B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1607/2016/was
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
D-1607/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin hat am 10. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht. Am 24. November 2015 wurde mit ihr im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine Befragung durchgeführt.
Aufgrund der durchgeführten Abklärungen wurde ihr mit Schreiben vom 6.
Januar 2016 mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet werde. Zudem
wurde ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensent-
scheid und zur Wegweisung nach Italien gewährt. Mit schriftlicher Eingabe
vom 15. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.
Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Befragung zunächst vor,
Staatsangehörige aus Somalia zu sein und bis im Januar 2013 in ihrem
Herkunftsdorf in Somalia gelebt zu haben. Ihre Mutter sei anlässlich einer
Explosion auf dem Markt im Jahr 2007 gestorben. Am 10. März 2013 habe
sie ihr Heimatland wegen des Mannes, der ihren Vater umgebracht, sie
zwangsgeheiratet und ihren Sohn mitgenommen habe, verlassen. Der
Sohn und der Vater des Sohnes seien seither verschollen. Von diesem
Mann sei sie immer wieder geschlagen worden. Ausserdem habe sie zwei
Kinder verloren. Andere Probleme habe sie nicht gehabt. Seit Juni 2015
sei sie religiös getraut mit einem in der Schweiz lebenden somalischen
Staatsangehörigen. Die Trauung habe über ihren Onkel, der die Zustim-
mung gegeben habe, in C._______ stattgefunden, während sie sich in die-
sem Zeitpunkt in D._______ befunden habe und ihr Ehemann in der
Schweiz gewesen sei. Über E._______, F._______, D._______ und Italien
sei sie am 2. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Bis zur Ein-
reichung des Asylgesuchs am 10. November 2015 habe sie sich bei einem
Somalier, den sie getroffen, respektive somalischen Frauen, die sie getrof-
fen habe, aufgehalten. Am folgenden Tag habe sie ihren Ehemann zum
ersten Mal getroffen. Sie befinde sich das erste Mal in der Schweiz, sei
noch nie im Ausland gewesen und habe ausser in der Schweiz in keinem
Land ein Asylgesuch eingereicht.
Anlässlich der Befragung wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtli-
che Gehör zu verschiedenen Abklärungen gewährt. So wurde ihr eröffnet,
dass ihr am 26. Oktober 2014 in der Schweiz Fingerabdrücke genommen
worden seien, was sie indessen dementierte und erklärte, dies sei in Italien
gewesen (vgl. Akte A5/15 S. 6). Ferner wurde sie damit konfrontiert, dass
sie in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, was sie ebenfalls verneinte
und ergänzte, dort seien ihr nur die Fingerabdrücke genommen worden.
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Seite 3
Ausserdem sei sie nicht befragt, sondern nur in ein Camp gebracht worden,
von wo aus sie nach G._______ gelangt sei. Die (…) Behörden hätten sie
indessen Ende 2014 nach Italien zurückgeschafft, worauf sie erneut in ein
Lager gebracht worden und dort bis zur Reise in die Schweiz geblieben
sei. Sie habe von den italienischen Behörden keinen Asylentscheid erhal-
ten (vgl. Akte A5/15 S. 6 f.). Später gab sie zu, im Juni 2015 – während sie
und ihr in der Schweiz lebender Ehemann in C._______ getraut worden
seien – nicht in D._______, sondern in Italien gewesen zu sein (vgl. Akte
A5/15 S. 7). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer
Rückweisung nach Italien machte sie geltend, in diesem Land habe sie auf
der Strasse schlafen müssen; sie wolle endlich mit ihrem Ehemann zusam-
menleben. Zudem wiederholte sie, in Italien kein Asylgesuch gestellt und
keinen Asylentscheid erhalten zu haben (vgl. Akte A5/15 S. 11). Schliess-
lich machte sie anlässlich der Befragung (…) und (…) geltend, welche in
Italien nicht hätten behandelt werden können.
Die Beschwerdeführerin reichte keine heimatlichen Identitätspapiere zu
den Akten. Solche habe sie nicht besessen.
B.
Die Überprüfung über die Fingerabruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
die Beschwerdeführerin am 8. November 2013 in H._______ anlässlich der
Einreichung eines Asylgesuchs daktyloskopiert wurde. Mit Anfrage vom
15. Dezember 2015 ersuchten die schweizerischen Asylbehörden die itali-
enischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am
28. Dezember 2015 wurden die schweizerischen Asylbehörden von den
italienischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde-
führerin in Italien subsidiären Schutz geniesse und ihr Asylverfahren in Ita-
lien abgeschlossen sei. Sie erklärten sich mit einer Rücküberweisung der
Beschwerdeführerin einverstanden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in ihrem Fall die Dublin-Ver-
ordnung nicht anwendbar sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz behandelt
werde, weil sie in Italien subsidiären Schutz geniesse. Das SEM beabsich-
tige, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen.
Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom
16. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des SEM
vom 6. Januar 2016 Stellung. Sie machte geltend, in ihrem Heimatland
während fünf Jahren von einem Shabaabkämpfer festgehalten und mehr-
fach vergewaltigt worden zu sein. Da ihr Vater sie habe beschützen wollen,
sei er vor ihren Augen umgebracht worden. In Italien sei sie in einem Zent-
rum untergebracht gewesen, in welchem sich fast ausschliesslich Männer
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aufgehalten hätten, weshalb sie dort sexuell belästigt worden sei und Ge-
walt erlebt habe. Dies sei für sie sehr schlimm gewesen und habe sie an
die im Heimatland erlebte Gewalt erinnert. Ihre Versuche, in ein anderes
Zentrum zu gelangen, seien ihr misslungen, weshalb sie auch auf der
Strasse gelebt habe. In Italien sei es sehr schlimm, und sie habe nie zu
einem Arzt gehen können. Dies würden auch Berichte der schweizerischen
Flüchtlingshilfe belegen. Seit sie in der Schweiz ihre (…) behandeln lassen
könne, gehe es ihr besser, und sie könne wieder schlafen. Sie verstehe
nicht, weshalb sie nicht in der Schweiz bleiben könne, zumal doch keine
Frauen nach Italien zurückgeschickt würden. Sie wolle lieber in der
Schweiz in ein Gefängnis, da sie hier niemand anfassen könne, als nach
Italien zurückzukehren. Wenn sie nach Somalia zurückkehren müsse, sei
sie in Lebensgefahr. Sie bitte deshalb darum, dass ihr Asylgesuch in der
Schweiz behandelt werde.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 – eröffnet am 7. März 2016 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und
forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Italien zurückgeführt würde. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die
Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen.
D.
In der Beschwerde vom 14. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zuständigkeitserklä-
rung der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und die partielle Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2016 wurde der Vollzug der Wegwei-
sung vorsorglich gestoppt.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 – beim Bundesverwaltungsgericht am fol-
genden Tag eingegangen – wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt,
dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 11. Februar 2016 in psychiatri-
scher Behandlung befinde. Es würden Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten.
1.3 Auf das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht
einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommen (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Da der Nichteintretensent-
scheid des SEM vom 1. März 2016 nicht auf fehlender Zuständigkeit ba-
siert, sondern auf der Möglichkeit einer Rückkehr in einen sicheren Dritt-
staat, ist auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren, die Schweiz habe sich als
zuständig zu erachten, nicht einzutreten.
4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.3 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass Italien als
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu bezeichnen
sei, die Beschwerdeführerin gemäss den getätigten Abklärungen in diesem
Land subsidiären Schutz erhalten habe und Italien bereit sei, die Be-
schwerdeführerin zurückzunehmen. Für ein allfälliges Ersuchen um Wie-
dererwägung sei nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Zudem sei
einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von
Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der
Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn die betroffene Person ein schutz-
würdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne nicht gelingen,
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Seite 7
wenn ein Drittstaat bereits einen Schutzstatus erteilt habe. Die Beschwer-
deführerin könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Gestützt auf
den Abgleich mit der Eurodac-Datenbank stehe einwandfrei fest, dass sie
am 8. November 2013 in Italien um Asyl ersucht habe. Zudem hätten die
Abklärungen ergeben, dass ihr dort subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
Nachdem die italienischen Behörden die Anfrage des SEM um Rücküber-
nahme am 29. Januar 2016 positiv beantwortet hätten, sei Italien für die
Übernahme zuständig. Die Dublin-Verordnung und die Asylvorbringen wür-
den nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal das Dub-
lin-Verfahren abgeschlossen worden sei. Aus der Angabe der Beschwer-
deführerin, sie habe ihr Heimatland im März 2013 verlassen und sei am
2. November 2015 in der Schweiz angekommen, während sich ihr Ehe-
mann/Partner bereits seit dem 23. November 2013 in der Schweiz befinde,
ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin bis zur Einreise in die Schweiz
getrennt von ihrem im Juni 2015 nach Brauch geheirateten Partner gelebt
habe. Auch in der Schweiz wohne sie nicht mit ihm zusammen oder habe
einen entsprechenden Antrag gestellt. Unter diesen Umständen sei nicht
von einer gelebten Beziehung, welche als schützenswert im Sinne von
Art. 8 EMRK gelte, auszugehen. Zudem könnten aus dieser Bestimmung
nur Rechte abgeleitet werden, wenn ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vor-
liege, was indessen beim Partner der Beschwerdeführerin, welcher seit
dem 8. April 2014 in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfüge,
nicht der Fall sei, zumal die vorläufige Aufnahme gemäss Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6268/2013 vom 26. März 2014 erst bei einer An-
wesenheit von mehreren Jahren in der Schweiz als gefestigt gelte. Darüber
hinaus wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK selbst dann
gerechtfertigt, wenn die vorliegende Beziehung zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Partner unter den Schutzbereich dieser Bestimmung
fallen würde, weil das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin nicht in der
Behandlung ihres – bereits in Italien abgeschlossenen Asylverfahrens –
liege, sondern in der Familienzusammenführung. Von der Beschwerdefüh-
rerin sei zu erwarten, dass sie ein solches Gesuch bei der zuständigen
Behörde einreiche und den Entscheid darüber im Ausland abwarte. Der mit
der Trennung der Familie einhergehende Eingriff sei verhältnismässig, da
die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vo-
rübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsge-
such positiv beurteilt würde. In diesem Verfahren wäre zudem vertieft der
Frage nach der tatsächlich gelebten Beziehung und der Trennung durch
Flucht nachzugehen.
D-1607/2016
Seite 8
4.4 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das
rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil sich Italien nicht darüber geäus-
sert und die Schweiz Italien nicht darüber informiert habe, dass ihr Ehe-
mann in der Schweiz lebe. Sie habe schon anlässlich der Befragung ge-
äussert, dass sie ihrem Mann in die Schweiz folgen wolle. Sie hätten im
Juni 2015 in C._______ stellvertretend geheiratet, wie auch die nachge-
reichte Ehebestätigung belege. Vor der Einreise in die Schweiz und auch
heute noch würden sie telefonischen Kontakt haben und sich regelmässig,
das heisst drei bis vier Mal pro Monat treffen. Ihr Ehemann arbeite und
könne seine Ehefrau unterstützen. Das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
rerin sei somit gestützt auf Art. 8 EMRK in der Schweiz durchzuführen. Zu-
dem habe die Schweiz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die in
Italien erlittenen sexuellen Übergriffe nicht überprüft worden seien. Sie
habe in diesem Land keinen Arzt aufsuchen können, und es sei ihr nicht
geholfen worden. Die Situation in Italien fordere weitere Untersuchungen
und die Fakten würden gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Italien sprechen. Zudem befinde sich ihr Ehemann in der Schweiz.
Die Wegweisung nach Italien verletze auch Art. 3, 14 und 16 EMRK und
Art. 3 der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (nachfolgend: Fok; SR 0.105), weil sie im Fall einer Wegweisung
eine Situation, die einer unmenschlichen, grausamen oder erniedrigen Be-
handlung gleichkomme, ausgesetzt wäre. Italien sei angesichts der gros-
sen Zahl von Asylsuchenden, welche an der Küste aufgegriffen würden,
nicht mehr in der Lage, fundamentale Rechte wie eine Unterkunft oder ärzt-
liche Betreuung zu garantieren. Für Kriegsopfer sei das besonders
schlimm. Diese Situation sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR; vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014
29217/12) und von verschiedenen europäischen Gerichten erkannt wor-
den, welche festhielten, dass für verletzliche asylsuchende Personen und
Familien eine Rückweisung nach Italien nicht angeordnet werden könne,
wenn nicht vorher die konkrete Situation abgeklärt worden sei. Auch das
Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass Italien mit der Aufnahme von
Asylsuchenden seit 2011 grosse Probleme habe (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6385/2014 vom 11. November 2014 S. 6). Das UN-
HCR gehe ebenfalls davon aus, dass Italien dem grossen Flüchtlingsstrom
nicht in adäquater Weise begegne. Auch wenn in Italien der Zugang zu
medizinischer Behandlung grundsätzlich möglich sei, fehle es an speziali-
sierten Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Asylbewerber. Es
fehle an Informationen und an ausgebildetem Personal, insbesondere an
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dolmetschenden Personen. Unter diesen Umständen würden viele Asylsu-
chende in Italien auf der Strasse leben und seien auf sich selbst gestellt,
was ihrer Gesundheit abträglich sei. Die Beschwerdeführerin als Opfer von
Vergewaltigungen und unmenschlichen Behandlungen gelte als verletzli-
che Person. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Ita-
lien weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu einer spezialisierten ärztli-
chen Betreuung haben werde, dass ihre Verletzlichkeit von den italieni-
schen Behörden nicht wahrgenommen werde, sei sehr gross. Dies würde
auf ihre Gesundheit schlechte Auswirkungen haben, weshalb die Rückwei-
sung nach Italien gegen die oben erwähnten Gesetzesartikel spreche. Die
Sache sei deshalb an das SEM zu einer neuen Entscheidung zurückzu-
weisen.
Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine
Kopie der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. März 2016, eine Kopie des
schweizerischen Ausweises ihres Partners, eine Ehebescheinigung vom
6. Januar 2016, eine Zeugenerklärung, sowie zwei Geburtsbescheinigun-
gen vom 6. Januar 2016 bei.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid des SEM
vom 1. März 2016 nicht auf fehlender Zuständigkeit basiert, sondern auf
der Möglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in einen sicheren
Drittstaat, weshalb auf Ziff. 3 der Beschwerdebegehren, wonach die
Schweiz sich als zuständig zu erachten habe, nicht einzutreten ist.
5.2 Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machte, in ih-
rem Fall seien das Recht, angehört zu werden, und der Untersuchungs-
grundsatz verletzt worden, ist vorab auf diese Rügen einzugehen. Insbe-
sondere legte sie dar, sie sei in Italien nicht angehört worden, Italien habe
sich nicht dazu geäussert, dass ihr Ehemann sich in der Schweiz befinde,
und das SEM habe betreffend der geltend gemachten sexuellen Übergriffe
in Italien keine Abklärungen getroffen.
5.3 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
5.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
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Seite 10
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene
Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde
muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinan-
dersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheid-
gründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde
von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Ihre
Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
5.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es der betroffenen Person er-
möglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht
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Seite 11
näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so ab-
gefasst wird, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6).
5.3.3 Die Rüge, das SEM wäre verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen
zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen in Italien zu treffen, er-
weist sich als unbegründet, zumal Abklärungen von Vorfällen in Italien auf-
grund des Territorialprinzips nicht in der Kompetenz der schweizerischen
Behörden liegen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen,
allfällige sexuelle Übergriffe auf ihre Person vor den italienischen Behörden
vorzubringen, um eine Strafverfolgung durch die zuständigen italienischen
Behörden in Gang zu setzen. Ebenso wäre es in der Verantwortung der
Beschwerdeführerin gelegen, in diesem Zusammenhang von den italieni-
schen Behörden Hilfe – beispielsweise auf psychologischer Ebene – ein-
zufordern. Entsprechend bestand auch keine Veranlassung, die Beschwer-
deführerin vertieft zu den behaupteten Übergriffen zu befragen.
5.3.4 Darüber hinaus kann im schweizerischen Asylverfahren auch nicht
gerügt werden, die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin
anlässlich des in Italien durchgeführten Asylverfahrens nicht angehört.
Auch diese Rüge ist bei den dafür zuständigen italienischen Behörden vor-
zubringen, zumal die schweizerischen Behörden den italienischen Behör-
den nicht vorschreiben können, wie sie ihr Asylverfahren zu gestalten ha-
ben. Auch der Vorwurf, die schweizerischen Asylbehörden hätten die
italienischen Behörden über diesen Sachverhalt orientieren müssen, ver-
hält angesichts der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, relevante Sach-
verhalte von sich aus – den italienischen Behörden gegenüber – darzule-
gen, nicht.
5.3.5 Schliesslich sind aus dem gleichen Grund keine Abklärungen zu tref-
fen bezüglich der Rüge, Italien habe sich nicht dazu geäussert, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einer vorläufigen Auf-
nahme lebe. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, diesen Sach-
verhalt den italienischen Behörden bekannt zu geben, allenfalls auch
schriftlich, sollte mündlich dazu keine Gelegenheit bestanden haben.
D-1607/2016
Seite 12
5.3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit ihrer Mitwir-
kungspflicht in mehrfacher Weise nicht genügend nachgekommen. Somit
besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat.
6.2 Aus den Akten folgt, dass Italien der Beschwerdeführerin nach ihrer
Einreichung des Asylgesuchs am 8. November 2013 subsidiären Schutz
und einen Aufenthaltsstatus gewährte. Bei Italien handelt es sich um ein
Mitglied der Europäischen Union und damit um einen verfolgungssicheren
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Zudem stimmten die
italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am
28. Dezember 2015 beziehungsweise 29. Januar 2016 zu.
6.3 In Bezug auf den Umstand, wonach sich der Ehemann beziehungs-
weise der Partner der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhält, legte
das SEM zutreffend dar, wieso diesbezüglich nicht von einer gelebten Be-
ziehung auszugehen ist, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt.
An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, wie den nachfolgenden
Erwägungen zu entnehmen ist.
6.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass
eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG gegeben.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit
weiteren Hinweisen), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht an-
geordnet.
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8.
8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit
weiteren Hinweisen).
8.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.4 Angesichts der Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen einhalte, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung
umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass
die italienischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden.
8.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit Novem-
ber 2013 in Italien über einen subsidiären Schutz und über eine mehrjäh-
rige Aufenthaltsgenehmigung verfügt, weshalb keine Hinweise bestehen,
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dass ihr Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimat-
staat zukommen liesse. Ihre gegenteiligen Erwägungen in der Beschwerde
können somit nicht gehört werden.
8.4.2 Sodann stehen der Beschwerdeführerin aufgrund des subsidiären
Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung in Italien alle Rechte, welche
Italien dieser Gruppe von Ausländern zukommen lässt, ebenfalls zu. Dazu
gehört die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern, beispielsweise in
Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge
und die soziale Sicherheit. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wo-
nach sich Italien nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführerin macht nachträglich –
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Tatsache, dass sie gemäss
Eurodac-Treffern in Italien um Asyl nachgesucht und dort subsidiären
Schutz bekommen hat, sowie in ihrer Beschwerde – zwar geltend, sie habe
in Italien nur eine Unterkunft erhalten, in welcher überwiegend Männer ge-
lebt hätten, habe zeitweise auf der Strasse gelebt, sei nicht von den Be-
hörden unterstützt worden und nicht in den Genuss von medizinischen
Leistungen gekommen. Insgesamt habe sie dort nicht menschenwürdig le-
ben können. Diese schwerwiegenden Vorwürfe an die italienischen Behör-
den sind indessen stark zu relativieren. Entgegen ihren Angaben anlässlich
der Befragung zur Person, wonach sie in Italien nur daktyloskopiert worden
sei, dort kein Asylgesuch eingereicht habe, nicht befragt worden sei, keinen
Entscheid erhalten habe, ausser während ihrer Reise in die Schweiz nie im
Ausland gewesen sei, auch nie in die Schweiz gereist sei, hat der Eurodac-
Treffer ergeben, dass sie in Italien um Asyl nachgesucht hat und subsidiä-
ren Schutz sowie eine mehrjährige Aufenthaltsgenehmigung bekommen
hat, auch in G._______ und in der Schweiz war und jeweils nach Italien
zurückgekehrt ist. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragung in wesentlichen Punkten nicht wahrheitsgemäss, son-
dern tatsachenwidrig ausgefallen. Zudem ist angesichts der von den italie-
nischen Behörden festgestellten personellen Angaben davon auszugehen,
dass sie in Italien entgegen ihrer Aussage befragt worden sein muss, an-
sonsten die italienischen Behörden nicht über ihre Personalien im Bild ge-
wesen wären. Schliesslich steht auch fest, dass sie einen Entscheid erhal-
ten hat, was sich ebenfalls nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Befra-
gung vereinbaren lässt. Mit diesen unwahren Aussagen hat sie die schwei-
zerischen Behörden über ihren Status in Italien zu täuschen versucht, wo-
mit nicht nur die damit zusammenhängenden Aussagen unglaubhaft aus-
gefallen sind, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Be-
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schwerdeführerin in Mitleidenschaft gezogen wurde. Unter diesen Umstän-
den kann ihr grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass ihre Angaben über
die von Italien nicht gewährte Unterstützung den Tatsachen entspricht. So-
mit ist auch zu bezweifeln, dass ihr Italien dauerhaft nicht die notwendige
Unterstützung – sei es im Sinne einer Unterkunft oder sei es medizinischer
Art – gewährt hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerde-
führerin sind somit keine konkreten und überzeugenden Hinweise erkenn-
bar, wonach die italienischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung
ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen
würden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 Fok bei einer Rück-
kehr nach Italien ist mithin nicht ersichtlich. Ebensowenig kann angesichts
der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin die geltend ge-
machte Verletzung von Art. 14 und 16 EMRK bejaht werden.
8.4.3 Wie das SEM zudem zutreffend festgestellt hat, kann sich die Be-
schwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen mit der Begründung, ihr
Ehemann lebe mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist
zunächst das Bestehen einer Familie oder einer Ehegemeinschaft, wobei
es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Ehe- oder Familienleben
ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kam-
mer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das
Vorliegen einer Ehegemeinschaft oder Familie im Sinne von Art. 8 EMRK
ist es indessen nicht notwendig, dass zwei Personen ihre Beziehung recht-
lich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft
grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrecht-
lichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH
GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 278 ff.). Als wesentliche Fak-
toren für eine tatsächlich gelebte Beziehung gelten das gemeinsame Woh-
nen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit,
die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bin-
dung der Partner aneinander (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S.
204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskon-
vention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram
Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). Mithin
schützt Art. 8 EMRK unter anderem insbesondere die Kernfamilie, mithin
die Ehe- und Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder, sofern
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eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
Einerseits bestehen – wie bereits erwähnt – erhebliche Zweifel an der per-
sönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, weil sie die schweize-
rischen Asylbehörden über ihren Aufenthaltsstatus in Italien zu täuschen
versucht hat und diesbezüglich zahlreiche unwahre Aussagen zu Protokoll
gab; andererseits gab sie an, sie sei in C._______ eine Ehe eingegangen
zu einem Zeitpunkt, in dem sich – wie die Aktenlage zeigt – weder sie noch
ihr angeblicher Ehemann vor Ort befunden haben, was äusserst zweifel-
haft erscheint, selbst wenn sie eine sogenannte Stellvertreterehe einge-
gangen wären. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin auch an, sie
habe sich im Zeitpunkt der Eheschliessung in D._______ befunden, was
sich später als unwahr herausgestellt hat und somit erneut gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem wurde bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht belegt, wie und unter welchen Umständen sich der angeb-
liche Ehemann stellvertreten liess. Zwar reichte die Beschwerdeführerin
ein Ehezertifikat und eine Zeugenbescheinigung zu den Akten. Indessen
ist einerseits nicht ersichtlich, welche Zeugen für wen was bezeugt haben
sollen, womit grundsätzliche Zweifel an der Zeugenaussage berechtigt er-
scheinen; andererseits sind auch Zweifel an der Echtheit der eingereichten
Beweismittel angebracht, da auf dem eingereichten Heiratszertifikat deut-
lich ersichtlich ist, dass das Logo am Kopf des Dokuments offensichtlich
auf das Dokument kopiert wurde, da es nicht den gleichen weissen Hinter-
grund aufweist wie das Dokument selber, mithin also von einem Dokument
mit einer etwas anderen weissen Farbe kopiert worden sein muss. Ferner
ist der Beweiswert der eingereichten Beweismittel ohnehin niedrig, da Be-
weismittel dieser Art einfach auf jedem Computer herstellbar sind, was zur
Folge hat, dass die Beweismittel von geringer Beweiskraft sind, was sich
aus anderen Gründen – mithin aufgrund der unglaubhaften Aussagen der
Beschwerdeführerin – als unglaubhaft herausgestellt hat. Im Hinblick da-
rauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der Be-
schwerde mit ihrem Ehemann überwiegend telefonischen Kontakt führt
und ihn pro Monat nur drei oder vier Mal persönlich sieht, mithin also nicht
mit ihm zusammenlebt, erscheint das abgegebene Heiratszertifikat umso
mehr unglaubwürdig, zumal unter diesen Umständen offensichtlich gar
keine gelebte eheliche Beziehung im Sinne der vorangehenden Erwägun-
gen vorliegt. Es fehlen nicht nur ein gemeinsamer Haushalt und eine finan-
zielle Verflochtenheit der beiden Partner, sondern auch eine gewisse
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander.
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8.4.4 Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor,
wenn die Beschwerdeführerin nach Italien zurückgewiesen wird. Weitere
Erwägungen darüber, ob die dem Partner der Beschwerdeführerin ge-
währte vorläufige Aufnahme als gefestigtes Aufenthaltsrecht gilt oder nicht,
können folglich offen gelassen werden. Unter diesen Umständen hat das
SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass es der
Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ein allfälliges Gesuch um Familienzu-
sammenführung mit dem in der Schweiz mit einer vorläufigen Aufnahme
lebenden Partner von Italien aus an die zuständigen Behörden einzu-
reichen.
8.4.5 Der Vollzug nach Italien ist somit in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.1 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Italien schwierig;
insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise nicht ein-
fach, eine Arbeitsstelle zu finden. In diesem Zusammenhang ist indessen
auf die Qualifikationsrichtlinie hinzuweisen, welche vorsieht, dass Perso-
nen, denen internationaler Schutz – wozu auch der der Beschwerdeführe-
rin gewährte subsidiäre Schutz in Italien zu zählen ist – zuerkannt worden
ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige
Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführerin ist da-
her gehalten, ihr zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zu-
ständigen – italienischen – Behörden einzufordern oder sich an eine der
karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige küm-
mern, zu wenden und diese Hilfe – falls notwendig – auf dem Rechtsweg
einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin
die Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde oder sie im
Fall einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Ihre gegenteiligen Behauptungen haben sich – wie den vorange-
henden Erwägungen entnommen werden kann – als unglaubhaft bezie-
hungsweise als stark überzeichnet herausgestellt. Allein die Möglichkeit,
dass in der Schweiz die Sozialhilfe besser funktioniert als in Italien, stellt
kein Wegweisungshindernis dar.
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8.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Angriffe auf ihre sexuelle Integri-
tät ist die Beschwerdeführerin auf den in Italien gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich funktionierenden Polizei-
und Justizapparat zu verweisen. Es sprechen keine nachvollziehbaren
Gründe dafür, dass in Italien keine wirksame und funktionierende Infra-
struktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem gelingt es kei-
nem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respektive Einwoh-
ner jederzeit und überall zu garantieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte
in den Akten sind die Äusserungen der Beschwerdeführerin, wonach die
italienischen Behörden Personen mit subsidiärem Schutz nicht helfe, halt-
los, weshalb Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die staatliche Schutzinfra-
struktur der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht zugänglich ge-
wesen wäre oder die italienischen Behörden nicht willens sein könnten, ihr
Schutz vor allfälligen Übergriffen zu gewähren und zu diesem Zweck kon-
krete und geeignete Massnahmen zu treffen. Insbesondere wurden im Ver-
lauf des Asylverfahrens in der Schweiz keine Belege eingereicht, welche
diese Anschuldigungen an die Adresse der italienischen Behörden konkre-
tisiert und glaubhaft gemacht hätten.
8.5.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
wonach in Italien der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung
gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Be-
handlung im Fall von gesundheitlichen Problemen an eine medizinische
Einrichtung wenden kann. Die von ihr erwähnten (…) lassen sich in Italien
ebenso behandeln wie eine allfällige Traumatisierung infolge erlebter Ge-
walt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie im Bedarfsfall eine not-
wendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen können
sollte. Jedenfalls lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
diese nicht als verletzliche Person, deren Gesundheit oder Leben bei einer
Rückschaffung nach Italien in Gefahr geraten könnte, erscheinen, auch
wenn sie als alleinstehende Frau mit Gewalterfahrungen in dieses Land
zurückkehren wird. An dieser Einschätzung vermag die Eingabe vom 23.
März 2016, wonach die Beschwerdeführerin wegen Symptomen einer
PTBS in Behandlung sei, nichts zu ändern. Allein sozio-ökonomische
Nachteile, welche die gesamte Bevölkerung eines Landes treffen, führen
praxisgemäss nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
8.5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien er-
weist sich damit auch als zumutbar.
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8.6 Da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führerin zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das
Vorliegen von Wegweisungshindernissen glaubhaft zu machen. An dieser
Einschätzung vermögen die in der Beschwerde erwähnten Berichte nichts
zu ändern, zumal die schweizerischen Asylbehörden an diese Erkennt-
nisse nicht gebunden sind. Folglich hat das SEM den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4
AuG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Be-
weismittel einzugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist. Der Vollzugsstopp vom 15. März 2016 ist aufzuheben.
10.
10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
10.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin be-
weisenden Fürsorgebestätigung nicht erfüllt sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: