Abtei lung IV
D-1603/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gebührenerhebung infolge Ablehnung eines
Wiedererwägungsgesuchs; Verfügung des BFM vom
22. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1603/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie – am 31. Oktober 2005 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit unangefochten gebliebener Ver-
fügung vom 5. Dezember 2007 ablehnte, den Beschwerdeführer
jedoch wegen Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 beim
BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom
5. Dezember 2007 ersuchte, mit der Begründung, er sei nun im Besitz
von Beweismitteln (Bestätigungsschreiben und Arztbericht), die be-
legen würden, dass die in der Verfügung vom 5. Dezember 2007 als
unglaubhaft eingestuften Vorbringen bezüglich seiner in Syrien aus-
geübten Aktivitäten und der daraus resultierenden (Vor-)Verfolgung
den Tatsachen entsprächen, er mithin im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Heimatland von den syrischen Behörden verfolgt worden sei,
dass er in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Ge-
bührenvorschusses ersuchte, wobei die von ihm in Aussicht gestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nicht nachgereicht wurde,
dass das BFM die Schweizer Vertretung in Syrien am 13. August 2009
um Abklärungen bezüglich der Umstände der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Syrien und seiner allfälligen Gefährdung er-
suchte,
dass der Botschaftsbericht vom 6. Januar 2010 ergab, dass der Be-
schwerdeführer im Besitz eines Reisepasses sei, mit dem er am
(Datum) legal aus Syrien ausgereist sei, und er von den heimatlichen
Behörden nicht gesucht werde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
1. Februar 2010 das Ergebnis der Abklärungen zur Kenntnis brachte
und ihm Gelegenheit einräumte, sich dazu bis zum 10. Februar 2010
zu äussern, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2010 zum
Botschaftsbericht Stellung nahm,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 6. August 2009 mit Verfügung vom 22. Februar 2010 abwies
(Dispositivziffer 1), die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Dezember
2007 feststellte (Dispositivziffer 2) und für das Wiedererwägungsver-
fahren eine Gebühr von Fr. 600.- (Dispositivziffer 3) erhob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die neu ins Recht
gelegten Beweismittel seien nicht geeignet, die Ausführungen in der
Verfügung vom 5. Dezember 2007 umzustossen respektive die damals
als unglaubhaft eingestuften Sachverhaltselemente in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen,
dass aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Wieder-
erwägungsgesuchs in Anwendung von Art. 17b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben
werde,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebührenauflage in der
Verfügung vom 22. Februar 2010 (Dispositivziffer 3) beim BFM mit
Schreiben vom 11. März 2010 um Wiedererwägung – das heisst um
Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten – ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe im
Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs vom 6. August 2009 unter
Geltendmachung seiner Bedürftigkeit um Befreiung von der Bezahlung
von Verfahrenskosten ersucht,
dass das Wiedererwägungsgesuch zwar abgewiesen worden sei (wo-
gegen er keine Beschwerde erhebe), es aber materiell behandelt
worden sei, was immerhin mehr als ein halbes Jahr Zeit in Anspruch
genommen habe,
dass mithin nicht davon ausgegangen werden könne, dass das
Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos gewesen sei,
ansonsten wohl nicht darauf eingetreten worden wäre beziehungs-
weise die Abweisung nicht so ausführlich begründet worden wäre,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 11. März 2010 betreffend die Gebührenauflage in der Verfügung
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vom 22. Februar 2010 zur Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht
überwies (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der Instruktionsrichter den Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwvG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die
Frage bildet, ob dem Beschwerdeführer die Gebühren für das
Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM zu Recht auferlegt wurden
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(Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung), oder ob er an-
tragsgemäss von deren Bezahlung hätte befreit werden müssen,
dass das Bundesamt gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr er-
hebt, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl-
und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und
dieses abgelehnt oder darauf nicht eingetreten wird,
dass das Bundesamt auf Gesuch hin von der Bezahlung von Ver-
fahrenskosten befreit, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist
und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(Art. 17b Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Ge-
bührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
verlangen kann, wobei es auf die Erhebung eines solchen verzichten
kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Be-
gehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2
und 3 AsylG),
dass das BFM nach dem klaren Resultat der Botschaftsabklärung
nicht zunächst infolge dadurch offenkundig gemachter Aussichtslosig-
keit der Begehren einen Gebührenvorschuss verlangte (unter der An-
drohung, dass ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten werde), sondern am 22. Februar 2010 direkt den ab-
lehnenden Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch traf, womit
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses gegenstandslos wurde,
dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da keine Pflicht zur
vorgängigen Erhebung eines Gebührenvorschusses besteht (Art. 17
Abs. 3 AsylG), zumal sich aufgrund der klar erstellten Aussichtslosig-
keit ein Direktentscheid nachgerade aufdrängte,
dass das BFM hinsichtlich der Gebührenauflage in der Verfügung vom
22. Februar 2010 feststellte, dass das Wiedererwägungsgesuch auf-
grund der Erwägungen vollumfänglich abzuweisen sei, weshalb in
Anwendung von Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr zu erheben sei,
dass es damit gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um
Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten stillschweigend
abwies,
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dass an sich eine formelle Ablehnung des Gesuchs um Befreiung von
der Bezahlung von Verfahrenskosten hätte stattfinden müssen, dieser
Fehler jedoch klarerweise nicht derart gravierend ist, als dass sich
deshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen
würde, zumal die Gebührenauflage gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist, da sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers angesichts der Botschaftsabklärung als unhaltbar
und das Wiedererwägungsgesuch damit als aussichtslos erwiesen
hatte,
dass im Übrigen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei der Ein-
reichung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht belegt war und die
von ihm in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung im
Verlauf des Verfahrens auch nicht nachgereicht wurde, so dass auch
diese Voraussetzung von Art. 17b Abs. 2 AsylG nicht erfüllt war,
dass dem Beschwerdeführer die Gebühren für das Wieder-
erwägungsverfahren vor dem BFM damit zu Recht auferlegt wurden
(Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwvG i.V.m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenkosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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