B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1611/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden beantragen am 14. Oktober 2015 in der
Schweiz Asyl. Am 28. Oktober 2015 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Bei dieser
Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
wahrscheinlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt. Er bestritt nicht, durch Kroatien gereist
zu sein, äusserte jedoch, dorthin nicht zurückkehren zu wollen, da "die
Behörden nicht gut seien" (vgl. act. A8/13, F. 8.01).
B.
Am 5. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Diese Anfrage wurde innert Frist nicht be-
antwortet.
C.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin und
dem ältesten Sohn das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit
Kroatiens für die Durchführung der Asylverfahren gewährt.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters (legitimiert durch Vollmacht vom
29. Oktober 2015) vom 15. Februar 2016 nahmen die Beschwerde-
führenden Stellung. Sie führten aus, sie seien von serbischen
Militäreinheiten mit Bussen an die kroatische Grenze gefahren und dort in
der Nacht abgesetzt worden. Sie hätten die Grenze nach Kroatien zu Fuss
überquert und seien von kroatischen Militärs in ein grosses Auffanglager
gebracht worden. Man habe dort nur ihre Namen aufgeschrieben, Asyl
hätten sie nicht beantragt. Nachdem sie den Rest der Nacht und einen Tag
in einem kalten und schmutzigen Zelt verbracht hätten, wo sie vom Roten
Kreuz nur notdürftig mit Nahrung versorgt worden seien und kaum Wasser
zum Trinken erhalten hätten, habe man sie mit Bussen nach Ungarn
weitertransportiert. In Kroatien seien sie sehr schlecht behandelt worden,
die Kinder seien durch das Verhalten der kroatischen Einheit noch immer
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traumatisiert und litten unter Alpträumen. Sie seien nicht mehr jung,
gesundheitlich angeschlagen und die Reise hätte sie traumatisiert. Die
Beschwerdeführenden reichten zum Beleg ihres Gesundheitszustandes
ein Arztzeugnis vom 11. Februar 2016 ein. Sie hätten in Kroatien auch
keine familiären Beziehungen. Das erste Land, in dem sie ein Asylgesuch
gestellt hätten, sei die Schweiz gewesen, weshalb die Schweiz sich für
zuständig erklären solle. Falls sie nach Kroatien zurückkehren müssten,
sei vorab zu klären, unter welchen Umständen sie dort untergebracht
würden, ob sie Zugang zu einem Asylverfahren hätten und ihnen dort auch
ein effizienter Rechtsweg offen stünde. Zu klären sei ferner, ob Kroatien
von der Kettenabschiebung in einen Nicht-Dublin-Staat absehen werde.
E.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 – eröffnet am 7. März 2016 – trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vor-
instanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 14. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 18. Februar
2016 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und
die Beiordnung ihres Rechtsvertreters zum amtlichen Beistand.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
H.
Mit Telefax vom 16. März 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vorüberge-
hend aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
insoweit einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111
Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und
2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen.
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3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Kroatien sei
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
Der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zu bleiben, ver-
möge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus hu-
manitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden auch keine
Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Eingabe vom 14. März
2016 dagegen vor, in Kroatien sehr schlecht behandelt worden zu sein.
Noch immer litten sie unter den traumatischen Erfahrungen der Flucht und
der groben und gewalttätigen Behandlung durch das kroatische Militär und
hätten sich deshalb in psychiatrische Behandlung begeben und benötigten
eine Weiterbehandlung. Infolge der Angstzustände und der Erschöpfung
habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz operiert werden müssen. Sie
seien durch verschiedene Länder gereist und hätten nie die Absicht ge-
habt, in diesen um Asyl zu ersuchen. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, weil
dort zwei Schwestern der Beschwerdeführerin lebten.
Es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden
von der grossen Zahl Flüchtlinge überfordert seien und keine ausreichen-
den Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die administra-
tiven Ressourcen seien äusserst knapp, worauf auch der Umstand deute,
dass die kroatischen Behörden die Dublin-Anfrage des SEM nicht innert
Frist beantworten konnten. Es sei unter diesen Umständen unklar, ob die
Beschwerdeführenden in Kroatien Zugang zu einem fairen Verfahren ha-
ben würden und ob ihnen – im Fall der Ablehnung der Gesuche – ein ef-
fektives Rechtsmittel offen stehe, welches aufschiebende Wirkung entfalte.
Es sei auch nicht sicher, ob den Beschwerdeführenden nicht die Kettenab-
schiebung nach Serbien drohe. In diesem Zusammenhang wurde auf ak-
tuelle Medienberichte verwiesen, wonach Kroatien aus Serbien einrei-
sende Flüchtlinge nunmehr ohne weiteres wieder nach Serbien zurück-
schicke, weshalb der Zugang zu einem fairen Asylverfahren mehr als frag-
lich sei.
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Seite 6
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Be-
schwerde, wonach die Situation in Kroatien traumatisierend gewesen sei
und es unklar sei, ob den Beschwerdeführenden im Fall der Überstellung
eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft sowie der Zugang zu
einem fairen Asylverfahren eröffnet würde und ihnen nicht die Kettenab-
schiebung nach Serbien drohe, vermögen nichts an der zutreffenden Ein-
schätzung des SEM zu ändern.
4.3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführen-
den zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Be-
hörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzu-
nehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie
hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und nie dort bleiben wollen, än-
dern daran nichts. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das
Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.3.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen.
4.3.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
4.3.4 Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
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4.3.5 In einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 wird die Überlastungen des kroatischen Asylsystems
durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die
grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert. Dies gilt
jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als
Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrach-
ten. Der Bericht hält auch fest, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne
Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Personen, die
Kroatien während laufenden Asylverfahren verlassen hätten, und deren
Verfahren ausgesetzt worden seien, wären gehalten, einen Folge-Asylan-
trag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember
2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineu-
/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, be-
sucht am 21.03.2016). Die Beschwerdeführenden wollten in Kroatien nach
eigenen Angaben nicht Asyl beantragen, sondern schnell weiterreisen. Sie
haben sich nie um Aufnahme ins kroatische Asylverfahren bemüht. Es gibt
keine Hinweise, dass sie in Kroatien kein faires Asylverfahren erhalten wür-
den.
4.3.6 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Be-
schwerdeführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenun-
würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass
das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Be-
schwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dar-
getan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Ihre Schilderungen beschrän-
ken sich auf die Behandlung von Personen, welche sich auf der sogenann-
ten "Balkan-Route" im Transit nach Westeuropa befanden. Nach dem Ge-
sagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO.
4.3.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Das SEM war auch nicht gehalten, wei-
tergehende Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen.
4.4 Die Beschwerdeführenden können sich des Weiteren auch nicht auf
das Vorliegen von familiären Beziehungen beziehen, welche gemäss dem
3. Kapitel der Dublin-III-Verordnung zu berücksichtigen wären. Die beiden
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Schwestern der Beschwerdeführerin gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO nicht als Verwandte im Sinne der Verordnung. Ferner wurde auch kein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Schwestern im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO dargetan.
4.5 Hinsichtlich der in der vorgetragenen psychischen Probleme der Be-
schwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen
müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen
Bedürfnissen haben sie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Den Aussagen der Be-
schwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie sich überhaupt an die
kroatischen Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt haben.
Sie hielten sich in Kroatien nur sehr kurz auf, es stellte nur eine Transitsta-
tion auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich ver-
lassen wollten.
4.6 Die Beschwerdeführenden machten geltend, durch die Folgen der
Flucht traumatisiert worden zu sein und legten ein entsprechendes Arzt-
zeugnis vor. Es ist sicher nachvollziehbar, dass die aufreibende Reise nach
Europa psychisch sehr belastend war. Jedoch kann aus diesem Vorbringen
nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Seit Juli 2015 gilt in
Kroatien für Asylverfahren das "Zakon o međunarodnoj i privremenoj
zaštiti" (Englisch: Law on International and Temporary Protection, im Wei-
teren: LITP). Das Gesetz gewährt Asylsuchenden die Notfallversorgung
und die nötige medizinische Versorgung. Besonders verletzliche Asylsu-
chende sind laut Gesetz angemessen zu unterstützen (vgl. Aida-Country
Report: Croatia, a.a.O., Bst. C, Health care, S. 57 mit Hinweisen auf die
gesetzlichen Bestimmungen). In der Praxis ist die medizinische Versor-
gung eingeschränkt. Gemäss AIDA-Bericht wird über die Zuteilung in psy-
chiatrische Kliniken von Fall zu Fall entschieden. Probleme erwachsen aus
dem Umstand, dass keine Übersetzung gewährleistet ist. Dennoch ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur nötigen Un-
terstützung erhalten können. Das SEM wird – wie in seinem Entscheid an-
gekündigt – die kroatischen Behörden rechtzeitig über die medizinischen
Bedürfnisse der Beschwerdeführenden informieren.
4.7 Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu
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entnehmen. Da die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick
auf die Angemessenheit von Dublin-Entscheiden eingeschränkt ist, insbe-
sondere was das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
betrifft, muss sich das Gericht vorliegend einer Wertung enthalten
(vgl. BVGE 2015/9).
4.8 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2015/18 E. 5.2 S. 276).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
7.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: