B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1607/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
D-1607/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23. Juli
2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, wozu er am 26.
Juli 2012 im EVZ B._______ befragt wurde (Kurzbefragung).
A.b Am 20. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf
das Dublin-Abkommen (Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist [Dublin-II-Verordnung]) von den Niederlanden in die Schweiz über-
stellt.
A.c Am 14. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer in C._______ ein-
lässlich zu seinem Asylgesuch angehört (Anhörung).
A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Kurz-
befragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und
habe in der Türkei in der Provinz D._______ gelebt. Sein Vater sei von
einem Gericht wegen Unterstützung und Beherbergung der PKK (Kurdi-
sche Arbeiterpartei) verurteilt worden und von (…) bis (…) im Gefängnis
gewesen. Im Jahre (…) sei sein Heimatdorf in Brand gesteckt worden,
weshalb seine Familie habe umziehen müssen. Nach Beendigung seines
Militärdienstes im November 2010 habe er angefangen, sich politisch zu
engagieren; im Jahre 2011 sei er Mitglied des Jugendflügels der BDP
(Bari ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens und der Demokratie) ge-
worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Jugend zu sensibilisie-
ren. Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten in D._______ am 21. März
2012 habe er sich an einer nicht bewilligten Nachdemonstration beteiligt.
Da die Polizei die Demonstrationsteilnehmer mit Tränengas beschossen
habe, hätten er und andere Teilnehmer der Demonstration die Polizei mit
Steinen beworfen. Im Anschluss daran seien er und andere Demonstran-
ten von der Polizei festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht
worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Da die Polizei kein
Belastungsmaterial gegen ihn in der Hand gehabt habe, sei er nach zwei
Tagen bedingungslos wieder freigelassen worden. Er wisse nicht, ob ein
Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Nach seiner Entlassung
habe man bei ihm zu Hause und im Lokal seiner Partei nach ihm gesucht,
weshalb er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe. Wegen dieser
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behördlichen Suche habe er sich Ende Mai 2012 nach Istanbul begeben,
von wo er am 21. Juli 2012 per LKW in die Schweiz gereist sei.
Anfang Dezember 2012 habe er sich ohne Wissen der Schweizer Behör-
den per Auto in die Niederlande begeben, wo er in der Ortschaft
E._______ an einem von der PKK organisierten Seminar über die kurdi-
sche Kulturgeschichte teilgenommen habe. Am 3. Dezember 2012 habe
die niederländische Polizei die Seminarräumlichkeiten gestürmt und ihn
sowie die anderen Seminarteilnehmer festgenommen. F._______, ein
Mitglied des türkischen Geheimdienstes, habe am Seminar teilgenommen
und die türkische Regierung über diese Veranstaltung orientiert; die türki-
sche Regierung habe daraufhin die niederländischen Behörden über die-
ses Seminar informiert. Diese hätten nach seiner Festnahme zwei Straf-
verfahren gegen ihn eröffnet, das eine wegen illegaler Einreise, das ande-
re wegen Zugehörigkeit zur terroristischen Organisation PKK. Nachdem
er etwas über zwei Wochen inhaftiert gewesen sei, habe man ihn am 20.
Dezember 2012 im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder in die Schweiz
zurückgeführt. Nach diesem Vorfall in den Niederlanden habe die Polizei
bei ihm zu Hause in der Türkei mehrmals nach ihm gesucht. Er befürchte,
im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Beteiligung an der
Newroz-Nachdemonstration vom 21. März 2012 in D._______ zu einer
jahrelangen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Auch wegen des Vorfalls
in den Niederlanden würde man ihn bei einer Rückkehr in die Türkei di-
rekt am Flughafen verhaften und inhaftieren. Für die weiteren Aussagen
des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.e Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter
anderem seine türkische Identitätskarte im Original sowie Kopien von Un-
terlagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorkommnissen
in den Niederlanden zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – eröffnet am
26. Februar 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das
BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer bringe vor, für den Jugendflügel der örtlichen
BDP-Parteisektion politisch tätig gewesen zu sein. Im Nachgang zu einer
D-1607/2013
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Newroz-Kundgebung sei er im März 2012 zudem kurzzeitig festgenom-
men worden. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei der BDP um ei-
ne formell legale Partei handle, und dass einfache Parteimitglieder mit
üblichen politischen Aktivitäten, so wie der Beschwerdeführer, im Regel-
fall nicht behördlich verfolgt würden. Bei der vom Beschwerdeführer so-
dann geltend gemachten zweitägigen Polizeihaft, die mit keinen formellen
Weiterungen verbunden gewesen sei, handle es sich offenkundig nicht
um einen ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne. Der Beschwerde-
führer mache geltend, dass er im Zusammenhang mit der erwähnten
Newroz-Kundgebung in der Folge erneut behördlich gesucht worden sei.
Er befürchte deshalb, dass er aufgrund seiner Kundgebungsteilnahme zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Im Lichte der
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei indessen kei-
ne in dieser Hinsicht begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu er-
kennen. Seinen Vorbringen sei zu entnehmen, dass im Anschluss an die
Newroz-Feierlichkeiten eine nicht bewilligte Nachdemonstration durchge-
führt worden sei. Nachdem die Polizei mit Tränengas reagiert habe, hät-
ten die Demonstrationsteilnehmer – so auch der Beschwerdeführer –
Steine gegen die Polizei geworfen. Anschliessend seinen zwar rund 30
bis 35 respektive 3 Personen in Polizeihaft genommen worden, darunter
für die Dauer von zwei Tagen auch der Beschwerdeführer. Hätten die tür-
kischen Behörden gegenüber den festgenommenen Personen diesbe-
züglich strafrechtliche Vorwürfe erhoben, hätten sie erfahrungsgemäss
umgehend eine formelle Strafuntersuchung gegen die Festgenommenen
eröffnet. Damit verbunden gewesen wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit
eine durch einen Haftrichter angeordnete Untersuchungshaft. Der Be-
schwerdeführer habe demgegenüber betont, dass während seines weite-
ren Aufenthalts in der Türkei keine entsprechende Strafuntersuchung ge-
gen ihn eröffnet worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass das
Bestehen einer diesbezüglichen begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen zu verneinen sei. Im Übrigen sei an dieser Stelle bemerkt,
dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung einer nicht bewilligten und
mit Gewalttätigkeiten (Steine werfen) verbundenen Kundgebung auch
nach hiesiger Rechtsauffassung im Kern ohnehin legitim sein dürfte.
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er Anfang Dezember 2012 in
den Niederlanden an einem durch die PKK organisierten Ausbildungsse-
minar teilgenommen habe. Am 3. Dezember 2012 habe die niederländi-
sche Polizei die Seminarräumlichkeiten gestürmt und die Seminarteil-
nehmer, darunter auch ihn, festgenommen. Die niederländische Staats-
anwaltschaft habe dann unter anderem gegen ihn eine Strafuntersuchung
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wegen illegalen Aufenthalts sowie wegen Mitgliedschaft bei einer terroris-
tischen Organisation eröffnet. Am 20. Dezember 2012 sei er wieder in die
Schweiz zurückgeführt worden. Zudem bringe der Beschwerdeführer vor,
dass im Gefolge dieser Ereignisse zu Hause in der Türkei bereits nach
ihm gefragt worden sei. Als erstes sei festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer in Wirklichkeit sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er
mit seinem ungesicherten Status als Asylsuchender in der Schweiz nicht
berechtigt gewesen wäre, sich in die Niederlanden zu begeben. Bei nüch-
terner Betrachtung habe er überdies damit rechnen müssen, dass diese
Veranstaltung jederzeit polizeilich aufgelöst und die Teilnehmer festge-
nommen werden könnten. Dabei sei er sich insbesondere auch bewusst
gewesen, dass offenbar die PKK als Organisatorin dieses Ausbildungs-
seminars in Erscheinung getreten sei, und dass die PKK in der gesamten
EU als terroristische Organisation gelte. Schliesslich habe er dadurch in
Kauf genommen, das die niederländischen Behörden eine entsprechende
Strafuntersuchung gegen ihn eröffnen könnten und dies für ihn mit weite-
ren Umtrieben – auch in der Schweiz oder in der Türkei – verbunden sein
könnte. In diesem Licht erscheine es daher offenkundig legitim, dass die
niederländischen Behörden tatsächlich eine Strafuntersuchung gegen
den Beschwerdeführer eröffnet hätten. Letztlich könne indessen offen-
bleiben, ob die türkischen Behörden den Namen des Beschwerdeführers,
sei dies über einen eingeschleusten Spitzel, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, sei dies über die ordentliche zwischenstaatliche polizeiliche
Zusammenarbeit, inzwischen in Erfahrung gebracht hätten. Jedenfalls sei
davon auszugehen, dass zumindest innerhalb der Seminarteilnehmer
keine realen Namen ausgetauscht worden seien. So oder anders sei
nämlich allein aufgrund der einfachen Teilnahme des Beschwerdeführers
an einem derartigen Ausbildungsseminar keine spezifische Exponierung
seiner Person ersichtlich. Dabei gelte es sich auch zu vergegenwärtigen,
dass dieses Seminar bei den rund achtzig Teilnehmern in erster Linie ei-
nen einschlägigen zeitgeschichtlichen und ideologischen Bewusstseins-
prozess und keineswegs etwa eine Kampfausbildung habe bezwecken
sollen. Damit übereinstimmend seien bei der Razzia denn auch keine
Waffen gefunden worden. Folglich handle es sich vorliegend nicht um ein
Ereignis, welches die Interessen des türkischen Staates derart ausge-
sprochen tangieren würde, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei
nicht nur die Organisatoren, sondern sämtliche Seminarteilnehmer mit
ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. Dies bedeute, dass das Beste-
hen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. Überdies sei der Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
D-1607/2013
Seite 6
Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung ver-
wiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 23. März 2013 (Poststempel: 25. März 2013) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und es sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
die Anerkennung als Flüchtling (recte: vorläufige Aufnahme) anzuordnen
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Überdies sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits er-
folgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem Kopien von Dokumen-
ten betreffend die in den Niederlanden gegen den Beschwerdeführer ge-
führten Verfahren sowie Internetausdrucke bezüglich der durch die nie-
derländische Polizei am 3. Dezember 2012 durchgeführten Razzia beim
Ausbildungsseminar der PKK zu den Akten gegeben.
D.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2013 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. April 2013 eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2013 hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
D-1607/2013
Seite 7
F.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 (Poststempel: 23. April 2013) replizierte
der Beschwerdeführer. Mit der Replik stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Auf den
Inhalt der Eingabe wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
Mit der Replik wurden mehrere Internetausdrucke im Zusammenhang mit
den geltend gemachten Vorkommnissen in den Niederlanden zu den Ak-
ten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht
vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
D-1607/2013
Seite 8
ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) –
einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Eventualbegeh-
ren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. auch Art. 42 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
einerseits geltend, er sei am 21. März 2012 anlässlich einer nicht bewillig-
ten Nachdemonstration in D._______ von der Polizei festgenommen und
auf die Polizeizentrale gebracht worden, wo man ihn verhört und miss-
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handelt habe. Nach zwei Tagen sei er bedingungslos wieder freigelassen
worden, da die Polizei kein Belastungsmaterial gegen ihn in der Hand
gehabt habe.
4.1.2 Bei diesem Vorfall handelte es sich um eine verhältnismässig kurze
Beschränkung der Bewegungsfreiheit, welche für den jungen Beschwer-
deführer zwar unangenehm und, sofern sie tatsächlich mit Eingriffen in
seine körperliche Integrität verbunden war, auch bedrohlich gewesen sein
mag. Die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Inten-
sität – namentlich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit oder ein unerträglicher psychischer Druck – ist jedoch aufgrund
der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Nach dem Gesagten
ist die Festnahme vom 21. März 2012 sowie die nachfolgende kurzzeitige
Inhaftierung als nicht asylrelevant zu beurteilen.
4.2
4.2.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer
andererseits vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei we-
gen seiner Beteiligung an der Newroz-Nachdemonstration vom 21. März
2012 in D._______ zu einer jahrelangen Freiheitsstrafe verurteilt zu wer-
den, zumal nach seiner Haftentlassung zu Hause und im Vereinslokal
nach ihm gesucht worden sei.
4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
4.2.3 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
dass er nicht wisse, ob gegen ihn eine formelle Strafuntersuchung eröff-
net worden sei oder nicht (Akten BFM A 13/19 F131). Nach Erkenntnis-
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Seite 10
sen des Bundesverwaltungsgerichts wäre er jedoch schon während sei-
ner zweitägigen Haft vom 21. bis 23. März 2012 darüber informiert wor-
den, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet werde, hätten die
türkischen Behörden tatsächlich beabsichtigt, wegen seiner Beteiligung
an der Newroz-Nachdemonstration in D._______ vom 21. März 2012 ge-
gen ihn ein Strafverfahren zu eröffnen. Da dies nicht geschehen ist, ist
davon auszugehen, dass kein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer eröffnet wurde, zumal er auch – trotz Zumutbarkeit – keine diesbezüg-
lichen Belege zu den Akten reichte. Nach dem Gesagten ist entgegen der
sinngemässen Behauptung in der Replik vom 24. April 2013 auch nicht
mit einer zukünftigen Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Be-
schwerdeführer wegen seiner Teilnahme an der Newroz-
Nachdemonstration vom 21. März 2012 zu rechnen. Im Weiteren ist fest-
zuhalten, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer sicherlich
nicht bereits nach zwei Tagen ohne Auflagen aus der Haft entlassen hät-
ten, wären sie tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen. Der
Umstand, dass sie dies getan haben, lässt die geltend gemachte Gefähr-
dung – entgegen der Behauptung in der Replik vom 24. April 2013 –
ebenfalls als unwahrscheinlich erscheinen. Abgesehen davon handelt es
sich bei der Teilnahme an der Newroz-Nachdemonstration vom 21. März
2012 nur um eine untergeordnete politische Aktivität. Gegen ein heute
noch bestehendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Be-
schwerdeführer spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer
keine exponierte Stellung im Jugendverband der BDP einnahm, sondern
lediglich ein gewöhnliches Mitglied war. Die Befürchtung des Beschwer-
deführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Beteiligung
an der Newroz-Nachdemonstration in D._______ vom 21. März 2012 zu
einer jahrelangen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, erscheint daher als
unbegründet. An dieser Einschätzung ändert auch seine Aussage nichts,
wonach nach seiner Entlassung aus der Haft nach ihm gesucht worden
sei, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Dass der Be-
schwerdeführer behördlicherseits nichts zu befürchten hatte, zeigt auch
der Umstand, dass er sich im Mai 2012 noch eine Identitätskarte ausstel-
len beziehungsweise erneuern liess. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, solange eine Suche nicht offiziell sei, man eine Identitätskarte be-
sorgen könne, vermag nicht zu überzeugen.
4.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen der von
ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe verneint und demzufolge sein
Asylgesuch abgelehnt hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erüb-
D-1607/2013
Seite 11
rigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerdeeingaben ein-
zugehen, zumal diese nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu
ändern.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
im Weiteren geltend, er habe Anfang Dezember 2012 in den Niederlan-
den an einem von der PKK organisierten Ausbildungsseminar teilgenom-
men. Bei diesem Seminar seien Listen mit den Namen der Teilnehmer er-
stellt worden, die für alle einsehbar gewesen seien. Am 3. Dezember
2012 habe die niederländische Polizei die Seminarräumlichkeiten ge-
stürmt und die Seminarteilnehmer, darunter auch ihn, festgenommen. Die
niederländische Staatsanwaltschaft habe daraufhin unter anderem gegen
ihn ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts sowie wegen Mitglied-
schaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet. F._______, ein Mit-
glied des türkischen Geheimdienstes, habe ebenfalls am Seminar teilge-
nommen und die türkische Regierung über diese Veranstaltung orientiert
sowie sehr wahrscheinlich die Namen der Teilnehmer am Seminar dem
türkischen Geheimdienst übermittelt. Aus diesem Grund sei er nach den
Ereignissen in den Niederlanden zu Hause in der Türkei mehrmals von
den türkischen Sicherheitskräften gesucht worden, weshalb er befürchte,
bei einer Rückkehr in die Türkei direkt am Flughafen von den türkischen
Behörden verhaftet und ins Gefängnis gebracht zu werden.
4.4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376
f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung we-
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Seite 12
gen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge sei-
nes exilpolitischen Verhaltens und damit aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen erfüllt.
4.4.3
4.4.3.1 Das BFM erachtete die exilpolitischen Vorbringen des Beschwer-
deführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung bestünden. Dieser Einschätzung ist – wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – beizupflichten.
4.4.3.2 Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass die Aktivitäten kurdischer
Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats
von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern
der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich
allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der
Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr
müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theo-
retische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver
Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszuge-
hen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrge-
nommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der
Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
D-1607/2013
Seite 13
dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen
Regimes wird.
4.4.3.3 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht
beigemessen werden. Wie bereits dargelegt, konnte der Beschwerdefüh-
rer für den Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei im Juli 2012 keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers ist nicht derart, dass damit subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten. Der Beschwerde-
führer ist gemäss eigenen Angaben nicht Mitglied der PKK; vor seiner
Ausreise aus der Türkei war er lediglich ein gewöhnliches Mitglied des
Jugendflügels der BDP, einer legalen türkischen Partei. Bezüglich seiner
Teilnahme an einem durch die PKK organisierten Ausbildungsseminar in
den Niederlanden im Dezember 2012 ist festzuhalten, dass unklar ist, ob
die türkischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erhalten haben. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach F._______, ein Mitglied des
türkischen Geheimdienstes, ebenfalls am Seminar teilgenommen und die
türkische Regierung über diese Veranstaltung orientiert sowie sehr wahr-
scheinlich die Namen der Teilnehmer am Seminar dem türkischen Ge-
heimdienst übermittelt habe, wird durch keine Dokumente belegt. Die
Frage, ob die türkischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerde-
führers an diesem durch die PKK organisierten Ausbildungsseminar im
Dezember 2012 Kenntnis erlangt haben, kann jedoch letztlich offen ge-
lassen werden, da sich der Beschwerdeführer auch durch eine solche
Teilnahme nicht als ernsthafter Oppositioneller hervorgehoben hat, zumal
es gemäss seinen Aussagen bei diesem Seminar nicht darum ging, die
Teilnehmer im Kampf auszubilden oder sie zu rekrutieren. Im Wesentli-
chen ging es nur darum, die Entstehungsgeschichte der PKK ab 1970
sowie die Geschichte der Kurden ab dem Jahre 1970 zu vermitteln
(A 13/19 F52). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdefüh-
rers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichten-
dienstes gerückt hätte, ist nach dem Gesagten trotz seiner Teilnahme an
diesem Ausbildungsseminar in den Niederlanden im Dezember 2012 zu
verneinen. Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer bei einer Gesamt-
schau als blosser Mitläufer ohne erkennbares subversives Profil. An die-
ser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er sich in der
Schweiz in einem kurdischen Verein engagiert, da es sich auch bei dieser
Tätigkeit nicht um einen exponierten exilpolitischen Einsatz des Be-
schwerdeführers handelt, der ihn ins Zentrum des Interesses des türki-
schen Nachrichtendienstes rücken könnte. Vor diesem Hintergrund und
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Seite 14
angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Kurden in
ganz Europa erscheint es somit als unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer seitens der türkischen Behörden aus den geltend ge-
machten exilpolitischen Gründen in ernsthafter Weise Behelligungen zu
erwarten hätte. Die eingereichten Dokumente führen jedenfalls nicht zur
Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei infolge seiner
exilpolitischen Tätigkeiten aktuell behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind. An dieser Einschätzung ändert auch seine Behauptung in
der Rechtsmittelschrift nichts, wonach er nach den Ereignissen in den
Niederlanden zu Hause in der Türkei mehrmals von den türkischen Si-
cherheitskräften gesucht worden sei, zumal dieses Vorbringen – trotz
Zumutbarkeit – in keiner Weise belegt wird.
Der Beschwerdeführer weist damit kein herausragendes politisches Profil
auf, und es ist unwahrscheinlich, dass er wegen der Teilnahme an der
genannten Veranstaltung in den Niederlanden im Dezember 2012 und
seiner Tätigkeiten in der Schweiz für einen kurdischen Verein ein speziel-
les Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. An dieser
Ansicht vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde bezie-
hungsweise der Replik vom 24. April 2013 noch die eingereichten Be-
weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.4.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt,
die niederländische Staatsanwaltschaft habe aufgrund seines Aufenthalts
in den Niederlanden und seiner Teilnahme am Ausbildungsseminar der
PKK gegen ihn eine Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts sowie
wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet, ist
Folgendes festzuhalten: Den eingereichten Dokumenten betreffend die in
den Niederlanden gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren
kann nicht entnommen werden, dass in diesem Land ein Strafverfahren
gegen ihn wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft bei einer terroristi-
schen Organisation eröffnet wurde. Bei den zu den Akten gegebenen Un-
terlagen handelt es sich lediglich um ausländerrechtliche und verwal-
tungsrechtliche Dokumente. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den
Niederlanden wegen seiner Teilnahme am Ausbildungsseminar der PKK
strafrechtlich verfolgt wird und ob diese Verfolgung legitim ist, kann je-
doch offen gelassen werden, zumal eine solche strafrechtliche Verfolgung
seine Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen vermöchte, da
es sich bei den Niederlanden nicht um seinen Heimatstaat handelt und
den Beschwerdeführer – wie dargelegt – in der Türkei keine asylrelevante
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Seite 15
Verfolgungssituation erwartet (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.).
4.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu schlussfol-
gern, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht
zu begründen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 17
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuel-
le Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen.
6.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der junge und – soweit den Akten zu entneh-
men ist – gesunde Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung
verfügt, hat bis zu seiner Ausreise im Juli 2012 immer in der Türkei ge-
wohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut.
Gemäss den Akten leben seine Eltern sowie sieben Geschwister in sei-
nem Heimatdorf in der Provinz D._______, weshalb er dort über ein trag-
fähiges soziales Netz verfügt (A 2/10 S. 4), welches ihm eine Reintegrati-
on erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, ge-
nügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34
E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
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Seite 18
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos. Hinsichtlich des
Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer sepa-
raten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe ist fest-
zustellen, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden
weitergegeben wurden, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebe-
gehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
stellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann
dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde
habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt
(vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind
beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterlie-
gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Seite 19
9.2 Der Beschwerdeführer liess mit seiner Replik auch ein Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürf-
tigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein An-
walt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beson-
dere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem
Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher
nicht stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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