Abtei lung IV
D-1606/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______ geboren D._______,
alias A._______, geboren E._______,
angeblich Somalia,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Ja-
nuar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1606/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2004 in die Schweiz einreiste
und am gleichen Tag in G._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 2. April 2004 summarisch befragt und am 23. August
2004 von den zuständigen Behörden des Kantons H._______ und am
29. November 2006 vom BFM angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei in der somalischen Stadt
I._______ als Sohn einer sudanesischen Mutter und eines
somalischen Vaters geboren und sei christlicher
Glaubenszugehörigkeit beziehungsweise er sei Angehöriger der
J._______,
dass er nach dem Tod des Vaters – er sei damals noch Kleinkind ge-
wesen – mit seiner Mutter im Dorf K._______ im Staat L._______ im
Sudan gelebt habe und im Jahre 2003 anlässlich eines Angriffs von
Moslems am Arm und am Oberschenkel verletzt worden sei,
dass im Jahre 2004 die Moslems erneut angegriffen und die Häuser
des Dorfes in Brand gesetzt hätten, weshalb er und seine Mutter geflo-
hen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2007 – eröffnet am
30. Januar 2007 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers würden auf Ereignissen beruhen, die
sich im Sudan zugetragen haben sollen,
dass indessen zweifelhaft sei, dass er tatsächlich im Sudan gelebt ha-
be, weil er sich nur in Englisch ausdrücke, obwohl Englisch und Ara-
bisch in der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers Ver-
kehrssprachen seien, und dieser kein Idiom beherrsche, obschon Be-
wohner dieser Gegend im Sudan meistens mehrere Idiome sprechen
würden,
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dass er nahezu keine Kenntnis der Gegend habe, aus welcher er zu
stammen vorgebe, nicht wisse, was der Begriff M._______ bedeute,
obwohl er aus der Region der N._______ stammen solle, politische
und religiöse Verantwortliche nicht nennen und keine Angaben zu
andern Clans oder Stämmen machen könne und ihm die O._______
unbekannt sei,
dass eine Gesamtwürdigung erlaube, nicht nur die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen auszuschliessen, sondern auch zu erheblichen Zwei-
feln an der Herkunft und Nationalität des Beschwerdeführers führe,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung
von Asyl und subsidiär die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in sein Herkunfts- oder Heimatland, die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln, um Gewährung der unentgelt lichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. März 2007 das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachrei -
chung von Beweismitteln abgelehnt, die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid ver-
wiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wur-
de,
dass der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 14. Mai 2007 zwei Beweismittel (Wohnsitzbe-
stätigung der Republik Sudan vom 23. Februar 2007 und Bestäti-
gungsschreiben der P._______ vom 29. April 2007) einreichen und
ergänzend beantragen liess, es sei eine Vernehmlassung der
Vorinstanz einzuholen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden und auch in solchen Fällen auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden kann (vgl.
Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb Zweifel an der Herkunft des Be-
schwerdeführers bestehen,
dass deshalb vorab auf die nachvollziehbaren und hier im Ergebnis zu
bestätigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das von der Vorinstanz mit vielen Beispielen aufgezeigte mangel -
hafte Wissen des Beschwerdeführers über geographische, kulturelle
und sprachliche Gegebenheiten auch nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts seine sudanesische Herkunft nicht glaubhaft er-
scheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beteuert, im
Sudan gelebt zu haben, und darauf hinweist, anlässlich der Anhörun-
gen bezüglich der wesentlichen Einzelheiten übereinstimmend geant-
wortet zu haben, was als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen zu werten sei,
dass diese Ausführungen indessen angesichts der ausführlich begrün-
deten Zweifel an seiner sudanesischen Herkunft insgesamt nicht zu
überzeugen vermögen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar anführt,
Q._______ werde in der Liste der im Sudan oder anderswo in Afrika
gesprochenen Sprachen nicht aufgeführt, indessen aufgrund
allgemein zugänglicher Quellen ersichtlich ist, dass R._______ im
Sudan (Region S._______) und im Tschad gesprochen wird,
dass aus dieser falschen Erwägung der Vorinstanz nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers abzuleiten ist, da – wie das BFM zutreffend
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ausführte – seine Aussagen über seine Beherrschung dieser Sprache
unterschiedlich ausfallen und insbesondere nicht nachvollziehbar ist,
weshalb er diese Sprache nur ein wenig verstehe, aber nicht spreche,
obwohl er sie als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. Vorakten
A14/14, S. 2, Frage 17),
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass – wie erwähnt –
R._______ in der Region S._______ gesprochen wird, der
Beschwerdeführer indessen in der Provinz T._______ gelebt haben
will, wo R._______ indessen nicht als Umgangssprache gesprochen
wird,
dass, auch wenn der Beschwerdeführer keine Schule besucht haben
und Analphabet sein sollte, nicht erklärbar ist, weshalb er über einfa-
che geographische Gegebenheiten seines Herkunftsgebietes, wo er
seit seiner Kindheit gelebt haben will, keine Kenntnisse hat,
dass sein Einwand, er habe bei den drei Befragungen aufgrund der
Stresssituation zeitweise regelrecht Erinnerungslücken gehabt, was
dazu geführt habe, dass er sogar allgemeine Fragen wie beispielswei-
se über die Tätigkeit der O._______ oder die N._______ nicht mehr
habe beantworten können, unbehelflich ist, da der Beschwerdeführer
damit einerseits einräumt, dass Kenntnisse über allgemeine
Gegebenheiten auch ohne Schulbildung möglich sind, und
andererseits aus den Protokollen nicht ersichtlich wird, dass er in
unüblichem Mass während der Befragungen unter Stress gelitten
haben sollte,
dass der Vorwurf, das BFM hätte durch Nachfragen detailliertere und
konkretere Aussagen verlangen sollen, denn durch präzise Nachfra-
gen hätten alle entscheidrelevanten Ungereimtheiten ausgeräumt wer-
den können, nicht haltbar ist, weil sowohl bei der kantonalen wie auch
bei der ergänzenden Anhörung mehrmals nachgefragt und bei der
letzteren Anhörung der Beschwerdeführer mit früheren divergierenden
beziehungsweise ungereimten Aussagen konfrontiert wurde (vgl.
A14/14, S. 9 ff.),
dass der Beschwerdeführer Nachfragen mehrmals mit Nichtwissen be-
antwortete, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann,
sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt,
denn die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
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der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der
auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG),
dass deshalb kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer nochmals
anzuhören oder die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die
diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind,
dass die eingereichte vom 23. Februar 2007 datierende Bestätigung
zum Beleg, dass der Beschwerdeführer in K._______ wohnhaft
gewesen sei, nicht tauglich ist, da mangels rechtsgenüglicher Papiere
(vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seine Identität nicht
feststeht und folglich nicht festgestellt werden kann, ob sich die
eingereichte Wohnsitzbestätigung überhaupt auf ihn bezieht,
dass in der Eingabe vom 14. Mai 2007 zwar dargelegt wird, es sei
schwierig, zu Beweismitteln zu gelangen, indessen nicht konkret be-
gründet wird, wie der Beschwerdeführer diese Wohnsitzbestätigung
beschaffte, und nicht bekannt gegeben wird, wer diese Drittpersonen
sind, welche das Dokument organisiert haben sollen,
dass – zumal die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Religi-
onsgemeinschaft der J._______ aufgrund seiner Antworten anlässlich
der Anhörungen ohnehin als dürftig zu bezeichnen sind – die ein-
gereichte Bestätigung der P._______ nicht zu seiner Anerkennung als
Flüchtling führt, da wegen seiner unbekannten Staatsangehörigkeit
beziehungsweise Herkunft nicht feststellbar ist, in Bezug auf welchen
Staat er aufgrund der vorgebrachten Verfolgung als Flüchtling im Sinne
von Art. 3 AsylG zu anerkennen wäre,
dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz nicht zur Vernehmlassung
aufzufordern ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
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chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen
Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, jedoch – wie
bereits oben erwähnt – die entsprechende behördliche Untersu-
chungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche
im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern bezie-
hungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.),
dass angesichts der unzureichenden Offenlegung der tatsächlichen
Herkunft durch den Beschwerdeführer und der fehlenden Bemühungen
um die Beibringung von Identitätspapieren eine Verletzung der Mitwir -
kungspflicht vorliegt,
dass die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit bezie-
hungsweise sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz angesichts seiner mangelnden Kenn-
tnisse landesspezifischer Gegebenheiten als unglaubhaft zu erachten
ist, weshalb die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in
Bezug auf diese Staaten entfällt,
dass überdies zu schliessen ist, dass weder die im tatsächlichen
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen,
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dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem
tatsächlichen Heimatland über Bezugspersonen verfügt, auf deren Un-
terstützung er zählen kann,
dass zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und in
der Lage sein dürfte, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der Beschwerde-
führer – soweit ersichtlich – bedürftig ist und seine Begehren nicht als
aussichtslos zu betrachten waren,
dass folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den U._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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