Abtei lung IV
D-1611/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Äthiopien, wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15.
März 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1611/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess gemeinsam mit ihrer Schwester (...)
den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. August 2004
(18.12.1996 nach äthiopischem Kalender) und gelangte am 25. August
2004 via Italien illegal in die Schweiz, wo die Geschwister am 26.
August 2004 ihre Asylgesuche stellten. Am 31. August 2004 fand die
Befragung im Empfangszentrum (...) statt, am 19. Oktober 2004 hörte
sie die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen an und am
4. März 2005 führte das BFM ergänzende Anhörungen durch.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführerin
und gleichermassen ihre Schwester im Wesentlichen geltend, ihre
Mutter sei gestorben, als sie sich noch im Kleinkindalter befunden hät-
ten. Ihr Vater habe sie nach deren Tod alleine gross gezogen. Er habe
beim Berufsmilitär gedient und sei in dieser Eigenschaft in B._______
stationiert gewesen, wo er für Transportfragen zuständig gewesen sei.
Ungefähr alle zwei Wochen habe er sich für ein paar Tage zu seinen
Töchtern nach C._______ begeben. Auch im Jahre 2004 habe er die
Osterfeiertage gemeinsam mit seinen Töchtern verbracht. Am 11. April
2004 sei er nach B._______ zurückgereist. Einige Tage danach hätten
sie bemerkt, dass ihr Vater verschwunden sei und uniformierte Männer
hätten sie mehrmals zu Hause aufgesucht und sich nach dem Aufent-
haltsort ihres Vaters erkundigt. Von ihrem Onkel hätten sie schliesslich
erfahren, dass ihr Vater nicht zurückkommen werde. Er habe sie einige
Tage an einem unbekannte Ort versteckt und ihre Ausreise organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2005, welche der Beschwerdeführerin
gleichentags eröffnet wurde, stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 23. März 2005 hat die Beschwerdeführerin
gemeinsam mit ihrer Schwester beantragt, es seien die Ziffern 3, 4
und 5 der Verfügung des BFM vom 15. März 2005 aufzuheben. Es sei
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festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und es sei ihr in
der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 stellte die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerdeführerin le-
diglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechte, weshalb
die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes
vom 15. März 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig gewor-
den seien. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde im Endentscheid befunden, und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2005 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2005 wurde die Vernehmlassung
vom 14. April 2005 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig erhielt sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gele-
genheit, sich bis am 6. Mai 2005 dazu zu äussern.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 replizierte die Beschwerdeführerin frist-
gerecht.
H.
Das Beschwerdeverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin
wurde mit Abschreibungsentscheid vom 12. März 2008 als durch
Rückzug (infolge Heirat) gegenstandslos geworden abgeschrieben.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2008 wurde die Beschwerde-
führerin über den Umstand unterrichtet, wonach ihre Schwester bei
der äthiopischen Botschaft in Genf, offensichtlich im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Eheschliessung, einen äthiopischen Reisepass
beantragt habe, welcher am 27. Mai 2007 ausgestellt worden sei.
Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, sich bis zum 3. April 2008 diesbe-
züglich zu äussern.
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J.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 (Poststempel vom 3. April 2008;
Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht 7. Mai 2008) erklärte die
Beschwerdeführerin, sie könne diesbezüglich keine näheren Angaben
machen. Gleichzeitig machte sie sinngemäss subjektive
Nachfluchtgründe geltend, da sie im Gegensatz zu ihrer Schwester in
der Schweiz gegen das äthiopische Regime, das sie immer noch
verachte, politisch aktiv gewesen und an verschiedenen
Protestaktionen in der Schweiz teilgenommen habe. Dies könne sie
mit den beigelegten Fotos belegen, welche auf der Website der KINJIT
(CUPD) veröffentlicht seien. Zudem verwies sie auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007,
gemäss dem äthiopische Spitzel äthiopische exilpolitische Aktivitäten
in der Schweiz überwachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung
angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2005
festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 5. März
2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls,
der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil-
det somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Da
die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2006 volljährig ist, erüb-
rigen sich Ausführungen zum Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
4.
4.1
Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man
Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159,
122 V 36). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den
Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen
Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und zum anderen
durch die Parteibegehren (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, VPB 1997
Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht
erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und
um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand
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und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht
die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch
nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149 Rz. ff.).
4.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 wurde
festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist. In ihrer Eingabe vom 2. April 2008 macht die Beschwerdeführerin
erstmals subjektive Nachfluchtgründe geltend. Damit weitet sie den
Anfechtungsgegenstand unzulässig auf die Flüchtlingseigenschaft aus,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Be-
schwerdeführerin, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Fest-
stellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum
Schluss, weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
den Heimatstaat sprechen.
In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichne-
ten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither
die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein
sporadisches Wiederauflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern;
immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute er-
folgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer
grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine An-
haltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin
würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten. In diesem Zusammenhang ist ergän-
zend darauf hinzuweisen, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht als gesichert erachtet werden kann. Grundsätzlich findet die Un-
tersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwir-
kungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhält-
nisse im Heimatland nicht bzw. nur in ungenügendem Masse nach
oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können dar-
aus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im
Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen
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sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im
Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würden, zuverlässig
einschätzen, besteht kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen
weitere Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bereit, vollständig und
wahrheitsgemäss über ihre persönliche und familiäre Situation im
Heimatland Auskunft zu geben. Ihre Stellungnahme zur
Kontaktaufnahme ihrer Schwester mit den Behörden des
Heimatstaates und zur Ausstellung des Reisepasses vermag nicht zu
überzeugen. Aufgrund der Tatsache, dass es ihr möglich war, die
kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren, kann jedoch ohne
weiteres angenommen werden, sie würde nach einer Rückkehr in ihrer
Heimat erneut auf die Hilfe ihrer dort lebenden Angehörigen
zurückgreifen können. Auch kann sie dort sicher auf eine finanzielle
Unterstützung durch ihre mittlerweile in der Schweiz ansässige
Schwester vertrauen. Der Vollzug erweist sich demnach nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der
Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauf-
lage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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