B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1606/2015
mel
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit – am 12. Februar 2015 eröffnetem Entscheid vom
10. Februar 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. März
2010 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dabei die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen
seiner Spionagetätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
und der Mitgliedschaft zweier Cousins bei den LTTE von Angehörigen des
Criminal Investigation Department (CID) behelligt worden zu sein, als nicht
glaubhaft erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
12. März 2015 gegen diese Verfügung – beschränkt auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs – Beschwerde er-
hob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem unter Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 unter Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen
Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen wurden und
dem Beschwerdeführer der im Rubrum genannte Rechtsvertreter als amt-
licher Rechtsbeistand bestellt wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 24. April 2015 unter anderem
auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._______ und seine Teil-
nahme am jährlichen Heldentag der LTTE und weiteren, nicht näher be-
zeichneten Veranstaltungen der LTTE hinwies,
dass dem Beschwerdeführer nach Heirat einer in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannten sri-lankischen Staatsangehörigen am (…) von der zustän-
digen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung “B“ erteilt wurde,
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dass damit die Beschwerde vom 12. März 2015 teilweise – soweit die
Frage der Wegweisung und deren Vollzug betreffend – gegenstandslos ge-
worden ist und bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 6. September 2016 Gelegenheit erhielt mitzuteilen, ob er
allenfalls seine Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, zu-
rückziehen wolle,
dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 20. September
2016 mitteilte, sein Mandant halte an seiner Beschwerde fest,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde festhielt, im Asylpunkt der
vorinstanzlichen Verfügung nicht zu widersprechen, indessen habe es das
SEM unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner ta-
milischen Ethnie, seiner langen Landesabwesenheit sowie der Asylge-
suchstellung und der exilpolitischen Tätigkeit (jährliche Teilnahme am Hel-
dentag der LTTE) in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft erachtete – was wie erwähnt auf Beschwerdeebene
explizit nicht beanstandet wurde – und das Vorliegen einer Gefährdungs-
lage im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers verneinte,
dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandersetzte hat, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A.
gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
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dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen zu haben,
dass im Weiteren die auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpoliti-
sche Aktivität des Beschwerdeführers (Tätigkeit für die B.______, Teil-
nahme am jährlichen Heldentag der LTTE und weiteren, nicht näher be-
zeichneten Veranstaltungen der LTTE) als gering einzustufen ist,
dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher
Verfolgung Anlass bieten würde und auch in dieser Hinsicht auf das oben
genannte jüngst ergangene Referenzurteil verwiesen werden kann, worin
festgehalten wird, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten,
insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Be-
hörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des
tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. a.a.o. E. 8.5.4), was
vorliegend klar zu verneinen ist,
dass schliesslich nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden
Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch er-
scheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr
nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu
verneinen ist und der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt,
dass daher die auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft beschränkte, hin-
sichtlich Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos gewordene Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass, da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März
2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen
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Verhältnissen auszugehen ist, trotz teilweisem Unterliegen keine Verfah-
renskosten zu erheben sind,
dass, da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Bei-
stand bestellt wurde, diesem ein Honorar auszurichten ist,
dass die vom Rechtsvertreter am 24. April 2014 eingereichte Kostennote
in Bezug auf die Anzahl Arbeitsstunden angemessen erscheint, hingegen
beim Stundenansatz auf Fr. 150.- (gemäss Praxis für nicht-anwaltliche
Rechtsvertreter) zu reduzieren ist,
dass somit dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Hono-
rar von total Fr. 1’080.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten
ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘080.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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