B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1599/2015
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…),
und dessen Ehefrau
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
D-1599/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein eritre-
ischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat im Mai/Juni 2002 und reiste
am 28. September 2014 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein,
wo er am 22. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. November 2014 ge-
währte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum mögli-
chen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung
dorthin und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Diesbezüglich
machte er geltend, er sei lange Zeit von seiner Familie getrennt gewesen
und möchte nun den Rest seines Lebens mit ihnen zusammen in der
Schweiz verbringen.
Im Rahmen der Befragung erklärte der Beschwerdeführer ausserdem, er
habe in Italien eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Arbeitsvertrags er-
halten.
B.
B.a Auf entsprechendes Informationsersuchen vom 17. Dezember 2014
hin teilten die italienischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 24. De-
zember 2014 mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine unbefristete
Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken erteilt worden sei.
B.b Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am
12. Januar 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO).
B.c Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am
2. Februar 2015 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 5. März 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2014 nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien, forderte den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus, und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Telefaxeingabe vom 12. März 2015 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
umfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz
ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Es sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superpro-
visorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu bestellen.
Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2015,
die den Rechtsvertreter mandatierenden Vollmachten des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau vom 9. März 2015 und zwei auf Amharisch ver-
fasste Schreiben der Ehefrau und der Kinder, in denen der Wunsch nach
einem gemeinsamen Familienleben bekräftigt werde, eingereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Das Original der Beschwerde ging am 13. März 2015 beim Gericht ein.
D-1599/2015
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 setzte der zuständige Instruktionsrichter
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 räumte der Instruktionsrichter
der Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG Gelegenheit ein, bis zum
1. April 2015 zu den Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen und sich
diesbezüglich insbesondere zur Frage zu äussern, weshalb vorliegend in
Missachtung der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge nicht
Art. 9, sondern Art. 12 Abs. 1 Anwendung gefunden habe.
Gleichzeitig wurde festgehalten, über die weiteren Rechtsbegehren werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 25. März 2015 ging am 30. März
2015 beim Gericht ein.
Auf deren Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun-
gen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG Gelegenheit, sich bis
zum 14. April 2015 zur Vernehmlassung des SEM zu äussern.
J.
Mit Eingabe vom 14. April 2015 wurde eine entsprechende Replik zu den
Akten gereicht.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D-1599/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 VwVG hängt
von folgenden drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ab: Von der
Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise der nicht er-
haltenen Teilnahmemöglichkeit ("formelle Beschwer", Bst. a) sowie von der
sogenannten "materiellen Beschwer", das heisst, vom "besonderen Be-
rührtsein" durch die angefochtene Verfügung (Bst. b) und vom "schutzwür-
digen Interesse" an deren Aufhebung oder Änderung (Bst. c) (vgl. Maran-
telli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 48 N 8). Der materielle (primäre) Verfügungsadressat er-
füllt diese Anforderungen ohne Weiteres, wenn er eine ihn direkt belas-
tende Verfügung anficht (vgl. Marantelli/Huber, a.a.O., N 10). Bei Drittbe-
schwerden kann der Dritte, der am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilge-
nommen hat, erst durch den Entscheid neu beschwert sein oder erstmals
als sekundärer Adressat erwähnt sein (vgl. Marantelli/Huber, a.a.O., N 23).
Dritte, die gleichgeartete Interessen wie der Verfügungsadressat verfolgen,
können unter Umständen daran interessiert sein, eine den materiellen Ad-
ressaten belastende Verfügung anzufechten. Dazu sind sie indes nur legi-
timiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung dieser Verfügung haben und in einer besonderen, beach-
tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Dies ist der Fall,
wenn dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil
erwächst, wobei bloss mittelbare, faktische (wirtschaftliche) Interessen an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung nicht ausreichen (vgl. Maran-
telli/Huber, a.a.O., N 34).
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Seite 6
1.3.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer als materieller Verfügungsadressat hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat
selbst am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, ist aber durch
die angefochtene Verfügung neu beschwert. Sie hat ein eigenes schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung und
steht in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streit-
sache, da sie als Ehepartnerin von einer allfälligen Wegweisung des Be-
schwerdeführers mitbetroffen wäre. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
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Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens liege gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.689]) bei Italien, da die italienischen Behörden das
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12
Abs. 1 Dublin-III-VO am 2. Februar 2015 gutgeheissen hätten. Die Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien habe – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29
Dublin-III-VO) – bis spätestens am 2. August 2015 zu erfolgen. Auf sein
Asylgesuch werde somit nicht eingetreten.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Diesbezüglich führte es an, aufgrund dessen, dass der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refou-
lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prü-
fen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK
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Seite 8
im Falle seiner Rückkehr nach Italien.
Der Beschwerdeführer habe am 10. November 2014 anlässlich des recht-
lichen Gehörs gesagt, dass er in der Schweiz mit seiner Familie zusam-
menleben möchte. Er sei lange Zeit von seiner Familie getrennt gewesen
und möchte jetzt den Rest seines Lebens mit ihr zusammen verbringen.
Das sei sein Wunsch.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den durch Art. 8 EMRK gewährleis-
teten Schutz des Familienlebens berufe, sei festzuhalten, dass der Begriff
der Familie im Schweizerischen Asylgesetz in personeller Hinsicht den
Ehepartner oder den Konkubinatspartner und minderjährige Kinder (Art. 1
Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
umfasse. Gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Person auf den Schutz des
Familienlebens berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächli-
che, gelebte und gefestigte Beziehung handle.
Die Frau des Beschwerdeführers, M.H.B., sowie seine Kinder L.Z.A.,
S.Z.A. und H.Z. seien in der Schweiz mit Verfügung vom 10. Juni 2010
respektive mit Verfügung vom 15. Februar 2011 als Flüchtlinge anerkannt
worden und hätten demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Familien-
einheit gemäss Art. 8 EMRK. Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8
EMRK sei jedoch eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung. Zur
Bestimmung einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispiels-
weise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bin-
dung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Befragung
vom 10. November 2014 sei er seit 1986 mit M.H.B. verheiratet. Im Mai
oder Juni 2002 habe er sein Heimatland verlassen und sei im November
oder Dezember 2002 in Italien angekommen. Bis zu seiner Einreise in die
Schweiz Ende September 2014 habe er in Italien gelebt. Bei einem Tele-
fongespräch mit seiner Tochter in Eritrea im Jahr 2010 habe er erfahren,
dass seine Frau mit den Kindern in der Schweiz sei. Er sei dann im selben
Jahr in die Schweiz gereist, um seine Frau zu sehen, anschliessend jedoch
wieder nach Italien zurückgekehrt. Danach sei der Kontakt zu seiner Frau
nicht gut gewesen, ab 2013 habe sich die Beziehung gebessert. Im Jahr
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Seite 9
2014 sei er drei Mal für jeweils ein bis zwei Wochen in der Schweiz gewe-
sen. Er habe sich dann entschieden, sich wieder mit seiner Frau zu verei-
nen. Italien habe er nur wegen seiner Familie verlassen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er und seine Frau zwischen Juni
2002 und 2010 keinen Kontakt zueinander gehabt hätten. Zwischen 2010
und 2013 sei die Beziehung zu seiner Frau angeblich nicht gut gewesen.
Nach lediglich drei ein- bis zweiwöchigen Besuchen im Jahr 2014 sei er
Ende September 2014 und damit erst etwa vier Jahre nachdem er vom
Aufenthaltsort seiner Frau erfahren habe in die Schweiz gereist, um ein
Asylgesuch zu stellen respektive bei seiner Frau und seinen Kindern zu
bleiben. Unter diesen Umständen könne nicht von einer tatsächlichen, ge-
festigten, gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen werden,
weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht er-
füllt seien.
Aufgrund des Fehlens einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Be-
ziehung und der Zuständigkeit Italiens, das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren des Beschwerdeführers durchzuführen, könne ausserdem festgehalten
werden, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft seiner Frau nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig.
Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin
sprechen. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei damit auch zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, im vorlie-
genden Fall habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt, in-
dem sie offensichtlich davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer ver-
füge über keine Familienangehörigen gemäss Art. 9 Dublin-III-VO. Eine
Begründung für diese anhand der eindeutigen Aktenlage doch sehr über-
raschende Einschätzung habe die Vorinstanz nicht geliefert. In ihrer Verfü-
gung vom 27. Februar 2015 erwähne sie mit keinem Wort, aus welchen
Gründen sie nicht nach der Kriterienrangfolge gemäss der Dublin-III-VO
vorgehe. Vielmehr habe sie auf der Basis dieses unzureichend erstellten
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Seite 10
Sachverhalts eine Übernahmeanfrage an die italienischen Behörden ge-
stellt, welche in Unkenntnis der Familienangehörigen in der Schweiz der
Übernahme zugestimmt hätten. Das Dublin-Office des SEM habe in der
Zuständigkeitsanfrage am 12. Januar 2015 die Angaben zu Familienange-
hörigen leer gelassen (Akte 12/7, S. 2, Fragen 12 und 13), obwohl der Be-
schwerdeführer bei der Befragung vom 10. November 2014 seine Fami-
lienangehörigen mehrfach angesprochen habe. Der Wunsch zur Familien-
vereinigung sei der ausschlaggebende Grund für sein Asylgesuch in der
Schweiz gewesen. Die Vorinstanz habe auch im Informationsersuchen
(Akte 5/2) die Familienangehörigen nicht erwähnt. Angesichts der Um-
stände könne nicht mehr von einem Versehen ausgegangen werden, son-
dern es sei vielmehr anzunehmen, dass die Vorinstanz diese zuständig-
keitsbegründenden Informationen absichtlich weggelassen habe, damit
sich Italien gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO für zuständig erkläre. Dieses
Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben und gegen die Grundsätze
der Dublin-III-VO zur Mitteilungspflicht unter den Mitgliedstaaten. Es sei
davon auszugehen, dass die italienischen Behörden der Übernahme nicht
zugestimmt hätten, wenn sie über die hiesige Anwesenheit von Familien-
angehörigen informiert worden wären.
Es sei zudem in krasser Weise stossend, wie die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid lapidar festhalte, dass sich das Bestehen eines Familienlebens
nach verschiedenen Faktoren bestimme, dabei aber komplett unberück-
sichtigt lasse, dass das Ehepaar seit 1986 verheiratet sei, fünf gemein-
same Kinder habe und der Beschwerdeführer seit Ende September 2014
bei seiner Familie in der Schweiz wohne, nachdem davor die eheliche Be-
ziehung mit Besuchen und Telefonaten gepflegt worden sei. Die Vorinstanz
habe ohne jegliche Begründung festgehalten, dass ein Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gege-
ben sei. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt, dass
Italien nichts von seinen hier anwesenden Familienangehörigen gewusst
habe und dass die Vorinstanz vom Fehlen einer tatsächlich gelebten Be-
ziehung ausgehe. Er habe sich dazu nicht äussern können, weshalb sein
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und das Recht
auf Information gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-
VO verletzt worden sei.
Aus diesen Ausführungen werde ersichtlich, dass die Vorinstanz keine an-
gemessene Einzelfallprüfung vorgenommen und den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt habe. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
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Seite 11
Die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO seien vorliegend erfüllt und
die Schweiz sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die
Vorinstanz anerkenne, dass die Ehe im Heimatland gültig geschlossen
worden sei, dass die Familienangehörigen in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt worden seien und der Wunsch zum Zusammenleben geäussert
worden sei. Ohne jegliche Begründung habe sie die Rangfolge der Krite-
rien (Art. 7 Dublin-III-VO) übergangen, wonach der Familienzugehörigkeit
eine vorrangige Bedeutung zukomme.
Eventualiter werde der Selbsteintritt gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO beantragt. Bereits aufgrund der Dauer der ehelichen
Beziehung und der fünf gemeinsamen Kinder sei vorliegend von einer ge-
festigten Beziehung auszugehen. Diese Beziehung werde tatsächlich ge-
lebt, der Faktor des gemeinsamen Wohnens sei erfüllt und es bestehe eine
finanzielle Verbundenheit. Schliesslich habe die minderjährige Tochter ein
Anrecht darauf, nicht vom Vater getrennt zu werden. Die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien erginge somit in Verletzung von Art. 8
EMRK.
Zumindest im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sei das Selbsteintrittsrecht
auszuüben, da eine angemessene Gesamtwürdigung der vorliegenden
Umstände die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie aus
humanitärer Sicht äusserst problematisch erscheinen lasse.
Schliesslich sei auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK angesichts der ak-
tuellen Verhältnisse bei italienischen Asylverfahren nicht auszuschliessen.
4.3 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Voraussetzungen von
Art. 9 Dublin-III-VO seien erfüllt, weshalb die Schweiz für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei, wird vom SEM in dessen Vernehmlas-
sung nicht geteilt. So wird darin namentlich festgehalten, Art. 9 Dublin-III-
VO komme lediglich dann zur Anwendung, wenn eine tatsächliche, gelebte
und gefestigte Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und den im selben
Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege. Bei der
Beurteilung einer Beziehung stütze sich das SEM auf die für eine Berufung
auf Art. 8 EMRK massgebenden Kriterien. Vorliegend habe der Beschwer-
deführer in den vier Jahren vor seiner Einreise in die Schweiz am 28. Sep-
tember 2014 nur sehr selten Kontakt zu seiner Familie gehabt. Zwischen
2002 und 2010 habe zudem gar kein Kontakt bestanden. Die lange Tren-
nung sei nicht auf äussere Umstände zurückzuführen. Von einer tatsäch-
lich gelebten und stabilen Beziehung könne nicht gesprochen werden. In
D-1599/2015
Seite 12
Würdigung sämtlicher Umstände sei das SEM vor der Einleitung des Dub-
lin-Verfahrens zum Schluss gekommen, die Frau und die Kinder des Be-
schwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-Verord-
nung zu betrachten, deshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht anzuwenden und
Italien um Übernahme gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO zu ersuchen. Nach
dem Gesagten verstosse die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
gegen Art. 8 EMRK. Es bestehe weder angesichts der Verhältnisse in Ita-
lien noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers An-
lass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz.
Im Übrigen hält das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich
fest.
4.4 Der Argumentation des SEM wird in der Replik im Wesentlichen entge-
gengehalten, die Vorinstanz äussere sich nur inhaltlich zu den Vorausset-
zungen von Art. 9 Dublin-III-VO, nicht aber zu den geltend gemachten
Rechtsverletzungen. Auch eine vorgenommene Prüfung der familiären Si-
tuation entbinde die Vorinstanz weder von der Begründungspflicht noch
von der Mitteilungspflicht im Dublin-Verfahren. Es stehe fest, dass die Vor-
instanz in keiner Weise begründet habe, weshalb die Zuständigkeit der
Schweiz nicht aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO bejaht, sondern ein Über-
nahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellt worden
sei. Eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK bilde keine Voraussetzung von Art. 9 Dublin-III-VO. Das zu-
sätzliche Kriterium einer dauerhaften Beziehung gemäss Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO gelte ausdrücklich nur für nicht verheiratete Partner und nicht für
Ehegatten. Die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO seien vorliegend
klar erfüllt. Unter Verweis auf die Beschwerde wird ausserdem geltend ge-
macht, die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie sei auch
genügend intensiv, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen.
5.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
D-1599/2015
Seite 13
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.2 Vorliegend hat das SEM die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung
des Asylgesuchs gestützt auf sein Übernahmeersuchen und die anschlies-
sende Übernahmezusage der italienischen Behörden festgestellt. In An-
wendung des Zuständigkeitskriteriums von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO
ging das SEM davon aus, Art. 9 Dublin-III-VO komme nicht in Betracht. So
wurden die in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, im Über-
nahmeersuchen verschwiegen und entsprechend die für die Personalien
betreffend den Ehepartner und die Kinder vorgesehenen Rubriken leer ge-
lassen beziehungsweise die Frage "Is any family member residing in a
Member State?" wahrheitswidrig mit "No" beantwortet (vgl. A12). Auch im
Informationsersuchen blieben die Familienangehörigen gänzlich uner-
wähnt (vgl. A5).
5.3 Mit diesem Vorgehen hat das SEM den italienischen Behörden gegen-
über – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird – den Grundsatz von
Treu und Glauben verletzt, zumal sich den vorinstanzlichen Akten entneh-
men lässt, dass der Beschwerdeführer in Italien einen Familiennachzug
beantragen könne. Die Übernahmeerklärung der italienischen Behörden ist
mithin aufgrund unvollständiger Angaben zustande gekommen. Im Übrigen
ist es nicht verständlich, weshalb – sollte das SEM der Auffassung sein,
seine Auslegung von Art. 9 Dublin-III-VO sei zutreffend, wonach auch diese
Bestimmung, wie Art. 8 EMRK, restriktive Voraussetzungen zum Familien-
begriff beinhalte – diese Auffassung den italienischen Behörden nicht hätte
bekannt gegeben werden können. Es wäre den italienischen Behörden mit-
zuteilen gewesen, der Beschwerdeführer habe zwar eine Ehefrau und Kin-
der in der Schweiz, die Familienbande seien jedoch nicht eng und tatsäch-
lich gelebt, weshalb sie den Anforderungen von Art. 8 EMRK nicht genüg-
ten. Im Wissen um diese Tatsache hätten die italienischen Behörden dann
die Möglichkeit gehabt, der Übernahme zuzustimmen oder sie zu verwei-
gern.
Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz ausserdem gegenüber dem Be-
schwerdeführer die Garantie des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie ihn
zur beabsichtigten Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO bezie-
hungsweise Nichtanwendung von Art. 9 Dublin-III-VO vorgängig nicht an-
gehört und es sodann unterlassen hat, in der angefochtenen Verfügung
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Art. 9 Dublin-III-VO zu erwähnen beziehungsweise zu begründen, weshalb
nicht nach der Rangfolge der Kriterien gemäss Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgegangen worden sei. Erst auf Aufforderung im Instruktionsverfahren
hin begründete sie in der Vernehmlassung das gewählte Vorgehen damit,
Art. 9 Dublin-III-VO setze eine Familie voraus, die den Stabilitätsanforde-
rungen von Art. 8 EMRK genüge, was vorliegend nicht der Fall sei.
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt indessen eine Heilung ausser Betracht, weil es
sich um gravierende Verfahrensmängel handelt und darüber hinaus dem
Bundesverwaltungsgericht in Dublin-Verfahren – soweit Fragen eines all-
fälligen Selbsteintritts aus humanitären Gründen in Frage stehen – be-
schränkte Kognition zukommt (vgl. BVGE 2015/9), was einer Heilung eben-
falls entgegensteht (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3).
5.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung vom 27. Februar 2015 ist aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen.
Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
sind.
6.2 Die Beschwerdeführenden sind gemäss dem Verfahrensausgang mit
ihren Rechtsbegehren ganz durchgedrungen, weshalb praxisgemäss von
einem vollständigen Obsiegen auszugehen ist. Den rechtlich vertretenen
Beschwerdeführenden ist somit für die ihnen notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Parteientschädigung
beinhaltet die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der
Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE ), wobei die Kosten der Vertretung namentlich
das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung umfassen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Vorliegend
ist der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzbar,
weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.─ (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist damit ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 800.‒ auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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