B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1609/2016
plo
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Maître Véronique Fontana, avocate,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat zusammen mit den beiden Kindern am (…) Februar 2016 und ge-
langte von Italien her kommend am 16. Februar 2016 in die Schweiz, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP)
fand am 22. Februar 2016 statt. Die Anhörung wurde am 1. März 2016
durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus D._______ zu stammen, al-
banischer Ethnie und islamischen Glaubens zu sein. Am (…) 2015 sei es
zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den Neffen ihres Mannes als
Beteiligten gekommen. Zwei Tage später habe E._______ – ein (…) – ihren
Mann erschossen. Nach der Beerdigung habe sie ihre Söhne wieder in den
Kindergarten geschickt. Die Kindergärtnerin habe ihr in der Folge aber ge-
sagt, sie könne für die Sicherheit der Kinder nicht garantieren. Ehemalige
(…) als Teil einer mafiösen Organisation hätten zweimal mit deren Entfüh-
rung gedroht. Besagte Personen seien auch in der Nähe ihres Wohnhau-
ses gesichtet worden. Die Drohungen seien erfolgt, weil die Neffen ihres
Mannes sich hätten rächen wollen. Daraufhin habe sie sich bei ihrer Mutter
und später bei ihren Schwägerinnen aufgehalten. Diese hätten ihr aus Si-
cherheitsgründen zur Ausreise geraten. Der Mörder sei in Haft genommen
worden. Wegen des Geschilderten leide sie an psychischen Problemen.
Eine Rückkehr komme in Anbetracht der Blutracheproblematik, namentlich
auch ihre Kinder betreffend, nicht in Betracht.
Für die eingereichten Beweismittel – darunter Identitätsdokumente und Un-
terlagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Mord am Ehe-
mann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden verbunden mit
behördlichen Ermittlungen – ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 6, A 7/12
S. 6 und A 13/9 S. 2 unten f.).
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 – eröffnet am 7. März 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz
der Vorbringen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn keine wirksame
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staatliche Schutzinfrastruktur bestehe. In Kosovo als safe country sei im
Rahmen einer Regelvermutung vom Bestehen einer Schutzinfrastruktur
auszugehen. Konkrete und substantiierte Hinweise für eine andere Ein-
schätzung fehlten vorliegend. Dass der Ehemann beziehungsweise Vater
der Beschwerdeführenden ermordet und der Täter inhaftiert worden sei,
stehe ausser Frage. Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass das
Tötungsdelikt als schwerer Mordfall qualifiziert und entsprechend ermittelt
worden sei. Rechtsstaatliche Prinzipien würden also grundsätzlich zur An-
wendung kommen. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin die Nachstellungen und Drohungen gegen ihre Kinder
den Behörden nicht gemeldet habe. Überdies sei in diesem Zusammen-
hang nicht von einem allfällig geplanten Blutrachedelikt auszugehen, da
eine solche Rache nach dem Mord an ihrem Gatten von der falschen Fa-
milie ausginge, sollte es sich tatsächlich um eine solche Fehde handeln.
Von Seiten ihrer Familie sei aber offenbar keine solche Fehde beabsichtigt
worden. Abgesehen davon seien die Kinder noch viel zu jung, um von einer
allfälligen Fehde tangiert zu werden. Es wäre der Beschwerdeführerin nach
dem Gesagten offen gestanden, wegen der erwähnten Situation ihrer Kin-
der an die funktionierende Schutzinfrastruktur zu gelangen. Die Beschwer-
deführenden seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Anzufügen sei, dass kein Staat einen hundertprozentigen Schutz gewäh-
ren könne.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zumutbarkeit führte es aus, die Mutter und eine Schwes-
ter der Beschwerdeführerin lebten vor Ort. Bei ihrer Mutter könne sie auch
nach der Rückkehr wieder wohnen. Zudem lebten im Herkunftsort Schwä-
gerinnen, zu denen sie offenbar ein gutes Verhältnis habe. Insgesamt ver-
füge sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern über ein breites Fami-
liennetz. Ferner seien in Kosovo in den letzten Jahren verschiedene Frau-
enorganisationen, an die sie sich im Bedarfsfall – auch betreffend Rechte
der Kinder – wenden könne, aktiv geworden.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2016 beantragten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, vom
Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung
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eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersucht. Eventualiter seien Abklärungen vor Ort
durchzuführen.
Im Rekurs wurde geltend gemacht, der gegnerische Clan, aus welchem
der Täter stamme, beabsichtige, sich an den Kindern der Beschwerdefüh-
rerin zu rächen. Diese Befürchtung einer Blutrache sei begründet. Der Tä-
ter stamme aus einem Clan, welcher mit der (…) in Verbindung gebracht
werde. Angehörige des Clans hätten nicht davor zurückgeschreckt, ein-
schüchternd im Kindergarten aufzutreten und sich in der Nähe des Hauses
der Beschwerdeführenden aufzuhalten. Die Polizei sei nicht mit angemes-
sener Härte gegen den Clan vorgegangen und habe deren Waffen nicht
konfisziert. Hinzu komme, dass die Kinder riskierten, im geeigneten Alter
beispielsweise vom Schwager der Beschwerdeführerin dazu angehalten
zu werden, Blutrache zu nehmen. Ausserdem komme in Betracht, dass die
Neffen selber Rache nehmen würden, wodurch die Kinder im geeigneten
Alter dann wiederum im Fokus einer fortdauernden Blutrache stehen wür-
den. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin der Kinder
wegen nicht in der Lage sehe, ins Heimatland zurückzukehren. Sie habe
vor kurzem einen Verzweiflungsakt begangen in der Absicht, ihre Kinder
bei der Schwester in der Schweiz weiterleben zu lassen. In Anbetracht der
geschilderten Situation drohe den Beschwerdeführenden mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ein Gewaltakt vor Ort. Es bestehe –auch in Berücksich-
tigung der Machtfülle des gegnerischen Clans – keine zureichende staatli-
che Schutzinfrastruktur. Eine allfällige Abklärung der Asylbehörden vor Ort
dürfte diese Einschätzung bestätigen.
Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen
die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit habe das SEM überdies nicht berücksichtigt,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinerziehende Mut-
ter mit zwei Kindern handle. Auch der prekäre Gesundheitszustand der
Mutter sei nicht thematisiert worden.
Der Eingabe lagen zwei die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche
Schreiben bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
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Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheis-
sen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin
bestellt.
E.
Am 21. März 2016 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Gericht einen
spezialärztlichen Spitalbericht vom 18. März 2016. Darin wurde insbeson-
dere eine Anpassungsstörung mit Suizidalität, welche eine stationäre Hos-
pitalisation erfordere, diagnostiziert. Die erforderliche Dauer sei schwierig
abzuschätzen, aber es sei mit mehreren Wochen zu rechnen. Ausserdem
sandte die Rechtsvertreterin dem Gericht die Kopie eines von ihr verfass-
ten Schreibens ans SEM zu.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP
angegeben, depressiv zu sein, aber keine Suizidalgedanken geäussert.
Diese Gedanken beziehungsweise Absichten seien offenbar erstmals im
Zusammenhang mit der verfügten Wegweisung konkret geworden. Suizi-
dalität in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanord-
nung könne gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen
Krisenintervention behandelt werden. Diese Praxis des Staatssekretariats
stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte. Ferner könnten allfällige psychische Probleme in Ko-
sovo auch medikamentös behandelt werden. Ausserdem komme medizini-
sche Rückkehrhilfe in Betracht. Es sei mithin nicht von einer konkreten Ge-
fährdung aus medizinischen Gründen auszugehen. Betreffend Blutrache
führte die Vorinstanz aus, diese komme in Kosovo im Gegensatz zu Alba-
nien sehr selten vor. Im Sinne des Kanuns stünde die Familie des Mörders
in der Schuld und müsste auf eine Reaktion der Opferfamilie warten. Diese
Reaktion sei aber nicht erfolgt und in Anbetracht der von der Beschwerde-
führerin geschilderten familiären Situation auch zukünftig nicht wahrschein-
lich. Und selbst im Falle einer doch stattfindenden Reaktion wäre die Be-
schwerdeführerin als Frau und ihre Söhne als Kinder ohnehin nicht davon
betroffen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden vor Ort
ihre Pflichten wahrgenommen hätten; allfällige Verbindungen des Täters
beziehungsweise seiner Familie mit der (…) wirkten vor diesem Hinter-
grund nicht entscheidrelevant. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin, wie
erwähnt, gehalten gewesen, allfällige Drohungen den Kindern gegenüber
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den Behörden zu melden. Die Durchführung von Botschaftsabklärungen
erübrige sich bei dieser Sachlage.
G.
Gemäss einer Aktennotiz des SEM vom 4. April 2016 wurde die Beschwer-
deführerin aus der psychiatrischen Klinik entlassen. Sie werde sich zusam-
men mit den Kindern fortan im Zuweisungskanton aufhalten.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit
Replik ihrer Rechtsvertretung vom 27. April 2016 an ihren Vorbringen fest.
Ferner brachte die Rechtsvertretung vor, die Beschwerdeführerin fürchte
sich vor Gewaltakten ihrer Schwager im Heimatort. Diese würden nicht zö-
gern, ihre Kinder – sobald sie 10jährig seien – zur Blutrache zu nötigen.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz Telefonanrufe, in
welchen sie gefragt worden sei, ob sie eine baldige Entlassung des Täters
akzeptieren würde, erhalten. Im Weiteren seien ihre psychischen Probleme
nicht erst durch den abweisenden vorinstanzlichen Entscheid, sondern
durch die Ermordung ihres Gatten entstanden. Die Rückkehr an einen Ort
des Verbrechens würde ihre Symptomatik noch akzentuieren. Sie würde
lieber sterben als zurückkehren.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 übermittelte die Rechtsvertretung dem Ge-
richt drei SFH-Berichte zu Belangen vor Ort (Blutrache; Gewalt gegen
Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen; psychiatrische Behand-
lung). Im Begleitbrief wurde festgehalten, die Blutrache in Kosovo sei ver-
breiteter als vom SEM erwogen. Gemäss den eingereichten Unterlagen
erwiesen sich die Befürchtungen der Beschwerdeführenden als begründet.
Ferner ersuchte die Vertretung um Fristeinräumung zwecks Zusendung ei-
ner Kostennote vor Entscheidfällung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das SEM die Lage im Herkunfts-
ort der Beschwerdeführenden hinreichend geprüft und auch festgehalten,
dass es sich bei den Betroffenen um eine alleinerziehende Mutter mit zwei
Kindern handle. Dass im Dispositiv nicht erwähnt wird, wohin sie ausreisen
müssen, entspricht dem üblichen Aufbau der SEM-Verfügung, was insofern
nicht zu beanstanden ist, als bei der Prüfung des Vollzugs klarerweise Be-
zug auf Kosovo genommen wurde. Im Weiteren bestand für die Vorinstanz
im damaligen Zeitpunkt kein Anlass, sich mit der gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführerin vertieft zu befassen. Bei der Befragung zur Person
sagte sie zwar aus, unter Depressionen zu leiden, ohne aber von einer
eingeleiteten oder gewünschten Behandlung zu sprechen (vgl. A 7/12
S. 9). Ihre gesundheitliche Krise manifestierte sich in der Folge erst nach
Erlass des erstinstanzlichen Entscheids. Die implizit gerügten Gehörsver-
letzungen durch das SEM sind mithin zu verneinen. Sollte gleichwohl ein
Mangel bei der gesundheitlichen Abklärung erkannt werden, wäre dieser in
Anbetracht des Schriftenwechsels, wo sich die Vorinstanz ausführlich zur
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neuen gesundheitlichen Situation äusserte, ohnehin als geheilt zu erach-
ten. Schliesslich ist gemäss nachfolgenden Ausführungen von einer genü-
genden Sachverhaltsermittlung auszugehen und der Antrag auf eine Bot-
schaftserklärung abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua-
lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio-
nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Mit Beschluss vom
6. März 2009 wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country)
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Re-
gierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Lan-
des als safe country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrele-
vante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine
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relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter
und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Regelver-
mutung nicht umzustossen. Einleitend ist festzuhalten, dass allfällige Ver-
geltungsakte seitens der verfeindeten Familie beziehungsweise Nötigun-
gen durch die eigene (Opfer-)Familie grundsätzlich eher aus privaten, asyl-
fremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten
Grund erfolgen würden, weshalb die Asylrelevanz allfälliger Vorkommnisse
a priori fraglich erschiene und weitere Ausführungen sachlogisch eher bei
der Zulässigkeit des Vollzugs zu machen wären (vgl. Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil D-12/2015 vom 14. Januar 2015 E. 4.6.3). Allerdings prüfte
das SEM die geltend gemachte Bedrohungslage unter dem Blickwinkel der
Asylrelevanz und verneinte diese, weshalb vom Urteilsaufbau her entspre-
chende Erwägungen analog zu machen sind.
5.3 Es ist zwar kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen
und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewähr-
leisten (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil E- 1308/2015 vom 14. Sep-
tember 2016 E. 5.4.1). Die Vorinstanz erwog aber, der Täter sei inhaftiert
worden. Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass das Tötungsde-
likt als schwerer Mordfall qualifiziert und entsprechend ermittelt worden sei.
Rechtsstaatlichen Prinzipien würden also grundsätzlich zur Anwendung
kommen. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde-
führerin die Nachstellungen und Drohungen gegen ihre Kinder den Behör-
den nicht gemeldet habe. Diese Sichtweise vermag grundsätzlich zu über-
zeugen. Dass der Täter in Haft genommen wurde und ermittelt wurde, wird
in der Beschwerde nicht bestritten. Selbst in Berücksichtigung allfälliger
Mängel im kosovarischen Justizsystem, ist demnach davon auszugehen,
dass diese vorliegend nicht entscheidrelevant waren, die Behörden ein-
schritten und das Nötige veranlassten. Die Beschwerdeführenden machen
indes im Sinne begründeter Furcht geltend, wegen der Gewaltbereitschaft
von Angehörigen könnten sie zu Gewaltakten genötigt beziehungsweise
nach einer durch diese begangene Blutrache im Fokus des verfeindeten
Clans stehen. Ausserdem sei der Gegenclan mit der (…) in Verbindung zu
bringen. Letzteres mag zutreffen. Die Ausführungen hinsichtlich einer Ge-
fährdung wirken indes sehr spekulativ und vermitteln jedenfalls nicht den
Eindruck einer konkret drohenden Gefahr, wobei wiederum auf die ausführ-
lichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlas-
sung verwiesen werden kann. Unabhängig davon hätten die Beschwerde-
führerin respektive deren Kinder – sollten sie wider Erwarten tatsächlich in
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strafrechtlich relevanter Weise durch Angehörige der einen oder anderen
Familie in Zukunft behelligt werden – die Möglichkeit, erneut an die Behör-
den zu gelangen. Zwar wird auch im eingereichten SFH-Bericht vom 1. Juli
2016 auf Mängel bei der Schutzgewährung hingewiesen (vgl. S. 7 ff.). Im
vorliegenden Fall bestehen aber – wie das SEM ausführlich und nachvoll-
ziehbar darlegt – weder konkrete Anhaltspunkte für die Involvierung der
Beschwerdeführenden in einen neuen Gewaltakt noch solche für ein Ver-
sagen der grundsätzlich vorhandenen Schutzinfrastruktur, sollte es wider
Erwarten doch dazu kommen. Die Beschwerdegegenargumente sind in
Anbetracht des tatsächlich Vorgefallenen verständlich, vermögen aber
mangels Stichhaltigkeit die erstinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht um-
zustossen.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Es bestehen somit keine konkreten und substantiierten
Hinweise, die die Regelvermutung, Kosovo gewähre Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung, im Falle der Beschwerdeführenden zu widerlegen ver-
möchten. Die Beschwerdevorbringen und Beweismittel rechtfertigen keine
andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 11
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk»)
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Seite 12
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5
8.5.1 Die allgemeine Lage in Kosovo als safe country ist offensichtlich nicht
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, auf-
grund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen
Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
8.5.2 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich,
dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, son-
dern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder
Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in
den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten.
Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon des-
halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind, dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil
eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruk-
tur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten
Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst
gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7329/2013 vom 12. April 2016 E. 6.3.1).
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Seite 13
8.5.3 Dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Vorgefallenen Mühe
bekundet, an ihren bisherigen Wohnort zurückzukehren, ist verständlich.
Anderseits hat das SEM im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass hin-
reichende soziale Anknüpfungspunkte vor Ort bestehen und die Wohnsitu-
ation gesichert erscheint. Im Sinne der Beschwerdevorbringen dürfte zu
gewissen Verwandten zwar ein schwieriges Verhältnis bestehen, wobei
aber nicht zwingend erscheint, dass die Beschwerdeführenden auch auf
deren Unterstützung angewiesen wären. Es ist mithin von einem ausrei-
chenden sozialen Netz und gemäss Aktenlage von einem gewissen finan-
ziellen Rückhalt in der Familie auszugehen. Anzufügen ist, dass der einge-
reichte SFH-Bericht hinsichtlich der Situation von Rückkehrerinnen auf sol-
che ohne soziales Netz fokussiert, was bei der Beschwerdeführerin aber
offensichtlich nicht zutrifft.
Andererseits wurde die Beschwerdeführerin im März 2016 hospitalisiert.
Im diesbezüglichen spezialärztlichen Bericht vom 18. März 2016 wurde
eine Anpassungsstörung mit Suizidalität diagnostiziert. Gemäss einer Ak-
tennotiz des SEM vom 4. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin aber
offenbar nach relativ kurzer Zeit aus der psychiatrischen Klinik wieder ent-
lassen. In den Eingaben der Rechtsvertreterin vom 27. April 2016 und
26. Juli 2016 wird nicht vorgebracht, dass sich ein erneuter suizidaler Vor-
fall beziehungsweise eine erneute Spitaleinweisung ereignet habe. Ent-
sprechend kann von einer gewissen Stabilisierung der psychischen Ver-
fassung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch wenn die Be-
handlung eines allfälligen psychischen Leidens mit der diagnostizierten
Symptomatik vor Ort kaum mit schweizerischen Massstäben zu verglei-
chen ist, gibt es in Kosovo doch Einrichtungen, die im Bedarfsfall von der
Beschwerdeführerin aufgesucht werden könnten beziehungsweise welche
sich in einem allfälligen Notfall um sie kümmern könnten (vgl. dazu Bun-
desverwaltungsgerichtsurteile D-5000/2013 vom 16. November 2016
E. 7.4.3 und D-6031/2015 vom 24. November 2016 E. 4.3.4 ff.). Im einge-
reichten SFH Bericht zur gesundheitlichen Situation in Kosovo ist zwar von
Mängeln und Wartezeiten die Rede, wobei aber auch gewisse Verbesse-
rungen und die Möglichkeit kostenloser Behandlung erwähnt werden. Ins-
gesamt muss somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführerin aus gesundheitlichen Gründen eine konkrete Gefahr droht, und
zwar umso weniger, als das SEM in der Vernehmlassung zu Recht festhält,
Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsan-
ordnung könne gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatri-
schen Krisenintervention behandelt werden, und auf die Möglichkeit medi-
zinischer Rückkehrhilfe hinweist.
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Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sind erst (…) Jahre alt und hal-
ten sich erst ein knappes Jahr lang in der Schweiz auf. Demzufolge kann
nicht von einem längeren Aufenthalt im Ausland, welcher ihre Adoleszenz
prägte, ausgegangen werden. Auch in Berücksichtigung der obenerwähn-
ten, herabgesetzten Anforderungen an die Bejahung der Unzumutbarkeit
steht ihrer Rückkehr ins Heimatland zusammen mit der Mutter nichts ent-
gegen.
8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich im Bedarfsfall
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in
ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruk-
tionsverfügung vom 18. März 2016 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situa-
tion seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten.
11.2 Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den
Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeord-
net. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Auf-
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wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie reichte keine Kos-
tennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch in Abweisung
ihres entsprechenden Antrags verzichtet (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. auch S. 3 der
Zwischenverfügung vom 18. März 2016). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Hono-
rar auf Fr. 2000.– festzusetzen
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 2000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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