B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-160/2015/plo
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).
D-160/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige – verliessen ge-
meinsam mit ihrer Tochter den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im
Dezember 2013. Am 27. Januar 2014 wurde ihnen ein für die Schweiz gül-
tiges Visum mit beschränkter Gültigkeit ausgestellt. Am 18. Februar 2014
gelangten sie von Beirut aus per Flugzeug in die Schweiz. Am 3. März 2014
ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ
D._______) um Asyl. Am 13. März 2014 wurden sie summarisch zu ihrer
Person, dem Reiseweg und ihren Asylgründen (BzP) befragt. Die einläss-
liche Anhörung zu den Asylgründen fand am 5. September 2014 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten zusammen mit der Familie des Beschwerdeführers in
E._______, nahe Damaskus, gelebt. Der Beschwerdeführer habe seit Be-
endigung der Grundschule in der Landwirtschaft und teilweise im Minimarkt
seines Vaters gearbeitet. Aufgrund seiner [gesundheitliche Beeinträchti-
gung] sei er für dienstuntauglich befunden worden und habe nie Militär-
dienst leisten müssen. Im März 2013 habe der Dorfvorsteher ihm jedoch
ein Aufgebot zum Einrücken in die Reserveeinheit übergeben und ihn auf-
gefordert, sich bei der entsprechenden Dienstelle in Damaskus zu melden.
Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Es hätten sich bis zur
Ausreise aber keine weiteren Probleme ergeben, da in seiner Heimatstadt
seit Anfang 2013 kein Sicherheitsbüro mehr existiert habe. Im Oktober
2013 hätten ihn die Kämpfer der Jabhat al Nusra mehrfach dazu aufgefor-
dert, sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er habe sich dieser
Aufforderung aber durch Ausreden entziehen können. Der Druck seitens
der Rebellen sei jedoch grösser geworden, weshalb er sich bis zur Aus-
reise versteckt gehalten habe. Aus Furcht, dass der Beschwerdeführer von
den Regierungstruppen oder der Jabhat al Nusra zum Kampf gezwungen
werde und insbesondere auch aufgrund der kriegsbedingt sehr schlechten
Situation hätten sie schliesslich den Entschluss zur Ausreise in die Schweiz
gefasst, wo die (Verwandte) der Beschwerdeführerin seit (…) Jahren lebe.
Im Dezember 2013 seien die Beschwerdeführenden erstmals in den Liba-
non gereist und hätten bei der dortigen schweizerischen Botschaft huma-
nitäre Visa beantragt. Nach deren Erhalt sei die Familie am 18. Januar
2014 aus dem Heimatstaat ausgereist und über den Libanon in die
Schweiz gereist.
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Zu früheren Ereignissen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im
April 2011 von den syrischen Behörden festgenommen und inhaftiert wor-
den, da man ihn der Beteiligung an einer Demonstration verdächtigt habe.
Er habe jedoch an keiner Demonstration teilgenommen und der gegen ihn
erhobene Verdacht habe sich auch nicht erhärtet. Die Behörden hätten ihn
deshalb nach einer Woche wieder aus der Haft entlassen. Er habe jedoch
auf einem Blankopapier seine Fingerabdrücke abgeben und erklären müs-
sen, sich nicht an regimefeindlichen Demonstrationen zu beteiligen. Die
Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits, ihr Vater sei Ende 2011 von syri-
schen Sicherheitskräften verhaftet worden. Die Verhaftung sei in seinem
Keramikplattenladen erfolgt und habe offenbar im Zusammenhang mit ei-
ner am Tag zuvor stattgefundenen Demonstration gestanden. Die Behör-
den hätten nie Auskunft über den Verbleib des Vaters gegeben. Bis heute
seien sie im Ungewissen.
Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe
und Identitätskarten sowie das Familienbüchlein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 – eröffnet am 12. Dezember 2014 –
wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleichem Entscheid
wurde der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in Syrien herrschenden
Lage als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführenden wurden vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – am 9. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In for-
meller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Gewährung des Replikrechts zu vorinstanzli-
chen Stellungnahmen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 hiess die zuständige Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und ordnete Rechtsanwalt Dr. iur. Ozan Polatli als amtlichen Rechtsbei-
stand bei; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
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Seite 4
Den Beschwerdeführenden wurde sodann Frist zur Einreichung der in Aus-
sicht gestellten Beweismittel gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die in
Aussicht gestellten Beweismittel in Adana/Türkei aufgegeben worden
seien. Die Postsendung sei in der Schweiz vom Zoll beschlagnahmt wor-
den. Das BVGer wurde ersucht, die Beweismittel von Amtes wegen einzu-
holen.
F.
Die vom Zoll sichergestellte Postsendung wurde am 28. Januar 2015 zu
den Akten gereicht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 16. März 2015
zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Fristansetzung zur Einreichung
einer allfälligen Replik.
I.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
J.
Am 9. Februar 2016 wurden sodann Fotos von Nachbarn und Verwandten
der Beschwerdeführenden, welche sich noch in der nunmehr eingekessel-
ten Heimatstadt der Beschwerdeführenden aufhalten würden, eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung nach Syrien in der Schweiz vorläufig auf-
genommen. Die Beschwerdeanträge beschränken sich entsprechend auf
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie
die Überprüfung der durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisung.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2
S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reserve-
dienst sei nicht glaubhaft gemacht. Die Mobilisierung von Reservisten
setze voraus, dass diese eine abgeschlossene militärische Grundausbil-
dung absolviert hätten und über das entsprechende Know-how verfügen
würden. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Er sei eige-
nen Angaben gemäss aufgrund seiner [gesundheitliche Beeinträchtigung]
als dienstuntauglich befunden worden und diese [gesundheitliche Beein-
trächtigung] bestehe fort, weshalb der Untauglichkeitsgrund weiterhin ge-
geben sei und ein Einsatz des Beschwerdeführers für das Militär nur von
geringem Nutzen wäre. Gegen eine Einberufung zum Reservedienst und
die angebliche Refraktion würden auch die von den Beschwerdeführenden
eingereichten Reisepässe sprechen. Diese seien am 5. Januar 2014 aus-
gestellt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Pässe
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über einen befreundeten Offizier gegen Zahlung einer Geldsumme erhal-
ten zu haben. Allerdings seien die zahlreichen offiziellen Einreise- und Aus-
reisestempel von den diversen Reisen in den Libanon als Hinweise dafür
zu werten, dass der Beschwerdeführer den Grenzübergang jeweils regulär
und problemlos passiert habe, was darauf deuten lasse, dass der Be-
schwerdeführer nicht auf der Reserveliste vermerkt gewesen sei. Es erüb-
rige sich daher die Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens. Soweit
der Beschwerdeführer geltend mache, von der Jabhat al Nusra zum Kampf
gezwungen zu werden beziehungsweise bei einer Weigerung, sich zu be-
teiligen, mit Vergeltungsmassnahmen rechnen zu müssen, sei festzustel-
len, dass die Islamisten durch das wiederholte Ansprechen und die teil-
weise Unterdrucksetzung der Dorfbevölkerung versuche, neue Mitglieder
anzuwerben und zu rekrutieren. Zwar sei die Ehefrau einmal bedroht wor-
den, aber bis zur Ausreise sei nichts Konkretes vorgefallen, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich
relevante Verfolgung durch die Jabhat al Nusra zu befürchten hätten. Die
Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 sei ebenfalls nicht asyl-
relevant, da sie weder in einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusam-
menhang zur Ausreise stehe.
4.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen hielten die Beschwerdeführenden
auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, wegen des herrschen-
den Krieges habe sich auch das Verhalten der syrischen Militärbehörden
in Bezug auf Rekrutierungen geändert. Es würden sogar Kinder zwangsre-
krutiert und auch der Beschwerdeführer habe trotz seiner [gesundheitliche
Beeinträchtigung] ein entsprechendes Aufgebot erhalten. Inzwischen sei
dem im Heimatstaat verbliebenen Vater ein weiteres, an den Beschwerde-
führer gerichtetes, Aufgebot zur Reserveeinheit übergeben worden. Dieses
werde nach dem Erhalt in der Schweiz umgehend eingereicht. Der Be-
schwerdeführer habe die Grenze zum Libanon jeweils vom Dorf F._______
aus überquert und mit Hilfe seines Taxichauffeurs die Grenzbeamten be-
stochen, weshalb die Einträge im Pass nicht gegen ein bestehendes Auf-
gebot sprechen würden. Hinsichtlich der Rekrutierungsversuche durch die
Jabhat al Nusra sei festzustellen, dass der Druck auf den Beschwerdefüh-
rer zunehmend intensiviert worden sei und er sich nur durch Flucht einer
Teilnahme an Kriegshandlungen der Rebellen habe entziehen können. Die
im Jahr 2011 erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers sei von der Vo-
rinstanz zu Unrecht als asylrechtlich unbeachtlich erachtet worden. Der Be-
schwerdeführer sei seither als Regimegegner registriert gewesen und
habe mit der Angst leben müssen, jederzeit wieder festgenommen zu wer-
den. Die Inhaftierung sei aber auch relevant in Bezug auf die Missachtung
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Seite 8
der Aufforderung zum Reservedienst. Dem Beschwerdeführer drohe, da er
den Behörden als regimekritisch bekannt sei, eine Strafe im Sinne eines
Politmalus.
4.3 Die Vorinstanz erwog in der Vernehmlassung, es sei weiterhin davon
auszugehen, dass eine nicht ausgebildete, [gesundheitliche Beeinträchti-
gung] Person nicht zum Reservedienst einberufen werde, da ein Einsatz
dieser Personen nur von geringem Nutzen wäre und sogar eine Gefahr
darstellen könne. Das angeblich erste Aufgebot zum Reservedienst sei nie
eingereicht worden. Hinsichtlich des nunmehr zweiten Aufgebots bestehe
der Verdacht, dass es sich um ein konstruiertes Dokument handle, weshalb
darauf verzichtet werde, den Eingang dieses Dokuments abzuwarten. In
Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung vonseiten der Islamisten sei
man nach wie vor der Ansicht, dass diese nicht in asylrechtlich relevanter
Weise erfolgt sei, da es den geltend gemachten Kontakten sowohl an der
Gezieltheit als auch an der Intensität mangle, um eine Gefährdung zu be-
gründen.
4.4 In der Replik wurde demgegenüber ausgeführt, zwischenzeitlich wür-
den aufgrund der Situation sogar Männer mit weitaus grösseren Behinde-
rungen als der [gesundheitliche Beeinträchtigung] des Beschwerdeführers
zum Militärdienst rekrutiert. Das erste Aufgebot sei in einem schlechten Zu-
stand gewesen, weshalb es der Beschwerdeführer weggeschmissen habe.
Das zweite Aufgebot liege nunmehr im „Original“ vor. Dass die Vorinstanz
von vornherein von einer Fälschung des Dokuments ausgehe, ohne es zu
begutachten, verletze die Verfahrensrechte. Die Bedrohung durch die Is-
lamisten sei reell. Wer aus der Zivilbevölkerung versuche, sich der Jabhat
al Nusra zu entziehen, werde hingerichtet. Eine gezielte Verfolgung durch
die Jabhat al Nusra sei mithin zu bejahen.
5.
Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011
andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden nicht auf deren konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat, auf
welche die Beschwerdeführenden in ihrer Asylbegründung verweisen,
wurde durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegwei-
sungsvollzugshindernisse aber Rechnung getragen, indem der Vollzug der
Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet wurde und
die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden.
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6.
6.1 Soweit zur Begründung des Asylgesuches geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise zum Reservedienst des syri-
schen Militärs aufgeboten worden und habe aufgrund der Verweigerung
der Teilnahme nunmehr im Heimatstaat eine unverhältnismässig hohe
Haftstrafe im Sinne eines Politmalus zu gegenwärtigen, erweist sich dieses
Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant.
6.2
6.2.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zuguns-
ten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.1).
6.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.2.3 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass im
vorliegenden Fall das neue Recht anzuwenden ist.
6.2.4 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
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Seite 10
6.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend ein zum Aus-
reisezeitpunkt bestehendes Aufgebot des Beschwerdeführers zum Reser-
vedienst in Zweifel gezogen hat. Zu Recht hält die Vorinstanz diesbezüg-
lich fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss wegen ei-
nes [gesundheitliche Beeinträchtigung] als dienstuntauglich eingestuft
wurde und nie eine militärische Ausbildung erhalten hat. Es erscheint daher
in der Tat bereits fraglich, in welcher Funktion man den Beschwerdeführer
sinnvoll hätte einsetzen wollen. Der Beschwerdeführer machte sodann wi-
dersprüchliche Angaben zu den Umständen, unter denen er von seinem
„Aufgebot“ erfahren haben will. So führte er in der BzP aus, der Mukhtar
habe seinem Vater die „Einberufung“ übergegeben (act. A 4 S. 8); trug aber
demgegenüber im Rahmen der Anhörung vor, er habe die „Einberufung“
vom Mukhtar persönlich erhalten (act. A 3 S. 16 F. 167). Auf diesen Wider-
spruch angesprochen, führte er rechtfertigend lediglich aus, der Mukthar
habe in seiner Anwesenheit mit dem Vater gesprochen, da beide miteinan-
der befreundet gewesen seien (act. A 3 S. 16 F. 168), was den bestehen-
den Widerspruch nicht nachvollziehbar auflöst. Zutreffend weist die Vo-
rinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer die ihm angeblich
übergebene „Einberufung“ im Verfahren nicht eingereicht hat. Soweit der
Beschwerdeführer zur Rechtfertigung anlässlich seiner Anhörung aus-
führte, dass er dieses Dokument verloren habe (act. A 3 S. 6 F. 55), steht
dies im Widerspruch zu den Ausführungen auf Beschwerdeebene, in de-
nen geltend gemacht wird, das Dokument sei von schlechter Qualität ge-
wesen, weshalb der Beschwerdeführer es weggeschmissen habe (Be-
schwerddossier, act. 9 S. 1). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der
Aussagen, erscheinen die Argumente, mit denen der Beschwerdeführer
das Nichteinreichen zu rechtfertigen versucht, vor dem Hintergrund der
Wichtigkeit eines solchen Dokuments nicht nur im Asylverfahren sondern
auch im Heimatstaat, als nicht nachvollziehbar.
6.4 Ebenfalls zu bestätigen sind sodann die vorinstanzlichen Erwägungen,
wonach es dem Beschwerdeführer offenbar auch nach Erhalt des Aufge-
bots im März 2013 möglich war, für sich und seine Familie Reispässe zu
beantragen und die Familie diese Pässe im Januar 2014 auch erhalten hat.
Mit besagten Pässen haben Beschwerdeführenden zwischen Dezember
2013 und Januar 2014 offensichtlich mehrfach unbehelligt die Grenze in
den Libanon und zurück passiert (vgl. Passeinträge, act. A 4 S. 7). Die im
Pass ersichtlichen offiziellen Ein- und Ausreisestempel sind in der Tat als
Hinweise dafür zu werten, dass der Grenzübertritt offenbar regulär und
scheinbar problemlos erfolgte. Soweit in diesem Zusammenhang auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht wird, die Einträge im Pass seien darauf
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Seite 11
zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden die Grenzbeamten besto-
chen hätten (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7 Ziff. 3.5.2), erscheint dies
angesichts der mehrmaligen Grenzüberschreitungen zweifelhaft. Die Zwei-
fel werden gestützt durch den Umstand, dass Entsprechendes denn auch
von den Beschwerdeführenden in den Anhörungen bei der Schilderung der
jeweiligen Aus- und Einreiseumstände vom Heimatstaat in den Libanon
und zurück nicht geltend gemacht wurde.
6.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine vom 6. Oktober
2014 datierende und an den Beschwerdeführer gerichtete „Zuteilungsbe-
nachrichtigung“ zum Reservedienst der syrischen Streitkräfte, abgesandt
in der Türkei und vom Schweizerischen Grenzschutz sichergestellt, zu den
Akten gereicht. Die Authentizität dieses Dokuments erscheint vor dem Hin-
tergrund der vorstehenden Ausführungen und in der Erkenntnis darum,
dass entsprechende nicht authentische Dokumente im Heimatstaat der Be-
schwerdeführenden leicht erhältlich gemacht werden können, an sich be-
reits fraglich. Letztlich kann eine Auseinandersetzung mit der Frage der
Beweistauglichkeit dieses Dokuments aber offen bleiben. Beim vorliegen-
den Dokument handelt es sich nicht um ein Aufgebot zum Reservedienst
im Sinne eines eigentlichen Marschbefehls, sondern um die Zuteilung des
Beschwerdeführers zu einer Reserveeinheit, gestützt auf welche die syri-
sche Militärbehörde berechtigt wäre, den Beschwerdeführer in die zuge-
teilte Reserveeinheit zu mobilisieren. Der Beschwerdeführer hätte sich erst
im Falle der Mobilisierung bei seiner Militärsektion einzufinden. Dass in der
Zwischenzeit ein entsprechendes Aufgebot bzw. eine konkrete Mobilisie-
rung des Beschwerdeführers erfolgt ist, wird weder vorgebracht noch er-
geben sich andere entsprechende Anhaltspunkte hierfür. Insbesondere hat
bisher keine Generalmobilmachung im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers stattgefunden. Es ist daher aktuell davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bisher nicht im Sinne einer Mobilmachung zum Reserve-
dienst aufgeboten wurde und mithin nicht als Dienstverweigerer gilt. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung zu befürchten hätte, stellt sich daher zum heutigen Zeitpunkt
nicht.
7.
7.1 Soweit geltend gemacht wird, auch die in der Heimatregion stark ver-
ankerte Rebellenorganisation Jabhat al Nusra habe versucht, den Be-
schwerdeführer für ihre Zwecke zu rekrutieren, sind die vorinstanzlichen
Erwägungen zu bestätigen, wonach auch diesbezüglich keine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte.
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Seite 12
7.2 Zunächst ist auch bezüglich dieses Vorbringens festzustellen, dass
sich die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Aspekten wi-
dersprechen.
7.2.1 So machte der Beschwerdeführer in der BzP im Zusammenhang mit
der Jabhat al Nusra lediglich geltend: „Dann gibt es bei uns im Dorf eine
islamische Gruppe, diese meinte, dass ich eine Waffe tragen und mit ihr
kämpfen müsse. Sie haben das von mir im Oktober oder November 2013
verlangt, aber ich habe das abgelehnt“ (act. A 4 S. 7). Auf die an den Be-
schwerdeführer gerichtete Frage, was passiert sei, nachdem der Be-
schwerdeführer sich geweigert habe, mit dieser Gruppierung zu kämpfen
(act. A 4 S. 8), antwortete er, dass er jeweils darum gebeten habe, ihm sei
mehr Zeit zu geben, und er „die Sache immer verschoben“ habe, bis sie
vorbereitet gewesen seien, das Dorf zu verlassen (act. A 4 S. 8). Mit kei-
nem Wort erwähnte er hingegen im Rahmen der BzP, sich während Wo-
chen versteckt gehalten zu haben. Erst im Rahmen der einlässlichen An-
hörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zeitraum von Ok-
tober bis November 2013 mehrfach von der Al Nusra Front auf der Strasse
angehalten und dazu aufgefordert worden, sich ihrem bewaffneten Kampf
gegen das Assad-Regime anzuschliessen, was dazu geführt habe, dass er
aus Furcht davor, sich dem Druck der Al Nusra Front nicht mehr entziehen
zu können, wochenlang versteckt gehalten habe. Damit ergeben sich erste
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Intensität der
Verfolgung durch die Jabhat al Nusra.
7.2.2 In ihrer Asylbegründung machen die Beschwerdeführenden sodann
geltend, dass die Rebellen in Abwesenheit des Beschwerdeführers in das
Haus eingedrungen seien und die Beschwerdeführerin und ihre gemein-
same Tochter bedroht hätten, für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich
ihnen nicht anschliesse. Der Beschwerdeführer konnte seinerseits jedoch
nichts Konkretes über dieses Ereignis aussagen und führte zur Rechtferti-
gung seiner Unwissenheit aus, seine Frau und die Eltern hätten die nähe-
ren Umstände dieser Bedrohungen ihm gegenüber verschwiegen, wohl
aus Sorge darum, dass er sich ansonsten gezwungen sehe, sich den Re-
bellen anzuschliessen (act. A 13 S. 10 F. 96, 100, 101, 102). Das geschil-
derte Verhalten scheint aber nicht plausibel, soll diese Bedrohung doch of-
fenbar auch wesentlich für den Entscheid zur Flucht gewesen sein. Nicht
verständlich ist zudem, dass die Beschwerdeführerin sich ihrem Mann
auch nicht während oder nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zum ge-
nauen Hergang anvertraut haben soll. Insgesamt macht es vorliegend den
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Anschein, dass der Beschwerdeführer mit diesem ausweichenden Aussa-
geverhalten weitergehenden Fragen zu diesem Ereignis entgehen wollte.
Die festgestellten Widersprüche vermochten die Beschwerdeführenden
auch auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften, vielmehr wurde auf Be-
schwerdeebene durch den Rechtsvertreter nochmals eine andere Version
vorgebracht, wonach die Beschwerdeführerin die Rebellen gar nicht in das
Haus gelassen habe (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 8 Ziff. 3.6.2). Auf-
grund dieser in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich und unglaubhaft
zu erachtenden Vorbringen kann eine Verfolgung in der geltend gemachten
Intensität seitens der Jabhat al Nusra daher nicht bejaht werden.
7.2.3 Insgesamt ist demnach auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz zu verweisen, wonach das geschilderte Verhalten der Islamisten
dahingehend zu werten ist, dass diese durch das wiederholte Ansprechen
und das teilweise Unterdrucksetzen der Dorfbevölkerung versuchen, Per-
sonen zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer hat denn auch eingeräumt,
dass ein grosser Teil der Bevölkerung sich diesen Anwerbeversuchen wi-
dersetzt habe (act. A 13 S. 10 F. 92) und in Bezug auf die Konsequenzen
eine Person genannt, welche aufgrund der Weigerung getötet worden sei,
ohne dass dies weiter substanziiert wurde (act. A 13 S. 10 F. 93). Die Be-
schwerdeführenden haben sodann geltend gemacht, keinen weiteren ne-
gativen Konsequenzen ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso wurde auch
nichts Derartiges für die im Heimatstaat verbliebene Familie geltend ge-
macht, mit der die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben nach wie
vor in einem regelmässigen Kontakt stehen (act. A 13 S. 10 F. 98, F. 99).
7.3 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers während einer Woche im Jahr
2011 erweist sich sodann ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant. Sie
steht weder im zeitlichen noch im kausalen Zusammenhang mit der im Jahr
2014 erfolgten Flucht. Soweit auf Beschwerdeebne vorgebracht wird, dass
der Beschwerdeführer aufgrund dieser Inhaftierung als regimefeindliche
Person zu gelten habe (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 5 Ziff. 3.5.2 und
S. 8 Ziff. 3.7.2), kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
machte im vorinstanzlichen Verfahren selbst geltend, seither nicht wieder
in das Visier der Sicherheitskräfte geraten zu sein (act. A 4 S. 8).
7.4 Ebenso wenig steht das Verschwinden des Vaters der Beschwerdefüh-
rerin im Jahre 2011 in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit
der erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden. Es ergeben sich aus
dem Vorbringen der Beschwerdeführenden sodann auch keine konkreten
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Anhaltspunkte für eine ihnen im Heimatstaat drohende Reflexverfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.5 Die zu den Akten gereichten Beweismittel, insbesondere die einge-
reichten Fotos, welche die in der Heimstadt der Beschwerdeführenden ver-
bliebene Nachbarn und Verwandte betreffen sollen, sind ebenfalls nicht ge-
eignet, zu einer andern Beurteilung des vorliegend interessierenden Sach-
verhaltes zu führen, da sie keinen Hinweis auf eine individuelle Verfol-
gungssituation der Beschwerdeführenden geben und der allgemeinen Si-
tuation bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung
getragen wurde.
8.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konn-
ten, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und die Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom
9. Dezember 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges.
9.4 Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in
ihrem Heimatstaat nicht gefährdet seien. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die all-
gemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes
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(AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt
wurde.
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt (Art. 106 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung vom 16. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
11.2 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und Dr. iur. Ozan Polatli als amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche
Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
VGKE) ist ihm ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘200.– auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Ozan Polatli wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 1‘200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: