B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1601/2014/plo
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte durch ihren Bruder B._______ (vo-
rinstanzliches Verfahren ebenfalls N […]), dessen am 24. September
2008 gestelltes Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 29. Januar
2009 gutgeheissen worden war, mit an das Bundesamt adressiertem
Schreiben vom 15. März 2012 (Eingang beim BFM: 22. März 2012) um
Gewährung des Asyls und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin beziehungsweise deren am 29. Januar 2012 bevoll-
mächtigtem Bruder unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die
Schweizer Botschaft in Khartum sei aufgrund der Zunahme der einge-
reichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen
fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen
Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzufüh-
ren. Das Bundesamt ersuchte daher die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts bis zum 9. Dezember 2013 konkrete Fragen betref-
fend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat,
Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig wur-
de die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist Kopien
von Identitätsausweisen und Beweismitteln, welche ihre Identität bezie-
hungsweise Vorbringen belegen könnten, einzureichen. Bei ungenutzter
Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Gesuch allen-
falls als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das diesbezügliche, auf den 1. Dezember 2013 datierte Antwortschreiben
traf am 9. Dezember 2013 beim BFM ein. Darin bestätigte die Beschwer-
deführerin in Beantwortung der rubrizierten Fragen mit ihrer Unterschrift,
dass ihr Bruder ihr den Fragenkatalog des BFM zur Beantwortung in den
Sudan geschickt habe und es absolut ihrem Willen entspreche, dass ihr
Bruder für sie ein Asylgesuch eingereicht habe.
A.c In den beiden schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin
durch ihren Bruder im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsan-
gehörige und in der Hauptstadt Asmara aufgewachsen. Seit ihrer Kindheit
gehöre sie der verbotenen Pfingstgemeinde an und habe ihren Glauben
– zusammen mit ihrer Mutter – zu Hause oder in Privatwohnungen aus-
geübt. Im Mai 2011 sei ihre Mutter deswegen während eines Gottesdiens-
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tes festgenommen worden; sie befinde sich nach wie vor in Haft. Ihr sel-
ber sei ebenfalls mit der Festnahme gedroht worden, falls sie weiterhin ih-
ren Glauben praktiziere. Sie habe sich daher zum Verlassen ihrer Heimat
entschlossen. Im September 2011 sei sie von einem Schlepper in den
Sudan gebracht worden, wo sie sich zunächst im Flüchtlingslager
C._______ ([…]) unweit der Grenze zu Eritrea aufgehalten habe und seit
April 2012 bei einem Freund ihres Bruders in Khartum lebe. Als Flüchtling
könne sie sich im Sudan nicht frei bewegen, keine Schule besuchen und
auch nicht arbeiten. Als Angehörige des christlichen Glaubens sei sie zu-
dem ständigen Schikanen und Diskriminierungen seitens der sudanesi-
schen Bevölkerung und der Behörden ausgesetzt. Überdies habe der Be-
kannte ihres Bruders, bei dem sie in Khartum wohne, ein Visum für Ka-
nada erhalten, so dass sie im Sudan bald ganz auf sich allein gestellt sein
werde. Sie fürchte sich auch vor einer Deportation nach Eritrea. Schliess-
lich wurde geltend gemacht, da ihr Bruder B._______ in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt sei, bestehe eine Beziehungsnähe zur Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – dem Bruder der Beschwerdefüh-
rerin eröffnet am 5. März 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Bruder mit Eingabe vom
24. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen erneut die schwierige Lebenssi-
tuation für eritreische Flüchtlinge im Sudan dargelegt und auf die stets
drohende Gefahr einer Rückschaffung nach Eritrea hingewiesen. Zur Un-
termauerung dieser Ausführungen wurden vier dem Internet entnommene
Berichte von "Human Rights Watch", von "Amnesty International" und der
"Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) zu den Akten gegeben. Sodann
wurde die Feststellung der Vorinstanz, durch die Einreichung einer Ge-
burtsurkunde würden Ungereimtheiten bezüglich des Geburtsdatums be-
ziehungsweise der geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerde-
führerin nicht beseitigt, gerügt; das BFM habe dabei keine Dokumenten-
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analyse vorgenommen und sich nicht einmal die Mühe gemacht, allfällige
Fälschungsmerkmale aufzuführen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und teilte der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise ihrem sie vertretenden Bruder mit, es werde auch auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Bruder der Beschwerdeführerin am
14. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorlie-
gende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
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2.
2.1 Das Recht auf Einreichung eines Asylgesuchs stellt ein sogenannt
höchstpersönliches Recht dar, welches Urteilsfähigkeit, nicht aber Volljäh-
rigkeit voraussetzt. Die Beschwerdeführerin, deren Urteilsfähigkeit nicht in
Frage gestellt wird, konnte sich demnach zweifellos selber – mithin ohne,
dass dafür eine gesetzliche Vertretung nötig gewesen wäre – zu ihren
Asylgründen äussern, wobei sie stets erklärte, am 4. Mai 1996 geboren
zu sein (vgl. Vorakten B1/5 und B4/4). Der Umstand, dass ihr Bruder
B._______ – wie vom BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 28.
Februar 2014 (vgl. Ziff. 6 der Erwägungen) angemerkt wurde – in seiner
am 16. September 2008 durchgeführten Befragung zur Person angege-
ben hatte, seine Schwester D._______, mithin die Beschwerdeführerin,
sei im Jahr 1992 geboren, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang,
und zwar umso weniger, als die Beschwerdeführerin mittlerweile un-
bestrittenermassen volljährig geworden ist. Es erübrigt sich daher auch,
zu den Ausführungen des BFM zum Beweiswert der nachträglich einge-
reichten Geburtsurkunde (vgl. BFM-Verfügung S. 3 Ziff. 6) und den ent-
sprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) Stellung zu
nehmen.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer
sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konn-
te oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur
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Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der
Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befra-
gung der Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Vertretung in
Khartum mit der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, dem begrenz-
ten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin
erhielt indes die Möglichkeit, ihre Asylgründe ausführlich schriftlich darzu-
legen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von aArt. 10
AsylV 1 Genüge getan wurde.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden
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Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20
Abs. 3 AsylG kann das EJPD Schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von a Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3.).
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Re-
gelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund
hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch
eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforder-
lichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
6.
6.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Vorbringen, die nicht von
vornherein unglaubhaft erscheinen, nicht ausschliessen, dass die Be-
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schwerdeführerin in Eritrea namentlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde (wie auch aufgrund ihrer illegalen Ausreise) ernstzu-
nehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte. An
dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von
Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite
Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlings-
konvention. Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr
nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt
sein könnte, kann dennoch offengelassen werden, da sie den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es
ihr – wie nachfolgend aufgezeigt wird – trotz der gewiss nicht einfachen
Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu
verbleiben.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben Eritrea im Sep-
tember 2011 verlassen und in der Folge Zuflucht in einem Drittstaat (Su-
dan) gefunden. Sie hat sich – wie der Eingabe vom 1. Dezember 2013
entnommen werden kann – im Flüchtlingslager C._______ beim UNHCR
registrieren lassen und den Flüchtlingsstatus erhalten. Im April 2012 hat
sie das Flüchtlingslager aber verlassen und sich in die Hauptstadt Khar-
tum begeben. Die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Su-
dan sind zugestandenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführerin
teilt diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Seit
zweieinhalb Jahren kann sie aber bei einem Freund ihres Bruders in
Khartum leben, und sie wird überdies von ihrem in der Schweiz wohnhaf-
ten Bruder, B._______, finanziell unterstützt (vgl. Eingabe vom
1. Dezember 2013, S. 3). Der Umstand, dass der erwähnte Freund des
Bruders angeblich demnächst nach Kanada auswandern soll, vermag an
der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der Be-
schwerdeführerin im Sudan nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat
nämlich nach wie vor die Möglichkeit, in ein Flüchtlingslager (insbesonde-
re ins Lager von C._______, wo sie bereits vom UNHCR registriert ist)
zurückzukehren. In den Flüchtlingslagern ist die Grundversorgung ge-
währleistet, und der dortige Aufenthalt wird für die vom UNHCR registrier-
ten Flüchtlinge auch vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis
als grundsätzlich zumutbar erachtet. Sodann ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin weiterhin auf die finanzielle Unterstützung ihres
Bruders B._______ zählen kann.
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6.3 Hinsichtlich der schon im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten und
auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf verschiedene dem Internet ent-
nommene Berichte wiederholten Furcht vor einer Deportation in den Hei-
matstaat ist festzuhalten, dass das Risiko für im Sudan vom UNHCR re-
gistrierte Flüchtlinge gering ist. Es kann zwar nicht ausgeschlossen wer-
den, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, doch finden solche gemäss
gesicherten Erkenntnissen nicht flächendeckend statt (vgl. statt vieler Ur-
teile D-3075/2014 vom 2. Juli 2014). Eine generelle Gefahr einer Depor-
tation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden eritreischen
Flüchtlinge nicht, und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass
die vom UNHCR registrierte Beschwerdeführerin von einer Rückschaf-
fung bedroht wäre. Insbesondere sind – wie in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend bemerkt wurde – keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf
ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich dasjenige einer
Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders inte-
ressiert wäre, schliessen liessen. Die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe und auch die dem Internet entnommenen diesbezügli-
chen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal
sie in keinem engen Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwer-
deführerin stehen. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur
Pfingstgemeinde vermag keine akute und konkrete Gefährdungssituation
im Sudan zu begründen.
6.4 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Bruder der volljähri-
gen Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in der Schweiz lebt, keinen
derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz
gewähren soll.
6.5 Das BFM hat nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Aus-
land abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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Seite 10
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte der Beschwer-
deführerin mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Angesichts der Aktenlage be-
steht keine Veranlassung, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: