Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1605/2010
Urteil vom 22. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Kosovo und Serbien, alle vertreten durch Milosav
Milovanovic, c/o Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Februar 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Den Beschwerdeführenden wurde am 5. September 2007 in Belgrad
jeweils ein Visum für die Schweiz erteilt, welches für die Dauer vom
16. September 2007 bis zum 15. Oktober 2007 gültig war.
A.b. Nachdem die Beschwerdeführenden bereits im Juni 2006 in
Luxemburg Asylgesuche gestellt hatten, stellten sie am 22. Oktober 2007
erneut ihre Asylgesuche in Luxemburg, welche jedoch abgewiesen
wurden. Am 6. März 2009 wurden die Beschwerdeführenden in ihre
Heimat ausgeschafft.
A.c. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr
Heimatland am 30. August 2009 erneut und gelangten am 31. August
2009 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ihre Asylgesuche
stellten. Am 14. September 2009 fanden im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Befragungen zur Person (BzP)
statt. Am 12. November 2009 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu
ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person machten die
Beschwerdeführenden geltend, sie seien ethnische Serben und hätten
zuletzt mit ihrer Tochter in E._______, Gemeinde F._______, in Kosovo
gelebt.
A.d. Gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 23. Oktober 2007 in
Luxemburg sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich
der BzP stellte das BFM am 7. Oktober 2009 an Luxemburg ein Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 20.
Oktober 2009 hat Luxemburg die Rückübernahme der
Beschwerdeführenden abgelehnt, da die Beschwerdeführenden am 6.
März 2009 in ihr Heimatland ausgeschafft worden seien.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer, welcher in F._______ in
der gleichnamigen Gemeinde geboren sei, habe sich seit seiner
Rückkehr aus Luxemburg im März 2009 mit Politik beschäftigt und sei der
Partei SLP (Unabhängige Liberale Partei) beigetreten. Er und andere
Kosovo-Serben hätten diese Partei mit dem Ziel gegründet, die serbische
Bevölkerung zum Verbleib in Kosovo zu bewegen. Sie hätten sodann an
den ersten kosovarischen Kommunalwahlen teilnehmen wollen, welche
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gemäss dem Beschwerdeführer entweder für den 15. Oktober oder den
15. November 2009 angesetzt gewesen seien. Bereits im April 2009 habe
die SLP mit den Wahlvorbereitungen begonnen. Die serbische Regierung
beziehungsweise die Behörden hätten jedoch dem Beschwerdeführer
und der Partei SLP verboten an diesen Wahlen teilzunehmen. Zudem
hätten sie den Beschwerdeführer und die Partei aufgefordert, die Wahlen
zu boykottieren. Sie hätten dem Beschwerdeführer und den anderen
Parteimitgliedern der SLP auch mit Verhaftungen gedroht, falls sie sich
weiterhin politisch betätigen würden. Insbesondere der serbische
Polizeikommandant beziehungsweise Polizeioberst habe dem
Beschwerdeführer mehrmals (alle zwei bis drei Tage) direkt und
telefonisch gedroht, nicht an den Wahlen teilzunehmen. Der
Beschwerdeführer habe deshalb um sein Leben gefürchtet.
Die Beschwerdeführerin machte zunächst die gleichen Nachteile wie ihr
Ehemann geltend; zudem könnten sie und ihre Familie nicht mehr in
Kosovo leben, weil es zu gefährlich sei. Man wisse nie, was passieren
könnte. Am 2. August 2009 habe sie mit ihrem Ehemann das Grab ihrer
Grossmutter in G._______ besucht. Dabei seien sie von drei Kosovo-
Albanern überfallen worden. Zwei von diesen hätten ihren Ehemann
gepackt und einer habe Anstalten gemacht, die Beschwerdeführerin zu
vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin habe sich gewehrt und um Hilfe
geschrien. Daraufhin seien einige serbische Dorfbewohner heran geeilt
und die drei Kosovo-Albaner hätten fliehen können.
Zur Stützung ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden vier
Fotos und eine DVD ins Recht, und zum Beleg ihrer Identität ihre von der
UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo)
ausgestellten Identitätskarten.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – eröffnet am 18. Februar 2010
– lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht.
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C.b. Zur Begründung führte das BFM aus, es sei als
Hintergrundinformation festzuhalten, dass am 15. November 2009 die
ersten Kommunalwahlen in Kosovo stattgefunden hätten. Laut
internationalen Beobachtern seien diese friedlich und ohne nennenswerte
Unregelmässigkeiten über die Bühne gegangen. Viele kosovarische
Serben hätten sich vom Boykottaufruf aus Belgrad unbeeindruckt gezeigt.
Der serbische Aussenminister Vuk Jeremic habe zuvor erklärt, dass die
Regierung in Belgrad die von der "sogenannten Republik Kosovo"
organisierten Wahlen nicht anerkennen werde. Er habe aber auch
ausgeführt, dass Serben, die sich an der Abstimmung beteiligen würden,
keine Repressionen zu befürchten hätten.
C.b.a. Nur schon vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe auch
aufgrund seiner politischen Aktivität damals und auch für die Zukunft mit
Repressalien zu rechnen. Demgemäss seien seine Aussagen, wie im
Folgenden dargelegt werde, in dieser Hinsicht unsubstanziiert, nicht
nachvollziehbar, widersprüchlich und somit unglaubhaft. Mithin sei
anzunehmen, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein
Sachverhaltskonstrukt handle.
Für eine angeblich sich politisch stark engagierende Person wisse der
Beschwerdeführer wenig über die politische Landschaft in seiner
Gemeinde beziehungsweise in Kosovo (vgl. Akten der Vorinstanz A 26/19
S. 8 ff.). Er könne zwar generell viele Namen nennen und Parteien,
jedoch keine konkreten und richtigen Einzelheiten. So habe er den
amtierenden Stadtpräsidenten seiner Heimatgemeinde F._______ nicht
nennen können (vgl. A26/19 S.8 F. 75). Weiter habe er angeblich den
einzigen Serben und Minister in der kosovarischen Regierung nicht
benennen können (a.a.O). Sodann habe er nicht genau gewusst, wann
Kosovo als ein unabhängiger Staat ausgerufen worden sei (A26/19 S. 9
F. 89) oder wann die letzten Parlamentswahlen stattgefunden hätten
(A26/19 S. 9 F. 84). Er habe auch nicht gewusst, wann seine Partei SLP
gegründet worden sei (A26/19 S. 8). Auch habe er nicht mit Sicherheit
gewusst, wann die Kommunalwahlen hätten stattfinden sollen (A1/12 S.
6). Dazu könne festgehalten werden, dass dies jedoch allgemein
bekannte Tatsachen seien, deren Kenntnis insbesondere von einer sich
politisch engagierenden Person ohne weiteres vorausgesetzt werden
könne.
Zudem seien die Vorbringen in Bezug auf die Bedrohung durch die
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Serben und die serbischen Behörden nicht nachvollziehbar,
unsubstanziiert, plakativ und pauschal. Trotz mehrmaligen Nachfragens
habe der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegen können, wer, wann
und wo ihn im Konkreten bedroht habe (A26/19 S. 12 F. 116; S. 14 F.
141). Insbesondere sei die Bedrohung durch den Polizeipräsidenten in
H._______ nicht nachvollziehbar und dass der Beschwerdeführer, wie er
behauptet habe, persönlich von diesem bedroht worden sei. Nicht
nachvollziehbar sei es, weil der Beschwerdeführer nicht einmal dessen
Nachnamen (A26/19 S. 11 F. 110) kenne. Sodann sei der
Beschwerdeführer auch auf die Fragen ausgewichen, wann er genau von
diesem bedroht worden sei (A26/19 S. 14 F. 138 f., F.142). Überdies
habe der Beschwerdeführer nicht ausführen können, wie oder mit was
ihm gedroht worden sei (A26/19 S. 14 F. 145). Auch auf die erneute
Frage der Vertreterin des Hilfswerks, ob er schildern könne, wo, wann
und wie er bedroht worden sei, habe der Beschwerdeführer keine
substanziierte Antwort geben können, sondern pauschal auf seine
vorherigen Aussagen verwiesen (A26/19 S. 17 F. 171).
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im
August 2009 mit seiner Ehefrau auf dem Friedhof von G._______ von
Albanern überfallen und bedroht worden. Hierzu könne auf die
untenstehenden Erwägungen zur Beschwerdeführerin verwiesen werden.
Schliesslich könnten die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel in keiner Weise seine Vorbringen untermauern. Die Beweise
würden die allgemeine Lage mit vereinzelten Beispielen widerspiegeln,
die jedoch keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
würden, was im Übrigen durch dessen Aussagen belegt werde (vgl.
A26/19 S. 2 f.). Zusammenfassend könne somit festgehalten werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
C.b.b. Die Beschwerdeführerin habe zunächst Gründe geltend gemacht,
die Ausfluss der Probleme ihres Ehemannes darstellten. Diesbezüglich
könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Sodann habe die Beschwerdeführerin einen eigenen Asylgrund gelten
gemacht, wonach sie am 2. August 2009 anlässlich eines Dorffestes und
des anschliessenden Friedhofsbesuchs in G._______ von drei Albanern
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angegangen worden sei und einer von ihnen versucht habe, sie zu
vergewaltigen.
Bei diesem Vorfall handle es sich um einen Übergriff Dritter. Solche
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- oder Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller
Zugang zu diesem Schutz hätten.
In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich der Serben gekommen. Es könne jedoch nicht
von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden.
Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss
der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft
getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile
und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der
UNMIK und der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen.
Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission
der EU in Kosovo (EULEX) sei formal den Vereinten Nationen unterstellt
und werden unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen
Rahmens geführt. Die EULEX umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte
und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die
Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in
der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei
Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen
aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von
internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische
Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu.
Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant, zumal es die Beschwerdeführerin
unterlassen habe, den Fall der Polizei oder den zuständigen Behörden
zur Anzeige zu bringen (A27/18 S. 11 F.120), was der
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Beschwerdeführerin anzulasten sei, weil sie damit den Behörden, die
Möglichkeit, tätig zu werden, vorweg genommen habe. Abgesehen
davon, habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass
man sie nur vermutlich habe vergewaltigen wollen und sie sich ohnehin
hätten wehren können, da sie früher Judo trainiert habe (A27/18 S. 11 F.
126). Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
C.c. Die Beschwerdeführenden hätten im Weiteren sinngemäss noch die
schlechte allgemeine Lage und die Geschehnisse in Kosovo geltend
gemacht, wie zum Beispiel die Landenteignung durch die Kosovo-Albaner
oder den Tod der Tochter kurz nach ihrer Geburt im Jahre 2003. Dabei
handle es sich jedoch um Nachteile, die auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien. Zudem lägen diese Vorfälle mehrere Jahre zurück,
weshalb kein Kausalzusammenhang vorliege beziehungsweise dieser
unterbrochen worden sei, da diese Vorfälle nicht Anlass für die Einreise in
die Schweiz im Jahre 2009 gewesen seien. Als solche stellten sie keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
C.d. Schliesslich sei noch auf die Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihren Visumsanträgen vom
9. Juli 2007 hinzuweisen. Die diesbezüglich gemachten Angaben würden
denjenigen anlässlich ihrer Asylgesuche vom 31. August 2009 diametral
widersprechen- und zwar insbesondere bezüglich der geltend gemachten
Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführenden. So habe der
Beschwerdeführer im Visumsantrag zunächst angegeben, Beamter zu
sein und diese Aussage mit einer Arbeitsbestätigung für von "CARE
International Kosovo" (A13/27 S. 11 f.) untermauert. Anlässlich der BzP
habe er angegeben, Schreiner zu sein und als solcher zuletzt gearbeitet
zu haben (vgl. A1/12 S. 3). Bei der direkten Anhörung zu seinen
Asylgründen habe er schliesslich hinzugefügt, er habe auch noch
Landwirtschaft betrieben (A26/19 S. 4 und S. 8). Auf die Visumsangaben
angesprochen, habe er verneint, jemals für "CARE International Kosovo"
gearbeitet zu haben. Er wollte auch nichts davon wissen (A26/19 S. 5 F.
43). Auch die Beschwerdeführerin habe davon nichts wissen wollen
(A27/18 S. 7). In Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihrer
Arbeitstätigkeit habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe zuletzt als Krankenschwester gearbeitet. Zuvor
sei sie nicht berufstätig gewesen, sondern habe eine Ausbildung gemacht
(vgl. A26/19 S. 5 F. 45 ff.). Für diese Widersprüche habe der
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Beschwerdeführer keine schlüssige Begründung liefern können (A26/19
S. 6 F. 48-F. 52).
Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Visumsantrag angegeben, sie
habe als Polizistin gearbeitet und diese Aussage mit einer
Arbeitsbetätigung vom 28. Juni 2007 untermauert (A13/27 S. 18). Auf
diese Angaben angesprochen, habe sie keine nachvollziehbare
Begründung gegeben, weshalb sie gegenüber dem BFM ausgesagt
habe, von Beruf Krankenschwester zu sein (vgl. A2/12 S. 3; A27/18 S. 7
f.).
Aus diesem Vergleich könne der Schluss gezogen werden, dass dem
BFM keine gesicherten Erkenntnisse in Bezug auf die Biografien der
Beschwerdeführenden vorlägen. Ferner spreche gegen die
Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden, dass sie einerseits
tatsachenwidrig angegeben hätten, sie seien nach ihrem Asylgesuch in
Luxemburg freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt (A22/1; A26/19 S. 6
F. 53) und andererseits die unsubstanziierten und stereotypen
Reisewegschilderungen der Beschwerdeführenden (A1/12 S. 7; A2/12 S.
6).
Mithin werde dadurch die generelle Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführenden nachhaltig erschüttert, was auch die
Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen zusätzlich unterstreiche.
Zusammenfassend könne nach dem oben Gesagten festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllten.
D.
Mit Eingabe vom 15. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden beantragen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den
divergierenden Berufsbezeichnungen der Beschwerdeführenden gehe es
nicht um Lügnereien. Der frühere Mittelsmann der Beschwerdeführenden,
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der die Visa für die Schweiz organisiert habe, habe durch seine
Beziehungen die Arbeitsbestätigungen beschafft, um die Visa zu
erhalten. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer als Schreiner bei
seinem Vater und ab und zu als Landwirt tätig gewesen sei. Die Ehefrau
habe als Krankenschwester gearbeitet. Des weiteren hielten die
Beschwerdeführenden an der Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest, und
führten aus, eine Rückkehr in den Norden Kosovos könne ihnen nicht
zugemutet werden. Sie wiesen erneut auf den Verlust ihres Kindes im
November 2003 hin, als Folge der fehlenden adäquaten ärztlichen
Behandlung.
Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Schweiz in psychiatrischer
Behandlung, um ihre Traumata zu überwinden. In diesem
Zusammenhang wurde ein entsprechenden ärztlicher Bericht in Aussicht
gestellt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 lehnte der damals zuständige
Instruktionsrichter mangels ausgewiesener Bedürftigkeit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und forderte die
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 6. April 2010
auf. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert
derselben Frist, einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen
Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Bei
unbenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, nachdem die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 25. März 2010 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom
23. März 2010 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht hatten.
G.
Mit Eingabe vom 6. April 2010 (Poststempel) liessen die
Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht des PsychoSozialen
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Dienstes I._______ (aoz) vom 23. März 2010 die Beschwerdeführerin
betreffend einreichen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Ihren eigenen Aussagen zufolge sind die Beschwerdeführer in F._______
geboren, und lebten bis zu ihrer Ausreise in E._______, F._______ (vgl.
A1/12 S. 1; A2/12 S. 1). Ihre Heimat wollen sie am 30. August 2009 mit
ihren serbischen Identitätskarten verlassen haben, die sie in H._______
bei ihrem Vater (vgl. A1/12 S. 7) beziehungsweise bei ihrem
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Schwiegervater (A2/12 S. 6) zurückgelassen haben. Laut Auskunft der
Schweizer Botschaft in Belgrad vom 28. September 2009 handelt es sich
bei der serbischen Identitätskarte um ein Dokument, welches dem
Nachweis der Identität eines serbischen Staatsbürgers in Serbien dient.
Die Beschwerdeführenden dürften somit als serbische Staatsbürger zu
betrachten sein. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die
Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen dürften, aberkannt
beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die
kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik
Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des
Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2011/41). Die
Beschwerdeführenden können sich demnach nach Serbien begeben, wo
sie aufgrund ihrer Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können und
ihnen allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden.
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung
finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass den Beschwerdeführenden in Serbien asylrelevante Verfolgung
droht, weshalb sie des Schutzes der Schweiz nicht bedürfen.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese
nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der
Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die
Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen, wobei
offen bleiben kann, ob alle Erwägungen der angefochtenen Verfügung
einer Überprüfung standhalten. Das BFM hat die Asylgesuche somit im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
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Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem
Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es
bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass die
Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann, der bis zu seiner
Ausreise als Schreiner im Geschäft seines Vaters gearbeitet (vgl. A1/12
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S. 3) und daneben mit seinem Vater Feldarbeit verrichtet haben will (vgl.
A26/19 S. 8 F. 73). Die Beschwerdeführerin will als Krankenschwester
tätig gewesen sein (vgl. A2/12 S. 2; A26/19 S. 5 F. 45; A27/18 S. 6 F. 57).
Demnach sollten die Beschwerdeführenden in der Lage sein, sich in
Serbien eine Existenz aufzubauen. Zudem verfügen sie in Serbien in der
Person der Mutter des Beschwerdeführers und seinen vier Geschwistern
(vgl. A1/12 S. 3) sowie in der Person des Bruders der
Beschwerdeführerin (vgl. A2/12 S. 3) über ein soziales Familiennetz,
welches ihnen die Integration erleichtern wird. Insofern ist es ihnen
durchaus zuzumuten, sich in Serbien niederzulassen und dort ein
Auskommen zu finden. Dies um so mehr als der Beschwerdeführer
seinen eigenen Angaben zufolge in der Schweiz keine Verwandten hat
(vgl. A1/12 S. 3) und die Beschwerdeführerin nur zwei Onkel
väterlicherseits nennen konnte, wobei sei von einem nicht einmal wusste,
in welche Kanton dieser in der Schweiz lebt (vgl. A2/12 S. 3).
Dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung
befindet, vermag ihre Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, da in Serbien die notwendigen medizinischen Strukturen zur
Behandlung psychischer Probleme durchaus gegeben sind. Unter
anderem als Folge der Kriegs- und Bürgerkriegswirren im ehemaligen
Jugoslawien sind landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen,
ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden, so dass
die Beschwerdeführerin allfällige psychische Probleme angemessen
behandeln lassen kann. Insbesondere die für die Beschwerdeführerin
wichtigen Gesprächstherapien sind in ihrer Heimat leichter zu
bewerkstelligen, da sie sich dort in ihrer Muttersprache mit den
Therapeuten austauschen kann und somit die Problematik des
Übersetzens entfällt.
Nach dem Gesagten erweist sich somit der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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