B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1605/2016
plo
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N________
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. August 2014 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 2. September 2014 und der Anhörung
vom 21. Dezember 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an,
als Tochter eritreischer Eltern geboren und eritreische Staatsangehörige zu
sein. Ihr Vater sei gestorben, als sie noch sehr klein gewesen sei. 1991
oder 1992 seien ihre Mutter und ihr äthiopischer Stiefvater mit ihr nach
Äthiopien (B._______) gezogen. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie bei ih-
rem Stiefvater, dessen neuer Ehefrau und zwei Halbbrüdern aufgewach-
sen. Sie habe in B._______ acht Jahre die Schule besucht. Die Ehefrau
ihres Stiefvaters habe sie misshandelt und im Alter von fünfzehn Jahren
sei sie von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden. Im Jahre 2003 habe sie
B._______ verlassen und sei in C.______ als Haushälterin und in der Ca-
feteria ihrer Arbeitgeberin tätig gewesen. Weil sie illegal in Äthiopien gelebt
und nie irgendwelche Dokumente besessen habe, sei die dortige Situation
für sie sehr schwierig gewesen. Im Jahre 2007 habe sie Äthiopien verlas-
sen und sei in der Absicht, ihre Schwester zu treffen und nach Eritrea zu
gehen, in den Sudan gereist. Auf der eritreischen Botschaft habe sie ver-
geblich versucht, sich eritreische Dokumente ausstellen zu lassen. Wegen
der schwierigen Situation in Eritrea sei sie nicht mehr nach Eritrea gereist.
Im Juni beziehungsweise Juli 2013 habe sie den Sudan verlassen und sei
auf dem Landweg nach Libyen und weiter auf dem Seeweg nach Italien
und schliesslich am 28. August 2014 mit dem Zug illegal in die Schweiz
gereist.
B.
Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
den Zweifeln an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit
gewährt. Es wurde darauf hingewiesen, es sei vielmehr von der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zu den Feststellungen der Vorinstanz und hielt daran fest, eritreische
Staatsangehörige zu sein.
D.
Mit am 11. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 3. Februar 2016 wies
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das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August 2014
ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte
Beschwerde ein. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei
in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 12. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur
Argumentation der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
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Seite 4
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
geschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländer-
rechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).
3.
Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
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STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die geltend
gemachte eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft
und hielt fest, es sei von deren äthiopischer Staatsangehörigkeit auszuge-
hen.
Die Beschwerdeführerin habe kaum Kenntnisse von ihrem angeblichen
Heimatstaat Eritrea. So wisse sie nur, dass Eritrea in sechs Zobas aufge-
teilt sei, könne diese indessen nicht benennen. Auch die neun Ethnien in
Eritrea habe sie nicht aufzählen können. Sie habe zwar drei der bekann-
testen Städte in Eritrea nennen können, aber eine vierte genannt (“Mayte
Manay“), welche nicht als eritreischer Ort bekannt sei. Sie kenne zwar das
Datum des Unabhängigkeitstages (wobei sie den amharischen Monatsna-
men verwendet habe), habe aber das Unabhängigkeitsjahr nicht korrekt
angegeben (vgl. SEM-Protokoll A5, Pt. 6.01 S. 11). Auch habe sie ihre erit-
reische Zugehörigkeit nicht spontan genannt, sondern erst nach einiger
Überlegung “Eritrea, daher Tygrinya“ ausgesagt (A5 S. 3). Auch habe sie
zu ihren familiären Verhältnissen bloss rudimentäre Angaben gemacht. So
sei ihre Angabe, sie habe die Schule abgebrochen, weil sie keine Familie
gehabt habe und dort unterdrückt worden sei (vgl. A16 S. 5) nicht nachvoll-
ziehbar, habe sie doch angegeben, seit ihrer frühesten Kindheit mit ihrem
Stiefvater, dessen Ehefrau und zwei Halbbrüdern zusammen gelebt zu ha-
ben (vgl. A16 S. 5). Auch zu ihrem angeblich Wegzug nach C._____ und
dem dortigen jahrelangen Aufenthalt habe sie nur höchst unsubstantiierte
Angaben gemacht (vgl. A16 S. 5).
Daher könne die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht
geglaubt werden. Vielmehr sei aufgrund der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin und der rechtlichen Lage von der äthiopischen Staatsan-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
So sei Eritrea bis 1993 kein unabhängiger Staat gewesen, sondern eine
Provinz Äthiopiens, weshalb alle Personen, deren Vater und/oder Mutter
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die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen hätten, unabhängig von der
ethnischen Zugehörigkeit und des Geburtsortes als äthiopische Staatsan-
gehörige gegolten hätten. Bis 1998 seien diese Gesetze entsprechend an-
gewandt worden. Somit seien zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerde-
führerin und dem Tode ihrer Eltern alle Personen eritreischer Abstammung
äthiopische Staatsangehörige gewesen. Wer nach 1992 die eritreische Na-
tionalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferen-
dum teilnehmen und einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die Be-
schwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind und nicht teilnah-
meberechtigt gewesen, weshalb sie auch nach Ausbruch des eritreisch-
äthiopischen Grenzkonflikts 1998 weiterhin als äthiopische Staatsangehö-
rige gegolten habe. Demzufolge gebe es keinen Grund zur Annahme, dass
die Beschwerdeführerin die mit der Geburt erlangte äthiopische Staatsan-
gehörigkeit eingebüsst habe.
Zudem habe das äthiopische Parlament im Januar 2004 eine Direktive
über die rechtliche Lage von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien
erlassen (Ministry of Foreign Affairs of Ethiopia, Januar 2014: Directive
Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing
in Ethiopia), wonach in Äthopien wohnhafte Personen eritreischer Her-
kunft, welche die eritreische Staatsangehörigkeit nicht angenommen hät-
ten, als Äthiopier angesehen würden; wer die eritreische Staatsangehörig-
keit angenommen gehabt habe, sei gehalten, sich in Äthiopien registrieren
zu lassen und erhalte eine sogenannte “blaue Identitätskarte“, welche das
permanente Aufenthaltsrecht in Äthiopien bestätige. Im Weiteren hätten
seit 2002 keine Deportationen von Eritreern von Äthiopien nach Eritrea in
grösserem Ausmass mehr stattgefunden (BVGE 2011/25). Daher sei die
Aussage der Beschwerdeführerin, wonach jeder Kontakt mit den äthiopi-
schen Behörden gefährlich gewesen wäre und sie sich stets habe verste-
cken müssen, realitätsfremd. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben acht Jahre in Äthiopien die Schule besucht, wes-
halb davon auszugehen sei, dass sie in Äthiopien registriert worden sei.
Der Erklärungsversuch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach es im
Dorf, in dem sie aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, keine
Formalitäten wie Registrierung oder Identifizierung gegeben habe (vgl. A20
S. 2) sei nicht überzeugend. Zudem lege der Umstand, dass auf ihren
Schulzertifikaten jeweils “Äthiopierin“ gestanden habe (A20 S. 2) nahe,
dass die Beschwerdeführerin eben auch als Äthiopierin registriert gewesen
sei. Somit könne ihre Aussage, sie habe nie irgendwelche Identitätsdoku-
mente besessen, nicht geglaubt werden.
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Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Zum einen sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Behörden ihren tat-
sächlichen familiären Hintergrund und Lebenslauf verheimliche. Zum an-
deren habe sie nach eigenen Angaben in Äthiopien acht Jahre die Schule
besucht und danach während vier Jahren als Hausangestellte gearbeitet.
Auch nach ihrer Ausreise in den Sudan sei sie in Khartum ebenfalls als
Hausangestellte tätig gewesen. Sie habe weiterhin Kontakt zu ihren Halb-
brüdern und es sei davon auszugehen, dass sie auch in C.______ über
Kontakte verfüge. Was die gesundheitlichen Beschwerden betreffe (Nie-
renprobleme beziehungsweise Gebärmutterinfektion), so bestünden diese
nach eigenen Angaben seit Jahren und seien nicht derart gravierend, als
dass eine sofortige Behandlung notwendig sei. Dies gelte auch für die an-
gegebenen psychischen Schwierigkeiten.
6.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wur-
den die Vorbringen wiederholt und geltend gemacht, dass sich bis zum frü-
hen Tod ihrer Mutter “niemand um Papiere für sie gekümmert habe, wes-
halb sie auch keinen Geburtsschein besitze“. Die spätere Erlangung einer
Aufenthaltsbewilligung oder gar der Staatsbürgerschaft in Äthiopien sei
aufgrund des Zerwürfnisses mit ihrem Stiefvater und mangels Beweismit-
teln für ihre Identität und Abstammung nicht möglich gewesen, es habe
weder ein offizielles Dokument existiert noch hätten die drei Zeugen beige-
bracht werden können, um ihre Identität zu bezeugen. Sie wisse wenig
über Eritrea, da sie ihre ersten Lebensjahre im Sudan und danach in Äthi-
opien in einer äthiopischen Familie verbracht habe. Im Weiteren sei die
Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende Frau nach neun Jahren Abwe-
senheit ohne Bekannte und Freunde nicht zumutbar. Zudem habe sie auf-
grund der Übergriffe der Stiefmutter und des Stiefvaters und der traumati-
schen Erlebnisse auf der Flucht gesundheitliche und psychische Schwie-
rigkeiten. Seit sie in einer Wohngemeinschaft wohne, habe der Hausarzt
eine psychotherapeutische Begleitung angeordnet.
6.4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin zu den Fami-
lienverhältnissen, ihre Eltern seien verstorben, als sie klein gewesen sei
und ihr Stiefvater habe sich nicht um sie gekümmert, sie sogar misshan-
delt, erstaune es, dass sie doch einiges über ihre Verwandten wisse und
ihre Schwester im Sudan, welche dort bei einer Adoptivfamilie aufgewach-
sen sei, ohne Unterstützung von Verwandten und Bekannten habe ausfin-
dig machen können. Auch habe sie in der Beschwerde angegeben, Onkel,
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Grosseltern und Familienmitglieder seien gegen sie, also kenne sie doch
verschiedenste Familienmitglieder.
6.5 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend,
trotz schlechter Behandlung habe sie die Informationen über ihre Familie
von ihrem Stiefvater erhalten und sie habe nie behauptet, die Familie des
Stiefvaters nicht zu kennen. Ihre Schwester im Sudan habe sie selbst ge-
funden.
6.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaub-
haften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen eritreischen
Herkunft, der ohne plausible Erklärung fehlenden Identitätspapiere und an-
gesichts ihres eklatanten Unwissens über wesentliche Fakten ihres angeb-
lichen Heimatstaates davon auszugehen, dass sie ihre wahre Herkunft zu
verschleiern versucht. Insbesondere sind die Angaben der Beschwerde-
führerin, wonach sich bis zum frühen Tod ihrer Mutter “niemand um Papiere
für sie gekümmert habe, weshalb sie auch keinen Geburtsschein besitze“,
und die spätere Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien sei
aufgrund des Zerwürfnisses mit ihrem Stiefvater und mangels Beweismit-
teln für ihre Identität und Abstammung nicht möglich gewesen, als klar re-
alitätsfremd zu erachten. Dies gilt ebenso für die weitere Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach es im Dorf, in dem sie aufgewachsen sei und
acht Jahre die Schule besucht habe, keine Formalitäten wie Registrierung
oder Identifizierung gegeben habe. Vielmehr ist aufgrund des langjährigen
Schulbesuchs mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in Äthiopien registriert worden ist. Diese Annahme wird durch
die Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs,
wonach auf ihren Schulzertifikaten jeweils vermutungsweise “Äthiopierin“
gestanden habe (A20 S. 2), gestützt. Auch sind die Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin über Eritrea als sehr lückenhaft zu bezeichnen. Aufgrund
der Aktenlage erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
nicht nur – wie sie ja selber geltend macht – längere Zeit in Äthiopien gelebt
hat, sondern auch äthiopischer Herkunft ist und die Staatsangehörigkeit
dieses Landes besitzt. Die geltend gemachten Gründe für eine Unzumut-
barkeit der Rückkehr nach Äthiopien, die sich auf die angebliche eritreische
Abstammung beziehen, sind deshalb mangels Glaubhaftigkeit nicht rele-
vant.
Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8
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AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.). Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Äthiopien
der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, gilt es hingegen zu-
mindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat
offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen.
In genereller Weise gilt es dies zu verneinen, da in Äthiopien weder Krieg
noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen (vgl.
BVGE 2011/25). Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht
darauf berufen kann, wegen der schwierigen Situation alleinstehender
Frauen in Äthiopien sei gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr nur unter
begünstigenden Umständen zumutbar, was in ihrem Fall nicht zutreffe.
Da die Beschwerdeführerin mit unglaubhaften Aussagen zu ihrer angebli-
chen eritreischen Herkunft versucht hat, die Asylbehörden zu täuschen, ist
ihre persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Es ist deshalb zweifelhaft,
ob sie zu ihrer persönlichen und familiären Situation alle relevanten Infor-
mationen wahrheitsgetreu auf den Tisch gelegt hat und ob die behaupteten
familiären Schwierigkeiten (Tod der leiblichen Eltern, Probleme mit dem
Stiefvater) den Tatsachen entsprechen. Doch selbst wenn man auf die
spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin abstellen will, ergibt sich den-
noch ein genügendes Bild, welches den Schluss auf zumutbare Umstände
einer Rückkehr zulässt. Demnach leben in Äthiopien zwei „Brüder“ (Kinder
des Stiefvaters mit der neuen Frau; vgl. A16 S. 2), mit welchen diese nach
wie vor in Kontakt steht. Sodann dürfte die 28-jährige Beschwerdeführerin
aufgrund ihres achtjährigen Schulbesuchs in B.______ und ihres vierjähri-
gen Aufenthalts in C._______ über nennenswerte Kontakte verfügen, wel-
che bei der Reintegration behilflich sein können.
Was die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft
(Nierenprobleme beziehungsweise Gebärmutterinfektion, vgl. A16 S. 7), so
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht derart schwerwiegend
sind, als dass sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage
stellen würden. Das gilt auch für die psychischen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin, welche nach ihrer Angabe in der Beschwerde durch den
Hausarzt zu einer Verordnung einer psychotherapeutischen Begleitung ge-
führt hätten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind keine weiteren
Eingaben zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingelangt.
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Seite 11
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 23. März 2016 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1605/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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