Abtei lung IV
D-160/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...), Türkei,
alias B._______, geboren (...), Bulgarien,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-160/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 16. April 2007 und gelangte am 24. April 2007 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2007
fand die Befragung im (...) statt, und am 25. September 2007 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch (...). Der Beschwerdeführer
machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1990 nach
12 Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er seine
Strafe wegen eines Tötungsdelikts, das er gar nicht begangen habe,
abgesessen habe. In Tat und Wahrheit hätten ihn die türkischen
Behörden im Jahre 1980 wegen seiner revolutionären politischen Ge-
sinnung zu einer langen Haftstrafe verurteilt. Er habe nach seiner Frei-
lassung sein Studium nicht fortsetzen können und sich in der Folge an
verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten. Im Jahre 1996 oder
1997 sei er nach (...) zurückgekehrt. Er habe sich für die (...) engagiert
und deswegen ständig Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, die ihn
mehrere Male für kurze Zeit festgenommen habe. Wegen der Fest-
nahmen habe er 2001 und 2002 die psychologischen Dienste (...) in
Anspruch genommen. Er habe seit dem Jahre 2001 versteckt in (...)
gelebt und sei dort auch wegen seines Bruders, der wegen politischer
Tätigkeiten seit 2005 gesucht worden sei, unter Druck gesetzt worden.
Ende 2006 oder Anfang 2007 habe er in (...) an einer Protestaktion
(...) teilgenommen, wobei die Polizei ihn festgenommen und in einem
Minibus misshandelt und vergewaltigt habe. Danach habe er
beschlossen, das Land zu verlassen. Parteikollegen hätten ihm
geholfen, die Ausreise zu finanzieren.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer die Gerichtsakten bezüglich seiner Verurteilung im Jahre 1980 so-
wie diesbezügliche Bestätigungen, einen Entlassungsschein, einen
Strafregisterauszug, Dokumente bezüglich seines Studiums und seiner
Scheidung, eine Bestätigung der (...), eine Bestätigung bezüglich des
Militärdienstes, eine Bestätigung der (...) und eine Terminbestätigung
für ein Abklärungsgespräch beim (...) zu den Akten.
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D-160/2008
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember
2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine Vor-
bringen würden den Anforderungen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das
Gesuch vom 24. Oktober 2007 um Sperrung der Bekanntgabe der Per-
sonendaten wurde abgewiesen.
B.b Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis zum 16. April
2007 zugewartet habe. Ebenso seien seine Aussage, er habe seit
2001 versteckt in (...) gelebt und die gleichzeitige Behauptung, die
Polizei habe ihn dort vermehrt unter Druck gesetzt, erfahrungswidrig.
Zudem habe er sich im Zusammenhang mit der Demonstration von
Ende 2006 ebenso widersprochen wie bezüglich der Festnahmen. Fer-
ner sei er nicht in der Lage gewesen, Namen von Parteikollegen der
(...) sowie Namen von Führungskräften dieser Partei anzugeben, ob-
wohl er sogar in der Provinzführung tätig gewesen sein wolle. Überdies
habe er auch nicht genau sagen können, wo sich das Parteilokal be-
funden habe, das er nach seiner letzten Festnahme aufgesucht habe.
Schliesslich sei er auch nicht imstande gewesen, detaillierte Angaben
zur angeblichen Suche nach seinem Bruder zu machen. Die zwölfjähri-
ge Haft, die damit verbundenen das Studium betreffenden Nachteile
und die angeblichen psychischen Probleme seien zeitlich nicht kausal
zur Ausreise. Im Übrigen würden keine Hinweise vorliegen, dass der
Beschwerdeführer wegen der damaligen Ereignisse im heutigen Zeit-
punkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe. Die
eingereichten Beweismittel würden an der Sachlage nichts ändern.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen
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und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständigung der
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat
bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Im Falle der
Nichtstattgabe des Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen
Abweisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits
erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat dem Beschwerdeführer
offen zu legen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf
objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm eine amtliche
Anwältin beizuordnen. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wies der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag, die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwer-
de zu unterlassen, ab, und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer
eventuell bereits weitergegebene Personendaten offen zu legen. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden ebenfalls abgewie-
sen und dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt zur Leistung des-
selben in der Höhe von Fr. 600.--. Des Weiteren wurden Fristen ge-
setzt zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel.
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht (...) vom 17. Januar 2008, einen Arztbericht (...) vom
19. Dezember 2007, ein Schreiben der (...) vom 9. Januar 2008 mit
deutscher Übersetzung, zwei Referenzschreiben von in der Schweiz
anerkannten Flüchtlingen mit deutscher Übersetzung sowie einen
Pressebericht der Zeitung (...) vom 1. Dezember 2006 mit deutscher
Übersetzung zu den Akten reichen.
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F.
Der Kostenvorschuss wurde am 28. Januar 2008 fristgerecht einbe-
zahlt.
G.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 wurde eine Bestätigung der (...)
nachgereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2008 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung eingeräumt. Hierzu äusserte er sich mit Eingabe vom 27. März
2008.
K.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 liess der Beschwerdeführer folgende in
der Stellungnahme vom 27. März 2008 in Aussicht gestellte Beweismit-
tel nachreichen: Zwei Schreiben mit deutscher Übersetzung von in der
Schweiz anerkannten Flüchtlingen und (...)-Mitgliedern, welche das
politische Engagement des Beschwerdeführers und die damit einher-
gehenden Einschüchterungen durch die türkischen Behörden bezeu-
gen sowie diverse Fotos, die den Gesundheitszustand des Bruders
des Beschwerdeführers dokumentieren würden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 forderte der Instruktionsrich-
ter das BFM zur Stellungnahme bezüglich der allfälligen Existenz ei-
nes politischen Datenblattes den Beschwerdeführer betreffend auf.
M.
Mit „ergänzendem Schriftenwechsel“ vom 17. Juli 2008 beantragte das
Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen
auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Dezember 2007 sowie in der
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Vernehmlassung vom 12. März 2008, an denen vollumfänglich festge-
halten werde.
N.
N.a Am 21. Juli 2008 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Säumnisfolge die Gelegenheit, bis zum 5. August 2008 eine Replik
einzureichen.
N.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2008 entsprach der Instrukti-
onsrichter dem Fristerstreckungsgesuch vom 22. Juli 2008 und er-
streckte die Frist bis zum 19. August 2008.
N.c Am 19. August 2008 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht.
O.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz
erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf
ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
P.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer weitere
neue Beweismittel seines türkischen Anwalts nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be-
urteilung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, entspreche nicht den Tatsachen. Die Vorinstanz habe
dessen Ausführungen vorschnell als unglaubhaft bewertet. Der
Beschwerdeführer habe mehrmals auch ausdrücklich zu Protokoll
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gegeben, er könne sich nicht an Daten und Namen erinnern, weil er
psychisch zu stark belastet sei. Die Hilfswerksvertreterin ihrerseits
habe angeregt, der Beschwerdeführer bedürfe einer fachärztlichen
Abklärung, da seine Vergesslichkeit krankheitsbedingt sein könne.
Zudem habe sie festgehalten, der Beschwerdeführer mache den
Eindruck, psychisch angeschlagen zu sein. Eine fachärztliche
Abklärung sei von den Behörden jedoch nicht in die Wege geleitet
worden. Die Reaktion des Beschwerdeführers, während der
kantonalen Anhörung mehrmals geweint zu haben, weise darauf hin,
dass es sich bei den Schilderungen um selbst erlebte, wahre
Begebenheiten handle, welche für den Beschwerdeführer äusserst
belastend seien.
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe erst nach der Festnahme im De-
zember 2006 und den dabei erlittenen Misshandlungen an eine Flucht
ins Ausland gedacht, da er zu diesem Zeitpunkt begriffen habe, dass
sein Leben ernsthaft in Gefahr sei und er dem Druck nicht mehr habe
standhalten können.
4.1.2 Die Angabe verschiedener Daten bezüglich der Vorfälle im De-
zember 2006 sei auf den schlechten psychischen Zustand des Be-
schwerdeführers während der (...) zurückzuführen. Die Vergewaltigung
während der Festnahme im Dezember 2006 sei für den
Beschwerdeführer traumatisierend gewesen und habe auch
körperliche Schäden hinterlassen.
4.1.3 Der Beschwerdeführer sei während der kantonalen Anhörung
aufgrund der psychischen Belastung nicht in der Lage gewesen, Na-
men von anderen (...)-Mitgliedern zu nennen. In einem Moment der
Ruhe wäre dies jedoch durchaus möglich gewesen. Ebenfalls aufgrund
seiner krankheitsbedingten Vergesslichkeit sei er nicht in der Lage ge-
wesen, die genaue Adresse des Parteilokals anzugeben. Im Gespräch
mit der Rechtsvertreterin habe er jedoch ohne weiteres den Standort
des Parteilokals zeichnen können.
4.1.4 Im Weiteren wird geltend gemacht, mit dem Vorwurf der Vorins-
tanz, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, detaillierte
Angaben zur behördlichen Suche nach seinem Bruder zu machen,
werde der Situation in der Türkei nicht Rechnung getragen. Es sei eine
bekannte Methode der türkischen Behörden, Druck auf die
Angehörigen von missliebigen Oppositionellen auszuüben. Aus diesem
Grund würden sich Personen, welche behördlich gesucht werden, in
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der Regel von ihren Familien fernhalten. Somit erstaune es nicht, dass
der Bruder des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr zu seiner
Familie pflege, seit er in der Illegalität lebe. Daher sei es dem
Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, betreffend die
behördliche Suche nach seinem Bruder genauere Angaben zu
machen, da er diesen seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen habe.
Die geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die behördliche
Suche nach seinem Bruder rührten auch daher, dass beide in
unterschiedlichen politischen Organisationen tätig gewesen seien.
4.1.5 Demzufolge würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
standhalten, denn entweder seien die von der Vorinstanz genannten
“Ungereimtheiten“ auf die durch die psychische Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers verursachte Vergesslichkeit zurückzuführen oder
sie seien bei näherem Hinsehen leicht erklärbar.
4.1.6 In der Türkei existierten nach wie vor verschiedene Registrie-
rungssysteme zur Erfassung von Einzelpersonen und Gruppen, die als
potentielle Gefahr für den Staat angesehen würden. Die Behörden hät-
ten allgemein Zugang zu diesen Informationen. Es müsse davon aus-
gegangen werden, dass auch über den Beschwerdeführer politische
Datenblätter bestünden. Bereits bei der im Zusammenhang mit der
Wiedereinreise in die Türkei durchgeführten Personenkontrolle sei da-
mit zu rechnen, dass die Fichierung entdeckt würde, was zu staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen führen dürfte. Aufgrund der Gesamtum-
stände müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung rech-
nen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er in der
Türkei zukünftige ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in be-
gründeter Weise befürchten müsse; mithin erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG erlässt der Bundesrat ergänzende
Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziel-
len Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu
werden. In Anwendung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der sich auf
Art. 17 Abs. 2 AsylG stützt, sind Asylsuchende von einer Person glei-
chen Geschlechts anzuhören, wenn konkrete Hinweise auf ge-
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schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Her-
kunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet.
Der Begriff “geschlechtsspezifische Verfolgung“ ist dabei nicht in ei-
nem engen Sinne auszulegen und meint - wie im Anhang zur Weisung
zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton vom 20. September
1999 (Asyl 22.1 AH 7) richtigerweise präzisiert wurde - “Verfolgung in
der Form sexueller Gewalt“. Aus dem Schutzgedanken von Art. 6
AsylV 1 ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt
einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll,
darunter zu subsumieren ist. Schliesslich geht es im Wesentlichen da-
rum, einer asylsuchende Person die Möglichkeit zu geben, sich zu den
erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollum-
fänglich und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefüh-
len zu äussern. Zwar sind von dieser Problematik weitaus in den meis-
ten Fällen Frauen betroffen, doch ist es keineswegs auszuschliessen,
dass auch ein Mann sich in der Lage befindet, von Schamgefühlen da-
ran gehindert zu werden, gegenüber einer Frau offen und detailliert
über erlittene Misshandlungen sexueller Art zu berichten (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5b. cc S. 18f.), woraus folgt, dass nicht
nur Frauen und Minderjährige, sondern auch Männer in den Schutzbe-
reich von Art. 17 Abs. 2 AsylG fallen.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Vergewaltigung unter den Begriff der “ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung“ im Sinne von Art. 6 AsylV 1 zu sub-
sumieren ist.
4.2.2 Aus dem klaren Wortlaut von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass die
Anhörung immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie
die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise
auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Es ist somit nicht
bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu
verlangen, sondern die genannte Bestimmung verpflichtet die Behörde
dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entspre-
chende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die genannte
Vorschrift letztlich auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist,
da es um eine Schutzvorschrift geht, deren Zweck es ist, dass
Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst
konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt
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schildern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dazu, die
Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen
Gründen ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden
(vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19).
Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass bei der Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen durch (...) ein reines
Frauenteam, inkl. Hilfswerksvertreterin, anwesend war (vgl.
Anhörungsprotokoll; A12/31). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob
konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung
vorlagen, mithin der Beschwerdeführer durch ein aus Männern
bestehendem Team hätte befragt werden müssen.
4.2.2.1 Bereits anlässlich der Kurzbefragung im (...) gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, dass man versucht habe, ihn mit
einem Gummiknüppel zu vergewaltigen (vgl. Befragungsprotokoll;
A2/10, S. 6). Darüber hinaus sind auch dem Anhörungsprotokoll
Hinweise auf eine Vergewaltigung zu entnehmen (vgl. A12/31, S. 16).
Schliesslich darf auch die Tatsache nicht verkannt werden, dass das
BFM auf dem Triageformular die Rubrik “GespeVer“ ankreuzte, mithin
eine allfällige geschlechtsspezifische Verfolgung des
Beschwerdeführers nicht von vornherein ausschloss.
4.2.2.2 In Berücksichtigung dieser Umstände wird festgestellt, dass
der Vorinstanz bereits nach der Kurzbefragung konkrete Hinweise auf
eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers vorlagen und sie infolgedessen gestützt auf Art. 6 AsylV 1 von
Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre dafür zu sorgen, dass der Be-
schwerdeführer beim (...) durch ein reines Männerteam angehört
worden wäre. Spätestens als der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung die Vergewaltigung ansprach, hätte diese
abgebrochen werden oder zumindest die Situation und das weitere
Vorgehen mit dem Beschwerdeführer besprochen werden müssen.
Durch die Verletzung der Verfahrensanforderungen von Art. 6 AsylV 1
wurde es dem Beschwerdeführer erschwert, den möglicherweise erlit-
tenen sexuellen Übergriff möglichst frei von Angst- und Schamgefüh-
len zu schildern, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt wurde.
4.2.2.3 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvor-
schriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten
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Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer
Heilung muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch
erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Es kann allerdings
nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich
eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensfüh-
rung aufdrängt, die nur mit umfassenden Befragungen von Amtes we-
gen beseitigt werden kann. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist kei-
neswegs schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der be-
gründeten Furcht vor drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen. Da-
bei kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese
erforderlichen Abklärungen selber vorzunehmen, zumal es nicht ein-
fach um die Ergänzung einzelner Elemente des Sachverhaltes geht,
sondern dieser als Ganzes einer gründlichen Glaubhaftigkeitsüberprü-
fung bedarf, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer
durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kogni-
tion verloren ginge. Dementsprechend ist das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung durch ein reines Män-
nerteam zu befragen.
4.3
4.3.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt
der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sin-
ne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003
Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.3.2 Nach der Rechtsprechung der ehemaligen ARK sind politische
Datenblätter für die Beurteilung dessen, ob begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung besteht, von erheblicher Bedeutung (vgl. EMARK
2005 Nr. 11 E. 5). Besteht bei Asylsuchenden aus der Türkei ein sol-
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ches Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung
von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter
Verfolgung auszugehen. Eine überdurchschnittliche Wahrscheinlich-
keit, dass behördliche Datenblätter angelegt werden, besteht für oppo-
sitionelle bzw. politisch besonders aktive Personen, insbesondere
wenn es sich dabei um Kurden, aus politischen Gründen Vorbestrafte
sowie mutmassliche oder ehemalige Mitglieder von verbotenen politi-
schen Organisationen handelt. Vor diesem Hintergrund kann wegen
der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1980 zu einer
10- jährigen Haftstrafe die Existenz eines Datenblattes nicht von
vornherein ausgeschlossen werden.
4.3.3
4.3.3.1 Die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung
zum allfälligen Bestehen eines politischen Datenblattes nicht und un-
terliess es in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, entspre-
chende Abklärungen zu treffen. Erst mit ergänzendem Schriftenwech-
sel vom 17. Juli 2008 nahm das BFM aufforderungsgemäss zur allfälli-
gen Existenz eines politischen Datenblattes Stellung. Dabei wurde ins-
besondere geltend gemacht, entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Tür-
kei nicht mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Falls ein
Datenblatt bestanden habe, sei davon auszugehen, dass dieser Ein-
trag mit dem Vollzug der Strafe und der Freilassung im Jahre 1990
wieder gelöscht worden sei. Wer in der Türkei freigesprochen worden
sei, gelte grundsätzlich als strafrechtlich unbescholten und habe in der
Regel auch nicht mit weiteren ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Des-
halb sei nur noch beim Vorliegen besonderer Umstände von einer be-
gründeten Furcht auszugehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall
sei. Die sich aus dem allfälligen Bestehen eines Datenblattes ergeben-
den Nachteile würden indes in der Regel kein asylrelevantes Ausmass
erreichen.
Wie sich demgegenüber aus EMARK 2005 Nr. 11 E. 5 ergibt, ist im
Falle der Existenz eines politischen Datenblattes bei türkischen Asyl-
suchenden in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer
begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung
auszugehen. Demzufolge ist die Vorinstanz anzuweisen, mittels
Botschaftsanfrage abklären zu lassen, ob über den Beschwerdeführer
ein politisches Datenblatt angelegt wurde.
Seite 13
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4.3.3.2 Ungeachtet der allfälligen Furcht des Beschwerdeführers vor
Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland
machte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Zusammen-
hang mit dem Bruder lediglich geltend, der Beschwerdeführer sei nicht
in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zur angeblichen Suche
nach seinem Bruder zu machen, ohne jedoch näher auf die mögliche
Reflexverfolgung einzugehen. Im Zusammenhang mit der oben er-
wähnten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist die Vorinstanz
anzuweisen, mit einer Botschaftsanfrage ebenfalls abklären zu lassen,
ob und aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers ge-
sucht wird.
5.
Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwä-
gungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember
2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen auf-
zufordern, den Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung durch
ein reines Männerteam zu befragen sowie den rechtserheblichen
Sachverhalt mittels Botschaftsanfrage vollständig abzuklären.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 28. Januar
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
7.
Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob-
siegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten
können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt wer-
den und sind auf Fr. 600.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote
verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-160/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
7. Dezember 2007 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. Januar 2008
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen überwiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Formular Rückerstattung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 15