B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1597/2013
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatiertem Schreiben gelangte der Beschwerdeführer A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), ein eritreischer Staatsbürger, am
24. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan
(nachfolgend: Botschaft) und suchte um Asyl nach.
Als Beweismittel reichte er einen Lebenslauf sowie diverse Dokumente
betreffend seine schulische Ausbildung sowie berufliche Tätigkeit zu den
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von ei-
ner solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
mittels eines detaillierten Fragekatalogs aufgefordert, zu seiner Person
und den Gründen für sein Asylgesuch genauere Ausführungen zu ma-
chen.
C.
Am 13. September 2012 (Eingang bei der Botschaft) reichte der Be-
schwerdeführer den ausgefüllten Fragekatalog sowie diverse Beweismit-
tel ein. Darin vermerkte er, dass er seine Ehefrau sowie die gemeinsa-
men Kinder, die in Y._______ (Eritrea) wohnhaft seien, in das Asylgesuch
einbeziehen wolle.
D.
Der Beschwerdeführer begründete die Asylgesuche im Wesentlichen da-
mit, dass er im Jahre 1995 in den Militärdienst eingezogen worden sei.
Nach drei Monaten sei er entlassen worden und habe sich an der Univer-
sität in Y._______ eingeschrieben. Aus finanziellen Gründen habe er das
Studium aber abbrechen müssen. Fortan habe er gearbeitet, um den Le-
bensunterhalt für seine Familie und seine Eltern zu bestreiten. (…) 2007
sei er von den eritreischen Behörden verhaftet und nach Z._______ auf
den Polizeiposten gebracht worden. Nach einem Tag sei er ins Gefängnis
in X._______ versetzt worden, wobei die Haftbedingungen äusserst pre-
kär gewesen seien. So seien die Gefangenen in kleinen dunklen Räumen
untergebracht gewesen, welche sich bei Sonneneinstrahlung sehr stark
erhitzt hätten. Viele Mitinsassen seien aufgrund der Hitze ohnmächtig
geworden. Sie hätten sich auch nur einmal die Woche waschen dürfen,
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hätten nur ungenügend Nahrung und keine medizinische Versorgung er-
halten. (…) 2008 sei ihm zusammen mit (…) weiteren Häftlingen die
Flucht nach W._______ gelungen. Anschliessend habe er sich drei Tage
im Flüchtlingslager V._______ aufgehalten. Am dritten Tag sei er dort zu-
sammen mit drei Bekannten von Angehörigen des Rashaida-Stammes
überfallen worden, wobei die drei Bekannten entführt worden seien. In
der Folge sei er aus Furcht nach Khartum gezogen. Dort habe er beim
Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) einen
Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. Er wohne
zusammen mit Freunden in Khartum und gehe Gelegenheitsarbeiten
nach, während seine Frau und die Kinder in Y._______ wohnhaft seien.
(…) 2009 sei er von der sudanesischen Polizei in einer Kirche verhaftet
worden. Die Polizei habe ihn am Kragen gepackt und geschüttelt und sich
anschliessend über seine Religion lustig gemacht. Für Flüchtlinge aus
Eritrea seien die Arbeitsbedingungen sehr schwierig und die Bewegungs-
freiheit sei eingeschränkt. Aufgrund der Herkunft würden Eritreer generell
benachteiligt.
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Eröffnung am 3. Februar 2013)
lehnte das BFM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwerdeführenden
ab.
F.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
2. März 2013 (Eingang bei der Botschaft am 3. März 2013) beim Bundes-
verwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Aufhebung des
Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hin-
blick auf die Durchführung des Asylverfahrens.
Als Beweismittel wurden eine Kopie eines Arztzeugnisses bezüglich des
erstgeborenen Sohnes sowie der Flüchtlingsausweis des Beschwerde-
führers und ein temporärer Ausweis in Kopie eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
(Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer
Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
verbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch ver-
fassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegeh-
ren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres dar-
über befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Ge-
suche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betrof-
fenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 6.3 S. 264).
5.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich – gemäss Rubrum sowie
Dispositiv – sowohl auf den Beschwerdeführer, der im Sudan lebt, als
auch auf die in Y._______ lebende Ehefrau des Beschwerdeführers und
die drei gemeinsamen Kinder. In Anbetracht des höchstpersönlichen Cha-
rakters der Einreichung eines Asylgesuchs ist im vorliegenden Fall bereits
fraglich, ob die Ehefrau überhaupt ein solches eingereicht hat (vgl. dazu
BVGE 2011/39 S. 821 ff.). Die vorinstanzliche Verfügung ist aber insbe-
sondere auch dahingehend mangelhaft, dass die genauen Lebensum-
stände der Familienangehörigen in Eritrea sowohl in der Sachverhaltser-
hebung als auch in der Begründung keinen Niederschlag gefunden ha-
ben. Die Verfügung erwähnt zwar, dass sich die Ehefrau und die Kinder in
Y._______ aufhalten, setzt sich dann jedoch einzig mit der Situation des
Beschwerdeführers im Sudan auseinander. Mithin stellt die vorinstanzli-
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che Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend fest und
verletzt – aufgrund der mangelhaften Begründung – den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. In Anbetracht der soeben auf-
gezeigten Mängel in der Sachverhaltsermittlung sowie Begründung ist es
vorliegend angezeigt, das Verfahren zur neuen Entscheidung – nach all-
fälligen weiteren Sachverhaltsabklärungen – an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 61).
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
12. November 2012 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der unterliegenden Par-
tei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da Vorinstanzen jedoch keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im vorliegen-
den Fall keine Kosten zu erheben.
7.2 Da die Beschwerdeführenden nicht vertreten sind, ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2012 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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