B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-160/2012
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz)
– seine Heimat am 28. Februar 2008 und gelangte am 4. März 2008 in
die Schweiz, wo er am 7. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2008 fand dort
die Befragung zur Person und am 23. April 2008 in D._______ die Anhö-
rung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Jahre (...) sei sein Vater von einem Bus, den ein
Soldat gesteuert habe, angefahren und dabei tödlich verletzt worden. An-
gehörige des Militärs hätten ihn und seine Mutter in der Folge aufgefor-
dert, ihre Unfallanzeige zurückzuziehen beziehungsweise vor Gericht so
auszusagen, dass es nicht zu einer Verurteilung des Fahrers komme.
Seine Mutter und er seien jedoch vor Gericht erschienen, ohne der Auf-
forderung Folge zu leisten, weshalb das Gericht den Fahrer am (...) zu
(...) Gefängnis verurteilt habe. Er glaube, dass er deswegen am (...) von
der sri-lankischen Armee wegen des – unbegründeten – Verdachts, ein
Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, zu Hause
abgeholt und inhaftiert worden sei. Seine Mutter habe sich daraufhin zu
einem Cousin namens E._______, der bei der F._______ gewesen sei,
begeben. Dieser habe ihn noch am gleichen Tag aus der Haft freibekom-
men. Danach habe er bei E._______ im Camp der F._______ logiert, oh-
ne dass er etwas über diese Organisation wisse oder irgendwelche Tätig-
keiten für diese entfaltet hätte. Am (...) sei E._______ bei einer Bomben-
explosion im Camp ums Leben gekommen. Nach dessen Tod habe er auf
Wunsch seiner Mutter wieder bei dieser gewohnt und ab dem (...) im Le-
bensmittelladen seines Schwagers und ab dem Jahre (...) auch in dessen
Telefonladen gearbeitet. Am (...) sei er von den LTTE aufgefordert wor-
den, in G._______ (B._______) zu einer Befragung zu erscheinen. Man
habe ihn über E._______ und dessen Kollegenkreis befragt, weil
E._______ bei der F._______ gewesen sei. Noch am gleichen Tag habe
er wieder gehen können. Im folgenden Monat sei er noch zwei Mal aus
dem gleichen Grund von Angehörigen der LTTE kurz befragt worden. En-
de des Jahres (...) respektive zu Beginn des Jahres (...) seien die LTTE
erneut an ihn herangetreten und hätten ihn sowie drei Kollegen von
E._______ – welche keiner Organisation angehört hätten – aufgefordert,
zwecks Befragung ins Vanni-Gebiet nach H._______ zu kommen. Sowohl
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er als auch die drei Kollegen hätten dieser Aufforderung indessen keine
Folge geleistet. Er habe sich daraufhin zu Hause aufgehalten und sei von
den LTTE nicht mehr behelligt worden. Jedoch hätten Unbekannte zwei
der drei Kollegen am (...) und den dritten Kollegen am (...) erschossen.
Aufgrund dieser Ereignisse sei er im Haus seiner Schwester geblieben
und habe sich nicht mehr ins Geschäft begeben. In der Folge sei er sechs
bis sieben Mal telefonisch bedroht und aufgefordert worden, der Vorla-
dung der LTTE Folge zu leisten. Am (...) sei ihm am Telefon zusätzlich
gedroht worden, dass ihm das gleiche Schicksal wie den anderen drei
Personen drohe, falls er sich der Aufforderung weiterhin widersetze. Da-
raufhin habe er sich an die Menschenrechtsorganisation gewendet, die
ihm jedoch nicht habe helfen können und ihm geraten habe, sich diesbe-
züglich an die Polizei zu wenden und Anzeige zu erstatten. Da er nicht
gewusst habe, durch wen die drei Kollegen seines Cousins E._______
erschossen worden seien, habe er darauf verzichtet, zur Polizei zu ge-
hen. Er habe weiterhin im Haus seiner Schwester gewohnt. Am (...) seien
vier Personen auf zwei Motorrädern zum Geschäft seines Schwagers ge-
kommen, hätten diesen eingeschüchtert und nach seinem Aufenthaltsort
gefragt. Da er nicht in eine andere Region habe gehen können und er
nicht genau gewusst habe, von wem er bedroht worden sei, habe er sich
daraufhin zur Ausreise entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien diver-
ser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) sowie seine Identitätskarte zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 – eröffnet am 7. Dezember 2011 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 6. Januar
2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
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Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 6. De-
zember 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfü-
gung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an-
zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen
Entscheid stütze, in geeigneter Weise offen zu legen, und es sei ihm eine
angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu
nehmen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwal-
tungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist
zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Par-
teientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer
um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bun-
desverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Ge-
richtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei
und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien (Auflistung Beweis-
mittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, und forderte ihn gleichzeitig auf,
die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erach-
teten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten ent-
schieden werde. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 7. Februar 2012
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer – unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen
Abwesenheiten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
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E.
Am 7. Februar 2012 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
eingezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 1. März 2012 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche
Beweismittel inklusive deren Übersetzungen (Nennung Beweismittel) zu
den Akten. Ferner brachte er gleichzeitig eine Zusammenfassung und Ak-
tualisierung der im vorliegenden Verfahren relevanten Situation in Sri
Lanka vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
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2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Dezember 2011
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG) und der am 7. Februar 2012 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Namentlich ist zu be-
rücksichtigen, dass ein Grossteil der Beweismittel (insbesondere Länder-
berichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussa-
gekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und
der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit
sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren
in identischer Weise eingereicht.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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