Abtei lung IV
D-1611/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1611/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 15. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 13.
Februar 2009 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er sei in der Region Kinshasa (Kongo [Kinshasa])
geboren worden und im Alter von drei Jahren zusammen mit seinem
Vater nach Kamerun gegangen, wo er mit diesem und dessen zweiten
Frau - seiner Stiefmutter - in D._______ gelebt habe,
dass sein Vater für das Militär seines Heimatlandes gearbeitet habe,
weshalb er immer wieder dorthin zurückgekehrt sei,
dass sein Vater im Jahre 2007 beziehungsweise 2008 in Kongo
(Kinshasa) getötet worden sei,
dass er - der Beschwerdeführer - nach dem Tode seines Vaters bei
E._______, einem Freund seines Vaters, in F._______ (Kamerun)
gelebt habe, da er von seiner Stiefmutter schlecht behandelt worden
sei,
dass er jedoch nach einer gewissen Zeit das Haus von E._______
habe verlassen müssen, da dieser beabsichtigt habe zu heiraten,
dass er nicht in das Haus seiner Stiefmutter habe zurückkehren
können, da diese ihn nicht habe aufnehmen wollen,
dass er deshalb auf Anraten von E._______ im Oktober 2007 mit
einem Schiff nach Marokko gefahren sei, wo er sich während ungefähr
acht Monaten aufgehalten habe,
dass er anschliessend mit einem Schiff beziehungsweise mit einem
LKW illegal in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nochmals mündlich
dazu aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen, da er geltend gemacht hatte, er habe die
schriftliche Aufforderung anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs nicht verstanden, da er weder lesen noch schreiben könne,
dass das BFM mit Entscheid vom 4. März 2009 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1988
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 11. Dezember 2008 nicht
eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe zum Umstand, weshalb er
keinerlei Identitätspapiere eingereicht habe, widersprüchliche Aussa-
gen gemacht,
dass er beispielsweise bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben
habe, er sei im Besitz einer Identitätskarte gewesen, die er in einem
Wald in Marokko verloren habe, wohingegen er bei der Bundesanhö-
rung geltend gemacht habe, seine Identitätskarte befinde sich beim
Freund seines Vaters in F._______,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass er Kamerun ohne irgend-
welche Identitätspapiere verlassen habe, da er - gemäss eigenen An-
gaben - im Besitz eines Reisepasses gewesen sei,
dass diese ungereimten Angaben den Schluss aufdrängen würden, er
sei entgegen seinen Ausführungen im Besitz von Identitätspapieren,
die er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu
verheimlichen und Vollzugshandlungen zu erschweren,
dass diese Einschätzung dadurch bestätigt werde, dass er auch wider-
sprüchliche Aussagen zum Reiseweg gemacht habe,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
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dass zudem die Motive, die der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend gemacht habe, nicht geeignet seien, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die von ihm angeführten Gründe, wonach er Kamerun habe ver-
lassen müssen, weil er dort weder beim Freund seines Vaters noch bei
seiner Stiefmutter habe wohnen können, offensichtlich keinen ernst-
haften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden,
dass er zudem seine Vorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert
dargelegt habe,
dass er beispielsweise bei der Erstbefragung ausgesagt habe, sein Va-
ter sei im August 2008 getötet worden, wohingegen er bei der Bundes-
anhörung zu Protokoll gegeben habe, sein Vater sei im Jahre 2007 -
"vielleicht im Oktober" - gestorben,
dass er überdies über die angeblichen Tätigkeiten seines Vaters für die
Armee keinerlei auch nur einigermassen substanziierte Aussagen
habe machen können, obschon er jahrelang mit ihm zusammen gelebt
habe und die Absicht gehabt habe, selber Soldat zu werden,
dass daher der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, zudem sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
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sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel-
len und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons
G._______ am 16. März 2009 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklä-
rung für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
vermutungsweise) fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
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dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach der mündlichen
Aufforderung anlässlich der Erstbefragung vom 15. Dezember 2008
unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, zutref-
fend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf die-
se verwiesen wird,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen,
da nicht glaubhaft ist, er könne keinen Kontakt mit dem Freund seines
Vaters herstellen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
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Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die geltend gemachten
Asylgründe des Beschwerdeführers offensichtlich keinen ernsthaften
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, wobei diesbezüglich auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Kongo (Kinshasa) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im gesamten Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der von der
Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2004 Nr. 33 festge-
legten Praxis den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) als
grundsätzlich zumutbar erachtet für Personen, welche dort ihren
letzten Wohnsitz hatten oder über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügen,
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dass der junge und gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben die ersten drei Jahre seines Lebens in der Region Kinshasa
lebte,
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in vol-
ler Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner
familiären Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, indem er
behauptet hat, er kenne seine Verwandten in Kongo (Kinshasa) nicht,
obwohl sein Vater diese Verwandten regelmässig besucht habe,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, er verfüge im Heimatland über ein gefestigtes Beziehungsnetz, auf
dessen Unterstützung er zählen kann,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
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mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit drauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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