B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1605/2013
law/bah
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch
Carmen Lehmann, Bildungsdirektion Kanton Zürich,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Zentralstelle MNA,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
D-1605/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike sunnitischen Glaubens mit letz-
tem Wohnsitz in Kabul, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss einige Tage vor seiner Ankunft am 27. Februar 2013 im Flughafen
B._______, wo er um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Zwischenverfügung des BFM vom 27. Februar 2013 wurde ihm
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von
maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Auf-
enthaltsort zugewiesen.
A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 6. März 2013 summa-
risch befragt und am 11. März 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört; bei beiden Befragungen war seine Rechtsvertreterin anwesend.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er minderjährig sei und
zusammen mit seiner Familie von 1997 bis 2003 in Pakistan gelebt habe.
Nachdem die Familie ins Heimatland zurückgekehrt sei, habe sein Vater
eine Anstellung als Dolmetscher bei der ISAF (International Security As-
sistance Force) angetreten; diese Stelle habe er im Jahr 2008 aufgege-
ben. Sein Vater habe im Jahr 2008 – nachdem er am Steuer seines Wa-
gens eingeschlafen sei – einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein
Fahrradfahrer ums Leben gekommen sei. Er sei festgenommen und zu
einer Haftstrafe verurteilt, aufgrund einer Amnestie aber nach zweieinhalb
Monaten freigelassen worden. Der Familie des Unfallopfers seien 6000
Dollar bezahlt worden, nicht alle der Angehörigen seien aber damit ein-
verstanden gewesen, zumal sie davon ausgegangen seien, sein Vater
habe das Opfer absichtlich angefahren und getötet. Da sein Vater sich vor
Racheakten gefürchtet habe, sei er mit der Familie nach Indien gezogen.
Im Jahr 2010 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Eines Tages ha-
be er (der Beschwerdeführer) bemerkt, dass er vor seiner Schule von ei-
nem Bruder des Unfallopfers beobachtet worden sei. Aus Angst habe er
die Schule gewechselt. Danach habe er noch zweimal bemerkt, dass er
auf der Strasse vom Bruder des Verstorbenen angestarrt worden sei. Weil
er sich gefürchtet habe, habe er seit Ende Dezember 2012 die Schule
nicht mehr besucht. Sein Vater sei von den Angehörigen des Unfallopfers
bedroht worden, als er noch im Gefängnis gewesen sei. Später hätten sie
durch Drittpersonen vernommen, dass man sich an ihnen rächen wolle.
Da sie erfahren hätten, dass ein Bruder des Verstorbenen beim Sicher-
heitsdienst eine hohe Position bekleide, hätten sie darauf verzichtet, sich
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an die Polizei, an Behörden oder an wichtige Persönlichkeiten des Ortes
zu wenden. Im Februar 2013 habe sein Vater beschlossen, ihn in die
Schweiz zu schicken, wo sein Bruder seit einigen Jahren lebe. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Taska-
ra, seiner Geburtsurkunde und von Dienstzeugnissen seines Vaters ab.
A.d Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM am
18. März 2013 telefonisch mit, das Original der Taskara sei am selben
Tag bei ihr eingetroffen.
B.
Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. März
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus dem Transitbe-
reich des Flughafens B._______ weggewiesen und – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, den Transitbe-
reich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 25. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung fest-
zustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unter-
zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren.
Von einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits
erfolgte Datenweitergaben offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Ge-
hör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Der Einga-
be lagen mehrere Beweismittel bei (Taskara im Original, Kopie des Pas-
ses der Mutter des Beschwerdeführers, Kopie der Taskara seines Vaters,
Kopie des Geburtsscheins des Beschwerdeführers und Kopien von Do-
kumenten aus dem seinen Vater betreffenden Strafverfahren).
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Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfü-
gung vom 2. April 2013 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Ferner wies er die Voll-
zugsbehörden an, von einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden und einer entsprechenden Datenweitergabe abzusehen. Die Ak-
ten übermittelte er dem BFM zur Vernehmlassung.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 17. April 2013, der sein Schülerausweis, ei-
ne Auflistung seiner Schulbesuche und die Kopie eines Polizeirapports
beilagen, liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
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Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Identität und das Alter des Beschwerdeführers würden nicht fest-
stehen, zumal er nur Kopien und keine Originalpapiere abgegeben habe.
Er sei bereits am 27. Februar 2013 aufgefordert worden, innerhalb von 48
Stunden Originalpapiere nachzureichen. Die Aufforderung, Originaldoku-
mente einzureichen, sei bei der Anhörung vom 11. März 2013 wiederholt
worden. Die Tatsache, dass er erst am Tag der Ablauf der Frist für einen
Entscheid am Flughafen seiner Rechtsvertreterin einen Originalausweis
habe zukommen lassen, weise auf eine bewusste Verfahrensverzögerung
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hin, da es nicht mehr möglich sei, das abgegebene Dokument einer
Echtheitsprüfung zu unterziehen. Aufgrund dieser Sachlage sei die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits beeinträchtigt. Seine An-
gaben zur Bedrohung könnten keineswegs überzeugen. Es könne sein,
dass sein Vater vor Jahren in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei
und dafür habe büssen müssen. Der Beschwerdeführer könne aber prak-
tisch nichts über die verfeindete Familie berichten. Er erinnere sich nicht
an den Namen des Verstorbenen und habe lediglich gesagt, dessen Fa-
milie stamme aus D._______. Nicht ersichtlich sei auch der Grund der
Unzufriedenheit der Opferfamilie und er habe keine konkreten Verfol-
gungsmassnahmen seitens derselben schildern können. Der Beschwer-
deführer habe die Daten der Begegnungen mit dem Bruder des Verstor-
benen nicht nennen können. Auch die Frage, weshalb dieser ihn gekannt
und gewusst habe, wo er zur Schule gegangen sei, habe er nicht beant-
worten können. Die Angabe, der Vater der verfeindeten Familie habe ge-
plant, ihn zu töten, erkläre nicht, welchen Sinn das blosse Beobachten
hätte haben sollen, da er zwischen 2010 und 2013 keinen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass
die Opferfamilie längst die Möglichkeit ergriffen hätte, sich zu rächen, falls
sie dies beabsichtigt hätte. Zusammenfassend erwiesen sich seine Vor-
bringen als substanzlos und liessen in keinem Fall auf eine Gefährdung
im Heimatland schliessen. Die abgegebenen Dokumente bezüglich des
Einsatzes seines Vaters für die ISAF hätten keinen Zusammenhang mit
seinen Asylvorbringen, weshalb sie keinen Beweiswert hätten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
bemüht gewesen, seine Identität so schnell wie möglich zu beweisen.
Aufgrund eines Missverständnisses und der schlechten telefonischen
Verbindung nach Afghanistan habe sich die Übermittlung der Originaldo-
kumente verzögert, der Vorwurf der Verfahrensverzögerung werde zu-
rückgewiesen. Die Hilfswerkvertretung habe am 11. März 2013 weitere
Sachverhaltsabklärungen angeregt und sei von der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen. Trotz Vorliegens einer
gut lesbaren Kopie der Taskara und seines jugendlichen Auftretens sei
nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen worden. Während der An-
hörung sei er wie ein Erwachsener behandelt worden. Das der Be-
schwerde beiliegende Original der Taskara belege nun sowohl seine Iden-
tität als auch seine Minderjährigkeit. Mit der eingereichten Kopie des
Passes seiner Mutter könne er belegen, dass seine Familie nach Indien
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Seite 7
gereist sei. Seine Minderjährigkeit sei dargelegt und er sei im weiteren
Verfahren als Jugendlicher zu behandeln.
4.2.2 Der Vater des Beschwerdeführers, der einen tödlichen Verkehrsun-
fall verursacht habe, sei inhaftiert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden. Gegen Leistung einer Kaution sei er vorzeitig aus der Haft ent-
lassen worden. Anschliessend habe er vom Erlass einer Amnestie profi-
tiert. Im Gefängnis sei er von Angehörigen der Opferfamilie bedroht wor-
den und er habe auf den Koran schwören müssen, den Unfall nicht ab-
sichtlich verursacht zu haben. Ältere Angehörige hätten mit der Opferfa-
milie eine Entschädigungszahlung ausgehandelt. Der Vater des Opfers
habe diese angenommen, andere Angehörige seien aber mit der Verein-
barung nicht zufrieden gewesen und hätten gedroht, Rache zu nehmen,
indem sie einen Sohn "holen" würden. Da seine Familie erfahren habe,
dass ein Bruder des Opfers eine hohe Position beim Sicherheitsdienst
bekleide, habe sie sich nicht getraut, sich bei der Polizei oder bei wichti-
gen Persönlichkeiten des Orts zu beschweren. Nach der Rückkehr aus
Indien im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer von Verwandten des Op-
fers vor der Schule aufgesucht und beobachtet worden. Das Auftauchen
eines Bruders des Opfers vor der Schule habe ihn geängstigt. Sein Vater
habe entschieden, dass er die Schule wechseln müsse, doch auch dort
seien noch zweimal Angehörige des Opfers aufgetaucht. Er nehme mit
grosser Sicherheit an, dass der Vater des Verstorbenen ihn umbringen
lassen wolle.
4.2.3 Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen konkret, detailliert
und differenziert dargelegt, sie erschienen glaubhaft. Mit den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismitteln zum Unfallhergang könne
den vorinstanzlichen Erwägungen Substanzielles entgegengehalten wer-
den. Auch den Aufenthalt in Indien könne er belegen. Er habe gewusst,
wie viele Geschwister das Unfallopfer gehabt habe, und sei als Kind nicht
in alle Einzelheiten des tragischen Verkehrsunfalls einbezogen worden.
Seine Familie habe sich in falscher Sicherheit gewähnt, als sie sich für
eine Rückkehr in die Heimat entschlossen habe. Die Familie des Unfall-
opfers habe seinem Vater bis heute nicht verziehen und das Urteil nicht
akzeptiert. Es sei zudem wichtig zu erwähnen, dass diese Familie einem
einflussreichen und mächtigen Familienclan (E._______) angehöre, der
mehrere hundert Mitglieder umfasse. Die Tatsache, dass dem Beschwer-
deführer auf dem Schulweg aufgelauert worden sei, zeige, dass diese
Familie in der Lage sei, ihn zu töten und wahrscheinlich nicht davon ab-
sehen werde. Bei einer Rückkehr nach Kabul bestehe für ihn eine ernst
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Seite 8
zu nehmende Gefährdung an Leib und Leben. Ihm sei mit Vergeltung ge-
droht worden, was einer asylrelevanten Verfolgung entspreche. Der af-
ghanischen Tradition der Blutrache und der aktuellen politischen Situation
in Afghanistan werde im Entscheid nicht Rechnung getragen. Die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zähle Personen, die aufgrund ihrer
Familienzughörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
Ziel einer Blutrache sein könnten, zu den speziell gefährdeten Personen-
gruppen in Afghanistan. Eine Lösung eines Problems durch die Justiz
werde von den Betroffenen meist nicht anerkannt und die Behörden des
Landes seien nicht in der Lage, die Bevölkerung vor Übergriffen zu schüt-
zen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe seinen Ent-
scheid mit den unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers und
nicht mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit
begründet. Es sei nicht bestritten worden, dass sein Vater in einen Ver-
kehrsunfall verwickelt gewesen sei. Die darauffolgenden Ereignisse, re-
spektive die Aussagen bezüglich der Drohungen durch die Brüder des
Unfallopfers könnten aber keineswegs überzeugen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers sei im Entscheid vom 18. März 2013 grundsätzlich und
in jeder Hinsicht bezweifelt worden. Seine Minderjährigkeit sei inzwischen
belegt, was seine Glaubwürdigkeit stärke. Auch zur Glaubhaftigkeit der
Asylgründe seien Beweismittel eingereicht worden. Er habe an der Bun-
desanhörung seine Verfolgung sehr authentisch beschrieben und ge-
schildert, wie er von Familienangehörigen beobachtet worden sei und wie
ihn dies geängstigt habe. Die mündlichen Drohungen an seinen Vater
könnten nicht belegt werden, es sei aber nochmals darauf hinzuweisen,
dass das Unfallopfer dem mächtigen Clan von E._______ angehört habe.
Angehörige dieses Clan seien mächtig und einflussreich und schreckten
nicht vor Gräueltaten zurück. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass ihm bei einer Rückkehr ernsthaft Blutrache drohe.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
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Seite 9
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Die Rüge in der Beschwerde, das BFM habe den Beschwerdeführer
während der Anhörung als Erwachsenen behandelt, ist insofern nicht zu-
treffend, als während der gesamten Anhörung eine Vertreterin der Zent-
ralstelle MNA anwesend war. Dass der Befrager des BFM erhebliche
Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte, ergibt sich
indessen aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. die auf S. 6 f. der Beschwer-
de genannten Protokollstellen). Ferner wird in der angefochtenen Verfü-
gung die geltend gemachte Minderjährigkeit ausdrücklich als nicht glaub-
haft bezeichnet (vgl. Verfügung vom 18. März 2013, S. 5). Der Beschwer-
deführer reichte jedoch auf Beschwerdeebene das Original seiner Taska-
ra nach, an deren Authentizität das BFM im Rahmen der Vernehmlassung
keine Zweifel hegte. Darüber hinaus gab er Kopien weiterer Dokumente
zu den Akten, die sein Vorbringen, er sei minderjährig, stützen. Es be-
steht vor diesem Hintergrund kein Grund mehr, an der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Minderjährigkeit zu zweifeln.
5.3 In der angefochtenen Verfügung schliesst das BFM nicht aus, dass
der Vater des Beschwerdeführers einen Verkehrsunfall verursachte und
deshalb gerichtlich zur Rechenschaft gezogen wurde. In der Tat ist dieses
Vorbringen angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der
eingereichten Dokumentation betreffend das Strafverfahren seines Vaters
als glaubhaft zu erachten. Es ist auch plausibel, dass der Vater des Be-
schwerdeführers von einzelnen Angehörigen des Opfers des Verkehrsun-
falls unmittelbar nach diesem Vorfall mündlich bedroht wurde und Afgha-
nistan deshalb im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie verliess. Es ist
indessen nicht davon auszugehen, dass der Vater des Unfallopfers, der
die von den Familien ausgehandelte Vereinbarung über eine Sühneleis-
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Seite 10
tung akzeptiert habe (vgl. Beschwerde S. 8), dem Beschwerdeführer
nach dem Leben trachten soll. In der Beschwerde und in der Stellung-
nahme wird darauf hingewiesen, dass das Unfallopfer einem mächtigen
und skrupellosen Familienclan angehört habe, der in der Lage sei, ihn zu
töten. Gerade dieser Umstand spricht indessen gegen eine real vorhan-
dene Absicht, ihn der Blutrache anheimfallen zu lassen. Das BFM führt in
der angefochtenen Verfügung zu Recht an, den Angehörigen des Unfall-
opfers wäre es möglich gewesen, ihn anzugreifen, falls sie dies beabsich-
tigt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner
Rückkehr aus Indien in der Nähe der Schule bzw. auf dem Nachhause-
weg dreimal einem Bruder des Unfallopfers begegnet, der ihn angestarrt
habe, vermag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht
zu zeigen, dass Angehörige des Unfallopfers wirklich beabsichtigen, ihn
zu töten. Angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan und des
Hinweises auf die Macht des Familienclans des Unfallopfers sowie des-
sen Willen, diese Macht auch auszuüben, ist der Schluss zu ziehen, dass
die massgeblichen Clanmitglieder, die die Sühnezahlung mit dem Vater
des Beschwerdeführers und anderen seiner Angehörigen vereinbart ha-
ben, seinen Familienangehörigen und ihm selbst nicht nach dem Leben
trachten.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, sein Vater sei von
den Angehörigen des Unfallopfers bedroht worden, als er im Gefängnis
gewesen sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft und nach der Rück-
kehr der Familie aus Indien seien weder sein Vater noch er selbst bedroht
worden. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ein Bruder des Un-
fallopfers sich dreimal vor bzw. in der Nähe seiner Schule aufgehalten
und ihn angestarrt habe, und deutet diesen Umstand dahingehend, dass
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Seite 11
der Vater des Unfallopfers ihn umbringen lassen wolle. Entsprechende
Drohungen seien an Drittpersonen gerichtet worden. Da offenbar weder
der Vater des Beschwerdeführers noch er selbst von den Angehörigen
des Unfallopfers bedroht oder in irgendeiner Weise angegangen worden
sind, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Ra-
cheakten nicht objektivierbar. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätte
der mächtige Familienclan angesichts der Verhältnisse in Afghanistan hin-
reichend Gelegenheit gehabt, sich am Vater des Beschwerdeführers zu
rächen oder ihn selbst anzugreifen. Da die Familie des Beschwerdefüh-
rers bereits im Jahr 2010 nach Afghanistan zurückkehrte und sich die be-
fürchteten Racheabsichten bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im
Februar 2013 nicht in Taten manifestierten, kann die von ihm geäusserte
subjektive Furcht nicht als objektiv begründet gewertet werden.
6.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
keine konkreten und stichhaltigen Anhaltspunkte zu entnehmen, die dar-
auf hinweisen, dass er zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in
Afghanistan herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrechtlich
relevanter Weise gefährdet sein könnte. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern, da mit diesen keine dem Beschwerdeführer drohende konkre-
te und aktuelle Verfolgungsgefahr belegt werden kann. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme
im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeit-
punkt der Ausreise aus Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in ab-
sehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann
ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-1605/2013
Seite 12
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1605/2013
Seite 13
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Nach seiner
Rückkehr aus Indien lebte er längere Zeit in Kabul und er konnte keine
Ereignisse benennen, die die von ihm geäusserte Furcht, an Leib und
Leben gefährdet zu sein, objektivieren könnten. Lediglich der Umstand,
dass er dreimal einem Bruder des Mannes, der bei einem von seinem Va-
ter verursachten Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, begegnet sei,
vermag das Bestehen eins "real risks" eines ihm tatsächlich drohenden
Übergriffs nicht zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 In Afghanistan ist die Sicherheitslage derart schlecht und die huma-
nitäre Bedingungen sind derart schwierig, dass die Situation im Allgemei-
nen als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizie-
ren ist. Von dieser Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul
zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicher-
heitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert
hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Um-
stände können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ange-
sichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen
Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ist der Vollzug
der Wegweisung dorthin indessen nur dann als zumutbar zu erachten,
wenn die betroffene Person dort über ein soziales Netz verfügt, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
als tragfähig erweist. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Be-
kannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unwei-
gerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation
führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht aufgrund der Vermu-
tung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul
ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst win-
terfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unter-
kunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Einstellung, selbst von unqualifi-
zierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen ab-
hängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung
ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich
und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungs-
massnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten
laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen
Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete
auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich
innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. BVGE
2011/7 E. 9.3 ff.).
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt offensichtlich aus einer in Kabul le-
bende Familie und besuchte dort von 2003 bis 2005 und nach seiner
Rückkehr aus Indien die Schule (vgl. Protokoll der Befragung zur Person
S. 4 und 7). Gemäss den Akten leben seine Eltern, seine beiden Schwes-
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tern und weitere Verwandte nach wie vor in Kabul. Da seine Eltern, die
über ein eigenes Haus verfügen, bisher in der Lage waren, für die Familie
aufzukommen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, auch
wenn sein Vater Schwierigkeiten hat, eine seiner Ausbildung entspre-
chende Anstellung zu erhalten. Dem Beschwerdeführer dürfte ein weite-
rer Schulbesuch möglich sein und es kann angesichts der familiären Ver-
hältnisse davon ausgegangen werden, dass er zu einem späteren Zeit-
punkt auch eine weitergehende Ausbildung in Angriff nehmen können
wird. Angesichts des breiten familiären Beziehungsnetzes im westlichen
Ausland ist ferner anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers
von nicht in Afghanistan lebenden Verwandten unterstützt wird und diese
Unterstützung weiterhin in Anspruch nehmen kann.
8.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes
des Beschwerdeführers im Transitbereich des Flughafens B._______ und
der vorstehend unter 8.4.2 genannten verhältnismässig günstigen Vor-
aussetzungen für eine Rückkehr in die Heimat (Elternhaus, familiäre
Bande, günstige finanzielle Verhältnisse der Familie) ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu sei-
ner Familie dem Kindeswohl entspricht.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 2. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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