B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1601/2013
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N _______.
D-1601/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat Anfang
November 2009 auf dem Luftweg und gelangte via (…) in die Schweiz,
wo er am 11. November 2009 im Flughafen B._______ um Asyl nach-
suchte. Am 14. November 2009 fand im Flughafen B._______ die Befra-
gung zur Person statt und am 20. November 2009 sowie 23. November
2009 wurde der Beschwerdeführer gleichenorts zu seinen Asylgründen
angehört.
Für die Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Novem-
ber 2009, A11; Anhörungsprotokoll vom 20. November 2009 und 23. No-
vember 2009, A20).
A.b Mit Verfügung vom 24. November 2009 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG
(SR 142.31) zwecks Prüfung seines Asylgesuchs.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer
dem BFM folgende Dokumente zu den Akten: Ein Urteil des C._______
vom 23. Februar 2001, ein Urteil des Kassationshofs vom 18. Juni 2001,
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in
Strassburg vom (…), diverse türkische Arztberichte bezüglich seines
Wernicke-Korsakow-Syndroms und seiner Hafterstehungsfähigkeit sowie
einen ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des
D._______ vom 7. Mai 2012.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – eröffnet am 25. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 11. November 2009 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
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Seite 3
festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Un-
terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
Als Beweismittel wurden das bereits dem BFM eingereichte Urteil des
EGMR vom (…) i. S. A._______ c. Turquie, drei Arztberichte vom 4. Ja-
nuar 2013, 5. März 2013 und 25. März 2013 sowie eine Unterstützungs-
bestätigung vom 22. März 2013 ins Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 2. April 2013 wurden weitere Beweismittel nachgereicht,
wobei es sich um vier Referenzschreiben von früheren Mitgefangenen
und politischen Weggenossen des Beschwerdeführers inklusive deut-
scher Übersetzung, eine Kopie der französischen Identitätskarte eines
dieser Weggenossen und ein Referenzschreiben des E._______ mitsamt
einem Mitgliedschaftsantrag handelt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2013 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit,
er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 7. Mai 2013 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. Mai 2013 einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 26. März 2014 liess der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt vom 13. Dezember 2013 von Dr. med. (…), Spezialarzt FMH für
Rheumatologie und Innere Medizin, zu den Akten reichen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Feb-
ruar 2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte das BFM im
Wesentlichen an, im Hinblick auf die Haftstrafen, welche der Beschwerde-
führer verbüsst habe, sei festzustellen, dass die Asylgewährung nicht der
Entschädigung von allenfalls früher erlittenem Unrecht, sondern in erster
Linie dem Schutz vor zukünftiger Verfolgung diene. Im vorliegenden Fall
seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Strafverfahren und Haftstra-
fen seit mehreren Jahren abgeschlossen, so dass er daraus keine be-
gründete Furcht mehr vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ab-
leiten könne. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er erst fünf Jah-
re nach seiner Entlassung aus der letzten Haft im Jahr 2005 in die
Schweiz gekommen sei und ein Asylgesuch gestellt habe, womit auch der
praxisgemäss geforderte enge zeitliche und kausale Zusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben sei.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst davor, wegen
seiner politischen Aktivitäten zugunsten zweier Solidaritätsvereine für
ehemalige Häftlinge erneut festgenommen und verurteilt zu werden, da er
noch den Rest der Strafe im Rahmen seiner bedingten Entlassung aus
dem Jahr 2005 verbüssen müsste, sollte er zu einer Haftstrafe von mehr
als sechs Monaten verurteilt werden, sei zu beachten, dass die Wirksam-
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Seite 6
keit einer bedingten Entlassung befristet sei. Es könne davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer diese Bewährungszeit fünf Jah-
re nach der Entlassung bereits ganz oder zumindest zu einem wesentli-
chen Teil hinter sich habe. Darüber hinaus sei es gemäss den Erkennt-
nissen des BFM zwar möglich, dass er als ehemaliger Funktionär der ille-
galen F._______ und wegen seiner jüngsten politischen Tätigkeiten im
Rahmen zweier Solidaritätsvereine immer noch im Visier der türkischen
Behörden stehe und tatsächlich vermehrten Kontrollen der Sicherheits-
kräfte unterliege. Unter diesen Umständen könne jedoch davon ausge-
gangen werden, dass die türkischen Behörden mit grosser Wahrschein-
lichkeit schon beim geringsten Verdacht auf verbotene politische Aktivitä-
ten wieder strafrechtlich gegen ihn vorgegangen wären. Dies sei offenbar
trotz seiner Vereinstätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Einreise in
die Schweiz und trotz der behördlichen Überwachung jedoch nie der Fall
gewesen, weshalb er keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asyl-
relevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei geltend
machen könne.
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Behelli-
gungen (häufige Ausweiskontrollen in dem von ihm geführten Kaffeehaus,
zweimalige Wohnungsdurchsuchung) handle es sich um zeitlich befriste-
te, wenig intensive behördliche Routinemassnahmen, welche noch keine
asylrelevante Verfolgung darstellten, der sich der Beschwerdeführer nur
durch die Flucht ins Ausland entziehen könnte.
Insgesamt scheine es sich aufgrund seiner Vorgeschichte um ein bis zu
einem gewissen Grad verständliches subjektives Gefühl der ständigen
Bedrohung durch die lokalen Sicherheitskräfte zu handeln. Dieses Gefühl
scheine jedoch nicht stark genug gewesen zu sein, um ihn in der Aus-
übung seiner politischen Aktivitäten vorsichtshalber und präventiv zu be-
schränken. Nach dem Gesagten habe er nicht geltend machen können,
im Anschluss an seine Haftentlassung einer asylrelevanten Verfolgung
seitens der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewe-
sen zu sein. Er habe auch keine Vorkommnisse angeführt, welche auf ei-
ne begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
hinweisen würden.
Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Führungsfunktion bei der gewaltextremistischen F._______ zu ei-
ner Haftstrafe von 18 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Da er
den bewaffneten Kampf dieser Organisation unmittelbar und in einer Füh-
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Seite 7
rungsfunktion unterstützt habe, würde sich in seinem Fall auch die Frage
einer möglichen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG stellen.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst die lange Dauer des erst-
instanzlichen Verfahrens gerügt und diesbezüglich geltend gemacht, dem
Aktenverzeichnis der Vorinstanz sei zu entnehmen, dass seit Ende 2009
bis zur Fällung der angefochtenen Verfügung keine wesentlichen Verfah-
rensschritte vorgenommen worden seien. Unabhängig von den Motiven
für diese Verzögerung sei festzuhalten, dass eine Verfahrensdauer von
mehr als drei Jahren das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV
verletze. Zu kritisieren sei vor allem, dass der Beschwerdeführer das lan-
ge Warten in einer sehr schwierigen gesundheitlichen Situation habe hin-
nehmen müssen, was ihn zweifellos stark belastet habe.
5.2.2 Sodann wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, auf-
grund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei von einem erhebli-
chen politischen Profil und einer massiven Vorverfolgung auszugehen.
Diese setze nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
das Beweismass für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG deutlich herab und erlaube es,
nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch auf
das von der vorverfolgten Person Selbsterlebte und ihr Wissen um die
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen abzustellen. Werde auch das
vom Beschwerdeführer Erlebte und sein Wissen um die Konsequenzen
des politischen Engagements in seinen Kreisen berücksichtigt, so sei das
Verfolgungsszenario im Zeitraum zwischen Haftentlassung im Jahr 2005
bis zur Flucht Anfang November 2009 anders zu beurteilen, als es das
BFM tue. Die Erfahrung des Beschwerdeführers, wonach die Verfol-
gungsmassnahmen der türkischen Behörden während des ersten mehr-
jährigen Haftunterbruchs immer weitergegangen seien, widerlege das Ar-
gument des BFM, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht sei seit 2005 bis zur Ausreise unterbrochen
worden. Dies gelte umso mehr, als die zwei Hausdurchsuchungen nach
D-1601/2013
Seite 8
2005 nicht die einzigen Behelligungen dargestellt hätten, welche der Be-
schwerdeführer in jener Zeit habe hinnehmen müssen. Sie seien neben
den wiederkehrenden Ausweis- und Personenkontrollen im Kaffeehaus
Ausdruck und Folge der Überwachung des Beschwerdeführers durch die
Polizei gewesen, weil er sich weiterhin politisch exponiert habe.
Unter Hinweis auf BVGE 2010/9 wird im Weiteren geltend gemacht, das
BFM lasse auch gänzlich ausser Acht, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen aus politischen
Gründen und der bedingten Haftentlassung von den türkischen Sicher-
heitskräften landesweit als "politisch unbequeme Person" im Allgemeinen
Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS) registriert
worden sein müsse. Wegen dieser Registrierung müsse er mit Sicherheit
bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaftierung und eingehen-
den Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" (im
Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11 E. 4c) zukünftiger Verfolgungs-
massnahmen erreicht sei.
Darüber hinaus müsse er befürchten, wegen der Registrierung als Mili-
tanter der als terroristisch eingestuften Organisation F._______ und we-
gen seiner Klagen am EGMR verfolgt zu werden. Berücksichtige man,
dass seine Ehefrau früher in G._______ den Flüchtlingsstatus besessen
habe, erscheine es möglich und sogar naheliegend, dass er auch wegen
dieses engen Verwandtschaftsverhältnisses mit asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen zu rechnen habe, falls er in die Türkei zurückkehren
müsste.
5.2.3 Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in
der Rechtsmitteleingabe dargelegt, es bestehe ein "real risk", sollte der
Beschwerdeführer in die Türkei ausgeschafft werden. Die bereits erlitte-
nen Folterungen würden einen Wegweisungsvollzug auch bei der Abwei-
sung des Asylgesuchs ausschliessen. Ausserdem zeigten die medizini-
schen Probleme insgesamt eine komplexe gesundheitliche Situation,
welche einer ständigen Kontrolle bedürfe. Eine Behandlung könne dem
Beschwerdeführer in der Türkei nicht zugemutet werden.
5.3
5.3.1 Was die in der Beschwerde erhobene Rüge der langen Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist auf Art. 37 AsylG zu verwei-
sen, wonach Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf
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Arbeitstagen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-
Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 19 und 20 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugestimmt hat, zu treffen sind (Abs. 1),
während das BFM in den übrigen Fällen Entscheide in der Regel inner-
halb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung trifft (Abs. 2). Der
Formulierung "in der Regel" ist zwar zu entnehmen, dass es sich um eine
Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, doch steht vorlie-
gend ausser Frage, dass das BFM die massgebliche Entscheidungsfrist
von zehn Arbeitstagen mit einer Zeitspanne von etwas mehr als drei Jah-
ren zwischen der Gesuchstellung am 11. November 2009 und der Fällung
der angefochtenen Verfügung am 20. Februar 2013 bei Weitem über-
schritten hat, mithin dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht
nachgekommen ist.
Vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich
war, innert 30 Tagen seit Verfügungseröffnung wirksam Beschwerde ein-
zureichen, und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits das Verfahren
ordnungsgemäss durchführt, vermag der Beschwerdeführer aus der er-
wähnten Rüge unbesehen seiner zweifellos bedauerlichen Gesundheits-
situation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Auffassung vertreten, der Be-
schwerdeführer müsse von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund
der Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen aus politischen Grün-
den und der bedingten Haftentlassung landesweit als "politisch unbe-
queme Person" registriert worden sein. Wegen dieser Registrierung müs-
se er mit Sicherheit bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaf-
tierung und eingehenden Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche
Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht sei. Der
Beschwerdeführer selbst machte zur Begründung seines Asylgesuchs
insbesondere geltend, er sei wegen seiner demokratisch-politischen Tä-
tigkeiten für das Volk unzählige Male im Gefängnis gewesen, sei gefoltert
und beinahe getötet worden. Weil er ständig bedroht worden sei und sich
seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er die Türkei verlas-
sen (vgl. A11 S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in Über-
einstimmung mit dem BFM nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer
bei der illegalen F._______ als Funktionär tätig war und wegen seines po-
litischen Engagements mehrere Haftstrafen verbüssen musste. Eine be-
gründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ist ge-
stützt auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch zu bezweifeln.
D-1601/2013
Seite 10
Eigenen Angaben zufolge will der Beschwerdeführer im Jahr 2005 letzt-
mals aus dem Gefängnis entlassen worden sein, sich daraufhin bis Ende
2005/Anfang 2006 in H._______ aufgehalten haben, bevor er nach (…)
gegangen sei, um dort mit einem Freund eine Cafeteria zu betreiben.
Nach dem Umzug nach (…) habe er sich im Rahmen zweier Solidaritäts-
vereine engagiert, wobei er beim "I._______" zwischen 2006 und 2007
Vorstandsmitglied gewesen sei und sich innerhalb des Vereins
"J._______" an der Gründung beteiligt habe (vgl. A20 S. 9 ff.). Vor diesem
Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass die türkischen Behör-
den gegen den Beschwerdeführer mit Sicherheit schon vor der Ausreise
wieder strafrechtlich vorgegangen wären, hätte der geringste Verdacht
auf verbotene politische Aktivitäten bestanden. Im Weiteren darf davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich nach der Haftent-
lassung im Jahr 2005 nicht noch zusätzlichen politischen Aufgaben ge-
widmet hätte, sondern unmittelbar ausgereist wäre, wenn er sich ernst-
haft bedroht gefühlt hätte. Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab er
zu Protokoll, die Behörden hätten ihn auch in (…) nicht in Ruhe gelassen,
wobei es oft vorgekommen sei, dass plötzlich fünf oder zehn Polizeibe-
amte in die Cafeteria gekommen seien und dort entweder Platz genom-
men oder Ausweiskontrollen durchgeführt hätten. Deshalb habe er bald
beschlossen, sich aus diesem Geschäft zurückzuziehen und als Immobi-
lienmakler einzusteigen (vgl. A20 S. 5). Vor dem Hintergrund, wonach die
Cafeteria des Öftern von den Behörden aufgesucht worden sein soll, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Rückzug
aus dem Geschäft nicht unmittelbar ausreiste, sondern sich einer weite-
ren Aufgabe zuwandte. Angesichts der erst im November 2009 erfolgten
Ausreise ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass der er-
forderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht
mehr gegeben ist. Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer aus
seinem Vorbringen, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang sei
entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht unterbrochen worden,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Dass er keine Bedrohungen fürchtete, ergibt sich bereits daraus, dass er
selbst angab, die Polizei habe ihnen im direkten Zusammenhang mit der
Vereinstätigkeit nichts vorwerfen können (vgl. A20 S. 15 Ziff. 76), es be-
stünden keine offenen Strafbefehle gegen ihn und offiziell sei keine Be-
hörde auf der Suche nach seiner Person (vgl. A11 S. 15). Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal
auf dem Luftweg mit eigenem Reisepass verlassen haben will (vgl. A11
S. 15/16), was ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen
D-1601/2013
Seite 11
wäre, hätten die Sicherheitskräfte ein gewichtiges Verfolgungsinteresse
an seiner Person gehabt. In Anbetracht dieser Umstände kann die Frage
offen gelassen werden, ob ein politisches Datenblatt über den Beschwer-
deführer besteht, zumal kein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen
Behörden auszumachen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Re-
ferenzschreiben von früheren Mitgefangenen und politischen Weggenos-
sen vermögen an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern, zumal
aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den
Verfassern dieser Schreiben die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es sich
dabei um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt. Dasselbe trifft
auch auf das Referenzschreiben des E._______ zu, wonach der Be-
schwerdeführer als Mitglied an den kulturellen und sportlichen Aktivitäten
des Vereins teilnimmt.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in (…) (legal und ange-
meldet) einer Arbeit nachging, dass er politisch aktiv war und trotz geltend
gemachter behördlicher Kontrollen kein Verfahren gegen ihn eingeleitet
wurde, dass er einen Pass beantragen und legal ausreisen konnte, ist mit
der Vorinstanz insgesamt einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer
nach der Haftentlassung keiner asylrelevanten Verfolgung seitens der
türkischen Behörden ausgesetzt war und keine Vorkommnisse geltend
machen kann, die auf eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünfti-
gen asylrelevanten Verfolgung hinweisen würden.
5.3.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geäusserten Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau ist zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten nicht davon auszu-
gehen ist, die türkischen Sicherheitskräfte hätten im heutigen Zeitpunkt
ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. Angesichts des-
sen ist nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer allfälligen Rückkehr gerade
wegen seiner Ehefrau in den Fokus der Behörden geraten sollte. Dies
umso weniger, als in der Beschwerde lediglich geltend gemacht wird, we-
gen des engen Verwandtschaftsverhältnisses zu einer früher in
G._______ anerkannten Flüchtlingsfrau sei mit asylrelevanter Verfolgung
zu rechnen, nicht aber konkret dargelegt wird, aus welchen in der Person
der Ehefrau liegenden Gründen das Verhältnis negative Konsequenzen
auf den Beschwerdeführer haben sollte.
5.3.4 Mit der Unterzeichnung der EMRK hat sich der türkische Staat im-
plizit damit einverstanden erklärt, vom EGMR bei der Umsetzung der in
der Konvention enthaltenen Grund- und Menschenrechte überwacht zu
D-1601/2013
Seite 12
werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
wegen der beim Gerichtshof eingereichten Beschwerden asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden befürchten
muss. Dies umso weniger, als das Urteil des EGMR vom (…) vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland datiert. Die im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren entsprechend geäusserte Besorgnis er-
weist sich demnach als unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden
kann, das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Referenzschreiben
seiner türkischen Anwälte abzuwarten.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon aus-
ging, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Ableh-
nung des Asylgesuchs erweist sich damit insgesamt als rechtens.
An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzu-
gehen. Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Frage einer allfälligen
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegend gar nicht stellen
kann, da dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt wird. Auf den entspre-
chenden Eventualstandpunkt in der angefochtenen Verfügung und die da-
rauf basierenden Erwägungen in der Beschwerde braucht demnach nicht
weiter eingegangen zu werden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-1601/2013
Seite 13
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
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chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht in der Schweiz lebt, mithin der Wegweisungsvollzug nicht in ein hier
bestehendes Eheleben eingreift, ist vorliegend auch keine Verletzung von
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) erkenn-
bar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Gesuch
um Familienzusammenführung zu seiner in G._______ lebenden Ehefrau
zu stellen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken wür-
de. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. We-
der die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimat-
staat.
7.3.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen
eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen.
7.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer
verschiedene gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Na-
tur festgestellt.
Zunächst ist den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten türkischen
Arztberichten zu entnehmen, dass er am Wernicke-Korsakow-Syndrom
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leidet. Mit diesem Begriff werden zwei Krankheitsbilder mit unterschiedli-
cher Symptomatik, aber gleicher Entstehungsgeschichte zusammenge-
fasst, nämlich das Korsakow-Syndrom (Korsakow-Psychose) sowie die
Wernicke-Enzephalopathie. Bei diesen Krankheitsbildern handelt es sich
um neuropsychiatrische Erkrankungen, die durch einen Thiamin (Vitamin
B1) - Mangel verursacht werden. Die Leitsymptome der Wernicke-Enze-
phalopathie sind eine Trias aus Ophthalmoplegie (Augenmuskelläh-
mung), Verwirrtheit und Gangataxie (breitbeinig-unsicheres Gangbild). Ty-
pische Zeichen des Korsakow-Syndroms sind Gedächtnisstörung und
amnestisches Syndrom. Der einmal entstandene Schaden im Gehirn ist
irreversibel. Die Wernicke-Enzephalopathie kann nach Abklingen der
Akutsymptomatik in ein Korsakow-Syndrom einmünden. Wegen der klini-
schen Überschneidung und pathologischen Ähnlichkeit werden sie zum
Wernicke-Korsakow-Syndrom zusammengefasst. Wichtigste medikamen-
töse Behandlungsmassnahme ist die sofortige parenterale Gabe von Thi-
amin und die prophylaktische orale Thiaminsubstitution bei Risikopatien-
ten. Eine Behandlung der Gedächtnisstörungen erfolgt vor allem neuro-
psychologisch rehabilitativ. Zur medikamentösen Behandlung der schwe-
ren Gedächtnisstörungen bestehen nur begrenzte Möglichkeiten.
Sodann wurden gemäss dem Bericht des (…) vom 7. Mai 2012 eine post-
traumatische Belastungsstörung, eine leichte depressive Episode und
Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Aus den Berichten des behan-
delnden Allgemeinpraktikers vom 4. Januar 2013, 5. März 2013 und
25. März 2013 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer
an Nacken- /Schulterschmerzen, einer chronisch behinderten Nasenat-
mung, trockenen Schleimhäuten, Schnarchen, zunehmender Vergess-
lichkeit, Prostatabeschwerden und leichter Hyperopie (Weitsichtigkeit)
sowie Presbiopie (Alterssichtigkeit) leidet. Dem aktuellsten Bericht des
Rheumatologen vom 13. Dezember 2013 zufolge wurden zudem ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom und unklare Handgelenksschmer-
zen rechts attestiert.
7.3.2.2 Was die erwähnten medizinischen Probleme anbelangt, ist darauf
hinzuweisen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche
als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten
öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten
der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen.
Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, ver-
legen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umge-
bung. Die medizinische Versorgung basiert gerade im psychiatrischen
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Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizini-
schen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die Versorgung mit Medi-
kamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber
für die Kosten aufkommen können. Zumindest in der Klinik Bakir-
köy/Istanbul sind auch weitergehende Therapie-Formen möglich. Gemäss
dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur Sozial-
versicherungsreform wurde die gesetzliche Krankenversicherung in der
Türkei auf alle Personengruppen, darunter auch auf bis dahin unversi-
cherte Mittellose ausgedehnt. Während einer Übergangszeit von zwei
Jahren erhielten Mittellose die Leistungen noch über die "Yesil Kart", wel-
che grundsätzlich zum Bezug kostenloser medizinischer Versorgung be-
rechtigte.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist, weshalb seine
Gesundheitssituation einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht.
Dies umso weniger, als gemäss dem erwähnten Bericht des (…) eine
Psycho- sowie Physiotherapie, die der Beschwerdeführer in der Türkei
gemacht habe, ihm etwas geholfen habe, die Erlebnisse besser zu verar-
beiten. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische
Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3.2.3 Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer in seinem Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein
könnte. Da er eigenen Angaben zufolge die Schule besuchte und über Ar-
beitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. A11 S. 5), ist da-
von auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen Existenz gelingen
wird. Zudem leben seine Geschwister in der Türkei (vgl. A11 S. 7/8), wes-
halb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes aus-
gegangen werden darf, welches ihm unter Berücksichtigung seiner ge-
sundheitlichen Situation bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
Im Falle eines finanziellen Engpasses wird er auch die Möglichkeit haben,
sich an seine Verwandten und Freunde zu wenden, welche ihn bereits
unterstützt haben (vgl. A11 S. 5).
7.3.3 In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug
übereinstimmend mit dem BFM ebenso als zumutbar zu bezeichnen.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Mai 2013 in gleicher Höhe einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: