Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1604/2011/wif
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______, und
C._______, geboren am _______,
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige und
ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______, am 8. November
1998 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie dabei geltend machten, sie würden als Roma von den Serben
diskriminiert und schikaniert,
dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar
1999 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss
vom 3. August 2000 infolge Beschwerderückzugs abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge nach Serbien zurückkehrten,
dass der Beschwerdeführer alleine am 27. August 2004 ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz stellte und dabei geltend machte, er werde im
Heimatland infolge seiner Ethnie beleidigt, bedroht, tätlich angegriffen
und erpresst,
dass das Bundesamt das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 5. November 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die ARK die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember
2004 mit Urteil vom 7. Februar 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer im Juli 2005 nach Serbien zurückkehrte,
dass für den Inhalt der beiden ersten Asylverfahren auf die Akten zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 12.
respektive 24. Dezember 2010 ihr Heimatland erneut verliessen, am 26.
Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ erneut um
Asyl nachsuchten und dort am 28. Januar 2011 summarisch befragt
wurden,
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dass das BFM die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2011 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und sie in der Folge für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zuwies,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, die Lebensbedingungen in Serbien seien
für sie sehr schwierig,
dass sie praktisch auf der Strasse leben müssten, da die
Arbeitsmarktlage schlecht und das ihnen ausbezahlte Sozialgeld
ungenügend sei,
dass sie ausserdem aus ethnischen Gründen bei der Wohnungssuche
sowie auch allgemein diskriminiert würden,
dass sie kein Geld hätten, um ihrer Tochter Schulbücher zu kaufen,
dass die Beschwerdeführerin deswegen depressiv geworden sei, sich
jedoch die benötigten Medikamente nicht leisten könne,
dass sie aus diesen Gründen ihr Heimatland erneut verlassen und in die
Schweiz gereist seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens ihre Reisepässe und Identitätskarten sowie einen Arztbericht
vom 16. November 2010 (in Kopie) zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet am 8. März
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten
Asylgesuche der Beschwerdeführenden (respektive das dritte Asylgesuch
des Beschwerdeführers) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführenden hätten Probleme bezüglich der
Wohnungs- und Arbeitssuche geltend gemacht,
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dass Nachteile, die auf die in einem Land herrschende politische,
ökonomische oder soziale Lage zurückzuführen seien, keine
asylrelevante Verfolgung darstellten,
dass den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der
Beschwerdeführenden infolge ihrer Ethnie (Roma) zu entnehmen seien,
dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren
eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2011 (Poststempel und Telefax)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei (sinngemäss)
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf
die Asylgesuche sei einzutreten, wobei das Dossier zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzugeben sei, eventuell sei den Beschwerdeführenden
infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits zwei respektive drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass sie in ihren aktuellen Asylgesuchen keine asylrelevanten Gründe im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen,
dass sie lediglich schwierige Lebensbedingungen im Heimatland,
namentlich finanzielle Schwierigkeiten sowie Probleme bei der
Wohnungs- und Arbeitssuche geltend machten und ausserdem
vorbringen, sie würden als Roma allgemein durch die serbische
Gesellschaft diskriminiert,
dass sie gleichzeitig erklärten, sie hätten keinerlei Probleme mit den
serbischen Behörden (vgl. C4 S. 5),
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen,
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dass nämlich Nachteile, welche auf die in einem Land herrschende,
allgemeine politische, ökonomische oder soziale Lage zurückzuführen
sind, keine asylrelevante Verfolgung darstellen,
dass den aktuellen Asylgesuchen der Beschwerdeführenden nach dem
Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die zweiten respektive dritten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals in dieser Materie zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise als Gelegenheitsarbeiter
tätig war und auch die Beschwerdeführerin gelegentlich als Putzfrau
erwerbstätig war,
dass es den Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der in
Serbien herrschenden, schwierigen Wirtschaftslage durchaus zuzumuten
ist, bei einer Rückkehr nach Serbien erneut einer Erwerbstätigkeit
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nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter
zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge über Verwandte und
Freunde im Heimatland verfügen, welche sie bei Bedarf unterstützen
könnten,
dass sie gegebenenfalls ihre im Ausland lebenden Verwandten um
(finanzielle) Unterstützung bitten könnten,
dass sich in Serbien neben nationalen Organisationen auch mehrere
internationale Hilfswerke namentlich um die Eingliederung von Roma in
die serbische Gesellschaft kümmern (z.B. HEKS, EHO), und die
Beschwerdeführenden auch an diese Institutionen um Unterstützung
bitten könnten,
dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme
(Depression) in Serbien in Behandlung stand und dort weiterhin
behandelt werden kann, weshalb kein medizinisches Vollzugshindernis
besteht,
dass die Beschwerdeführenden an dieser Stelle zudem auf die
Möglichkeit der Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu
verweisen sind,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde
wahrscheinlich in Zukunft aus finanziellen Gründen nicht mehr in der
Lage sein, zur Weiterverfolgung seines Buchprojektes zu seiner
Herausgeberin in die Schweiz zu fahren, offensichtlich nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die
Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in
eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger
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Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: