B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1601/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin – ei-
ne eritreische Staatsangehörige, die sich zur Zeit in Äthiopien aufhält –
durch ihre Rechtsvertretung beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um
Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin habe am 25. Mai 2008 versucht, Eritrea
zu verlassen. Sie sei jedoch bei einer Polizeikontrolle verhaftet und für elf
Monate inhaftiert worden. Anschliessend habe sie die Militärausbildung
absolvieren müssen. Ende Mai 2010 habe sie anlässlich eines bewilligten
Urlaubes nach Äthiopien fliehen können. Seither halte sie sich im Flücht-
lingslager B._______ auf, wo sie sich als Flüchtling habe registrieren las-
sen. Das Leben dort sei schwierig, besonders weil das Flüchtlingskom-
missariat der Vereinten Nationen (UNHCR) keinen Schutz garantieren
könne und sie als unbegleitete Frau völlig auf sich alleine gestellt sei. Sie
lebe in ständiger Angst vor sexuellen Übergriffen und die finanziellen Zu-
wendungen, welche sie von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder
(C._______) erhalte, würden von anderen Lagerbewohnern weggenom-
men.
A.c Mit Verfügung vom 24. März 2011 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab, weil es einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in Äthiopien
als zumutbar erachtete (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 24. November 2011 liess die Beschwerdeführerin beim
BFM erneut ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreise-
bewilligung ersuchen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 unterbreitete das BFM dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – mit Hinweis auf die wegen des
begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich (nach wie vor) nicht durch-
führbare Befragung durch die Schweizer Botschaft vor Ort – eine Reihe
von Fragen zum Sachverhalt, insbesondere zur konkreten Entwicklung
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der Situation der Beschwerdeführerin seit Februar 2011. Gleichzeitig for-
derte die Vorinstanz ihn auf, das Vertretungsverhältnis durch eine schrift-
liche Vollmacht sowie eine von der Beschwerdeführerin persönlich ver-
fasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zu den gestellten
Fragen zu belegen.
C.b Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 reichte der Rechtvertreter eine
Vollmacht sowie die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Stellung-
nahme zum Fragenkatalog des BFM ein.
D.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres zweiten Gesuchs
im Wesentlichen eine Verschlechterung ihrer Aufenthaltssituation in Äthi-
opien geltend. Ihre Lage habe sich durch den starken Zustrom von
Flüchtlingen – in der Regel junge Männer aus Eritrea – verschärft. Sie
werde im Lager immer wieder von Männern belästigt, fühle sich zuneh-
mend ausgeliefert und fürchte, durch die überforderte Lagerverwaltung
nicht gegen sexuelle Übergriffe geschützt zu werden. Ihre Ängste würden
durch die mehrfache Entwendung von Geld durch Unbekannte verstärkt,
worüber sie sich bei der Lagerverwaltung vergeblich beklagt habe. Sie
leide immer stärker unter ihren Ängsten und sei zunehmend psychisch
angeschlagen. Im Lager habe sie Medikamente gegen ihre Kopfschmer-
zen und Schlaflosigkeit erhalten, es bestehe dort jedoch keine Möglich-
keit, ihre psychischen Probleme und Ängste behandeln zu lassen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 13. März 2012 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asyl-
gesuch ab.
E.b
E.b.a Zur Begründung führte das BFM aus, dass aufgrund des erstellten
Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerde-
führerin auszugehen sei, die ihre sofortige Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen im Asylgesuch und in der
Stellungnahme vom 9. Februar 2012 liessen zwar darauf schliessen,
dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden gehabt habe, doch halte sie sich jetzt im UNHCR-Lager in
B._______ auf. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM würden sich
zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien befinden.
Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für
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diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei.
Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme beste-
hen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für sie schlechterdings nicht
zumutbar oder nicht möglich. Die Lebensumstände der eritreischen
Flüchtlinge vor Ort würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier,
insbesondere aus ländlichen Gegenden, unterscheiden und könnten kei-
neswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. Dem
BFM sei bekannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in Äthio-
pien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen
würden, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich
aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei der
Beschwerdeführerin zuzumuten, in diesem Flüchtlingslager zu bleiben.
Dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit dem ersten Asylver-
fahren verschlechter habe, sei mit keinen Beweismitteln dokumentiert. Of-
fensichtlich sei es abgesehen von Belästigungen und Gelddiebstählen
während des nun beinahe zweijährigen Aufenthalts in B._______ zu kei-
nen konkreten Übergriffen gekommen. In Bezug auf die geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme stelle es fest, dass die Beschwerdeführe-
rin die Möglichkeit habe, sich beim UNHCR zu melden. Das UNHCR stel-
le die medizinische Versorgung für Flüchtlinge sicher und sämtliche
Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen.
Die Beschwerdeführerin habe daher Zugang zu kostenloser medizini-
scher Versorgung, falls dies notwendig sein sollte. Dass sie sich in ärztli-
cher Behandlung befinde respektive eine solche benötigen würde, die
nicht gewährleistet sei, werde mit keinen Unterlagen dokumentiert. Zwar
verfüge die Beschwerdeführerin durch einen Bruder über einen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz. Dieser sei allerdings nicht derart gewichtig, als
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG (recte: Art. 52 Abs. 2 AsylG) dazu führen müsste, dass es gerade
die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. In Gross-
britannien würde sich ebenfalls ein Bruder aufhalten, der dort als Flücht-
ling anerkannt worden sei. Ausserdem würden zwei Geschwister der Mut-
ter seit mehreren Jahren mit einem geregelten Aufenthaltsstatus in den
USA leben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin vergeblich um eine Aufnahme in diese
Länder bemüht hätte. Inwiefern sich die wirtschaftliche Situation des Bru-
ders in der Schweiz beispielsweise von derjenigen des Bruders in Gross-
britannien unterscheiden soll, sei angesichts der Tatsache, dass zusam-
men mit dem Asylgesuch bereits auch ein Gesuch um Übernahme der
Reisekosten gestellt worden sei, was auf ungenügendes Einkommen hin-
weise, ebenfalls unklar. Darüber hinaus würde in der Stellungnahme vom
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9. Februar 2012 ein weiterer in den USA lebender Onkel der Beschwer-
deführerin (Akten BFM A 3 S. 2) nicht erwähnt. Nach dem Gesagten be-
nötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihr zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu
verbleiben.
E.b.b Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für eine Familienzu-
sammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, da die Be-
schwerdeführerin nicht zur Kernfamilie des in der Schweiz lebenden Bru-
ders gehöre und auch keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die
dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung
auszugehen sei.
F.
F.a Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylver-
fahrens, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen
nochmals betont, dass die Beschwerdeführerin durch die schwierige Lage
im Flüchtlingslager und ihre Ängste psychisch krank geworden sei. Sie
erhalte keine adäquate Behandlung, wobei ihre Angst vor der Schutzlo-
sigkeit im Lager selbst wohl kaum behoben werden könne. Die Glaubhaf-
tigkeit ihrer geltend gemachten Erfahrungen mit Belästigungen durch
männliche Lagerbewohner, ihre Angst vor sexuellen Übergriffen und ihre
Probleme mit dem Erhalt adäquater medizinischer Betreuung würden im
Übrigen durch – bereits im Asylgesuch und in der Eingabe vom
9. Februar 2012 zitierte – Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ge-
stützt, in welchen das Gericht von der Unzumutbarkeit des weiteren
Verbleibs in Äthiopien ausgegangen sei. Mit ihrem Bruder, der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und zu dem sie ein enges Verhältnis
habe, sei zudem eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben.
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F.c Der Beschwerde lagen ein Lebenslauf und ein (…) des in der
Schweiz lebenden Bruders der Beschwerdeführerin bei.
G.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter einen Arztbericht bezüglich ihrer psychischen Probleme
einreichen.
H.
Mit Eingabe vom 16. November 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin
sodann um einen baldigen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.4 und 1.5 – einzutre-
ten.
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1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei als Flüchtling anzuerken-
nen. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keine Feststel-
lung des Bestehens oder Nichtbestehens (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. b
VwVG) der Flüchtlingseigenschaft, weshalb dieser Antrag eine unzulässi-
ge Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellt und darauf nicht
einzutreten ist.
1.5 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält zudem keine An-
ordnung bezüglich des Wegweisungsvollzuges. Demzufolge handelt es
sich beim Eventualantrag bezüglich Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me ebenfalls um ein unzulässiges Rechtbegehren. Im Übrigen setzt der
Vollzug der Wegweisung respektive dessen Aussetzung zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme die Anwesenheit der betreffenden Person in der
Schweiz voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach
dem Gesagten ist auf den Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me nicht einzutreten.
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkör-
per; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch
in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
ten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetztes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
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bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem
Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht mass-
gebend (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Die
Eingabe vom 24. November 2011 wurde daher zu Recht vom BFM als
Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
4.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Addis
Abeba mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der
massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustel-
len, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdefüh-
rerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme
den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30).
5.
5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
6.
6.1 Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass die aktuelle Situation
im Flüchtlingslager B._______ für die Beschwerdeführerin nicht einfach
ist. Das Gericht ist aber – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der
Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, in
Äthiopien beziehungsweise im genannten Flüchtlingslager zu verbleiben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl.
Bst. E.b.a vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen.
Die Beschwerdeführerin vermag aus den in der Beschwerde zitierten Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten abzuleiten,
da diesen jeweils ein anderer Sachverhalt (u.a. unbegleitete Frau mit
mindestens einem Kind, Ehemann als vorläufig aufgenommener Flücht-
ling in der Schweiz, keine nähere Beziehung zu einem anderen Staat)
zugrunde lag. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in den unter der
Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern ein minimaler
Schutz gewährleistet und der Grundbedarf an Versorgung und Betreuung
gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5860/2012 vom
26. November 2012). Dies wird im Übrigen auch durch den von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Arztbericht bestätigt, gemäss welchem
D-1601/2012
Seite 10
sie in einem auf psychische Krankheiten spezialisierten Spital ("Federal
Democratic Republic of Ethiopia Ministry of Health Amanuel Mental Spe-
cialized Hospital") untersucht wurde und Medikamente gegen ihre Angst
erhalten hat. Inwiefern diese Behandlung nicht adäquat sein soll, ist aus
den Akten nicht ersichtlich.
6.2 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht auf den subsi-
diären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag ihr in der
Schweiz sich aufhaltender Bruder keinen derart gewichtigen Anknüp-
fungspunkt geltend zu machen, wonach eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewäh-
ren soll. Das BFM hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einrei-
se in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch aus dem Ausland ab-
gelehnt.
7.
Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung prüfte das BFM auch
die Voraussetzungen der Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51
Abs. 2 AsylG, obwohl hierzu – mangels entsprechenden Gesuchs – kein
Anlass bestand (vgl. Bst. E.b.b vorstehend). Den diesbezüglichen Erwä-
gungen des BFM wird auf Beschwerdeebene jedoch nichts entgegen-
gehalten, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte jedoch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Par-
D-1601/2012
Seite 11
tei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon be-
freien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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