B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1610/2017
pjn
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…),
C._______, geboren am (…) und
D._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ein-
bezug seiner angeblichen Ehefrau und der zwei gemeinsamen Kinder in
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie um Bewilligung zur Einreise.
Als Beweismittel reichte er zwei Geburtsurkunden, Passfotos der Ehefrau
und der Kinder sowie Fotos der Identitätskarte der Ehefrau ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Eröffnung am 13. Februar 2017) wies
das SEM das Gesuch um Familienvereinigung ab.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Bewilligung zur Einreise für
seine Ehefrau und die Kinder. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und zwecks eingehender Prüfung und erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvor-
schuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt wurde.
E.
Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
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anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen
der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben
flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling
(vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommen-
tar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtig-
ten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland,
so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die
Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der
Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht ge-
trennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wieder-
aufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). So-
fern nicht schon besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu bspw.
BVGE 2012/32 E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemein-
schaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten
bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des AuG (vgl. BGE
139 I 330 E. 1.3.2–1.4.1).
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer in der Befragung zur Person vom 1. Juli 2014 (BzP) ausgeführt habe,
er sei seit Januar 2006 verheiratet und habe zwei Kinder (Jahrgang 2006
und 2008). Bis zu seinem Einzug in den Militärdienst habe er mit seiner
Familie zusammengelebt. Er habe ferner angegeben, seine Ehefrau das
letzte Mal fünf Jahre vor der BzP gesehen zu haben. Mit einer anderen
Frau, welche in Äthiopien lebe und mit welcher er in Äthiopien zusammen-
gelebt habe, habe er ebenfalls ein Kind und sie sei derzeit (Zeitpunkt der
BzP) erneut von ihm schwanger. Im Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung habe er angefügt, er hätte mit seiner Ehefrau über acht Jahre hinweg
keinen Kontakt mehr gehabt. Erst nachdem sie mit den Kindern nach Äthi-
opien geflohen sei, hätten sie diesen wieder aufnehmen können.
Das Familienasyl diene weder der Aufnahme von neuen respektive zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Der Beschwerdeführer habe über
acht Jahre hinweg keinen Kontakt zu seiner angeblichen Ehefrau gepflegt
und sei in Äthiopien im Jahre 2008 eine neue Beziehung mit einer anderen
Frau eingegangen, mit welcher er zusammengelebt und zwei gemeinsame
Kinder habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er die Beziehung zu
seiner Ehefrau zumindest zwischenzeitlich abgebrochen habe.
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4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, seine Ehefrau und Kinder in
Eritrea zurückzulassen. Es sei unmöglich gewesen, den Kontakt aufrecht
zu erhalten, da die Telefonverbindungen schlecht gewesen seien, und er
seine Familie durch die Anrufe hätte in Gefahr bringen können. Über das
Internet hätten sie ebenfalls nicht kommunizieren können, da sie in einfa-
chen Verhältnissen leben würden und seine Frau mangelnde Kenntnisse
betreffend Internetkommunikation habe. Er habe zwar in Äthiopien in einer
Beziehung gelebt, jedoch stets klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine
Ehefrau und die Kinder aus Eritrea als seine eigentliche Familie bezeichne
und in die Schweiz holen möchte. Seit er in der Schweiz in Sicherheit sei
und sich seine Ehefrau und die Kinder in Äthiopien aufhalten würden, stün-
den sie endlich wieder in Kontakt.
Er habe in Eritrea mit seiner Familie zusammengelebt. Wegen des Militär-
dienstes sei dies allerdings nur während den Ferien möglich gewesen. Dies
dürfe ihm aber nicht angelastet werden. Sie hätten in Eritrea somit eine
Familieneinheit gebildet, welche durch die Flucht getrennt worden sei. Der
Grund für die Auflösung der Beziehung sei daher nicht die neue Beziehung
in Äthiopien gewesen, sondern die Flucht und die Umstände in Äthiopien,
welche ein Fortführen des Familienlebens vereitelt hätten.
5.
5.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits ausführte, dient
das Familienasyl in der vorliegenden Konstellation weder der Aufnahme
von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Bezie-
hungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehun-
gen.
Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer mit seiner nach
Brauch geheirateten Ehefrau über acht Jahre hinweg keinen Kontakt ge-
pflegt. Erst jetzt, als sie nach Äthiopien geflüchtet sei, habe er wieder Kon-
takt aufnehmen können. Gemäss seinen Angaben habe er nach seiner
Flucht aus Eritrea im Jahre 2008 in Äthiopien mit einer anderen Frau zu-
sammengelebt und mit ihr zwei Kinder gezeugt. Aufgrund dieser Umstände
ist davon auszugehen, dass er die Beziehung zu seiner angeblichen Ehe-
frau abgebrochenen hat. Die Argumentation auf Beschwerdeebene, seine
Ehefrau habe in Eritrea in einem ländlichen Gebiet gelebt und er habe
seine Familie nicht in Gefahr bringen wollen, weshalb er, als sich seine
Ehefrau noch in Eritrea befunden habe, keinen Kontakt zu ihr habe pflegen
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können, überzeugt nicht, zumal er mit anderen Personen in Eritrea in Kon-
takt stand (vgl. etwa act. A18 F50). Gleiches gilt für das Argument, er sei
zwar eine Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen und habe mit ihr
zwei Kinder gezeugt, für ihn sei jedoch immer klar gewesen, dass seine
Ehefrau in Eritrea seine eigentliche Familie darstelle.
5.2 Das SEM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht be-
willigt und die Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und um
Gewährung des Familienasyls abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistete Kosten-
vorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für die Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Versand: