Abtei lung IV
D-1607/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1607/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...) (Anambra State), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2008 verliess
und am 1. Januar 2009 von ihm unbekannten Ländern herkommend
illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Januar 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am 6. Februar
2009 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den angeblich minderjährigen Beschwerdeführer am
24. Februar 2009 im Beisein seiner Vertrauensperson gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei der Chef eines Schreins
gewesen,
dass sein Vater gestorben sei, worauf die Dorfältesten ihm mitgeteilt
hätten, er müsse am 10. Dezember 2008 die Nachfolge seines Vaters
als Hüter des Schreins antreten,
dass er jedoch selber kein Verehrer des Schreins, sondern Christ
gewesen sei,
dass er den Dorfältesten daher mehrmals erklärt habe, er sei an
diesem Amt nicht interessiert, worauf diese ihm mit Konsequenzen
gedroht hätten,
dass eines Nachts der Vater eines Freundes zu ihm gekommen sei
und ihm erzählt habe, die Dorfältesten sprächen bereits über seine
Tötung,
dass er deshalb zum Pfarrer geflohen sei und dieser ihn am nächsten
Tag nach Lagos in eine Kirche gebracht habe,
dass der dortige Pfarrer seine Ausreise aus Nigeria organisiert und er
in der Folge sein Heimatland von Lagos aus in einem Schiff verlassen
habe,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur
Sache zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 2. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal der
Beschwerdeführer unsubstanziierte und stereotype Aussagen zu
seiner Reise in die Schweiz gemacht habe,
dass ausserdem Zweifel an der geltend gemachten Identität
bestünden, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu
seinem Geburtsdatum gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben zum
Todestag seines Vaters, zum Datum dessen Beerdigung sowie zum
Tag seiner Ausreise aus dem Heimatland gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise habe
darlegen können, weshalb die Verehrer des Schreins darauf
bestanden hätten, er müsse die Nachfolge seines Vaters übernehmen,
dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt daher als
konstruiert zu erachten sei,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht zu seiner
Mutter und Schwester nach Jos gegangen sei,
dass er sich ausserdem an die Polizei hätte wenden können, zumal
Geheimkulte in Nigeria verboten seien und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Sachverhalt daher grundsätzlich strafrechtliche
Ermittlungen ausgelöst hätte,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
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dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere,
ohne selber etwas bezahlt zu haben und ohne je kontrolliert worden zu
sein von Nigeria in die Schweiz gereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd ist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und
insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder
er gereist sei,
dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen
unternommen hat, um seine Identität zu belegen,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass er widersprüchliche Angaben zum Datum des Todes seines
Vaters, zum Datum dessen Beerdigung sowie zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Nigeria machte (vgl. dazu bereits die vorinstanzliche
Verfügung),
dass der Beschwerdeführer versuchte, diese Widersprüche mit der
angeblich fehlerhaften Übersetzung durch den Dolmetscher zu
erklären, was jedoch angesichts des Kontextes, in welchem die Fragen
gestellt wurden, nicht überzeugt,
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dass der Beschwerdeführer nicht in plausibler Weise darzulegen
vermochte, weshalb er sich der angeblichen Bedrohung durch die
Schrein-Anhänger nicht durch einen Wegzug nach Jos (zu seiner
Mutter und Schwester, deren Adresse er kennt) entzog,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die
Ausreise aus dem Heimatland als notwendig erachtete, zumal er nicht
geltend machte, er wäre auch in Lagos, wo er sich eigenen Angeben
zufolge vor der Ausreise bei einem Pfarrer aufhielt, in Gefahr gewesen,
dass im Übrigen auch das Vorbringen, wonach die beiden Pfarrer
umgehend seine Flucht ins Ausland organisiert und dabei angeblich
weder eine Aufenthaltsalternative im Inland noch eine Anzeige bei der
Polizei in Betracht gezogen hätten, realitätsfremd erscheint,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind,
dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen
offensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant
qualifiziert werden müssen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch die nachfolgenden
Ausführungen),
dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der
Beschwerde an dieser Stelle näher einzugehen, da sie an der
vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
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2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu
die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung),
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weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar
zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten,
dass zwar – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – bei
unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist
(vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13),
dass die Behörden in diesem Zusammenhang grundsätzlich von
Amtes wegen verpflichtet sind, entsprechende konkrete Abklärungen
vorzunehmen,
dass die Vornahme von seriösen Abklärungen im vorliegenden Fall
indessen nicht möglich ist, da die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht,
dass seine Angaben zu seiner Identität zweifelhaft sind, da er
widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum machte und auch
seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden
Erwägungen),
dass er überdies keinerlei Unterlagen einreichte, welche Aufschluss
über seine Identität oder auch nur über seine Herkunft geben könnten,
dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal
die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG),
dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige – nach Massgabe
seiner altersbedingten Fähigkeiten – die Pflicht hat, an der
Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken,
dass er bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung
die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des
Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu
tragen hat,
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dass der Beschwerdeführer kurz vor der Volljährigkeit steht und
(angesichts seiner weitgehend selbständig unternommenen Reise von
Nigeria in die Schweiz) offensichtlich über eine gewisse persönliche
Reife und Unabhängigkeit verfügt,
dass es ihm somit ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, bei der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren
persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine
individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass den vorhandenen Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen
keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, er wäre in Nigeria konkret
gefährdet, da er offenbar gesund ist, im Heimatland über
Bezugspersonen verfügt und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft
aufweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten insgesamt als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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