bekannt gewesen seien als die Frist von 30 Tagen ge-
mäss Art.111b Abs. 1 [Satz 1] AsylG,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe an
das SEM vom 29. März 2019 Beschwerde erhoben hat,
dass das SEM die Beschwerde am 3. April 2019 ans Bundesverwaltungs-
gericht überwiesen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM,
seine Verfügung vom 26. Februar 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und
ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersucht, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen,
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht,
dass er im Rahmen der Begründung zur Hauptsache vorbringt, der Vorhalt
des SEM betreffend die angebliche Verspätung seines Wiedererwägungs-
gesuches sei nicht haltbar, da ihm die mit seinem Gesuch eingereichten
Beweismittel aus dem Iran erst Ende Februar zugegangen seien und er
sich vor deren Erhalt keinesfalls habe sicher sein können, dass ihm diese
überhaupt zugehen würden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Eingang der Beschwerde per sofort
einstweilen ausgesetzt worden ist (vgl. Vollzugsstopp vom 4. April 2019),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Wiedererwägungsent-
scheid ist und solche Entscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie
die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und gesetzlich geregelt wird, womit die Zuständigkeit des Gerichts
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Feststellungen – einzutreten ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Verfügung des
SEM vom 27. März 2019 bildet, also der vorinstanzliche Entscheid betref-
fend das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch,
dass bei dieser Sachlage nur zu prüfen ist, ob das SEM zur Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 15. März 2019 nicht eingetreten ist,
dass daher das Begehren materieller Natur – der Antrag um Anweisung an
das SEM, die Verfügung vom 26. Februar 2016 in Wiedererwägung zu zie-
hen und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen –
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann,
dass sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensicht-
lich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
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nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22),
dass das SEM in seiner Verfügung davon ausging, der Beschwerdeführer
mache eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Weg-
weisungsvollzugspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage geltend,
dass das Wiedererwägungsgesuch vom 15. März 2019 entgegen der Qua-
lifikation in der angefochtenen Verfügung jedoch offenkundig eine Konstel-
lation im letztgenannten Sinne beschlägt, indem der Beschwerdeführer mit
der Vorlage von zwei neu entstandenen Beweismitteln eine Tatsache (Auf-
enthalt der Mutter und des Bruders im Iran) belegen will, welche nicht neu
ist, sondern von ihm schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einge-
bracht wurde, welche jedoch von ihm in diesem Verfahren weder bewiesen
noch glaubhaft gemacht werden konnte,
dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch auf der Grund-
lage von zwei Originalbeweismitteln aus dem Ausland eingereicht hat, bei
welchen es sich soweit ersichtlich zum einen um eine förmliche Petition an
die afghanische Botschaft in Teheran vom 1.10.1397 (22. Dezember 2018)
handelt, und zum andern um ein Dokument deklaratorischer Natur, wel-
ches verschiedene amtliche Stempel und Unterschriften trägt (soweit er-
sichtlich auch späteren Datums als der 22. Dezember 2018),
dass sich dem Sendungsverfolgungssystem der Schweizerischen Post
entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer diese Sendung erst am
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20. Februar 2019 – und damit weniger als 30 Tage vor Gesuchsstellung –
zugestellt worden ist,
dass das SEM dem Beschwerdeführer denn auch insbesondere vorhält,
von der Sendung aus dem Iran – welche dort am 7. Februar 2019 aufge-
geben worden sei – und deren Inhalt schon früher als 30 Tage vor der Ein-
reichung des Wiedererwägungsgesuches Kenntnis gehabt zu haben, was
zur Nichteinhaltung der 30-tägigen Frist führe,
dass diese Argumentation jedoch offensichtlich fehl geht, wenn es sich um
ein Wiedererwägungsgesuch handelt, indem mit neu entstandenen Be-
weismitteln eine Tatsache belegt werden soll, die bereits im ordentlichen
Verfahren geltend gemacht worden war – und damit auch bekannt sein
musste – aber unbewiesen geblieben ist,
dass vom Beschwerdeführer in dieser Konstellation auch nicht erwartet
werden konnte, noch vor Erhalt der Beweismittel ein entsprechendes Wie-
dererwägungsgesuch einzureichen, hätte er sich doch bei einer früheren
Einreichung (also einer Einreichung ohne Originalbeweismittel) ohne wei-
teres entgegen halten lassen müssen, über blosse Behauptungen hinaus
bringe er nichts ein, was nicht schon Gegenstand des ordentlichen Verfah-
rens gewesen sei,
dass sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage gestellt hätte, ob
der Gesuchsteller bei Einhaltung der ihm obliegenden prozessualen Sorg-
faltspflicht nicht schon im Laufe des ordentlichen Verfahrens entspre-
chende Beweismittel hätte einreichen müssen (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass sich in der angefochtenen Verfügung hierzu jedoch keinerlei Erwä-
gungen finden und eine solche Prüfung bisher im Übrigen im Rahmen ei-
nes materiellen Entscheides vorgenommen wurde (vgl. EMARK 2002/13),
dass das SEM dementsprechend fehl geht, wenn es dem Beschwerdefüh-
rer vorhält, er hätte die in seinem Gesuch geltend gemachten Sachver-
haltsumstände beziehungsweise die Existenz der eingereichten Beweis-
mittel bereits früher geltend machen müssen, weshalb sein Gesuch als ver-
spätet im Sinne von Art. 111b AsylG zu erkennen sei,
dass nach vorstehenden Erwägungen die vorinstanzlichen Feststellungen
betreffend die angebliche Verspätung des Wiedererwägungsgesuches fehl
gehen, weshalb das SEM zu Unrecht auf das Gesuch vom 15. März 2019
nicht eingetreten ist,
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dass schliesslich der Ordnung halber darauf hinzuweisen bleibt, dass das
SEM zwar nur bei Vorliegen einer gehörigen Begründung auf ein Wieder-
wägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genü-
gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl.
dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5-7, zumal
zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht
[a.a.O. E. 5.5]),
dass der angefochtenen Verfügung auch dazu jedoch keinerlei Erwägun-
gen zu entnehmen sind und sich Entsprechendes auch nicht aus den Akten
ergibt, war doch die Frage des Aufenthaltes der Mutter und der Brüder in
Kabul im ordentlichen Verfahren ein wesentliches Kriterium im Zusammen-
hang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist –
gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zwecks neuer Beurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos gewor-
den ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid die Frage nach einem allfälligen Aus-
setzen des Wegweisungsvollzuges während des Beschwerdeverfahrens
(nach Art. 111b Abs. 3 AsylG) nicht mehr stellt, sondern nunmehr das SEM
über den diesbezüglichen Antrag im Wiedererwägungsverfahren zu ent-
scheiden hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahren keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als
gegenstandslos erweist,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
da kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch die Beschwerde-
führung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. März 2019 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch erneut zu beurteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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