Abtei lung IV
D-161/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-161/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 15. September 2006 und gelangte über ihm unbekannte
Länder am 19. September 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag
ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2006 fand im Verfahrens-
und Empfangszentrum B.________ die Erstbefragung statt und mit
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2006 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._________ zugewiesen. Am 12.
Dezember 2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine
Anhörung durch und am 18. Juli 2007 hörte ihn das BFM ergänzend
zu seinen Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
aus D._________ bei E.__________ in der Provinz F._________ und
habe zuletzt in G._________ bei seiner jüngeren Schwester gelebt.
Seit seiner Jugendzeit habe er sich für die Demokratische Partei
(DEP) engagiert. Er sei auch deren Mitglied geworden. Anlässlich
seines Aufenthaltes in G._________ sei er am 25. Juni 1995 in eine
Kontrolle geraten und habe sich nicht ausweisen können, worauf er
von der Polizei festgenommen und der Zugehörigkeit zur Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) beschuldigt worden sei. Vom
Staatssicherheitsgericht (DGM) in G._________ sei er zu einer langen
Haftstrafe verurteilt worden. Anlässlich dieser Haft, welche er in
G._________, in H._________ und in I.___________ verbüsst habe,
sei er misshandelt worden. Nach seiner Freilassung im Oktober 2005
habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Im Frühjahr 2006
habe er an der Newroz-Feier in G._________ teilgenommen. Dabei sei
es zu Ausschreitungen und zahlreichen Verhaftungen gekommen. Er
habe sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt, unter anderem auch,
weil er von der Polizei beschattet worden sei. Aus Angst vor einer
weiteren Festnahme und vor seiner Tötung habe er sich zur Ausreise
entschieden.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen
Familienregisterauszug, zwei Gerichtsurteile i.S. T.C. G._________,
Esas _______, Fotografien aus der Haft, ein Anwaltsschreiben vom
25. September 2006, ein Schreiben der Partei für eine demokratische
Gesellschaft (DTP) vom 29. Dezember 2006, ein Schreiben der
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D-161/2008
Human Rights Foundation of Turkey vom 20. Dezember 2006 sowie
einen Arztbericht vom 24. Juli 2007 zu den Akten.
Zudem ersuchte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens darum,
bis zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs jede
Kontaktaufnahme mit dem Heimatland und jede Datenweitergabe an
dieses zu unterlassen.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 – eröffnet am
10. Dezember 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen
ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Das Gesuch um Sperrung der Bekanntgabe der Personen-
daten des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit machte das BFM geltend, dass der Beschwerdeführer
widersprüchliche und unkohärente Angaben zu seinen Aufenthalts-
orten seit der Freilassung zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem
habe er einmal ausgesagt, nie gearbeitet zu haben, während er ge-
mäss einer zweiten Variante an verschiedenen Orten gelegentlich ein
paar Tage und gestützt auf seine dritte Variante während einem Monat
in J._________ gearbeitet habe. Zu den angeblichen Arbeits- und
Wohnorten habe er keine genauen Angaben zu Protokoll geben
können. Zudem habe er einerseits erwähnt, die Sicherheitskräfte
hätten ihn in G._________ ein paar Mal beinahe getötet, während er
andererseits dargelegt habe, es habe nie jemand nach seinem Leben
getrachtet. Auch bezüglich der angeblichen Beschattung durch die
Polizei habe er sich widersprochen. Zudem könne es mit der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbart werden, dass er trotz
seiner Befürchtung, wegen der Teilnahme am Newroz-Fest im März
2006 festgenommen und getötet zu werden, mit der Ausreise bis im
September 2006 zugewartet habe. Mit Blick auf die Akten sei es nicht
erklärlich, warum er im Fall einer Rückkehr in die Türkei sofort
inhaftiert werden solle. Die Vorbringen für die Zeitspanne zwischen der
Freilassung im Oktober 2005 und der im September 2006 erfolgten
Ausreise müssten somit insgesamt als unglaubhaft betrachtet werden.
Die im Juni 1995 geltend gemachte Inhaftierung und die damit
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verbundene Verurteilung sowie die zuvor erfolgten Festnahmen lägen
überdies zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise gelten zu
können. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt wegen der damaligen Ereignisse noch eine
asylerhebliche Verfolgung zu befürchten habe. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch
im Heimatland behandelt werden, da dort die nötige Infrastruktur
vorhanden sei. Ausserdem verfüge er über ein Beziehungsnetz und er
könne Rückkehrhilfe beantragen.
D.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von
Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des
Kostenvorschusses ersucht sowie um Unterlassung einer Kontakt-
nahme mit dem Heimatstaat und Datenweitergabe. Zur Begründung
machte der Beschwerdeführer geltend, dass er unbestrittenermassen
vor seiner Flucht eine intensive staatliche Verfolgung erlitten und
schwerwiegende gesundheitliche Folgen davon getragen habe. Er
benötige nach wie vor psychiatrische Behandlung, weil er noch heute
an den Folgen der erlittenen Folter leide. Dies werde von der Vor-
instanz nicht in Frage gestellt. Die Verwertbarkeit des Protokolls der
dritten Anhörung müsse bezweifelt werden, weil der befragende Sach-
bearbeiter gemäss Beschwerdeführer und Hilfswerksvertretung von
Anfang an den Eindruck erweckt habe, dem Beschwerdeführer kein
Wort glauben zu wollen, obwohl die Vorinstanz nie bestritten habe,
dass der Beschwerdeführer noch heute an den Folgen der erlittenen
Folter leide und obwohl der Beschwerdeführer während den Anhörun-
gen wiederholt auf die Schwierigkeit, sich zu konzentrieren, hinge-
wiesen habe. Die letzte Anhörung könne vom Beschwerdeführer als
Verhör wahrgenommen worden sein. Es sei ferner unbestritten, dass
der Beschwerdeführer kein hochrangiges Mitglied der PKK gewesen
sei, auch wenn dies von den Strafverfolgungsbehörden behauptet wor-
den sei. Seine Verurteilung sei politisch motiviert gewesen und er sei
nur auf Bewährung freigelassen worden. Als bedingt Entlassener sei
er unter besonderer Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden,
weshalb er vermehrt mit Festnahmen nach Unruhen oder Feiern habe
rechnen müssen. Dies entspreche der allgemeinen Praxis bei mut-
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masslichen PKK-Leuten. Deshalb sei er ab Oktober 2005 in der Türkei
ständig auf der Flucht gewesen. Im Hinblick auf die genauen Aufent-
haltsorte sei er anlässlich der dritten Anhörung verunsichert worden,
weshalb er nunmehr nochmals eine Liste mit genauen Adressangaben
erstellt habe, die der Beschwerde beiliege. Einzelne Unklarheiten be-
züglich der ständig ändernden Aufenthaltsorte und der Erwerbstätig-
keit seien jedenfalls nicht geeignet, die der allgemeinen Situation in
der Türkei entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers in Frage
zu stellen. Es sei für ihn nach der schlimmen Haftzeit klar gewesen,
dass er nicht mehr in der Türkei leben könne. Die anhaltende Be-
schattung nach der Entlassung habe ihm bestätigt, dass es dort für ihn
kein Leben in Sicherheit gebe. Es sei für ihn indessen schwierig ge-
wesen, rasch genügend Geld für die Ausreise aufzutreiben. Deshalb
sei die Flucht in die Schweiz erst im September 2006 erfolgt. Ausser-
dem verhalte die Argumentation der Vorinstanz, wonach zwischen den
Ereignissen und seiner Ausreise keine Kausalität bestehe, nicht. Die
türkischen Sicherheitskräfte würden verschärft gegen die PKK und
deren Sympathisanten vorgehen und der Beschwerdeführer weise ein
Profil auf, das ihn als angeblichen PKK-Funktionär darstelle. Es be-
stehe somit immer noch ein Verfolgungsinteresse, das die Gefahr von
erneuten Inhaftierungen mit sich bringe. Zudem müsse davon aus-
gegangen werden, dass es über den Beschwerdeführer ein politisches
Datenblatt gebe, das gestützt auf die Rechtsprechung der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) für die Beurteilung der be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung von erheblicher Be-
deutung sei. Schon bei der Kontrolle anlässlich der Wiedereinreise
müsse mit der Entdeckung der Fichierung gerechnet werden. Auch
aufgrund seiner illegalen Ausreise müsse er befürchten, dass gegen
ihn ein Verfahren eröffnet werde, wie das beiliegende Schreiben
seines Anwaltes in der Türkei zeige. Somit müsse der Beschwerde-
führer im Fall einer Rückreise in die Türkei mit grosser Wahrschein-
lichkeit mit einer Inhaftierung rechnen. Ausserdem wäre er ständigen
behördlichen Massnahmen und Überwachungen ausgesetzt. Seine
Furcht, erneut Opfer von Misshandlungen zu werden, sei somit be-
gründet. Zudem seien im Fall des Beschwerdeführers, der als Vor-
verfolgter nachvollziehbarerweise eine ausgeprägte subjektive Furcht
habe, die Anforderungen an die objektiven Gründe herabzusetzen,
weshalb es ihm nicht mehr zuzumuten sei, im Hinblick auf die nach
wie vor gängigen, zur Einschüchterung und Informationsgewinnung
auf Polizei- und Gendarmeriestationen gebräuchlichen Methoden in
sein Heimatland zurückzukehren. Es sei von einem unerträglichen
psychischen Druck auszugehen. Insgesamt habe der Beschwerde-
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D-161/2008
führer glaubhaft vorgetragen, dass er im Fall einer Rückkehr in die
Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten
müsse.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Für-
sorgebestätigung, die Kopien einer Liste mit Adressen und eines
Schreibens des türkischen Anwaltes vom 27. Dezember 2007 mit einer
deutschen Übersetzung bei.
E.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 wurde eine Substitutionsvollmacht
nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, das als Beilage 2 bezeichnete
Aktenstück im Original nachzureichen und in eine schweizerische
Amtssprache zu übersetzen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Das Ge-
such um Anweisung der Vollzugsbehörden, jede Kontaktaufnahme mit
dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und jeden Datentransfer zu
unterlassen, wurde abgewiesen. Das BFM wurde eingeladen, innert
der ihm angesetzten Frist eine Vernehmlassung einzureichen und die
in Akte A1/1 erwähnten Übersetzungen nachzureichen.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. In seiner Begründung legte es unter anderem dar, dass
der Einwand des Beschwerdeführers, die anlässlich der Bundesan-
hörung gestellten Fragen hätten auf Nebenschauplätze gezielt, nicht
gehört werden könne, zumal die Frage nach dem Entschluss zur Aus-
reise aus der Türkei als Indiz zu betrachten sei für die Beurteilung der
Frage, ob die geltend gemachten Verfolgungen und Behelligungen
nach der Freilassung aus dem Gefängnis glaubwürdig oder mass-
gebend für die Ausreise aus der Türkei gewesen seien.
Seite 6
D-161/2008
H.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 reiche der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Rechtsanwaltes M.C. vom 27. Dezember 2007, dessen
teilweise Übersetzung sowie eine Übersetzung des Schreibens des
gleichen Rechtsanwaltes vom 29. September 2006 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er machte insbesondere
geltend, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – wie in
ihrem Entscheid – auf die Interpretation von subjektiven Momenten
wie dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Flucht ins Ausland be-
schränkt habe. Entscheidende objektive Fakten wie die bedingte Ent-
lassung habe sie nicht in ihre Begründung miteinbezogen. Auch wenn
sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft nicht
mehr politisch betätigt habe, sei es für ihn unumgänglich gewesen,
Kontakte im oppositionellen Milieu weiterhin zu pflegen und an der Be-
erdigung der Guerillakämpfer nach den Newrozfeierlichkeiten von
2006 teilzunehmen. Er sei offensichtlich von Polizisten in zivil verfolgt
worden. Er habe damit zahlreiche Anhaltspunkte für eine glaubhafte
Verfolgungsgefahr vorgebracht. Zudem hätten ehemalige Mitge-
fangene des Beschwerdeführers (...), welche sich in einer mit dem
Beschwerdeführer vergleichbaren Situation befunden hätten, in der
Schweiz den notwendigen Schutz erhalten. Solange sich ehemalige
Gefangene, welche der PKK-Mitgliedschaft bezichtigt worden seien
und deshalb langjährige Gefängnisstrafen hätten verbüssen müssen,
nicht eindeutig loyal verhielten, würden sie als Gegner des Staates
betrachtet und seien ständig der Gefahr ausgesetzt, beim geringsten
Anlass oder unter irgend einem Vorwand wieder verhaftet zu werden.
J.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 wurde ein Schreiben des Be-
schwerdeführers und eine Bestätigung der Universitären Psychia-
trischen Dienste Bern (UPD) vom 14. Juli 2008 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Seite 7
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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D-161/2008
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Oktober 1995 fest-
genommen und in Polizeigewahrsam gebracht worden. Dort habe man
ihn auf jede erdenkliche Weise gefoltert. Anschliessend sei er in Unter-
suchungshaft gebracht worden. 1997 habe ihn das DGM zu Unrecht
unter dem Vorwurf, er habe als leitender Funktionär die PKK unter-
stützt und sei deren Mitglied gewesen, zu einer Gefängnisstrafe von
22 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Infolge einer Gesetzes-
änderung sei später über seinen Fall nochmals entschieden worden,
worauf man seine Strafe auf 11 Jahre und drei Monate herabgesetzt
habe. Auch im Zuchthaus sei er gefoltert und schlecht behandelt
worden. Am 9. Oktober 2005 sei er auf Bewährung freigelassen wor-
den. Für den Fall einer erneuten Verurteilung müsste er noch die Rest-
strafe von einem Jahr verbüssen. Seit seiner Freilassung sei er ständig
beschattet worden und er befürchte, beim geringsten Anlass erneut
festgenommen und inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei nicht Mitglied der PKK gewesen und habe mit dieser
Partei nichts zu tun gehabt. Vielmehr sei er im Jahr 1992 Mitglied der
DEP geworden und habe später für diese Partei als Funktionär ge-
arbeitet, bis sie im Jahr 1994 verboten worden sei. Entgegen den Vor-
würfen im türkischen Urteil sei er nur in legaler Weise tätig gewesen.
4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verurteilung und
zu seiner Inhaftierung erscheinen insgesamt stimmig. Ausserdem hat
er im erstinstanzlichen Asylverfahren Kopien der Verfahrensdokumente
seines Strafprozesses und ein Schreiben seines Anwaltes zu den Ak-
ten gereicht. Schliesslich ist dem eingereichten Arztbericht vom
24. Juli 2007 unter anderem zu entnehmen, dass er wegen einer de-
pressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) in Be-
Seite 9
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handlung steht und die Entwicklung einer schwerwiegenden
psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung (PTBS) dank der vorhandenen Ressourcen des
Patienten bisher habe verhindert werden können.
4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme im Jahr
1995, die anschliessende Inhaftierung und die Verurteilung zu einer
mehrjährigen Gefängnisstrafe sowie die damit verbundenen Nachteile
wurden vom BFM ebenso wenig bezweifelt wie die geltend gemachten
psychischen Probleme als Folge der erlittenen Nachteile. Auch das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Vorbringen als
unglaubhaft zu erachten.
4.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über den im
Zusammenhang mit Delikten für die PKK zu einer schweren Strafe
verurteilten Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt erstellt wor-
den ist. Eine solche landesweite Registrierung hat üblicherweise unter
anderem zur Folge, dass die – landesweit für jeden Polizeibeamten als
"politisch unbequem" erkennbaren – Betroffenen immer wieder mit
Festnahmen, Bedrohungen und anderen Belästigungen durch Angehö-
rige der Sicherheitsbehörden rechnen müssen (was übrigens ein zu-
sätzliches Glaubhaftigkeitsargument für genau dieses Vorbringen des
Beschwerdeführers darstellt). Zudem werden derart registrierte Perso-
nen bei politischen Zwischenfällen in ihrer Wohnregion offenbar häufig
automatisch als Verdächtigte in Betracht gezogen (vgl. die von der
ARK entwickelte und immer noch gültige Praxis in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 11).
4.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer
Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen hät-
te, dass das über ihn erstellte Datenblatt und sein politischer Hinter-
grund entdeckt würden. Allein dieser Umstand würde ein ernsthaftes
Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell
relevanten Verfolgungsmassnahmen mit sich bringen. Abgesehen vom
Risiko bei der Wiedereinreise würde die landesweit publik gemachte
Fichierung des Beschwerdeführers als politisch "unbequeme Person"
aller Voraussicht nach zu einer – möglicherweise wenig intensiven,
aber zeitlich andauernden – behördlichen Überwachung führen.
Seite 10
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4.6 Aus diesen Gründen gehen die Schweizer Asylbehörden bei
Asylsuchenden aus der Türkei, für die im Zusammenhang mit vermute-
ter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten"
politische Datenblätter angelegt worden sind, regelmässig bereits auf-
grund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger
asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus (vgl. zum Ganzen
EMARK 2005 Nr. 11 E. 5).
4.7 Ausserdem ist an dieser Stelle auf die politische Vorverfolgung des
Beschwerdeführers hinzuweisen, die bei der Beurteilung der begrün-
deten Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen nach Lehre
und konstanter Praxis mitzuberücksichtigen ist (vgl. bereits EMARK
1993 Nr. 11 E. 4c und EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, mit weiteren
Hinweisen). Die flüchtlingsrechtliche Relevanz solch einschneidender
Ereignisse lässt sich jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis auf die
zwischen den geltend gemachten Nachteilen und der Ausreise ver-
strichene Zeit verneinen. Dies umso weniger, als der Beschwerde-
führer einerseits, wie aus den Arztberichten zu schliessen ist, per-
sönlich offensichtlich nach wie vor von diesen Erlebnissen geprägt ist,
und andererseits seine Ausreise 11 Monate nach der Entlassung –
mithin innerhalb des Zeitrahmens, der praxisgemäss für die Bejahung
der Kausalität gefordert wird (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 20 E. 7, be-
stätigt in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, so im
Urteil E-5838/2006 vom 11. August 2009 sowie im Urteil E-6472/2006
vom 8. Juni 2006 und dort zitierter weiterer Praxis und Lehre) – an-
getreten hat, womit der Kausalzusammenhang zwischen dem Ende
der erlittenen Nachteile mit der Entlassung aus dem Gefängnis und
der Ausreise aus seinem Heimatland in die Schweiz als genügend eng
zu erachten ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz ver-
mögen angesichts der Umstände im vorliegenden Fall nicht zu über-
zeugen.
4.8 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Akten-
lage vorzeitig entlassen und hat somit die verhängte Strafe nicht voll-
umfänglich verbüsst. Die vorzeitige Entlassung einer aus politischen
Gründen verurteilten Person in der Türkei führt oftmals zu einer
polizeilichen Überwachung, was denn der Beschwerdeführer auch
geltend macht. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände ist der
Kausalzusammenhang nicht als unterbrochen zu bezeichnen.
4.9 Die Frage, ob die für den Zeitraum zwischen der Entlassung aus
dem Gefängnis und der Ausreise zu Protokoll gegebenen aktuellen
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Vorkommnisse als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann unter diesen
Umständen offen bleiben.
4.10 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
(vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungs-
massnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Von einer
sicheren landesinternen Fluchtalternative wäre schon aufgrund der
Fichierung offensichtlich nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer er-
füllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
4.11 Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen zu entnehmen:
4.11.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen in der Schweiz kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
4.11.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine Ge-
fährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der
Schweiz durch den Beschwerdeführer.
4.12 Es drängt sich jedoch die Frage einer Asylunwürdigkeit wegen
verwerflicher Handlungen auf, nachdem der Beschwerdeführer von
einem türkischen Gericht wegen leitender Funktion in der PKK ver-
urteilt worden ist.
4.12.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7
S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG ent-
haltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht
ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbre-
chensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. De-
zember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert
wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden
StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr
Seite 12
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als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333
Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als
drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Hand-
lung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage
kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbin-
dung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetz-
buches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber
mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Bot-
schaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute
noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des
StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufas-
sen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzu-
wendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen
wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich
der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F
Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entschei-
den hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines
Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt
lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau
d'indices) dafür vorliegen, die darauf schliessen lassen, die betreffen-
de Person sei für solche verpönte Taten individuell verantwortlich (vgl.
EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.) Das Bundesverwaltungsgericht
hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylaus-
schluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie
bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vor-
liegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss
nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete
Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller
habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen"
im Sinne des Asylgesetzes.
4.12.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, als leitender Funktionär in
der PKK tätig gewesen zu sein. Dies hätte ihm die Polizei unterge-
schoben. Er habe sich nur in legaler Weise innerhalb der DEP politisch
betätigt. Aufgrund der notorischen Misshandlungen in türkischer Unter-
suchungshaft sowie der bei politisch missliebigen Personen oft ange-
wandten Folter und angesichts der rechtsstaatlich häufig fragwürdigen
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Verfahren vor den türkischen Staatssicherheits- und anderen Straf-
gerichten kann auch vorliegend nicht ohne weiteres auf diese gericht-
lichen Feststellungen abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer
geltend machte, er sei während der Haft auf jede erdenkliche Weise
gefoltert worden.
4.12.3 Zudem wird im Urteil des türkischen Gerichts festgestellt, es
hätten keine Beweise gefunden werden können, dass der Be-
schwerdeführer an Gefechten beteiligt gewesen sei; trotzdem wurde er
gestützt auf das gleiche Urteil unter anderem auch aus diesem Grund
verurteilt. Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Beweise im
Urteil decken sich einerseits mit den Aussagen des Beschwerde-
führers, der sich nicht an illegalen Handlungen beteiligt haben will;
andererseits wirft der Gerichtsspruch mit der Verurteilung des Be-
schwerdeführers aus Gründen, die nicht bewiesen werden konnten,
grundsätzlich Fragen auf.
4.12.4 Jedenfalls kann gestützt auf dieses Urteil nicht der Schluss
gezogen werden, der Beschwerdeführer habe sich an Kämpfen der
PKK gegen die staatlichen Sicherheitsorgane oder an anderen
illegalen Operationen der PKK beteiligt. Allein eine allfällige Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK indessen vermag ge-
mäss geltender Praxis nicht zum Ausschluss aus der Asylgewährung
zu führen. Die ARK ging vielmehr davon aus, dass man dem Charakter
der PKK in diesem Fall nicht gerecht würde, weshalb der individuelle
Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen sei (vgl. EMARK
2002 Nr. 9). Vorliegend ergeben sich – insbesondere gestützt auf die
Erwägungen in Ziff. 4.11.1 und 4.11.2 – aus den Akten keine hin-
reichende Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer entgegen
seinen Äusserungen ein individueller Tatbeitrag vorzuwerfen wäre, ge-
stützt auf welchen er von der Asylgewährung ausgeschlossen werden
müsste.
4.13 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die
Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, son-
dern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch
Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
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6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden
ist.
7.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in
seiner Kostennote vom 16. Dezember 2009 Parteikosten von insge-
samt Fr. 2'030.-- aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 180.--
ausging und insgesamt 11 Stunden verrechnete. Angesichts des
geringen Aktenumfangs des Beschwerdedossiers ist der ausgewie-
sene Zeitaufwand hoch und wird auf 9 Stunden 30 Minuten gekürzt,
woraus sich Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1'710.-- und eine
Spesenpauschale von Fr. 50.-- ergeben. Das BFM hat dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'760.--
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von ins-
gesamt Fr. 1'760.-- (inkl. Spesen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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