B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1603/2012
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
z.Zt. in Ausschaffungshaft, c/o Kant. Verwaltung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. März 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Somalias - am
8. Februar 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank vom
9. Februar 2012 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von Ös-
terreich als Asylsuchender registriert worden war (Asylantrag am 25. No-
vember 2011),
dass das BFM am 23. Februar 2012 im EVZ B._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg befragte, wobei er im Wesentlichen angab, er
sei über C._______ und D._______ nach Griechenland gelangt, wo er
sich als Asylsuchender während rund einem Jahr aufgehalten habe, bis
er anschliessend (…) nach Österreich gereist sei, wo er ebenfalls ein
Asylgesuch eingereicht habe, das letztinstanzlich abgelehnt worden sei,
dass er anschliessend mit dem Zug von Österreich kommend am 5. Feb-
ruar 2012 in Zürich eingetroffen sei,
dass ihm im EVZ insbesondere das rechtliche Gehör zum Umstand ge-
währt wurde, wonach aufgrund seiner Schilderungen und gestützt auf den
Eurodac-Treffer vom 25. November 2011 in Österreich mutmasslich Grie-
chenland, Ungarn oder Österreich für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, er habe sich ledig-
lich in Griechenland und Österreich aufgehalten und er wolle nicht nach
Griechenland zurückkehren, da er dort auf der Strasse schlafen und bet-
teln müsste,
dass er sich gegen eine Rückkehr nach Ungarn aussprach und zu Proto-
koll gab, er habe sich weder in Ungarn aufgehalten noch habe er dort ein
Asylgesuch gestellt,
dass er zu einer möglichen Wegweisung nach Österreich erklärte, die ös-
terreichischen Behörden hätten sein Asylgesuch schon zwei Mal abge-
lehnt,
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dass die Vorinstanz am 27. Februar 2012 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Infor-
mationsersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Österreich richtete
(gemäss Art. 21 Dublin-II-VO),
dass die österreichische Dublin-Behörde ihrer Mitteilung an die Vorin-
stanz vom 5. März 2012 eine Kopie der ungarischen Zustimmungserklä-
rung vom 20. Dezember 2011 beilegte und diesbezüglich anmerkte, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei ausgesetzt worden
respektive nur deswegen noch nicht erfolgt, weil sich der Beschwerdefüh-
rer den Behörden entzogen habe und die Überstellungsfrist entsprechend
um 18 Monate verlängert worden sei,
dass das BFM vor diesem Hintergrund gleichentags ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete (gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), wobei das Bundesamt auf die von Un-
garn am 29. Dezember 2011 (recte: 20. Dezember 2011) gegenüber Ös-
terreich abgegebene Übernahmeerklärung verwies,
dass die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers am 7. März 2012 ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2012 – gleichentags gemäss
"Eröffnungs- und Empfangsbestätigung" eröffnet – auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen
Wegweisung nach Ungarn anordnete, wobei das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegwei-
sungsvollzug beauftragte, und festhielt, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es weiter ausführte, eine Überstellung – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung – habe bis spätestens am 5. Sep-
tember 2012 zu erfolgen,
dass das Bundesamt abschliessend verfügte, der Beschwerdeführer wer-
de zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens dreissig Tagen in
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Ausschaffungshaft genommen und den Kanton E._______ mit dem Voll-
zug der Haft beauftragte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides festhielt, im
Falle des Beschwerdeführers sei Ungarn für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt gleichzeitig erklärte, vom Beschwerdeführer seien
keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung nach Ungarn vorge-
bracht worden,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach
Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzuges bei Eröffnung von erstinstanzlichen Wegwei-
sungsentscheiden gestützt auf Art. 32-35a AsylG im EVZ und Absehbar-
keit des Vollzuges, für (maximal) dreissig Tage in Haft nehmen könne
(Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in casu absehbar sei, zumal sich Un-
garn für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt sowie
am 5. März 2012 (recte: 7. März 2012) der Übernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe, und die Ausreise nach Ungarn innerhalb der
nächsten dreissig Tage organisiert werden könne, weshalb die Haft ge-
mäss Art. 76 Bst. b Ziff. 5 AuG anzuordnen sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit in somalischer
Sprache verfasster Eingabe vom 22. März 2011 (beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen am 26. März 2012) Beschwerde erhob, wobei
er in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegen-
de Verfahren, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Feststellung der Zuständigkeit Österreichs, beantragte,
dass er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, die Zuständigkeit
Ungarns sei zu Unrecht festgestellt worden, zumal er von Österreich
kommend, wo er als Asylbewerber geweilt habe, am 5. Februar 2012 in
die Schweiz eingereist und nie in Ungarn gewesen sei,
dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb man ihn nach Ungarn über-
stelle, obwohl er dort nie daktyloskopisch erfasst worden sei, und diese
Vorgehensweise nicht mit den einschlägigen Bestimmungen im Einklang
stehe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
wurde, das Bundesverwaltungsgericht indessen aus prozessökonomi-
schen Gründen eine amtliche Übersetzung des in Somali verfassten Tex-
tes anordnete, welche am 28. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
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das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6
und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG
sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Ungarn – aufgrund der bereits
im Verkehr mit Österreich erklärten Zuständigkeit (nach Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO]) – auch gegenüber der Schweiz einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zwecks Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahren ausdrücklich zugestimmt hat (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO]),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer zwar unter Verweis auf seinen angeblichen
Reiseweg sowie unter Berufung auf die gesetzlichen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren – namentlich die einschlägigen Durchführungsbestim-
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mungen zu Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO – eine angeblich falsche gesetzli-
che Grundlage des für ihn zuständigen Staates geltend macht, seine
diesbezüglichen Vorbringen jedoch vollumfänglich ins Leere stossen,
dass hierzu festzuhalten ist, dass die Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-
VO Regeln für das zwischenstaatliche Verhältnis darstellen und eine vom
Dubliner Vertragsstaat akzeptierte Zuständigkeit zur Übernahme eines
Asylsuchenden und Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich
massgeblich ist, und die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf
die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben,
dass der Asylgesuchsteller allerdings in einer Beschwerde grundsätzlich
die Verletzung einer Bestimmung der Dublin-II-VO geltend machen kann,
falls diese direkt anwendbar, das heisst "self-executing" ist (vgl. BVGE
2010/27 E. 4 bis 6),
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
des Asylgesuchstellers zu schützen,
dass allerdings eine Rüge, wonach die Bestimmung des zuständigen
Dublin-Vertragsstaates in unzutreffender Weise erfolgt sei, einer substan-
ziierten Begründung bedarf und insbesondere bei einer, wie vorliegend,
ausdrücklichen erklärten Zustimmung zur Übernahme des Beschwerde-
führers eine simple Bestreitung dazu nicht ausreicht, sondern konkret
darzulegen wäre, inwiefern die Zustimmungserklärung offensichtlich irr-
tümlich oder in offensichtlich fehlerhafter Anwendung der einschlägigen
Zuständigkeitskriterien erfolgt sein soll,
dass sich die ungarischen Behörden aufgrund der von den österreichi-
schen Behörden übermittelten Aussagen des Beschwerdeführers und
weiteren Indizien und damit aus offensichtlich nachvollziehbaren und
plausiblen Gründen für die Behandlung des Asylgesuches zuständig er-
klärt haben,
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, die Dublin-II-VO sei auf
grobe Weise und wider Treu und Glauben verletzt worden,
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen blossen, nicht näher belegten
Behauptungen, nicht über Ungarn in den Dublin-Raum eingereist zu sein
und gegenüber den österreichischen Behörden nie etwas anderes ange-
geben zu haben, nicht gelingt, diese Annahme zu widerlegen,
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dass diese Behauptungen vielmehr als wenig glaubhaft zu erachten sind,
da die Schilderung seines angeblichen Reisewegs, {Beschreibung Rei-
seweg}, nicht zu überzeugen vermag und als unbeholfener Erklärungs-
versuch qualifiziert werden muss,
dass somit das BFM zutreffend festhielt, aus welchen Gründen Ungarn in
Anwendung der Dublin-II-Verordnung zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber bezüglich des sinnge-
mässen Antrages zur Feststellung der Zuständigkeit Österreichs zur
Durchführung des vorliegenden Verfahrens angemerkt werden kann,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die in Österreich
erfassten Fingerabdrücke für die Zuständigkeit nicht ausschlaggebend
sind, nachdem sich aufgrund hinreichender Indizien ergeben hat und von
Ungarn ausdrücklich anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer vor
der Einreise nach Österreich die Grenze zu Ungarn illegal überschritten
hat und damit gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Un-
garns feststeht,
dass Ungarn sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ungarn würde
sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine anderen Gründe gegen
eine Rückführung nach Ungarn ersichtlich sind, zumal kein Anlass zur
Annahme besteht, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten
(vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass bei dieser Sachlage ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestäti-
gen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine ent-
sprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägun-
gen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Un-
garn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Yarimar-Eva Zeleznik