B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1609/2014
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ägypten,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine koptische Christin ägyptischer Staatsange-
hörigkeit, reiste – zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder (N […]) –
am 31. Juli 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am
8. August 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
1. November 2011 die Anhörung der Beschwerdeführerin statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, Ende März 2011 sei sie nach einer kirchlichen Veranstaltung vor der
Kirche von muslimischen Frauen angesprochen worden. Als ihr Bruder zu
ihr gekommen sei, sei er von fremden Männern angegriffen und schwer
verletzt worden, während sie selber in ein Auto verbracht und entführt
worden sei. Sie sei in der Folge in einem fremden Haus fest- und zum
Übertritt zum Islam angehalten worden, wobei man sie auch bedroht und
sexuell belästigt (angefasst) habe. Schliesslich sei ihr in der dritten Nacht
die Flucht aus einem Fenster gelungen, nachdem sie sich "pro forma"
zum Islam bekannt habe. Ihr Bruder habe sich aufgrund der beim Überfall
erlittenen schweren Verletzungen mehrere Tage im Spital aufhalten müs-
sen. Nachdem der Vater den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, sei er
für sieben Tage inhaftiert worden. Sie habe sich nach ihrer Flucht bis zur
Ausreise in einem Kloster versteckt gehalten.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Geburtsschein zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 21. November 2012 gewährte das BFM den Eltern der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Umstand, dass angesichts
des von der Flughafenpolizei Zürich beschlagnahmten ägyptischen Rei-
sepasses des Bruders der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei,
die Familie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere Jahre legal mit
(immer noch gültiger) Aufenthaltsbewilligung in C._______ gelebt. Die El-
tern der Beschwerdeführerin liessen dem Bundesamt durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 mitteilen, sie ver-
fügten über eine Aufenthaltsbewilligung in C._______. Diese könne je-
doch nicht mehr verlängert werden, da die Familie die sehr hohen Gebüh-
ren nicht bezahlen könnte. Sie hätten ihren Aufenthalt in C._______ aus
Angst, dorthin und in der Folge nach Ägypten abgeschoben zu werden,
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 24. Februar 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an, zudem erachtete es den Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Aufenthaltes der Fa-
milie in C._______ entbehre das Kernvorbringen, im Heimatland entführt
worden zu sein, jeder Grundlage. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E.
Die Beschwerdeführerin liess – zusammen mit ihren Eltern und ihrem
Bruder – gegen diese Verfügung durch ihre (gemeinsame) Rechtsvertre-
terin mit Eingabe vom 26. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 3,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeur-
teilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewil-
ligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu ernennen. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Gewährung der amtlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum
17. April 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leis-
ten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift die Aufhe-
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Seite 5
bung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, mithin auch dieje-
nige im Wegweisungspunkt (Ziffer 3). Die Wegweisung als solche kann
indessen nur aufgehoben werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Er-
teilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht (BVGE 2011/24
E. 10.1; BVGE 2009/50 E. 9, je m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), was vorlie-
gend nicht geltend gemacht wird. Aus der Beschwerdebegründung ergibt
sich überdies, dass der Wegweisungsvollzug bezüglich Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit angefochten wird. Die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung (Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Februar 2014) sind
somit – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2014 festgehal-
ten – als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entspre-
chend einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht angeordnet hat.
5.
Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, ange-
sichts ihrer Zugehörigkeit zur koptisch-orthodoxen Kirche drohe ihr wie
auch ihrer Familie bei einem Vollzug der Wegweisung nach Ägypten Dis-
kriminierung, Benachteiligung und Verfolgung, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig sei. So weigerten sich beispielsweise Taxifahrer,
koptische Christen zu einer Kirche zu fahren, und es komme zu Entfüh-
rungen mit Lösegeldforderungen. Das BFM habe die potentielle Gefähr-
dungslage der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubensangehörigkeit
nicht abgeklärt beziehungsweise dieser keine Rechnung getragen und
somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Überdies falle auch das
Recht auf ein faires Strafverfahren unter den Schutzbereich von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). In Ägypten würden keinerlei faire
Verfahren stattfinden, wie die gegen die Muslimbrüder ausgefällten To-
desurteile zeigten, und die Gefahr der Beschwerdeführerin, bei einer
Wegweisung ebenfalls in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden, sei
allgegenwärtig. Überdies widerspreche der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sowie der in-
stabilen und unsicheren politischen Situation klar und deutlich Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und sei damit unzumutbar. Im
Weiteren würden einer vorläufigen Aufnahme keine Gründe gemäss
Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen.
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Seite 6
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Voll-
zugs eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dieser Einwand
erweist sich als unbegründet. Das BFM hat die religiöse Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt und erwogen, aus den Akten er-
gäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies wurde ausge-
führt, trotz der gegenwärtigen Spannungen in Ägypten herrsche keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Damit be-
steht kein Anlass zur Annahme, die Vorinstanz habe den Vollzug der
Wegweisung hinsichtlich der Situation in Ägypten bejaht, ohne über die
notwendigen Kenntnisse zu verfügen beziehungsweise die erforderlichen
Abklärungen getätigt zu haben. Der Eventualantrag auf Rückweisung des
Verfahrens zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts an die
Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechts-
kräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ägypten ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich, wie bereits in der Zwischenverfügung vom
2. April 2014 dargelegt, weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Hinweis in der Beschwerde-
schrift, bei den Verfahren gegen die Muslimbrüder habe es sich keines-
falls um faire Verfahren gehandelt, weshalb auch die Beschwerdeführerin
– sollte sie jemals in ein Strafverfahren verwickelt werden – kein faires
Verfahren erwarten könnte, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal allein
wegen des massiven Vorgehens der staatlichen Organe gegen die Mus-
limbruderschaft nicht auf ein allenfalls zukünftiges unfaires Verfahren ge-
gen die Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung – entgegen der auf Beschwer-
deebene geäusserten Meinung der Beschwerdeführerin – sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 8
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis mit dem BFM von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. etwa Urteile des
BVGer E-2243/2014 vom 21. Mai 2014; D-3687/2013 vom 17. Juli 2013).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin gehört – wie bereits erwähnt – der Glau-
bensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten sind
die koptischen Christen mit etwa neun Millionen Menschen eine Minder-
heit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesellschaftli-
chen Benachteiligungen ausgesetzt sind. So kamen beispielsweise im
Januar 2011 in Alexandria bei der Explosion einer Kirche 23 Menschen
ums Leben. Nur zwei Monate später, Anfang März, stand in Kairo eine
Kirche in Flammen. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mo-
hammed Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und insbe-
sondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewalt-
samen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am
14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tö-
tung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist, kam es auch zu
einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen.
Grund hierfür dürfte vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer
der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage sei-
ner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Prä-
sidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der Folge
aus Sicht der Moslembrüderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von
Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging
auch der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen An-
hängern der Muslimbrüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Si-
cherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation
vor. So erklärte am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslim-
bruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal und beschloss
die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von
einem Berufungsgericht bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren
Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglie-
der der Muslimbruderschaft, zum Tode verurteilt. Dennoch ist zu beach-
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Seite 9
ten, dass beide Bevölkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusst-
sein verbindet, und Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägypti-
schen Revolution für Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem
Sturz des der Muslimbruderschaft angehörigen Präsidenten Mohammed
Mursi wurde eine Übergangsregierung gebildet, wobei der geschäftsfüh-
rende Ministerpräsident Hasem al-Beblawi vor allem Liberale und Exper-
ten einsetzte. Ende Mai 2014 fand die Präsidentschaftswahl statt. Ge-
wählt wurde, wie vorstehend erwähnt, der ehemalige Armeechef Abd al-
Fattah as-Sisi. Die neu gebildete Regierung setzt sich gemäss Medienbe-
richten zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Übergangskabinetts zusam-
men. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Situation der Christen
in Ägypten sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich damit für Kopten aus Ägypten nicht als generell
unzumutbar.
6.3.3 Zwar ist das Vorliegen individueller Wegweisungsvollzugshindernis-
se – ebenso wie die Zulässigkeit, die generelle Zumutbarkeit sowie die
Möglichkeit des Vollzugs – von Amtes wegen zu prüfen, dieser Grundsatz
findet indessen seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde-
führerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden oder (wie vorlie-
gend) vorenthaltenen Informationen nach etwaigen Vollzugshindernissen
zu forschen. Es besteht damit kein Anlass zur Annahme, die Beschwerde-
führerin würde bei der Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle
Notlage geraten. Dies umso weniger, als das Bundesamt zutreffend dar-
auf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin verfüge in Ägypten über ein
weit verzweigtes familiäres Netz. Zudem wurde die Beschwerde der El-
tern und des Bruders der Beschwerdeführerin im parallel geführten Be-
schwerdeverfahren D-1612/2014 ebenfalls abgewiesen, weshalb sie zu-
sammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Ägypten zurückkehren
kann. Auf Beschwerdeebene werden sodann hinsichtlich individueller
Vollzugshindernisse auch keine Einwendungen erhoben. Es sind damit
keine Gründe ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin eine Rückkehr
in ihr Heimatland verunmöglichten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
zumal sie im Wesentlichen lediglich Vorfälle und Ereignisse von Drittper-
sonen beziehungsweise allgemeine Berichte in öffentlich zugänglichen
Quellen wiedergeben und eine potenzielle konkrete Gefährdung aufgrund
D-1609/2014
Seite 10
der Glaubenszugehörigkeit bloss behauptet, nicht aber durch konkrete
Indizien in Bezug auf die Beschwerdeführerin untermauert werden.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sofern notwendig,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
(Dispositiv nächste Seite)
D-1609/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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