B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1602/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
handelnd durch B._______,
(…),
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die mittlerweile (…) Beschwerdeführerin und ihre Mutter stammen aus Erit-
rea. Die Mutter wurde nach eigenen Angaben aufgrund der Desertion ihres
Ehemannes aus der Armee im Juli 2010 von den eritreischen Behörden
unter Druck gesetzt und kurzzeitig inhaftiert. Nach der Entlassung aus der
Haft wurden Mutter und Tochter bei einem Fluchtversuch im November
2010 in C._______ erneut bis Ende Dezember 2010 in Haft genommen,
wobei die Beschwerdeführerin früher entlassen wurde. Im Februar 2011
gelang der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter die Flucht in
den Sudan, wo sich bereits ein Onkel der Beschwerdeführerin aufhielt. Die
Mutter der Beschwerdeführerin reiste im Juni 2012 allein weiter in die
Schweiz, die Beschwerdeführerin blieb zunächst beim Onkel und dann,
nach dessen Ausreise nach Libyen, bei einer Bekannten im Sudan zurück.
Am 6. Juni 2013 wurde das Asylgesuch der Mutter gutgeheissen und das
Vorliegen ihrer Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
B.
Am 18. Juli 2013 reichte die Mutter für die Beschwerdeführerin ein Gesuch
um Einreisebewilligung in die Schweiz ein und beantragte die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, eventualiter den Ein-
bezug der Beschwerdeführerin in ihre Flüchtlingseigenschaft. Zur Begrün-
dung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei ihre minderjährige Tochter
und sie seien durch die Flucht getrennt worden. Bereits am 26. Oktober
2012 hatte die Mutter sich schriftlich an das BFM gewandt und um einen
baldigen Entscheid in ihrem Asylverfahren gebeten, da sich ihre Tochter in
prekären Verhältnissen im Sudan befinde.
C.
Am 25. September 2013 schrieb die Mutter erneut an das BFM und wie-
derholte ihr Gesuch um Familiennachzug, mit dem Hinweis, sie habe auf
ihr erstes Gesuch keine Nachricht erhalten. Auch sei die Situation der Toch-
ter zunehmend schwieriger, da die sie betreuende Bekannte nun nach
D._______ ausreisen wolle. Mit Schreiben vom 27. September 2013 be-
stätigte das BFM den Erhalt dieses Schreibens und bat – unter Verweis auf
die hohe Arbeitslast des Amtes – um Geduld.
D.
Am 13. Januar 2014 ging beim BFM ein englischsprachiges Schreiben der
Betreuerin der Beschwerdeführerin ein, datierend vom 10. Januar 2014.
Diese teilte mit, sie befinde sich in einem Verfahren zur Weiterwanderung
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nach D._______, weshalb sie für die Beschwerdeführerin nicht länger
werde sorgen können. Sie bat um einen beschleunigten Entscheid hin-
sichtlich der Einreise der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter in die
Schweiz.
E.
Am 22. Januar 2014 schrieb die Mutter erneut und ersuchte um einen Ent-
scheid bis spätestens 15. März 2014, eventualiter bat sie um eine Begrün-
dung, weshalb sich die Bearbeitung verzögere. Des Weiteren beantragte
sie Akteneinsicht.
F.
Mit Schreiben vom 17. März 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin und ihre Mutter zur Durchführung eines DNA-Tests auf, um das
Abstammungsverhältnis festzustellen. Das Ergebnis dieses Tests lag am
15. Juli 2014 vor und bestätigte das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig.
G.
Nochmals wandte sich die Mutter am 24. September 2014 an die Vo-
rinstanz und erkundigte sich, ob beim BFM das Ergebnis der DNA-Analyse
eingegangen sei, was das BFM mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 bestä-
tigte.
H.
Mit E-Mail vom 3. November 2014 informierte die Bekannte im Sudan, dass
sie inzwischen die Zusage für die Weiterwanderung nach D._______ er-
halten habe und sich ab dem 19. November 2014 nicht mehr um die Be-
schwerdeführerin werde kümmern können, was diese sehr belaste. Sie bat
um eine beschleunigte Erteilung eines Einreisevisums. Am 7. November
2014 ging ein weiteres Schreiben ähnlichen Inhaltes der Mutter der Be-
schwerdeführerin beim BFM ein.
I.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 wies das SEM das Gesuch um Ein-
reisebewilligung und Familiennachzug mit der Begründung ab, die Be-
schwerdeführerin und ihre Mutter seien nicht durch die Fluchtumstände ge-
trennt worden, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 51 Abs. 4 AsylG [SR
142.31] gegeben sei. Es stehe der Mutter jedoch frei, für ihre Tochter ein
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AuG (SR 142.20) bei
der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Dieser Entscheid
wurde am 16. Februar 2015 eröffnet.
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Seite 4
J.
Am 10. März 2015 reichte die Mutter, handelnd für ihre Tochter, die Be-
schwerdeführerin, durch ihre Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht
vom 2. März 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der minderjährigen
Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Einreise
zu bewilligen. Sodann sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter ein-
zubeziehen. Die Rechtsvertreterin bat um die beschleunigte Behandlung
der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche
Rechtspflege sowie ihre Bestellung zur amtlichen Rechtsbeiständin der
Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu ent-
scheiden, weil sie offensichtlich begründet ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der
Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Art. 51 AsylG ermöglicht unter dem Titel "Familienasyl" den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft von Mitgliedern der Kernfamilie von aner-
kannten Flüchtlingen, welche selbstständig nicht die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asyl-
berechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen
gemäss Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland,
so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
2.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin ist Flüchtling und hat in der Schweiz
Asyl erhalten. Das Abstammungsverhältnis zwischen der Mutter und ihrer
noch minderjährigen Tochter wurde durch einen DNA-Test zweifelsfrei
nachgewiesen (vgl. act. C12/3). Damit erfüllt die Beschwerdeführerin als
minderjähriges leibliches Kind eines in der Schweiz anerkannten Flücht-
lings die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Umstritten ist jedoch vorliegend, ob die Beschwerdeführerin und ihre
Mutter vor ihrer Flucht in einer vorbestehenden Familiengemeinschaft ge-
lebt haben und sie durch die Fluchtumstände voneinander getrennt wurden
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Das SEM begründet die Abweisung des Gesuchs unter Verweis auf
Rechtsprechung und Praxis wie folgt: Für die Gewährung des Familien-
asyls sei erforderlich, dass die einzubeziehende Person vor der Flucht mit
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ihrem in der Schweiz anerkannten Elternteil zusammengelebt habe und
eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei
sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde. In casu, so die
Vorinstanz, seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nicht durch die
Flucht getrennt worden, weshalb Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zur Anwendung
kommen könne.
3.3 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, die Beschwerdeführerin
und ihre Mutter seien gemeinsam aus dem Heimatland Eritrea geflüchtet;
vor der Flucht habe eine intakte Familiengemeinschaft bestanden. Der Su-
dan sei auch nie das endgültige Fluchtziel gewesen. Die Mutter habe die
Beschwerdeführerin nur deshalb im Sudan in der Obhut des Bruders zu-
rücklassen müssen, weil ihre finanziellen Mittel nicht für beider Weiterreise
ausgereicht hätten. Die Trennung von der Tochter habe damit "auf der
Flucht" beziehungsweise aufgrund der Fluchtumstände und keineswegs
freiwillig stattgefunden. Klar sei auch, dass das Festhalten an der Familie
und der Wille zur Vereinigung in der Schweiz bestehe: Die Mutter habe die
Familienzusammenführung bereits während ihres noch hängigen Asylver-
fahrens im Blick gehabt und sich nach ihrer Anerkennung als Flüchtling
sofort um den Nachzug der Beschwerdeführerin gekümmert. Das Gesuch
sei mittlerweile seit 29 Monaten hängig, die Mutter habe während der gan-
zen Zeit stets an ihrem Gesuch festgehalten. Zweck des Art. 51 Abs. 4
AsylG sei die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften.
Die Vorinstanz sei sich in ihrem Entscheid dieser Zweckbestimmung nicht
bewusst gewesen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Ausführungen in der Be-
schwerde für zutreffend und vermag die Einschätzung der Vorinstanz, die
Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter sei nicht durch die
Flucht bedingt, aus folgenden Erwägungen nicht zu teilen:
Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbe-
standenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen – respektive von
zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Beziehungen noch der Wieder-
aufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4,
insbes. 5.4.2).
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3.5 Gemäss Vorakten wurde nie in Frage gestellt, dass die Beschwerde-
führerin mit ihrer Mutter in Eritrea zusammengelebt hat. Die Mutter brachte
in ihrer Anhörung vor, sie habe stets mit ihrer Tochter zusammengelebt.
Die Beschwerdeführerin sei sogar kurzzeitig zusammen mit ihrer Mutter
inhaftiert gewesen, weil sie bei einem ersten Fluchtversuch festgehalten
und in Haft genommen worden seien (vgl. Verfahrensakten der Mutter,
A11/15, F. 71 – 80). Das Gericht hält es für unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin gemeinsam mit der Mutter Eritrea im Juni 2012 verlassen
hat.
Bei der Ausreise in den Sudan habe zunächst der Onkel der Beschwerde-
führerin geholfen, diese zu organisieren. Mutter und Tochter begaben sich
zunächst auch zu ihm. Die Mutter gab in ihrer Anhörung zu Protokoll, sie
habe den Sudan verlassen, weil man dort auch nicht unbehelligt leben
könne (vgl. ebenda, F. 96 – 98). Sie habe die Tochter zunächst beim Bru-
der zurückgelassen, sei jedoch sehr besorgt gewesen, als dieser nach Li-
byen gegangen sei. Sie habe sich etwas beruhigt, als sie erfahren habe,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Freundin leben könne, mache sich
aber immer noch sehr grosse Sorgen (vgl. ebenda, F. 117, 118). Ange-
sichts dieser Ausführungen ist nicht wahrscheinlich, dass die Mutter die
Beschwerdeführerin freiwillig zurückgelassen hat. Es spricht viel mehr da-
für, dass dies den Fluchtumständen geschuldet war.
3.6 Die Mutter der Beschwerdeführerin hat sich des Weiteren sobald als
möglich für den Nachzug ihrer Tochter in die Schweiz eingesetzt. Sie hat
auch stets darauf gedrängt, dass dieses Verfahren zügig bearbeitet werde
und ist allen Aufforderungen der Vorinstanz pünktlich nachgekommen.
Wiederholt schrieb sie an die Vorinstanz und setzte dieser Fristen zur Er-
ledigung, als die Vorinstanz monatelang in der Sache untätig blieb (vgl.
Sachverhalt, Bst. B – J). Insbesondere als klar wurde, dass sich die Be-
kannte nicht länger um die Beschwerdeführerin würde kümmern können,
weil sie nach D._______ weiterzureisen beabsichtigte, wurden die Anfra-
gen immer dringlicher. All diese Bemühungen sprechen eindeutig dafür,
dass sich die Mutter sehr um die Wiedervereinigung mit der Beschwerde-
führerin bemühte und an der Familieneinheit festhalten wollte.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es bei dieser Sachlage für offenkundig,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Trennung von ih-
rer Tochter, beziehungsweise die freiwillige und dauerhafte Aufgabe der
Familiengemeinschaft mit derselben, zu keiner Zeit beabsichtigte, sondern
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alles tat, um die Beschwerdeführerin nachzuziehen und die Einheit der
durch die Flucht getrennten Familie wieder herzustellen.
3.7 Es ist den Ausführungen in der Beschwerde auch zuzustimmen, dass
die Vorinstanz das vorliegende Verfahren um Familiennachzug nicht sehr
speditiv betrieben hat. Im Gegensatz zur Mutter der Beschwerdeführerin
hat das SEM das Verfahren nicht vorangetrieben, obwohl wiederholt um
einen beschleunigten Entscheid gebeten wurde. Es zeugt nicht von einer
zielführenden Verfahrenserledigung, wenn die Beschwerdeführerin und
ihre Mutter zunächst aufgefordert werden, das aufwendige Verfahren für
die Erbringung eines DNA-Tests durchzuführen, das Gesuch dann jedoch
nach weiteren acht Monaten mit der sehr knappen Begründung abgewie-
sen wurde, die Familie sei nicht auf der Flucht getrennt worden. Auf die
Umstände, welche die Mutter in den verschiedenen Eingaben im Laufe des
Verfahrens hinwies, ging die Vorinstanz nicht ein.
3.8 In Erwägung obiger Ausführungen kommt das Gericht zum Ergebnis,
dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienvereinigung und Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen hat. Des Weiteren sind
auch keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Einbezug der Beschwer-
deführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter sprechen würden. Die
Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
4.
Die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 ist daher – in Gutheissung
der Beschwerde – aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Ein-
reise der Beschwerdeführerin zu bewilligen und sie in das Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos-
tennote, welche der Beschwerde beiliegt, wird ein zeitlicher Aufwand von
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405 Minuten ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist
zu einem Stundensatz von Fr. 180.– zu vergüten. Das Gericht spricht der
Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'269.– (inkl. Auslagen) zu (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführerin zu be-
willigen und sie in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter ein-
zubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von 1'269.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: