B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1602/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-
ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO
Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 22. Februar
2013 im B._______ unter anderem angab, er sei mit seiner Familie am
10. Februar 2013 mit einem tunesischen Visum nach C.______
geflogen in der Absicht, danach nach Tunis weiterzureisen,
dass es indessen sein primäres Ziel gewesen sei, in die Schweiz zu
gelangen und er in C.______ um Asyl ersucht habe, um dort bleiben
zu können,
dass er drei Tage im Transitbereich des Flughafens verbracht habe
und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 22. Februar
2013 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Februar 2013 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM Italien am 28. Februar 2013 um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass das BFM mit – am 21. März 2013 eröffneter – Verfügung vom
15. März 2013 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Feb-
ruar 2013 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-II-VO nach Ita-
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lien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2013 an das Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei
er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem – unter Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses – um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
2. April 2013 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 12. April 2013 erhob, welcher in der Folge fristgerecht
am 10. April 2013 einging,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel endgültig – so auch
vorliegend – über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
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deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien für
die Prüfung des am 16. Februar 2013 in der Schweiz eingereichten
Asylgesuchs des Beschwerdeführers erachtet hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wo-
chen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfäl-
ligen Wegweisung nach Italien angab, am 11. Februar 2013 in Rom ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
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dass er und seine Familienmitglieder sich drei Tage im Transitbereich des
Flughafens aufgehalten hätten, wobei das Zimmer, in dem sie geschlafen
hätten, klein und kalt gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 7),
dass ihre Personalien aufgenommen worden seien und sie danach den
Flughafen hätten verlassen können, um mit dem Zug nach D._____ zu
gelangen, wo sie sich bei einem Asylzentrum hätten melden sollen, sie
indessen mit dem Zug in die Schweiz gereist seien, um, wie schon an-
fangs beabsichtigt, dort um Asyl nachzusuchen,
dass man bei ihrer Ankunft in Italien nichts unternommen habe, dem
kranken Vater des Beschwerdeführers zu helfen und man sie auch sonst
schlecht behandelt habe, und er es ablehne, nach Italien zurückzukehren
(vgl. A16 S. 12),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei der EMRK und der FK ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
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schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien nicht zu bean-
standen ist,
dass an dieser Einschätzung die geltend gemachte Tatsache, dass der
Vater des Beschwerdeführers medizinische Behandlung bedürfe,
nichts ändert, kann sich dieser doch nach einer allfälligen Wegweisung
nach Italien – im (Dublin-) Verfahren der Eltern und Geschwister hat
das BFM noch keinen Entscheid gefällt – an die zuständigen Behörden
wenden und eine allfällige medizinische Behandlung in Italien in
Anspruch nehmen und bedarf hierzu nicht zwingend der Unterstützung
des Beschwerdeführers, weshalb entgegen der Auffassung in der
Beschwerde keine Gründe vorliegen, welche gegen den Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Italien zum jetzigen Zeit-
punkt sprechen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
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gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG)
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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