B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1595/2015
law
Ur t e i l vom 2 8 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
D-1595/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie
aus dem Dorf B._______, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben 1995 Richtung C._______ und reiste weiter nach Khartoum (Su-
dan), wo sie während sechs Jahren wohnte und arbeitete. 2001 reiste sie
nach Damaskus (Syrien), wo sie als Hausmädchen angestellt war. Am
21. August 2013 musste sie wegen des Bürgerkriegs in Syrien fliehen. Via
Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Italien reiste sie
am 21. Januar 2014 mit einem Schlepper illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am 31. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am
14. Januar 2015 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
sie habe die Schule nie besucht und habe bis zu ihrer Heirat 1990 bei ihren
Eltern gewohnt. Nach der Heirat sei sie mit ihrem Ehemann in den Sudan
gegangen. Ein Jahr nach der Hochzeit sei sie geschieden worden. Da ihre
Mutter krank gewesen sei, sei sie nach Eritrea zurückgekehrt, um sich um
die Mutter zu kümmern. 1993 sei ihre Mutter gestorben. 1995 habe sie aufs
Verwaltungsbüro in B._______ gehen müssen. Dort sei ihr mitgeteilt wor-
den, dass sie sich für den Militärdienst bereithalten müsse beziehungs-
weise, sie sei nicht hingegangen, weil sie wegen ihrer Mutter in Trauer ge-
wesen sei. Da sie nicht nach Sawa habe gehen wollen, sei sie mit dem Bus
von B._______ nach C._______ und von dort nach Khartoum gefahren be-
ziehungsweise, sie sei die ganze Strecke zu Fuss durch den Busch gegan-
gen. Ihr Bruder habe 1995 von der Verwaltung ein schriftliches Aufgebot
für sie erhalten. Er habe ihr dieses mit einem Brief in den Sudan geschickt
und sie aufgefordert, sie solle nach Eritrea zurückkehren, um den Militär-
dienst zu leisten. Da sie nicht zurückgekehrt sei, sei ihr Bruder verhaftet
worden und sei bis heute im Militärdienst. Ihre Schwester habe sie darüber
telefonisch informiert. Wenn sie zurückkehren müsse, würde man sie ver-
haften, da sie damals wegen dem Militärdienst geflüchtet sei. Ihre Identi-
tätskarte habe sie im Haus in Syrien zurücklassen müssen.
C.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte das SEM
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fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung im Punkt 1, 2 und 3 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sa-
che zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihr eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen.
E.
Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung ein und legte eine Fürsorgebestätigung vom 12. März
2015 bei.
F.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Er gewährte der Beschwerdeführerin Frist
zur Benennung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen
Rechtsbeistandes.
G.
Mit Schreiben vom 9. April 2015 teilte Frau lic. iur. Bettina Schwarz, Rechts-
anwältin, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen mit,
dass sie das Mandat übernommen habe.
H.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 gab der Instruktionsrichter dem SEM Ge-
legenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 21. April 2015 an seiner Verfü-
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gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Februar
2015 aus, die geschilderte Vorladung zum Militärdienst enthalte erhebliche
Widersprüche. Bereits in der Befragung im EVZ habe die Beschwerdefüh-
rerin widersprüchliche Angaben gemacht. Erst habe sie erklärt, dass sie
Eritrea verlassen habe, nachdem sie ein schriftliches Aufgebot für Sawa
erhalten habe, um dann später zu erzählen, dass ihr Bruder ihr das Aufge-
bot in den Sudan geschickt habe. Auf den Widerspruch angesprochen,
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habe sie erwidert, dass sie noch in Eritrea das Aufgebot erhalten habe,
geflohen sei und dann im Sudan einen Brief von ihrem Bruder erhalten
habe, dass sie nach Eritrea zurückkehren solle. Später habe sie wiederum
erklärt, dass ihr Bruder ihr die Vorladung zusammen mit dem Brief in den
Sudan geschickt habe. Anlässlich der Anhörung habe sie die bereits ent-
standen Widersprüche ebenfalls nicht aufzuklären vermocht. So habe sie
unterschiedliche Versionen zu Protokoll gegeben. Einmal habe sie 1994
vom Büro ihres Heimatortes eine Vorladung erhalten, auf welche sie nicht
reagiert habe, dann habe sie diese Vorladung 1993 erhalten, aber nicht
direkt, sondern von ihrem Bruder, weil sie bereits wieder in den Sudan zu-
rückgekehrt sei. Später habe sie angefügt, dass sie den Brief gar nicht ge-
sehen habe, weil sie nicht lesen könne. Ihre Schwester habe ihr mitgeteilt,
dass der Bruder eine Vorladung an sie geschickt habe und inzwischen in-
haftiert worden sei. Sie habe auch nie Kontakt mit den Behörden gehabt,
als sie in Eritrea gewesen sei. In der Befragung im EVZ habe sie hingegen
gesagt, dass sie im Verwaltungsbüro gewesen sei, wo man ihr mitgeteilt
habe, dass sie sich für den Militärdienst bereithalten müsse. Sie habe be-
fürchtet, dass sie nach Sawa gebracht worden wäre, wenn sie Eritrea nicht
verlassen hätte. Abgesehen von den krassen Widersprüchen, sei der Voll-
ständigkeit halber anzumerken, dass im Jahre 1993 oder 1995 Personen
noch nicht nach Sawa geschickt worden seien.
Auch zu ihrer Ausreise mache sie unterschiedliche Angaben. So habe sie
anlässlich der Befragung im EVZ gesagt, dass sie Eritrea 1995 verlassen
habe. In der Anhörung habe sie jedoch 1993 angegeben, was wiederum
mit dem Zeitpunkt der Vorladung nicht einhergehe. Auf Nachfrage habe sie
erwidert, dass sie den Zeitpunkt der Ausreise vergessen habe. Während
der Rückübersetzung habe sie sich wieder korrigiert und gesagt, dass
überall wo sie 1993 gesagt habe, 1995 sein sollte. Weitere Widersprüche
hätten sich bei den Umständen ihrer Ausreise ergeben. Während sie bei
der Befragung im EVZ angegeben habe, dass sie mit dem Bus von
B._______ nach C._______ gefahren sei, habe sie an der Anhörung be-
hauptet, dass sie die Grenze zu Fuss mithilfe einer Person, die sie bezahlt
habe, überquert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie die
erste Version verneint. Abgesehen von der Grenzüberquerung sei festzu-
stellen, dass sie dazu keinerlei Angaben habe machen können und immer
wiederholt habe, dass es dunkel gewesen sei und sie einfach so ausgereist
sei. Es sei davon auszugehen, dass sie Eritrea nicht in der geschilderten
Art und Weise verlassen habe und die wahren Umstände zu verschleiern
versuche. Aufgrund der erheblichen Widersprüche sei davon auszugehen,
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dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Ihre Vorbrin-
gen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde vom 11. März 2015 und deren Ergänzung vom
19. März 2015 wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe die Wahrheit erzählt. Dass sie sich nicht mehr an die genauen Details
erinnern könne, oder es zu Verwechslungen von Daten gekommen sei,
hänge damit zusammen, dass die Vorkommnisse schon viele Jahre zu-
rücklägen. Sie habe in all den Jahren seit ihrer Flucht aus Eritrea sehr viel
durchgemacht und es falle ihr schwer, sich an diese Zeit erinnern zu müs-
sen. Zu ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea könne sie noch detailliertere
Angaben machen. Ein Mann aus B._______, an dessen Namen sie sich
nicht mehr erinnere, habe Eritreer illegal in den Sudan geführt, so auch sie.
Da sie zu jenem Zeitpunkt sehr wenig Geld gehabt habe, habe sie ihm nur
500 Nafka bezahlen müssen. Zusammen mit ihm und zwei weiteren Per-
sonen seien sie zu Fuss von B._______ nach C._______ geflohen. Sie
seien etwa eine Woche unterwegs gewesen. Zu trinken und zu essen hät-
ten sie sehr wenig gehabt. Tagsüber hätten sie sich in den Wäldern und im
Gebüsch versteckt. In der Nacht seien sie gegangen. Es sei sehr dunkel
gewesen und immer wenn sie Soldaten gehört hätten, hätten sie rennen
müssen. Dabei sei sie oft hingefallen und sie habe sich verletzt oder Dor-
nen von Sträuchern hätten ihr Gesicht zerkratzt. Die Grenze habe sie er-
kannt, als sie an einer Stelle einige Autos gesehen hätten und es da viel
Licht gegeben habe. Sie hätten aber unbemerkt in den Sudan gelangen
können. Im Sudan hätten sie C._______ erreicht. Zu jener Zeit habe es
noch kein Flüchtlingslager gegeben, in welches sie sich hätte begeben
können.
Die Interviews in Kreuzlingen und Bern seien für sie eine sehr schwierige
Situation gewesen. Sie habe nie eine Schule besucht und könne nicht Le-
sen und Schreiben, und sie habe die Fragen manchmal auch nicht richtig
verstanden. Zur Anhörung in Bern habe die Hilfswerkvertretung im Bericht
bemerkt: "Sie schien teilweise überfordert zu sein und wusste nicht, was
sie antworten sollte. Die GS hat keine Schule besucht und ist Analphabetin.
Sie scheint Mühe zu haben, die an sie gerichteten Fragen zu verstehen
und ausführlich zu beantworten. Zudem liegen die Ausreisegründe
20 Jahre zurück." Zu den Ereignissen, welche mittlerweile mehr als
20 Jahre zurücklägen, sei es sehr schwierig gewesen, sich an genaue De-
tails zu erinnern. Deshalb habe sie bei den beiden Interviews nicht das-
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selbe erzählen können, wie beispielsweise in welchem Jahr sie Eritrea ver-
lassen habe. Auch habe sie sich nicht mehr genau zu erinnern und zu ant-
worten vermocht, wie sie über die Vorladung zum Militär informiert worden
sei. Ihr sei aber in Erinnerung geblieben, dass ihr Bruder wegen ihr in Erit-
rea inhaftiert worden sei. Auch zu ihrer illegalen Ausreise könne sie keine
genauen Angaben mehr machen. Sie sei aber damals illegal ausgereist,
denn ein eritreisches Reisedokument habe sie nie erhalten. Wehrpflichtige
Männer wie Frauen, welche nicht mit der Regierung kooperieren würden,
würden kein Reisedokument erhalten und könnten das Land nicht legal
verlassen. Rückkehrer würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erleiden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Situation anlässlich der Befra-
gung und der Anhörung für sie sehr schwierig gewesen sei und sie anläss-
lich der Anhörung die Fragen nicht verstanden habe.
5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstel-
ler insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Be-
hörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant
sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die münd-
liche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung
des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr da-
für bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig dar-
legen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei
die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfra-
gen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu
klären (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 [zur
Publikation vorgesehen], BVGE 2009/50 E. 10.2, 2008/24 E. 7.2, 2007/30
E. 5.5.1 und 5.5.2).
5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Vorinstanz der
Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Die Be-
schwerdeführerin gab anlässlich der Befragung im EVZ an, ihre Mutter-
sprache sei Tigrinya (vgl. Akte A1/11 S. 2, 4). Sowohl die Befragung im EVZ
sowohl als auch die Anhörung fanden in tigrinyscher Sprache statt. Es trifft
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zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung offenbar teil-
weise die Fragen nicht verstanden hat, zumal die Antworten nicht zur ge-
stellten Frage passten (vgl. Akte A14/14 F39, F54 und F86), was auch der
Hilfswerksvertreter feststellte. Er brachte dies jedoch mit ihrer mangelnden
Schuldbildung in Verbindung. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, den
Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstanden zu haben
(vgl. Akte A5/14 S. 11, A14/14 F1), und sie erklärte mit ihrer Unterschrift in
den ihr rückübersetzten Protokollen, dass diese vollständig seien und ihren
freien Äusserungen entsprechen (vgl. Akte A5/14 S. 11, A14/14 S. 13). Es
ist demnach davon auszugehen, dass die Befragung im EVZ und die An-
hörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt
werden konnten und die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Proto-
kollen korrekt wiedergegeben sind. Andere Hinweise, dass die Befragung
oder die Anhörung nicht korrekt abgelaufen wären, liegen nicht vor. Die
Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit ihre Asylgründe frei zu schildern
und im Anschluss dazu wurden ihr von der Sachbearbeiterin und von der
Hilfswerkvertretung Fragen gestellt. Insgesamt wurde damit einerseits dem
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin Genüge getan und andererseits
wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu
können. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz
hinreichend und korrekt erstellt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht
liegt nicht vor, weshalb kein Grund besteht, die Sache wegen verfahrens-
rechtlicher Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende
Eventualantrag ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Asylbegründung geltend, sie habe
ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Da sie den Dienst nicht habe an-
treten wollen, sei sie illegal aus Eritrea ausgereist.
Die vom SEM aufgeführten Widersprüche betreffend ist vorweg festzuhal-
ten, dass das Vorgefallene 20 Jahre zurückliegt. Dementsprechend ist es
schwierig, die einzelnen Vorkommnisse zeitlich genau der Reihe nach aus
der Erinnerung abzurufen. Der Irrtum hinsichtlich der Jahreszahlen 1993
beziehungsweise 1995 ist deshalb nicht als wesentlich zu erachten. Bei
der Rückübersetzung des Protokolls stellte die Beschwerdeführerin so-
dann klar, dass überall dort wo 1993 stehe, 1995 stehen sollte. Ferner trifft
es nicht zu, dass 1995 Personen noch nicht nach Sawa geschickt worden
sind. Im November 1991 wurde mit dem Gesetz 18/1991 National Service
Program eine erste Grundlage für die Dienstpflicht für Männer und Frauen
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Seite 10
gelegt. Von 1992 bis 1994 wurden die materiellen und administrativen Vo-
raussetzungen zur Verwirklichung der Wehrpflicht Zug um Zug implemen-
tiert. Das militärische Ausbildungszentrum Sawa wurde konsequent aus-
gebaut, um Zehntausende neue Wehrpflichtige aufnehmen zu können. Tat-
sächlich eingeführt wurde der National Service im Sommer 1994 mit der
Einberufung der ersten Runde von Rekruten in das neue Nationale Grund-
ausbildungszentrum (National Service Training Centre) in Sawa. Im Jahre
1995 wurde im Januar die zweite Runde nach Sawa geschickt und im Juni
die dritte Runde, wobei die Regierung in den ersten Runden versucht hat,
die älteren Jahrgänge der Wehrpflichtigen einzuziehen, bevor sie die Al-
tersgrenze von 40 Jahren erreichten (vgl. Howard Hughes, A Particulary
Peoples Forces – the Eritrean Military Complex, 1. Dezember 2004, Über-
setzung aus dem Englischen: Christian Berger, S. 24). Insofern wurden
1995 bereits Personen nach Sawa geschickt. Die Beschwerdeführerin war
jedoch damals erst 25 Jahre alt und gehörte somit nicht zu den älteren
Jahrgängen. Ferner ist trotz der 20 Jahre, welche seit dem Aufgebot zu-
rückliegen, davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin noch er-
innern kann, ob sie hinsichtlich des Dienstbefehls auf dem Verwaltungs-
büro war oder nicht, insbesondere da dies der wesentliche Grund für ihre
Ausreise darstellt (vgl. Akte A5/14 S. 10, A14/14 F40, F43 und F46) und sie
sich anlässlich der Befragung im EVZ noch erinnern konnte, dass sie sich
um die Mittagszeit auf das Verwaltungsbüro begeben hatte (vgl. Akte A5/14
S. 10). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb ihr Bruder ihr einen Brief
in den Sudan geschickt hat, in welchem er sie zum Zurückkommen auffor-
derte, obwohl sie Analphabetin ist und ihre Schwester mit ihr telefonischen
Kontakt hatte. Insofern bestehen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im
Jahre 1995 wegen einem konkret gegen sie gerichteten Militärdienstaufge-
bot in den Sudan ausgereist ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass vor dem
Kriegsbeginn gegen Äthiopien 1998 eine liberale Freistellungspolitik
herrschte und es wurde lasch mit der passiven Weigerung vieler Wehr-
pflichtiger umgegangen. Die Politik des aktiven und rigorosen Aufspürens
von Wehrdienstflüchtigen setzte erst danach ein (vgl. Howard Hughes,
a.a.O., S. 30). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin im Ausreisezeitpunkt 1995 bereits von den eritreischen Behör-
den verfolgt wurde, selbst, wenn sie ein Aufgebot erhalten hätte.
6.2 Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als
Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den dra-
konischen Massnahmen, der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend
Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der
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Seite 11
unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschen-
rechtslage den Rücken – Herr zu werden. Gemäss Art. 11 der Proclamation
No. 24/1992, die die Ein- und Ausreise nach und aus Eritrea regelt, ist ein
legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa
bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen
und gegen Bezahlung hoher Geldbeiträge (im Gegenwert von rund 10'000
Dollar) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder
ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Urteile
des BVGer E-3702/2013 vom 18. März 2014 E. 6.2.1; D-4876/2007 vom
29. September 2010 E. 4.2; D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
6.3 Die Beschwerdeführerin machte mit der Einreichung der Beschwerde
geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. Allerdings widersprach sie
sich bezüglich der Verkehrsmittel, welche sie zur Ausreise benutzt hatte.
So gab sie anlässlich der Befragung im EVZ an, sie sei 1995 mit dem Bus
von B._______ in den Sudan nach C._______ gereist (vgl. Akte A5/14
S. 7). Anlässlich der Anhörung gab sie an, sie sei zu Fuss ausgereist mit
Hilfe eines Schleppers (vgl. Akte A14/14 F68). Dieser Widerspruch lässt
sich nicht damit erklären, dass die Ausreise schon 20 Jahre zurückliegt,
denn die Beschwerdeführerin vermag ansonsten – zumindest auf Be-
schwerdeebene – durchaus Details, wie zum Beispiel wie viel sie dem
Schlepper hat bezahlen müssen, wie lange sie unterwegs gewesen sei und
wie viele Personen mit ihr ausgereist seien (vgl. Beschwerde S. 2), anzu-
geben. Aufgrund dieses unauflösbaren Widerspruchs bestehen deshalb
Zweifel an der illegalen Ausreise. Die Beschwerdeführerin hat zudem Erit-
rea bereits 1995 verlassen. In jenem Zeitpunkt hat Eritrea noch gar nicht
über jene Datenbanken zur Erhebung der Diaspora, von Dienstpflichtigen,
Refraktären, Deserteuren und Steuerzahlern verfügt. Zwar wurden die Lo-
kalverwaltungen und Bildungseinrichtungen in Eritrea angewiesen, Kinder
und Jugendliche zu identifizieren, die seit 1994 ihren Wohnort beziehungs-
weise ihre Schule verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin war jedoch im
Ausreisezeitpunkt nicht mehr im Kindes- und Jungendalter, weshalb nicht
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in diesen Datenban-
ken registriert ist. Aufgrund der über 20 Jahren zurückliegenden Ausreise
aus Eritrea, ist deshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt erhebli-
chen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
D-1595/2015
Seite 12
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat
somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E4.4; 20011/24 E. 10.1).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 2. April 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat bis auf die Schreiben vom 9. April
2015 (Mandatsmitteilung) und 13. April 2015 (Einreichung Vollmacht) kei-
nen Aufwand gehabt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist das ihr zulasten der Ge-
richtskasse auszurichtende Honorar aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
zweiter Satz) auf Fr. 100.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1595/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 100.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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