. B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1599/2011
law/fes/kna
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal (angeblich Bhutan)
vertreten durch lic. iur. Barbara Wille,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…).
D-1599/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen letzten
Wohnsitz in Z._______ (Makbandpur Distrikt, Nepal) Ende Februar / An-
fang März 2009 und fuhr mit einem Bus nach Indien. Von Dehli reiste er
auf dem Luftweg nach Frankreich, von wo er am 12. Mai 2009 illegal in
die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 15. Mai 2009 wurde er dort
summarisch befragt und am 4. Juni 2009 vom BFM einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer erklärte, er sei bhutanischer Staatsangehöriger
nepalesischer Volkszugehörigkeit aus dem Tsirang Distrikt. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuches führte er aus, er sei im Alter von fünf Jahren
mit seiner Mutter von Bhutan nach Nepal geflüchtet. Seinen Vater habe er
nie gesehen und seine Mutter sei gestorben, als er zwölf Jahre alt gewe-
sen sei. Von da an habe er sich um sich selber gekümmert und alleine
gewohnt. Seit ungefähr zehn Jahren habe er in Z._______ in einer (…)
als Lastenträger gearbeitet und zusätzlich in Restaurants ausgeholfen.
Als es zwischen der Regierung und den Maobadi zu Auseinandersetzun-
gen gekommen sei, habe die Polizei von ihm Ausweispapiere verlangt. Er
habe weder bhutanische Identitätsdokumente besessen, noch sei er in
Nepal registriert gewesen. Die nepalesische Staatsangehörigkeit sei ihm
verweigert worden, da er keine Ausweispapiere der Eltern oder andere
Ersatzpapiere habe vorweisen können. Er habe deshalb keinen nepalesi-
schen Ausweis erhalten. Da er keine Papiere habe vorzeigen können, sei
er von betrunkenen Polizisten bei Kontrollen zehn bis fünfzehn Mal ver-
prügelt und aufgefordert worden, nach Bhutan zurückzukehren. Er sei
aber nie verhaftet worden und es sei auch kein Verfahren gegen ihn hän-
gig. Er sei auch von den Maobadi-Leuten und von Schlägertypen beläs-
tigt und schikaniert worden. Auch bei der Arbeit sei er geschlagen und
ihm manchmal der Lohn nicht ausbezahlt worden. Sein Leben sei in Ne-
pal nicht in Sicherheit gewesen und er sei wie der letzte Dreck behandelt
worden.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – eröffnet am
10. Februar 2011 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
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Seite 3
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
D.
Mit Eingabe vom 14. März 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM
vom 9. Februar 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, er sei von der
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei ihm in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sie stellte ferner fest, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies sie ab. Gleichzeitig stellte sie die Akten der Vorinstanz zur Vernehm-
lassung zu.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2011 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehm-
lassung einzureichen.
H.
In seiner Replik vom 13. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So ha-
be der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über sein an-
gebliches Herkunftsland Bhutan machen können. Er habe weder ge-
wusst, welche Sprache dort gesprochen werde, noch sonstige Angaben
zu den Gegebenheiten in Bhutan oder zu seiner familiären Herkunft ma-
chen können. So habe er angegeben, er wisse nicht, in welchem Ort er
geboren worden sei, wo seine Eltern geboren worden seien oder welche
Staatsangehörigkeit diese besessen hätten. Überdies würden die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Hintergründen sehr
konstruiert erscheinen. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer
absolut keine Verwandten aus seiner Herkunftsregion habe. So entstehe
vielmehr der Eindruck, als wolle der Beschwerdeführer etliche Fragen zu
seiner Herkunft vermeiden. Weiter habe der Beschwerdeführer bezüglich
des Besitzes von Ausweispapieren oberflächliche und stereotypische An-
gaben gemacht, indem er beispielsweise angegeben habe, er habe nie
versucht, Ausweispapiere zu bekommen. Auch seine Aussagen über sei-
nen Alltag in Nepal, wo er sich angeblich seit dem zwölften Lebensjahr
habe alleine durchschlagen müssen, seien sehr wortkarg geblieben. Zu-
sammenfassend könne festgehalten werden, dass selbst wenn der Be-
schwerdeführer sein Heimatland als Fünfjähriger verlassen habe, von ihm
gewisse Kenntnisse über Bhutan und seinen familiären Hintergrund er-
wartet werden dürften. Es entstehe jedoch der Eindruck, dass sich der
Beschwerdeführer einen Lebenslauf konstruiert und sich als Staatsange-
höriger Bhutans ausgegeben habe, um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erhalten. Deshalb sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
Staatsangehörigen Bhutans, sondern um einen nepalesischen Staatsan-
gehörigen handle. Die Behauptung, er sei aus Bhutan, sei deshalb als
Schutzbehauptung zu würdigen und es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Nepal einen geregelten Aufenthaltsstatus besitze.
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Als Ergänzung müsse zudem festhalten werden, dass es realitätsfremd
erscheine, dass die Polizei den Beschwerdeführer offenbar über zehn Mal
angehalten habe, ohne auch tatsächlich konkret gegen ihn vorzugehen.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Polizisten ihn lediglich
aufgefordert hätten, sich Papiere zu beschaffen oder nach Bhutan zu-
rückzukehren. Weiter würden die geschilderten Kontrollen durch die Poli-
zei jeglicher Substanz entbehren. Was die angeblichen Schläge und
Schikanen durch die Nepalesen betreffe, seien diese aufgrund des kon-
struierten Lebenslaufs und der fehlenden Substanz ohnehin nicht glaub-
haft. Selbst wenn sie als glaubhaft erachtet werden würden, seien sie
nicht intensiv genug.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen gel-
tend, er sei ethnischer Nepalese, dessen Vorfahren (zumindest wohl die
Grosseltern) Staatsangehörige Bhutans gewesen seien. Er selber sei
aber staatenlos, da er nach der Flucht aus Bhutan automatisch ausge-
bürgert worden sei. Eine Rückkehr nach Bhutan sei ihm aus rechtlichen
Gründen verwehrt, obwohl er ausdrücklich bereit wäre, nach Bhutan zu-
rückzukehren. Auch könne er seinen Aufenthalt in Nepal nicht legalisie-
ren, zumal er nicht in einem UNHCR-Camp untergekommen sei, sondern
unregistriert unter nepalesischen Staatsangehörigen lebe und er über
keine Ausweispapiere der Eltern oder Ersatzpapiere verfüge, welche für
die Legalisierung seines Status nötig seien. Daher habe er aus objektiven
Gründen keine Aussicht, ein Ausweispapier zu erlangen. Es sei darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Anregung des Hilfswerksvertreters
nicht gefolgt sei, der anlässlich der Anhörung vom 4. Juni 2009 zurecht
die Frage gestellt habe, "inwieweit die Papierbeschaffung für die nepale-
sisch-stämmigen Vertriebenen aus Bhutan unmöglich sei, insbesondere
wenn auch noch keine Eltern mehr leben würden". Im Hinblick auf die
Aussage, dass er nicht wisse, welche Sprache in Bhutan gesprochen
werde, sei anzumerken, dass in Bhutan über zwanzig verschiedene
Sprachen gesprochen würden und es daher abwegig sei, von einer Per-
son, welche mit fünf Jahren Bhutan verlassen habe und nur mit Bhuta-
nern nepalesischer Abstammung Kontakt habe, hierüber Informationen zu
verlangen. Von einem fünfjährigen Kind werde man keine näheren
Kenntnisse über sein Land und seinen Herkunftsort beziehungsweise
über den Herkunftsort seiner Eltern innerhalb Bhutans erwarten dürfen.
Er habe jedoch angeben können, dass er aus dem Tsirang Distrikt kom-
me, wobei es sich hierbei um einen von zwanzig Distrikten Bhutans hand-
le und dies daher keine ungebührlich unpräzise Feststellung sei, da die-
ser Distrikt zu den drei kleinsten gehöre und dort Bhutaner nepalesischer
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Abstammung siedeln würden. Zudem sei es lebensfremd vorauszuset-
zen, dass er vom Erzählen her mehr über Bhutan und die Herkunftsorte
seiner Eltern wisse. Seine Mutter sei verstorben, als er zwölf Jahre alt
gewesen sei, was nicht das Alter für Oral History sei. Was die Verwandten
in Bhutan angehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dort noch
Verwandte leben würden, auch wenn es angesichts der rigorosen ethni-
schen Politik Bhutans unwahrscheinlich sein dürfte. Allerdings ändere
dies nichts daran, dass er nichts von allfälligen Verwandten wisse und
keine Chance habe, es herauszufinden. Die Mutter habe sich immer über
die Geschichte der Ehe ausgeschwiegen und so sei der abwesende Vater
nie zum direkten Gesprächsgegenstand geworden, was sich wohl geän-
dert hätte, wenn er älter geworden wäre. Daher sei es nicht unplausibel,
dass er weder über seinen Vater noch über entfernte Verwandte Bescheid
wisse. Er habe indes auf jede Frage zum Alltag in Nepal eine klare und
soweit ersichtlich zutreffende Antwort gegeben. Dass er sich nicht unge-
fragt exponiert habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Das Verhalten der Polizei ihn über zehn Mal anzuhalten, ohne tatsächlich
gegen ihn vorzugehen, sei im Hinblick auf die grassierende Korruption
schlüssig. Nepal habe im Jahr 2010 im tabellarischen Ranking gemäss
dem international anerkannten Korruptionsindex von Transparency Inter-
national Rang 146 von 178 Ländern belegt. Die schlecht bezahlten Poli-
zeibeamten hätten kein Interesse an einem offiziellen und schriftlichen
Verfahren gehabt, weil sie das kassierte Geld in die eigene Tasche ge-
steckt hätten, was er in den Anhörungen auch klar zum Ausdruck ge-
bracht habe. Ferner sei die Einschätzung des BFM, dass die geschilder-
ten Kontrollen durch die Polizei jeglicher Substanz entbehren würden,
schlicht unbegründet.
In Bezug auf die Asylrelevanz bemerkte der Beschwerdeführer mit Ver-
weis auf die deutsche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
dass seine Ausbürgerung auf seiner ethnischen Zugehörigkeit beruht und
damit auf einem asylrelevanten Motiv. Aufgrund der ausgeschlossenen
Wiedereinbürgerung in Nepal, welche seinem Einfluss entzogen sei, sei
die Ausbürgerung aus Bhutan als Bündel "ernsthafter Nachteile" im Sinne
von Art. 3 AsylG anzusehen, da Bhutan ihn aus der übergreifenden Frie-
densordnung der staatlichen Einheit ausgegrenzt habe. Da er immer
noch diesen Nachteilen ausgesetzt sei, sei von einer fortdauernden, mit-
hin "aktuellen" Verfolgung durch Bhutan auszugehen und ihm daher Asyl
zu gewähren. Wenn jedoch nicht Bhutan, sondern Nepal als Verfolger-
staat angesehen werde, müsse ihm Asyl gewährt werden, da die Mass-
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nahmen der Polizei einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hät-
ten. Auch wenn die einzelnen Übergriffe der Behörden nicht ausreichen
würden, würde die regelmässige Wiederholung einen weiteren Verbleib
unter menschenwürdigen Umständen in Nepal verunmöglichen. Zudem
gehöre er der sozialen Gruppe der papierlosen ausgebürgerten Südbhu-
tanesen an, welche nicht in Flüchtlingslagern leben, von der nepalesi-
schen Politik negiert oder als Problem Bhutans definiert und von den ne-
palesischen Staatsbürgern ausgegrenzt werden würden. Da sich die Si-
tuation nicht verändert habe, bestünde auch weiterhin Furcht vor Verfol-
gung und eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht bestehen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass der Beschwerde-
führer einen Lebenslauf als Staatsangehörigen Bhutans konstruiert habe,
um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken, zumal dem BFM
zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle von Krypto-Bhutanesen bekannt sei. Im
Übrigen halte es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und verweise
zudem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ähn-
lich gelagerten Fällen.
4.4 In der Replik wurde demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht,
dass aus den vom BFM verwiesenen Entscheiden des Bundesverwal-
tungsgerichtes nichts für den zu beurteilenden Fall abgeleitet werden
könne. Es könne für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers keine Rolle spielen, dass sich andere Personen als Bhu-
tanesen ausgaben, die gar keine gewesen seien. Der Hinweis auf die drei
aufgezählten Entscheide sei bedeutungslos, zumal er sich im Gegensatz
zu diesen Entscheiden immer zu allen Fragen geäussert habe. Weiter
habe er nicht angegeben, keine Probleme aufgrund der Papierlosigkeit zu
haben und er habe auch ausführen können, wie er in die Schweiz einge-
reist sei. So würden sich die Sachverhalte und Aussagen dieser Asylsu-
chenden in den genannten Entscheiden wesentlich anders darstellen und
seien ohnehin nicht analog.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
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sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Antworten des Beschwerdeführers in
Bezug auf seinen angeblichen Heimatstaat Bhutan ohne Substanz
verbleiben. So gab er an, dass er weder wisse, wo er geboren worden sei
(vgl. Akten BFM, A1 S. 1; A8 F49), noch wisse er von irgendwelchen Ver-
wandten in Bhutan (vgl. A1 S. 4). Insbesondere erstaunt es, dass er auch
nicht angeben konnte, welche Sprache in Bhutan gesprochen wird (vgl.
A8 F54). Es ist zu bemerken, dass es sich bei den in der Beschwerde er-
wähnten zwanzig gesprochenen Sprachen, von welchen er angeblich
keine verstehen würde, überwiegend um verschiedene Dialekte handelt.
Seine Muttersprache Nepali wird dabei auch aufgeführt. Somit vermag
auch das Argument, er habe keine dieser zwanzig Sprachen gekannt,
nicht zu überzeugen. Ferner ist davon auszugehen, dass er sich – auch
wenn er Bhutan schon im Alter von fünf Jahren verlassen hätte – in der
ersten Zeit in Nepal mit seiner Mutter in derselben Sprache wie in Bhutan
verständigt hätte und daher zumindest diese Sprache hätte bezeichnen
können. Dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem angeblichen
Herkunftsland Bhutan nicht aufgrund eigener Erinnerungen beantworten
konnte, ist angesichts des kindlichen Alters bei der Ausreise verständlich.
Nicht verständlich ist jedoch, dass er angeblich nie Interesse an seiner
Herkunft gehabt hat. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhö-
rung zahlreiche Möglichkeiten gehabt, mehr über sein angebliches Hei-
matland Bhutan oder sein Herkunftsland Nepal zu erzählen und damit
seine Herkunft respektive Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Da
er dies unterlassen hat, bleibt unklar, an welchen Orten und im Kreis wel-
cher Personen der Beschwerdeführer sein Leben verbrachte, ehe er in
die Schweiz gelangt ist. Ein solches Desinteresse an der eigenen Ver-
gangenheit ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn ein Kind zwischen vier
und zwölf Jahren keine komplexe "Oral History" betreibt, fragt es norma-
lerweise seine Eltern nach grundlegenden Sachverhalten in Bezug auf
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seine Herkunft und näheren Verwandten. Selbst wenn die Mutter ihrem
Sohn nichts über den Vater oder ihre Ehe erzählen wollte, ist nicht vor-
stellbar, dass sie dem Beschwerdeführer nicht über dessen Vergangen-
heit in Bhutan erzählte. Somit kann dem BFM in dem Sinne gefolgt wer-
den, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
Herkunft konstruiert erscheinen und folglich nicht glaubhaft sind.
5.3 Aufgrund der überwiegenden Zweifel an der Herkunft des Beschwer-
deführers aus Bhutan ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um ei-
nen nepalesischen Staatsbürger handelt. Somit fällt eine Verfolgung aus
Bhutan aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Zwangsausbürge-
rung ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund erübrigte es sich für das
BFM auch, die in der Beschwerde erwähnten und vom Hilfswerksvertreter
anlässlich der Anhörung angeregten weitern Abklärungen zur Möglichkeit
der Papierbeschaffung für nepalesisch stämmige Bhutaner vorzunehmen.
5.4 Die weitern Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
Gründe für die Ausreise aus Nepal sowie auch die Angaben zur Reise fie-
len ähnlich wie seine Angaben zu seiner Herkunft vage und wortkarg aus.
Die freie Erzählung zu den Fluchtgründen anlässlich der Anhörung er-
schöpfen sich in darin, dass er in allgemeiner Weise ausführte, dass die
Polizei ihn jeweils verprügelte und ihm das Geld weggenommen habe,
wenn er sich nicht habe ausweisen können und die Maobadi-Leute ihn
deswegen belästigt hätten (vgl. A8 F68). Auch nach mehrmaligem Nach-
fragen des Sachbearbeiters führte der Beschwerdeführer das Erlebte
nicht eingehender aus und seine Antworten blieben kurz. Auf Fragen, bei
welchen genaue Auskünfte zu erwarten gewesen wären, vermochte er
keine detaillierten Angaben zu machen. Auf die Aufforderung, etwas zu
seinem Arbeitsplatz die (…) zu erzählen, brachte er in pauschaler Weise
vor: "Diese sind wegen (…) bekannt. Sehr gross. Viele Leute arbeiten
dort." (vgl. A8 F11). Entgegen der Auffassung in der Replik sind auch die
Schilderungen seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert (vgl. A8 F38).
So gab er zunächst an, er sei von Indien in ein unbekanntes Land ge-
bracht worden. Man sage dem unbekannten Land "France". Wo er gelan-
det ist, wusste er nicht (vgl. A8 F28-30). Zum Reisepass, den er vom
Schlepper erhalten habe, konnte er nur angeben, dass dieser blau gewe-
sen sei und er den Namen C._______ hätte sagen müssen, sonst konnte
er keine Angaben zu diesem machen (vgl. A8 F40 ff.). Er wusste auch
nicht an welchem Tag oder um welche Zeit er von Indien abgeflogen ist,
obwohl diese Informationen auf dem Flugticket ersichtlich sind und er
kein Analphabet ist (vgl. A1 S. 3). Zudem ist der Einwand des Beschwer-
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deführers anlässlich der Anhörung, er wisse die Abflugzeit nicht, weil er
keine Uhr trage, in Anbetracht dessen, dass man an einem Flughafen
fortlaufend über Flugzeiten informiert wird, nicht stichhaltig (vgl. A8
F32 f.). In Bezug auf die Polizeikontrollen, bei welchen der Beschwerde-
führer geschlagen worden sei, muss festgehalten werden, dass die Aus-
sagen auch diesbezüglich oberflächlich und stereotypisch verblieben.
Selbst wenn der Sachbearbeiter offene Fragen stellte, äusserte sich der
Beschwerdeführer nur knapp. Bis auf die Angabe, einmal mit einer Ei-
senstange auf den linken Arm und auf seine Fusssohlen geschlagen wor-
den zu sein (vgl. A8 F89), wird er nicht konkreter bezüglich des genauen
Ablaufs solcher Kontrollen, der Anzahl der Polizisten, der Intensität der
Schläge oder des Ortes, wo sich die Kontrollen abspielten (vgl. A8 F80,
F85, F90). Daher bleibt es unklar, wie, wo und in welcher Intensität sich
solche Kontrollen genau abgespielt haben sollen. Auch die vorgebrachten
Schläge der Schlägertrupps, die Belästigungen der Moabadi-Leute sowie
die Schläge bei der Arbeit vermochte der Beschwerdeführer nicht in einer
substanziierten Art und Weise zu schildern. So blieb unter anderem offen,
um was für Schlägertrupps es sich handelte (vgl. A8 F95 f.) oder wen ihn
bei der Arbeit geschlagen hatte (vgl. A1 S. 5). Insgesamt fehlt es den
Schilderungen an denjenigen Details und Realkennzeichen, welche ein
tatsächlich Beteiligter durch seine Erfahrung hätte schildern können, und
die den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Unter diesen Um-
ständen sind die die vorgebrachten Polizeikontrollen und die Vorfälle in
Bezug auf die Schlägertrupps respektive die Belästigungen der Moabadi-
Leute als unglaubhaft zu erachten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend seine bhutanische Staatsangehörigkeit und den
Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer konnte somit
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und kann nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 12
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
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Seite 13
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den
Maoisten vom 21. November 2006, der Wahl der verfassungsgebenden
Versammlung vom 10. April 2008 und der Abschaffung der Monarchie und
Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende
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Versammlung vom 28. Mai 2008 ist die allgemeine Lage in Nepal nicht
von kriegerischen Auseinandersetzungen oder allgemeiner Gewalt ge-
zeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und ei-
ne Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Nepal generell als
zumutbar.
8.3.3 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die dar-
auf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rück-
kehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der
Beschwerdeführer lebte über zehn Jahre in einer Hütte im Y._______, wo
er ebenso lang als Lastenträger vor der (…) gearbeitet hat. Gemäss ei-
genen Aussagen habe er, wenn er Arbeit gehabt habe, recht gut gelebt
(vgl. A8 F66). Ferner gab er zu Protokoll, dass man immer Arbeit als Las-
tenträger oder in Restaurants finde (vgl. A8 F63). Zudem war es dem Be-
schwerdeführer möglich, für die Reise in die Schweiz einen grösseren
Betrag zusammenzusparen (vgl. A1 S. 3), was ein weiteres Indiz ist, dass
er in stabile wirtschaftliche Verhältnissen lebte. Da der Beschwerdeführer
über zehn Jahre am gleichen Ort gewohnt und gearbeitet hat und anläss-
lich der Befragung im EVZ von Kollegen gesprochen hat (vgl. A1 S. 3), ist
davon auszugehen, dass soziale Kontakte und damit über ein Bezie-
hungsnetz verfügt, an das er bei seiner Rückkehr anknüpfen kann. Ferner
handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und – mangels gegen-
teiliger Anhaltspukte in den Akten – gesunden Mann, bei welchem davon
ausgegangen werden kann, dass ihm die soziale und wirtschaftliche
Reintegration gelingen wird. Unter diesen Umständen erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch aus individueller Sicht nicht als unzumut-
bar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat in seiner Beschwerde vom 14. März 2011 um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. In der
Zwischenverfügung vom 18. März 2011 wurde in diesem Zusammenhang
festgehalten, dass die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers nicht eingereicht worden und deshalb
die behauptete Bedürftigkeit nicht belegt sei. Der Beschwerdeführer ar-
beitet zudem seit dem 27. Juli 2010 als (…) im Hotel D._______. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
welche besagen, dass die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Person,
deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Ge-
such hin davon befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, sind dem-
nach nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich abzuweisen
und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: